BMF-Info zur Teuerungsprämie klärt viele Fragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber eine Teuerungsprämie von bis zu 3.000 € im Jahr 2022 und 2023 abgabenfrei an Arbeitnehmer gewähren. Das BMF hat Ende September 2022 eine Information veröffentlicht, welche viele Fragen zum Instrument der Teuerungsprämie erläutert. Aus dem Zusammenspiel von Frage und Antwort ergeben sich wichtige Erkenntnisse, die nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden. Teuerungsprämien können auch dann steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Zahlung in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw. monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen erfolgt. Die Teuerungsprämie muss am Lohnzettel oder Lohnkonto als solche ersichtlich gemacht werden (ergänztes Formular L16 bzw. gem. § 5 Abs. 4 Lohnkontenverordnung 2006). Der Umstand der Teuerung an sich als Voraussetzung muss jedoch nicht nachgewiesen werden. Da die Steuerbefreiung i.S.d. Teuerungsprämie lediglich eine zusätzliche Zahlung aufgrund der Teuerung voraussetzt (die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde), sind die Ausgestaltungsmöglichkeiten vielfältig. Für eine Entlastung der Mitarbeiter von den hohen Spritpreisen kann etwa die Höhe der Teuerungsprämie (maximal 2.000 € pro Mitarbeiter) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein. Aufgrund der geringen Anforderungen in Form einer zusätzlichen Zahlung aufgrund der Teuerung ist es zulässig, die Teuerungsprämie bis 2.000 € auch nur an einzelne Mitarbeiter steuerfrei auszuzahlen. Denkbar ist ebenso, dass alle neu eintretenden Dienstnehmer im ersten Monat des Dienstverhältnisses 2.000 € Teuerungsprämie erhalten (die bestehenden Arbeitnehmer jedoch nicht). Die Teuerungsprämie kann grundsätzlich auch in Form von Gutscheinen zugewendet werden oder in Form anderer geldwerter Vorteile. Dann hat ebenso eine Erfassung am Lohnkonto bzw. am Lohnzettel zu erfolgen. Da das Ausmaß der Beschäftigung keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie hat, können auch geringfügig Beschäftigte eine Prämie in voller Höhe erhalten. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Mitarbeiter Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist - daher erfolgt bei Teilzeitkräften keine Aliquotierung. Steuerfreie Teuerungsprämien können auch an karenzierte Dienstnehmer bzw. Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch (z.B. wegen Mutterschutz oder langem Krankenstand) gewährt werden. In einem solchen Fall kann die Teuerungsprämie als zusätzliche Leistung aufgrund der Teuerung gewährt werden. Bedeutsam ist dabei, dass der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen Dienstverhinderung ruht. Wird eine Teuerungsprämie von mehr als 3.000 € durch Einmalzahlung gewährt (beispielsweise 4.000 €), so ist der steuer- bzw. abgabenpflichtige Teil (in dem Beispiel 1.000 €) als sonstiger Bezug zu besteuern - es erfolgt keine Anrechnung auf das Jahressechstel. Belohnungen wie Prämien oder Bonuszahlungen, welche aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Daran ändert sich auch nichts, wenn gewährte Bonuszahlungen in Form von Zielvereinbarungen ausgestaltet sind. Die Zahlung erfolgt nämlich aufgrund einer Zielerreichung und wird nicht aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind auch insoweit eingeschränkt, als etwa der Bezug einer auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährten Erfolgsprämie (entspricht einer wiederkehrenden Zahlung bezogen auf den Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden kann. Es handelt sich dann nämlich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.Bild: © Adobe Stock - Deemerwha studio

Zuschüsse für energieintensive Unternehmen

Der dramatische Anstieg bei den Energiekosten stellt fast alle Unternehmen vor massive Kostensteigerungen. Eine teilweise Abfederung sollen die Maßnahmen aus dem bereits beschlossenem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG - bringen. Ziel ist die Unterstützung von "energieintensiven Unternehmen". Als solche gelten Unternehmen, bei denen sich die Energie- oder Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes bzw. Umsatzes belaufen. Unter "Produktionswert" ist der Umsatz, bereinigt um Bestandsveränderungen bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen und zum Wiederverkauf erworbene Waren und Dienstleistungen minus Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zu verstehen. Es handelt sich somit um eine Art "Rohertrag". Erste Details zu den antragsberechtigten Unternehmen aus der Förderungsrichtlinie sind bereits bekannt. Die Förderung richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Nicht förderungsfähig sind energieproduzierende und mineralverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. Die Förderung ist auch an die Umsetzung von Energiesparmaßnahmen geknüpft. So ist vorgesehen, dass bis zum 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich gesetzt werden müssen, um die Förderung erhalten zu können. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal 400.000 € pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Sitz oder Betriebsstätte in Österreich sind dabei eine Voraussetzung. Die Förderungen beziehen sich auf Energieaufwendungen, die im Zeitraum zwischen 1.2.2022 und 30. September 2022 anfallen. Mit der Abwicklung der Zuschüsse wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) beauftragt. Wir werden Sie über weitere Details auf dem Laufenden halten.Bild: © Adobe Stock - Wolfilser

Abschaffung der kalten Progression - was im Jahr 2023 passiert

Mit der Abschaffung der "kalten Progression" wurde nunmehr einer langjährigen Forderung Rechnung getragen. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ("Teuerungs-Entlastungspaket Teil II") sind nun - als Regierungsvorlage Stand Mitte September 2022 - weitere Details bekannt geworden, welche Auswirkungen sich konkret im Jahr 2023 ergeben. Generell gilt, dass 2/3 der Inflationsrate automatisch angepasst werden und das verbleibende Drittel für zielgerichtete Maßnahmen vorgesehen ist. Für das Jahr 2023 ist eine IHS/WIFO-Studie maßgebend für die auszugleichende Inflation von 5,2 % (Durchschnitt der jährlichen Inflationsrate von Juli 2021 bis Juni 2022). Im Sinne der Bekämpfung der kalten Progression ändern sich folgende (Grenz)Beträge, wodurch es zu steuerlichen Erleichterungen kommt. Anpassung der Grenzbeträge des Einkommensteuertarifs Aktuell 2023 Grenzbetrag Bis 11.000 € Bis 11.693 € 0 % Über 11.000 bis 18.000 € Über 11.693 bis 19.134 € 20 % Über 18.000 bis 31.000 € Über 19.134 bis 32.075 € 30 % Über 31.000 bis 60.000 € Über 32.075 bis 62.080 € 41 % Über 60.000 bis 90.000 € Über 62.080 bis 93.120 € 48 % Über 90.000 € Über 93.120 € 50 % Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag   Aktuell 2023 Ein Kind 494 € 520 € Zwei Kinder 669 € 704 € Drei Kinder 220 €(Zuschlag) 232 €(Zuschlag) Einkommensgrenze Partner jährlich 6.000 € 6.312 € Unterhaltsabsetzbetrag   Aktuell 2023 Für das erste Kind 29,20 € 31 € Für das zweite Kind 43,80 € 47 € Für das dritte und jedes weitere Kind 58,40 € 62 € Verkehrsabsetzbetrag Aktuell 2023 400 € 421 € 690 € (erhöht) 726 € (erhöht) 660 € (Zuschlag) 684 € (Zuschlag) Einschleifgrenzen 12.200 € 12.835 € 13.000 € 13.676 € 16.000 € 16.832 € 24.500 € 25.774 € Pensionistenabsetzbetrag Aktuell 2023 825 € 868 € 1.214 € (erhöht) 1.278 € (erhöht) Einkommensgrenze erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 2.200 € 2.315 € Einschleifgrenzen 19.930 € 20.967 € 26.500 € 26.826 € 17.500 € 18.410 € 25.500 € 26.826 € SV-Rückerstattung   Aktuell 2023 SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer) 400 € 421 € SV-Rückerstattung (Arbeitnehmer inkl. Pendlerzuschlag) 500 € 526 € Zuzüglich SV-Bonus (Arbeitnehmer, wenn Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht) 650 € 684 € SV-Rückerstattung (Pensionisten) 550 € 579 € Weitere Maßnahmen im Rahmen des Teuerungs-Entlastungspaket Teil II sollen auch zur weiteren Ökologisierung des Steuerrechts beitragen. So sind beispielsweise Zuschüsse des Arbeitgebers bis 200 € pro Jahr für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn diese im Rahmen von Car-Sharing-Plattformen genutzt werden (z.B. Autos, Motorräder, E-Bikes und E-Scooter). Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden die für die Pauschalierung vorgesehenen Einheitswert- und Umsatzgrenzen angehoben. Künftig soll demnach eine pauschalierte Gewinnermittlung bei einem Einheitswert von bis zu 165.000 € sowie bei Umsätzen von bis zu 600.000 € (Anhebung der Umsatzgrenze für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung) zur Anwendung kommen können. Schließlich soll auch der Dienstgeberbeitrag ab 2023 von 3,9 % auf 3,7 % gesenkt werden. Teil III des Teuerungs-Entlastungspakets (Einbringung als Regierungsvorlage Mitte September 2022) soll schließlich zur Stärkung der Kaufkraft beitragen, indem die Sozialleistungen jährlich ab 2023 valorisiert werden. Folgende Leistungen werden demnach an die Inflation angepasst: Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe und Schülerbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Schulstartgeld, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag. Die finale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.Bild: © Adobe Stock - Stockwerk-Fotodesign

Erhöhung des Basiszinssatzes mit 14.09.2022

[UPDATE] Die Europäische Zentralbank (EZB) hat angesichts des zunehmenden Inflationsdrucks zum zweiten Mal in diesem Jahr den Leitzins angehoben. Die Anhebung von Anfang September beträgt 0,75 Prozentpunkte, auf 1,25%. Zuvor hatte die EZB den Leitzinssatz um 0,5 Prozentpunkte auf 0,5 % erhöht. Dies hat auch Auswirkungen auf den Basiszinssatz, der als mehrfacher Referenzzinssatz dient. Mit Wirkung ab 14. September 2022 ist der Basiszinssatz in Österreich von -0,12 % auf 0,63 % gestiegen. Dies beeinflusst auch die Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen), Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen (siehe dazu KI 08/22). Die entsprechenden Jahreszinssätze sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Sofern die genannten Zinsen einen Betrag von 50 € nicht erreichen, werden sie nicht festgesetzt.   Seit 14.09.2022 Von 27.07.2022 bis 13.09.2022 Davor Stundungszinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Aussetzungszinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Anspruchszinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Beschwerdezinsen 2,63% 1,88 % 1,38 % Umsatzsteuerzinsen 2,63% 1,88 % - Bild: © sewcream - Adobe Stock

Kurz-Info: Fristen für Energiegutschein verlängert

Der Energiegutschein in Höhe von 150 € soll die Belastung durch die steigenden Energiepreise abfedern und wurde grundsätzlich bereits per Post bis Ende Juni an die Haushalte versendet. Nunmehr kommt es zur Verlängerung von damit zusammenhängenden Fristen. So kann erstens der Gutschein, sofern man ihn noch nicht bekommen haben sollte, bis Ende Oktober 2022 (statt August) bei der Energiekostenausgleich-Hotline unter 050 233 798 angefordert werden. Dies ist auch möglich, wenn der Gutschein beispielsweise verlorengegangen ist. Zweitens wurde die Frist für das Einlösen des Gutscheins bis Ende des Jahres 2022 verlängert (anstelle von Ende Oktober 2022). Der Gutschein wird nach dem Einlösen mit dem Stromlieferanten für den Haushalt verrechnet (die Gutschrift erfolgt im Rahmen der nächsten Jahres- oder Schlussabrechnung). Eingelöst werden kann mittels ausgefüllten Formulars per Post oder online unter https://www.energiekostenausgleich.gv.at/. Wichtige Voraussetzungen für die Geltendmachung des Energiegutscheins sind ein aufrechter Vertrag mit einem Stromlieferanten und das Unterschreiten der Einkommensgrenze von 55.000 € Jahreseinkommen bei Einpersonenhaushalten und 110.000 € bei Mehrpersonenhaushalten.Bild: © ako photography - Adobe Stock

Zwangsläufigkeit als strenges Kriterium bei außergewöhnlichen Belastungen

An die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung stellt die Finanzverwaltung seit jeher strenge Kriterien. So muss die Belastung außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigten. Von Zwangsläufigkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2019/13/0076 vom 3.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine Steuerpflichtige die Pflegeheimkosten für ihren Schwager als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollte. Sie habe sich ihrer Schwester nach deren Tod moralisch verpflichtet gefühlt, die ihren Mann (den Schwager) aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands in einem Pflegeheim untergebracht hatte. Der Schwager bezog neben Pension und Pflegegeld auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und war dennoch nicht in der Lage gewesen, die Pflegeheimkosten zur Gänze zu bestreiten. Zum Verkauf der Wohnung bestand auch keine Möglichkeit, da die Wohnung ohnehin vermietet wurde und die Mieterlöse für die Abdeckung der Pflegeheimkosten verwendet wurden. Im Rahmen der Entscheidungsfindung führte der VwGH aus, dass bei der im konkreten Fall in Frage kommenden Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht das persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen maßgebend ist, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden moralischen Anschauungen entscheidend ist. Ein wichtiges Kriterium ist überdies, dass Aufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, als sie endgültig aus dem eigenen Vermögen des Steuerpflichtigen getragen werden müssen. Sofern die Beträge zunächst verausgabt werden müssen, jedoch später ersetzt werden, können sie nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich in Abzug gebracht werden. Wird auf den (zustehenden) Ersatz der Aufwendungen verzichtet, ist ebenso wenig Zwangsläufigkeit gegeben, weil in einem solchen Fall aus freiem Entschluss die Aufwendungen endgültig getragen werden. Demnach wären der Schwägerin - nicht zuletzt durch den Wert der Wohnung des Schwagers - Alternativen wie z.B. ein Darlehen an den Schwager (und somit Ansprüche gegen die Verlassenschaft) offen gestanden anstelle der anteiligen Tragung der Pflegeheimkosten. Der VwGH verneinte im Endeffekt das Merkmal der Zwangsläufigkeit und somit die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung.Bild: © Andrey Popov - Adobe Stock

Kurzarbeitsbeihilfe seit 1. Juli nur mehr "ausnahmsweise"

Die Kurzarbeitsbeihilfe hat sich als wichtige Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie bewährt. Mit 1.7. ist es zur Verlängerung der ursprünglich bis Ende Juni gültigen Kurzarbeitsbeihilfe gekommen. Seit Anfang Juli 2022 können jedoch die für die Inanspruchnahme notwendigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Situation (d.h. wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. der Bekämpfung von Epidemien) begründet werden. Nunmehr - in Phase 6 der Kurzarbeit - muss der Antrag auf Kurzarbeit plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden und ist mit Angaben wie z.B. monatlicher Unternehmensumsatz oder die erwartete Umsatzentwicklung zu untermauern. Wird die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden. Zeitlich mitzuberücksichtigen ist, dass jedes Unternehmen, das nunmehr den Gang in die Kurzarbeit beabsichtigt, dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen muss. In dem daran anschließenden Beratungsverfahren wird auch geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen wie z.B. Abbau von Urlaubsguthaben, Zeitausgleich usw. abgewendet werden kann. In weiterer Folge müssen auch die Sozialpartner der Kurzarbeit explizit zustimmen. Bei dem finanziellen Ausmaß der Förderung ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsentgelt zu unterscheiden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der bisherigen Höhe unter Beachtung des Selbstbehalts von 15 % bis Ende des Jahre 2022 verlängert. Das Kurzarbeitsentgelt erhöht sich demgegenüber wie folgt. Arbeitnehmer in der Kategorie 80 %-Nettoersatzrate erhalten einen Bruttozuschlag von 16 % (auf das Mindestbruttoentgelt). In der Kategorie der 85 %-Nettoersatzrate gibt es einen Bruttozuschlag von 9 %. Für Arbeitnehmer mit einer 90 % -Nettoersatzrate ergeben sich keine Änderungen. Die Dauer der Kurzarbeit darf zunächst maximal 6 Monate ausmachen, wobei Verlängerungen auf 24 Monate und darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sind. Die Zeiten von vor dem 1.4.2020 in Anspruch genommener Kurzarbeit sind nicht auf die Maximaldauer von 24 Monaten anzurechnen.Bild: © Janina_PLD - Adobe Stock

Teuerungs-Entlastungspaket II als Begutachtungsentwurf

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II soll die sogenannte "kalte Progression" abgeschafft werden. Bislang lag der Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert zugrunde, obwohl bei Preissteigerungen ein nomineller Einkommenszuwachs nicht dem realen Einkommenszuwachs entspricht. Der Effekt der kalten Progression hat sich im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs auch darin gezeigt, dass die Eckwerte des progressiven Steuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Die Anpassung des Steuertarifs an die Inflation und folglich die Beseitigung der kalten Progression soll nicht nur die Grenzbeträge, welche für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Mio. € maßgebend sind, umfassen, sondern beispielsweise auch Alleinverdienerabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (inklusive erhöhter Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag), die Pensionistenabsetzbeträge und die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags. Die Inflationsanpassung zielt dabei auf die entsprechenden Beitragswerte ab, nicht auf die Prozentwerte - so sind z.B. die Beitragswerte für die verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz von der Inflationsanpassung umfasst. Umfang und Methodik der Inflationsanpassung sollen in einem eigenen Paragraphen (§ 33a EStG) geregelt werden. Dabei wird die kalte Progression als Mehraufkommen an Einkommensteuer definiert, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Das Mehraufkommen ergibt sich folglich aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändertem Steuertarif und dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei Inflationsanpassung. Die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate soll auf den von Statistik Austria veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindex (VPI) basieren - sie beziehen sich auf die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres inklusive vorläufiger Werte für Juni des laufenden Kalenderjahres. Wichtig dabei ist, dass nur eine positive Inflationsrate maßgebend ist; Deflation (negativer Wert) löst keine Anpassung aus. Die Inflationsanpassung für jedes Kalenderjahr ist dem Begutachtungsentwurf folgend in zwei sich ergänzenden Maßnahmen ausgestaltet - einerseits in Form der automatischen Tarifanpassung und andererseits in Form einer zusätzlichen Abgeltung. Die automatische Tarifanpassung umfasst 2/3 der ermittelten Inflationsrate. Beträgt die Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beispielsweise 3,3 %, so erfolgt für das Kalenderjahr 2025 eine automatische Tarifanpassung von 2,2 %. Die zusätzliche Abgeltung (der Inflation) soll individuell basierend auf wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlagen erfolgen - in Form eines (zusätzlichen) Akts des Gesetzgebers. Hierbei sind etwa Maßnahmen zur Senkung der Abgabenquote, Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder die Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen mitzuberücksichtigen. Für die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 sollen abweichende Regelungen gelten, die sowohl eine breite Akzeptanz sicherstellen als auch ausreichend Vorbereitungszeit, insbesondere in der Lohnverrechnung, bieten. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.Bild: © freshidea - Adobe Stock

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021

Am 30. September 2022 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als drei Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei drei Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.Bild: © sergign - Adobe Stock

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es grundsätzlich, folgende Fristen zum 30. September 2022 bzw. ab 1. Oktober 2022 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2022 können (wie im Gesetz vorgesehen) noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2022 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2022 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2022 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2021 Anspruchszinsen zu laufen (coronabedingt gab es keine Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2020). Da der Basiszinssatz nunmehr -0,12 % beträgt (siehe den Beitrag in dieser Ausgabe), beläuft sich der Anspruchszinssatz auf 1,88 %. Bekanntermaßen ist er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2022) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, solange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Im Übrigen können Anspruchszinsen maximal für einen Zeitraum von 48 Monaten festgesetzt werden - Relevanz hat dies z.B. wenn ein mehrjähriges Beschwerdeverfahren verloren geht. Zwecks Vermeidung von Anspruchszinsen ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen "zinsenfreien Zeitraums" eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung "E 1-12/2021" bzw. "K 1-12/2021"). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.Bild: © Andrey Popov - Adobe Stock

Steuerpflicht bei gleichzeitigem Verzicht auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot und auf das Fruchtgenussrecht?

Einer Steuerpflichtigen war auf einer Liegenschaft sowohl ein Fruchtgenussrecht als auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingeräumt worden. Nachdem sie vertraglich auf beide Rechte verzichtet hatte, erhielt sie eine Pauschalsumme von 500.000 €. Der VwGH musste beurteilen (GZ Ra 2021/13/0017 vom 24.1.2022), ob und mit welcher Höhe dieser Betrag der Einkommensteuer zu unterziehen ist. Gemäß der bisherigen Rechtsprechung des VwGH unterliegt der Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht gegen Entgelt im Privatvermögen regelmäßig nicht der Einkommensteuer, da eine Übertragung des Rechts anzunehmen ist (die Übertragung entspricht einer Veräußerung, welche nicht der Einkommensteuer unterliegt). Bei einem entgeltlichen Verzicht auf ein Wohnrecht handelt es sich um ein Gebrauchsrecht, welches nicht übertragbar ist und somit nach § 29 Z 3 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen ist. Auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde vom VwGH als nicht übertragbar angesehen, weshalb der entgeltliche Verzicht ebenfalls nach § 29 Z 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist. In dem aktuell vorliegenden Fall musste also beurteilt werden, welcher Teil der Pauschalsumme von 500.000 € dem steuerpflichtigen Veräußerungs- und Belastungsverbot zugeordnet werden kann und welcher Teil mit dem steuerfreien Verzicht auf das Fruchtgenussrecht zusammenhängt. Die Aufteilung hat dabei nach objektiven Maßstäben zu erfolgen, wobei in einem ersten Schritt (wenn möglich) für jede Komponente ein Verkehrswert zu ermitteln ist. In einem zweiten Schritt muss der bezahlte Gesamtpreis nach dem Verhältnis dieser Verkehrswerte aufgeteilt werden (sogenannte "Methode des Sachwertverhältnisses"). Diese Methode ist z.B. bei dem Ankauf einer bebauten Liegenschaft zur Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden einerseits und auf das Gebäude andererseits anzuwenden. In dem gegenständlichen Sachverhalt weicht der VwGH in seiner Entscheidung von der Methode des Sachwertverhältnisses ab, da ein Verkehrswert für ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht ermittelbar ist. Ausnahmsweise kommt also die sogenannte "Differenzmethode" zur Anwendung. Hierbei wird zuerst der objektive Verkehrswert des bewertbaren Fruchtgenussrechts ermittelt. Die Differenz aus der bezahlten Pauschalsumme und dem bewertbaren Fruchtgenussrecht stellt dann den Wert des Veräußerungs- und Belastungsverbots dar, welcher einkommensteuerpflichtig ist.Bild: © Adobe Stock - burdun

Erhöhung der Kategorie-Mietzinse

Bedingt durch die hohe Inflation ist es mit 1. Juni bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse gekommen. Der Kategorie-Mietzins ist die Basismiete für Mietverträge, welche zwischen 1.1.1982 und 28.2.1994 abgeschlossen wurden. Bedeutsamer Parameter für die Erhöhung der Kategorie-Mietzinse ist der 5 % - Schwellenwert, d.h. wenn der Verbraucherpreisindex (VPI) um 5 % seit der letzten Anhebung gestiegen ist, kommt es zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse. Die erhöhten Werte können bei Neuverträgen bereits seit Juni 2022 vereinbart werden und sind nachfolgend dargestellt. Bestehende Mietzinse können frühestens mit Juli 2022 valorisiert werden. Kategorie neuer Tarif je m2 Nutzfläche (€) bisher je m2 Nutzfläche (€) A 4,01 3,8 B 3,01 2,85 C 2,00 1,90 D brauchbar 2,00 1,90 D 1,00 0,95 Bild: © Adobe Stock - Andrii Yalanskyi

Mit dem Reparaturbonus Geld sparen

Angesichts begrenzter Ressourcen und aktuell auch vor dem Hintergrund gestörter Lieferketten und hoher Inflation erfreut sich der Ende April gestartete Reparaturbonus großer Beliebtheit. Im Rahmen seiner Umweltfördermaßnahmen unterstützt der Bund die Reparatur von elektrischen und elektronisch betriebenen Geräten, die üblicherweise in Privathaushalten verwendet werden. Der Reparaturbonus steht Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich zu und beträgt bis zu 50 % der Reparaturkosten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elektronikgeräte. Die Reparaturkosten umfassen dabei auch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer (es wird also der Bruttobetrag als Basis für die 50-prozentige Förderhöhe herangezogen). Auch Kostenvoranschläge für die Reparatur werden mit maximal 30 € gefördert. Wird danach auch die Reparatur durchgeführt, wird diese mit maximal 170 € gefördert, sodass die Förderung für Kostenvoranschlag und Reparatur insgesamt mit 200 € gedeckelt ist. Die Förderung wird direkt bei Bezahlung der Rechnung unter Vorlage eines Bons für eine Reparatur und/oder für einen Kostenvoranschlag abgezogen. Was wird also alles gefördert? Klassische Anwendungsfälle sind Reparaturen folgender Geräte: Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Leuchte, Haarföhn, Fernsehgerät, Smartphone, Notebook, E-Bike, Bohrmaschine oder Hochdruckreiniger. Auch Reparaturen nicht elektronischer Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten fallen unter den Reparaturbonus. Ein dazu angeführtes Beispiel ist die Reparatur eines defekten Rads eines Staubsaugers. Einen guten Überblick über die geförderten Anwendungsfälle gibt auch die im Internet unter www.reparaturbonus.at/fileadmin/user_upload/media/reparaturbonus_geraeteliste.pdf abrufbare Geräteliste. Die Liste der nicht förderfähigen Geräte ist verhältnismäßig kurz und hat wohl das Auto (PKW) als wichtigsten Ausschluss. Weiters von der Förderung ausgenommen sind Geräte, die zum Betrieb nicht erneuerbarer Energiequellen benötigt werden (z.B. Gasherd, Benzinrasenmäher), Leuchtmittel oder - nicht ganz unverständlich - auch Waffen. Eine Einschränkung besteht auch dahingehend, wenn das betroffene Gerät versichert ist und daher auch unter Wahrung von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen kostenfrei repariert werden kann. Auch hier kann der Bonus nicht geltend gemacht werden. Generell ausgeschlossen von der Förderung ist der Neukauf eines Geräts oder der Austausch gegen ein neues bzw. ein anderes generalüberholtes Gerät. Der Reparaturbon kann online unter www.reparaturbonus.at beantragt werden. Dazu sind nur einige wenige Daten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Telefonnummer) erforderlich. Der Bon kann dann binnen drei Wochen digital oder ausgedruckt bei einem Partnerbetrieb eingelöst werden. Sie sollten daher vor Beauftragung der Reparatur auf der Homepage des Reparaturbonus nachschauen, ob der von Ihnen ausgesuchte Handwerker ein Partnerbetrieb ist. Bons können nach erfolgter Einlösung oder bei Nichteinlösen des Bons nach drei Wochen auch mehrmals (d.h. für verschiedene Gerätereparaturen) beantragt werden, so lange Budgetmittel verfügbar sind. Für den Förderzeitraum bis 31. Dezember 2023 stehen insgesamt Fördermittel von 60 Mio. € zur Verfügung.Bild: © Adobe Stock - Maksym Povozniuk

Abgabenänderungsgesetz 2022 beschlossen - wesentliche Neuerungen im Überblick

Anfang Juli ist das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 im Nationalrat beschlossen worden. Nachfolgend sollen wesentliche Neuerungen bzw. Änderungen überblicksmäßig dargestellt werden. Anpassungen bei der Forschungsprämie Die Forschungsprämie fördert Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung und beträgt seit 1.1.2018 14 %. Durch das AbgÄG 2022 kommt es zu Änderungen hinsichtlich Unternehmerlohn, Antragsfrist und Teilauszahlung, welche besonders für kleine Unternehmen und Start-ups interessant sind. Grundsätzlich sind Löhne und Gehälter, unmittelbare Aufwendungen und Investitionen, Finanzierungsaufwendungen und damit zusammenhängende Gemeinkosten förderfähig und somit Teil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie (steuerfreie Förderungen sind in Abzug zu bringen). Nunmehr kann zusätzlich ein fiktiver Unternehmerlohn die Bemessungsgrundlage erweitern, wobei der fiktive Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft möglich ist. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann freilich nur dann angesetzt werden, wenn bisher für die Tätigkeit des Unternehmers kein Lohn bzw. Gehalt verrechnet wurde, weil diese Komponente ansonsten sowieso in der Bemessungsgrundlage enthalten wäre. Der fiktive Unternehmerlohn beträgt 45 € pro Tätigkeitsstunde i.Z.m. Forschung & Entwicklung und ist mit 77.400 € pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Die geleisteten Stunden müssen mittels Zeitaufzeichnung und aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen werden - eine solch explizite Nachweispflicht war bisher kein Thema im Rahmen der Forschungsprämie. Der fiktive Unternehmerlohn kann erstmals für Anträge nach dem 30.6.2022 geltend gemacht werden und betrifft die Forschungsprämie für das Kalenderjahr 2022. Bei der Antragsfrist zur Geltendmachung der Forschungsprämie galt bisher, dass der Antrag auf Forschungsprämie (Formular E 108c) spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden ESt-, KöSt- bzw. Feststellungsbescheids gestellt werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist mitunter, dass die Prüfung des Antrags zur Forschungsprämie mit der Prüfung der Steuererklärung verbunden werden kann. In der Praxis stellt sich dabei jedoch oftmals das Problem, dass die Forschungsprämienanträge aufgrund der Quotenregelung früher als die Steuererklärung eingereicht werden. Durch das AbgÄG 2022 wird die Antragsfrist für die Forschungsprämie von der Steuerveranlagung (Rechtskraft der Bescheide) entkoppelt. Die Antragsfrist für die Forschungsprämie beginnt nach Ende des relevanten Wirtschaftsjahres und ist vier Jahre lang möglich - dies gilt bereits für die Forschungsprämie 2022 (Anträge nach dem 30.6.2022). Für Regelwirtschaftsjahre endet die Frist mit Ablauf des vierten Kalenderjahres; bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf von vier Jahren, bemessen vom jeweiligen Bilanzstichtag. Übrigens können die Anträge auf Geltendmachung der Forschungsprämie künftig ausschließlich via FinanzOnline gestellt werden. Die dritte maßgebliche Änderung im Bereich der Forschungsprämie beruht auf der Problematik, dass Forschungsprämienanträge typischerweise mehrere Forschungsprojekte oder -schwerpunkte umfassen und es bei der Auszahlung der Prämie zu Verzögerungen kommen kann, wenn dem Antrag nicht sofort vollinhaltlich entsprochen wird. Nunmehr wurde die Möglichkeit eines Teilabspruchs und damit einer Teilauszahlung in Bezug auf den unstrittigen Teil des Antrags geschaffen. Eine Teilauszahlung erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen und ist im Ermessen der Abgabenbehörde. Unstrittige Teile sind abgrenzbare Sachverhalte wie etwa Forschungsprojekte und/oder Forschungsschwerpunkte, nicht aber einzelne Rechtsfragen oder Sachverhaltsteile. Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen Aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen in das öffentliche Netz resultieren steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nunmehr wurde eine Steuerbefreiung für kleinere Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 geschaffen (da nur private Anlagen und die Eigenversorgung begünstig werden, nicht aber gewerbliche Zwecke, ist die Befreiung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 Kilowatt Peak (kWp) beschränkt), sodass Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh Strom aus Photovoltaikanlagen steuerfrei sind. Wird diese Schwelle überschritten, so gilt die Befreiung anteilig i.S. eines Freibetrags. Öffi-Ticket und Pendlerpauschale Selbständige können nunmehr 50 % der Ausgaben für Jahres(netz)karten und andere Netzkarten wie z.B. Wochen- und Monatskarten pauschal als Betriebsausgabe ansetzen, sofern die (nicht übertragbaren) Netzkarten sowohl für betrieblich veranlasste als auch für private Fahrten genutzt werden. Für Arbeitnehmer kommt es zur Klarstellung, dass weder die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel noch die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber zu einem steuerbaren Bezug aus nichtselbständiger Arbeit führt. Bzgl. Pendlerpauschale wird klargestellt, dass grundsätzlich das Pendlerpauschale für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich ist, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Ticket zur Verfügung stellt bzw. einen Kostenanteil übernimmt. Die Zuzahlung des Arbeitgebers bzw. der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Tickets muss dabei abgezogen werden. Mitarbeitergewinnbeteiligung Klargestellt wird, dass einzelne Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 € an steuerfreier Mitarbeitergewinnbeteiligung erhalten können, insbesondere wenn sie bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind. Ein allenfalls übersteigender Betrag muss nachversteuert werden. Umsatzsteuerzinsen Entsprechend EuGH-Judikatur ist die Verzinsung von Umsatzsteuerforderungen i.S.d. steuerlichen Neutralität geboten. Das AbgÄG 2022 schafft nun eine ausschließlich für die Umsatzsteuer geltende Verzinsungsregelung (§ 205c BAO), wobei der (Umsatzsteuer)Zinssatz 2 % über dem Basiszinssatz liegt. Bei Gutschriften aus UVAs beginnt der Verzinsungszeitraum mit dem 91. Tag nach Einlangen der Voranmeldung und endet mit dem Verbuchen der Gutschrift am Abgabenkonto. Wird die Gutschrift hingegen erst in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht, beginnt die Verzinsung erst mit dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung. Voraussetzung für die Verzinsung ist, dass eine Gutschrift in der jeweiligen Voranmeldung oder Jahreserklärung überhaupt geltend gemacht wurde. In vergleichbarer Weise sind auch Abgabennachforderungen an Umsatzsteuer zu verzinsen. Umsatzsteuerzinsen i.H.v. weniger als 50 € sind nicht festzusetzen. Umsatzsteuerzinsen auf Gutschriften werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sich die Verbuchung der UVA aufgrund von Prüfungsmaßnahmen der Behörden verzögert.Bild: © Adobe Stock - sezerozger

Aktuelle Judikatur zum Nachweis für Teilwertabschreibungen bei Immobilien

Die steuerliche Zulässigkeit einer außerplanmäßigen Abschreibung (Teilwertabschreibung) ist bei Betriebsprüfungen oftmals ein großer Diskussionspunkt. Vor allem wenn es um langfristige Vermögenswerte wie Beteiligungen, Grundstücke oder Maschinen geht, steigen die Chancen, wenn ein Bewertungsgutachten vorgelegt werden kann. Etwas überraschend war da zunächst eine BFG-Entscheidung (GZ RV/5101409/2019 vom 26.8.2020), die bei zwei neu errichteten Wohnungen eine Teilwertabschreibung ohne Vorlage eines Gutachtens mit der Begründung zugelassen hat, dass die eigentlich mit sofortiger Verkaufsabsicht errichteten Wohnungen sich aufgrund des schlechten Lichteinfalls, der Lärmbelästigung der Straße und des Rauchfangs des Nachbarn nicht verkaufen ließen und daher wohl wertgemindert sind. Weitere fundierte Nachweise wurden nicht beigebracht. Die dagegen eingebrachte Amtsbeschwerde war erfolgreich. Der VwGH (GZ Ra 2020/15/0118 vom 3.2.2022) hat die Entscheidung des BFG aufgehoben und klargestellt, dass derjenige, der eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen hat. Zusätzlich gilt nach Ansicht des VwGH, dass je kürzer der Zeitraum zwischen Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkt und Zeitpunkt der Geltendmachung der Abschreibung ist, umso höher sind die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis. Das Verfahren ging also wieder zum BFG zurück. Das Bundesfinanzgericht folgt nun der Ansicht des VwGH und hält im fortgesetzten Verfahren fest (BFG vom 22.3.2022, GZ RV/5100163/2022), dass nur ein ausführlicher Nachweis - wie insbesondere ein Sachverständigengutachten - die Anforderungen für die Anerkennung einer Teilwertabschreibung erfüllt. Ein solches Gutachten muss erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Abschreibung ergibt und insbesondere auch auf die Wertermittlung des Teilwertes eingehen. Im Ergebnis wird die bisher schon restriktive Linie der Finanzverwaltung durch die jüngste Judikatur gestärkt. Es ist daher anzuraten, Teilwertabschreibungen durch entsprechende Gutachten bzw. aussagekräftige Nachweise zu untermauern, um die steuerliche Abzugsfähigkeit auch im Rahmen von Betriebsprüfungen durchzubringen.Bild: © Adobe Stock - fotomek

BMF-Info zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Seit Beginn des Krieges in der Ukraine zeigt sich die österreichische Bevölkerung sehr hilfsbereit und unterstützt die Menschen in der Ukraine wie auch die nach Österreich Geflüchteten durch vielfältige Maßnahmen. Das BMF hat unlängst (BMF-Info GZ 2022-0.335.782 vom 6.5.2022) eine Information veröffentlicht, die zu steuerlichen Konsequenzen diverser Hilfsmaßnahmen überblicksmäßig Auskunft gibt. Zur ebenso enthaltenen Abzugsfähigkeit von Spenden durch Unternehmen wie auch Privatpersonen siehe unseren Beitrag in der KI 04/22. Sachspenden durch Unternehmen aus umsatzsteuerlicher Sicht Unentgeltliche Zuwendungen an Flüchtlinge sind Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. Die Bemessungsgrundlage/der Umsatz entspricht grundsätzlich dem Wiederbeschaffungspreis im Zeitpunkt der Entnahme. Werden beispielsweise nicht mehr verkehrsfähige Waren unentgeltlich abgegeben, beträgt die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für diese Sachspende Null. Umsatzsteuerliche Behandlung von Hilfsgüterlieferungen Der BMF-Info folgend sind entgeltliche und unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (Entnahmeeigenverbrauch) von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln. Die dafür notwendigen Voraussetzungen sind in einer Verordnung geregelt - beispielsweise muss ein Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat (im konkreten Fall in die Ukraine) erbracht werden. Werden die Hilfsgüter im Rahmen in- oder ausländischer Hilfsprogramme wie z.B. Nachbar in Not, Rotes Kreuz usw. überlassen, ist davon auszugehen, dass eine widmungsgemäße Verbringung in die Ukraine vorliegt. Überlassung einer Unterkunft an Flüchtlinge aus ertragsteuerlicher Sicht Wird eine Wohnung, ein Haus oder Zimmer entgeltlich durch private Unterkunftgeber an Flüchtlinge überlassen, so liegen grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor (dies gilt auch, wenn eine Unterkunft nicht direkt an Flüchtlinge, sondern an eine Hilfsorganisation überlassen wird). Einnahmenseitig sind die direkten Mietzahlungen eines Flüchtlings sowie sämtliche Entgelte von dritter Seite (insbesondere Kostenersätze durch ein Bundesland) zu berücksichtigen. Als Werbungskosten gelten typischerweise die Abschreibung und die Betriebskosten. Den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen folgend, ist ein Überschuss als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach dem Einkommensteuertarif zu versteuern. Ergibt sich ein Verlust - etwa, weil auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird - so ist dieser nur dann steuerlich relevant, wenn keine Liebhaberei vorliegt. Keine steuerlich relevante Einkunftsquelle liegt dann vor, wenn die Unterkunft bisher nicht vermietet wurde und nunmehr Flüchtlingen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Etwas komplizierter wird die Situation, wenn schon bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Ist ein Mietverhältnis unabhängig von der Krisensituation bereits beendet worden und wird die Unterkunft nunmehr Flüchtlingen befristet unentgeltlich zur Verfügung gestellt, wird keine Änderung der Bewirtschaftungsart (keine Änderung des Prognosezeitraums) und auch keine Liebhaberei vorliegen, sofern die Vermietung an Flüchtlinge eine Überbrückung eines ansonsten vorliegenden Leerstandes darstellt und die Unterkunft höchstens zwölf Monate überlassen wird. Selbst im Falle eines Verlusts liegen in solchen Konstellationen weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Wird die Unterkunft befristet entgeltlich zur Verfügung gestellt, liegen im Falle eines Überschusses steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei Verlusterzielung (weil beispielsweise auf ein marktkonformes Mietentgelt verzichtet wird) ist eine befristete Überlassung bis zu zwölf Monaten für die Liebhabereibeurteilung unschädlich, sodass weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Für die ertragsteuerliche Behandlung ist auch die Frage wichtig, ob neben der bloßen Überlassung der Unterkunft zusätzliche Leistungen wie z.B. Reinigung, Verpflegung, Betreuung, Übernahme von Einkäufen oder Behördenwege usw. (vom Unterkunftgeber) übernommen werden. Dann können grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, die im Falle der Erzielung eines Gewinns zu versteuern sind. Im Verlustfall ist davon auszugehen, dass die mangelnde Kostendeckung aus humanitären Gesichtspunkten in Kauf genommen wird und somit Liebhaberei anzunehmen ist (die Verluste sind dann steuerlich unbeachtlich). Überlassung einer Unterkunft an Flüchtlinge aus umsatzsteuerlicher Sicht Erfolgt die Unterbringung von Flüchtlingen entgeltlich, so ist von einer Beherbergungsleistung auszugehen, die dem 10 %igen Umsatzsteuersatz unterliegt. Wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Beherbergungsleistung vom unterbringenden Unternehmer an die für die Grundversorgung zuständige Gebietskörperschaft erbracht wird. Besteht ein individuelles Mietverhältnis zwischen dem Unterkunftgeber und dem Flüchtling, so liegt regelmäßig Wohnraumvermietung vor (ebenso 10 % Umsatzsteuersatz). Aus Unterkunftgeberperspektive kann in Fällen der entgeltlichen Vermietung oder Beherbergung die Kleinunternehmerbefreiung (bis zu 35.000 €) zur Anwendung kommen - für die Leistungen wird dann keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und gleichzeitig besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Ebenso kann eine als Liebhaberei qualifizierte, umsatzsteuerfreie kleine Vermietung vorliegen. Erfolgt die Überlassung der Unterkunft unentgeltlich, so ist zu unterscheiden, ob bereits bisher Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind oder nicht. Unbeachtlich im Sinne von keiner unternehmerischen Tätigkeit ist jene Kombination, bei der bisher keine Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und die Unterbringung der Flüchtlinge unentgeltlich erfolgt. Etwas anderes gilt jedoch, wenn bisher bereits Umsätze aus der Überlassung erzielt worden sind und nun die Überlassung einer Unterkunft unentgeltlich erfolgt. Eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke kann der BMF-Info folgend weiterhin vorliegen, sofern die Überlassung einer Wohnung an aus der Ukraine geflüchtete Menschen anderen eigenen unternehmerischen Zwecken dient (wie z.B. Werbung oder Imagepflege). Wird z.B. auf der überlassenen Immobilie darauf hingewiesen, dass durch die Überlassung von Wohnraum die Ukraine-Hilfe unterstützt wird, so sind die Voraussetzungen für eine Tätigkeit für unternehmerische Zwecke erfüllt. Unbeschränkte Steuerpflicht (in Österreich) und damit zusammenhängende Fragen Natürliche Personen sind in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Wohnung stellt regelmäßig einen Wohnsitz dar, wenn sie längerfristig als solche genutzt werden soll und den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet ist. Wenngleich sie nicht ununterbrochen genutzt werden muss, so hat dies zumindest wiederkehrend zu erfolgen. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ist auszugehen, wenn sich Flüchtlinge für längere Zeit in Österreich aufhalten werden - dies ist auf jeden Fall nach 6 Monaten Aufenthalt in Österreich anzunehmen. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt dann rückwirkend ein - die Staatbürgerschaft ist dabei nicht relevant. Dem DBA zwischen Österreich und der Ukraine (welches die Aufteilung bzw. Zuteilung der Besteuerungsrechte regelt) folgend, ist bei Wohnsitzen in beiden Staaten der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend für die unbeschränkte Steuerpflicht und somit grundsätzlich für das Recht, das Welteinkommen der natürlichen Person zu besteuern. Praktisch relevant ist die Frage, wo Gehälter besteuert werden dürfen, die aus der Anstellung bei Firmen in der Ukraine resultieren. Wichtig dabei ist das Arbeitsortprinzip, demzufolge der Ort der Arbeitsausübung dort anzunehmen ist, an dem sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit persönlich aufhält bzw. wo er körperlich anwesend ist. Wird eine Person, die bei einem ukrainischen Arbeitgeber beschäftigt ist, in Österreich ansässig, sind die von dem ukrainischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Österreich zu besteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob die natürliche Person die Arbeitsleistung physisch in Österreich oder in einem dritten Staat erbringt. Lediglich jene Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, welche die Person für in der Ukraine erbrachte Tätigkeiten erhält, dürfen in der Ukraine besteuert werden (Österreich stellt diese unter Progressionsvorbehalt frei). Für eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person mit Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in Österreich muss der ukrainische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte und wenn kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, dem Finanzamt eine Lohnbescheinigung (Formular L17) übermitteln (alternativ kann dies auch durch die betroffene Person selbst vorgenommen werden). Dann erfolgt die Besteuerung der natürlichen Person im Veranlagungswege. Bild: © Davizro Photography - Adobe Stock

Kurz-Info: Erstreckung der Quotenfrist 2020 bis Ende September 2022

Für noch offene Quotenfälle 2020 gilt eine generelle Fristerstreckung bis Ende September 2022. Es ist daher nicht notwendig, einen Einzelfristerstreckungsantrag zu stellen, sofern die Abgabe eines Quotenfalls 2020 bis spätestens 30. September 2022 erfolgt. Jedoch muss ein Einzelfristerstreckungsantrag gestellt werden, sofern ein Quotenfall 2020 erst nach dem 30. September 2022 möglich ist - dann kommt es allerdings nicht zu einem einzelfallbezogenen Ausschluss aus der Quote 2021. Bild: © Berk - Adobe Stock

Großes Entlastungspaket im Nationalrat beschlossen

Die aktuell durch die COVID-19-Pandemie, den Ukraine-Krieg, durch Lieferkettenprobleme und auch durch die hohen Energiepreise schwierigen Zeiten sind weltweit durch massive Preissteigerungen gekennzeichnet. Allein für Österreich wird für das gesamte Jahr eine Inflationsrate von 7,5 % und für das Jahr 2023 von 5 % erwartet. Die daraus resultierende höchste Preissteigerung seit mehreren Jahrzehnten wird nun mit einem mehrschichtigen milliardenschweren Maßnahmenpaket abgefedert. Das Ende Juni vom Nationalrat beschlossene Paket umfasst drei Stufen - kurzfristig werden besonders vulnerable Gruppen entlastet, die Entlastungsmaßnahmen im Herbst kommen auch dem "Mittelstand" deutlich zugute. Anfang 2023 sollen schließlich strukturelle Entlastungen zu einer dauerhaften Stärkung der Kaufkraft führen. Die bedeutsamsten Maßnahmen - darunter auch die Abschaffung der kalten Progression - werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Zu beachten ist, dass aktuell noch nicht alle Maßnahmen final beschlossen worden sind. Teuerungsausgleich von 300 € für vulnerable Gruppen Bezieher von Sozialhilfe, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Ausgleichszulage, Studienbeihilfe, Übergangsgeld sowie Rehabilitations-, Kranken- und Wiedereingliederungsgeld erhalten als kurzfristige Maßnahme zusätzlich zu den bereits erhaltenen 150 € ab September einen weiteren Teuerungsausgleich von 300 €. Überdies werden die Mittel für den sogenannten "Wohnschirm" zur Unterstützung bei steigenden Wohnkosten und zur Verhinderung von Delogierungen signifikant aufgestockt. Einmalzahlung bzw. Teuerungsabsetzbetrag Für Bezieher kleiner und mittlerer Pensionen gibt es anstelle des ursprünglich vorgesehenen Teuerungsabsetzbetrags (der jedoch grundsätzlich bestehen bleibt) eine außertourliche Einmalzahlung (im September). Die Abänderung ist auch deshalb erfolgt, da Bezieher einer Gesamtpension zwischen 1.200 € und 1.800 € von der Einmalzahlung von 500 € am meisten profitieren. CO2-Bepreisung und Klimabonus Die Einführung einer Bepreisung auf CO2 wird von 1. Juli 2022 auf 1. Oktober 2022 verschoben, um eine gleichzeitige Entlastung durch den Klimabonus sicherzustellen. Der Klimabonus wird für das Jahr 2022 einmalig auf 250 € erhöht. Zusätzlich erhalten Bezieher des regionalen Klimabonus einen Anti-Teuerungsbonus von 250 €, wodurch sich grundsätzlich ein Teuerungsausgleich in Form von 500 € pro in Österreich lebendem Erwachsenen ergibt (Voraussetzung ist ein Hauptwohnsitz für mindestens 6 Monate in Österreich). Der Anti-Teuerungsbonus ist bis zur 50 %-Einkommensteuerstufe steuerfrei; pro Kind bis zum 18. Lebensjahr gibt es eine Entlastung von 250 €. Der Klimabonus wird entweder direkt aufs Konto überwiesen oder kommt als Gutschein per Post. Für die Überweisung ist es empfehlenswert, die auf FinanzOnline hinterlegten Kontodaten auf dem Laufenden zu halten (Zugang mittels Handy-Signatur oder digitaler Bürgerkarte). "Sonder-Familienbeihilfe", erhöhter Familienbonus Plus und erhöhter Kindermehrbetrag Insbesondere für die Entlastung von Familien trägt eine einmalige "Sonder-Familienbeihilfe" i.H.v. 180 € pro Kind bei. Überdies wird die Erhöhung des Familienbonus Plus von 1.500 auf 2.000 € pro Jahr und Kind auf 1. Jänner 2022 (anstelle 1. Juli 2022) vorgezogen. Der Kindermehrbetrag erhöht sich zusätzlich zur vorgesehenen Erhöhung auf 450 € schon für 2022 auf 550 €. Steuerlich begünstigte "Teuerungsprämie" des Arbeitgebers Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund der gestiegenen Preise zusätzlichen Arbeitslohn, so ist eine solche "Teuerungsprämie" bis zu einem Betrag von jeweils insgesamt 3.000 € unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und sozialversicherungsfrei - es fallen auch keine weiteren Lohnnebenkosten an. Die "kalte Progression" soll abgeschafft werden Mit dem Entlastungspaket soll es auch zur schon lange im Raum stehenden Abschaffung der kalten Progression kommen. Ab dem Jahr 2023 würden die Grenzbeträge der Progressionsstufen (abgesehen von dem 55 % - Grenzsteuersatz) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (z.B. Verkehrsabsetzbetrag inkl. Zuschlag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Über das verbleibende 1/3 wird mittels Gesetzesvorschlag zu Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionisten jährlich individuell entschieden. Unter der kalten Progression ist jener negative Effekt zu verstehen, der bisher mit jeder Lohn- und Gehaltserhöhung bzw. bei einem höheren zu versteuernden Einkommen bei selbständigen Einkünften eingetreten ist. Durch den progressiven Einkommensteuertarif steigt die durchschnittliche Steuerbelastung, weil für einen immer höheren Anteil des Einkommens höhere Steuersätze zu bezahlen sind. Schließlich kommt es durch die höhere Besteuerung der Gehaltserhöhung zu einem Kaufkraftverlust, solange die Teuerung nicht mit einer Einkommenssteigerung in Höhe der Inflation ausgeglichen wird. Valorisierung von Sozialleistungen Vergleichbar den Effekten der kalten Progression sinkt auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft der Bevölkerung. Daher sollen ab. 1.1.2023 das Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, die Studienbeihilfe, die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag (inkl. Familienzeitbonus) valorisiert werden. Basis für die jährliche Valorisierung ist die Inflation von Juli bis Juni. Senkung der Lohnnebenkosten Um den Wirtschaftsstandort Österreich zu attraktivieren, werden die Lohnnebenkosten dauerhaft um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. Dies umfasst auch eine Senkung des Unfallversicherungsbeitrags um 0,1 Prozentpunkte ab 2023. Bild: © Butch - Adobe Stock

Verlängerung der Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses

Unlängst wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes bzgl. Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate - die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war. Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 soll eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen. Die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet ebenfalls am 31.12.2022. Ab dem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offenlegungsfrist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Aufstellungsfrist letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag verlängert werden. Bild: © Friedberg - AdobeStock

Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2022 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei, Großbritannien) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen. Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2021 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen. Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2022 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Bild: © Zerbor - AdobeStock