Sommerzeit ist Ferialjobzeit - Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe sind zu beachten

Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs oder bezahlte Praktika neben dem Studium. Steuerliche Konsequenzen Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurück gestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen. Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Familienbeihilfe Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit), sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz. Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern. Konsequenzen in der Sozialversicherung Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 485,85 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann (Stichwort "Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz"). Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch, dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag). Bild: © Daniel Ernst - AdobeStock

Bitcoins werden nun wie Aktien besteuert

Im Zuge der Ökosozialen Steuerreform sind ab 1. März 2022 auch neue gesetzliche Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen wie Bitcoins oder Litecoins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryptowährungen gelten zukünftig als Einkommen aus Kapitalvermögen und unterliegen wie Aktien dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Die bisher gültige Steuerfreiheit nach einem Jahr Behaltedauer entfällt komplett für sogenanntes Neuvermögen. Die wichtigsten Aspekte dieses "steuerlichen Paradigmenwechsels" im Bereich der Kryptowährungen werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Altbestand vs. Neuvermögen Die neuen Bestimmungen sind auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft werden ("Neuvermögen"). Anschaffungen bis zu diesem Zeitpunkt können wie bisher nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei realisiert werden. Innerhalb der Jahresfrist kommt der Tarifsteuersatz zur Anwendung. Wurden Kryptowährungen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steuerpflichtig realisiert, können die daraus resultierenden Gewinne oder Verluste freiwillig unter Anwendung der Neuregelung besteuert werden. Erfasste Kryptowährungen Der Begriff umfasst öffentlich angebotene Kryptowährungen, die eine Akzeptanz als Tauschmittel genießen. Dies trifft auch auf sogenannte "Stablecoins" zu, die an einen "stabilen" Reservewert wie $ oder Gold gekoppelt sind. Nicht erfasst - mangels Eigenschaft als Tauschmittel - sind sogenannte "Non-Fungible Token" (NFT) und "Asset-Token", denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wertpapiere, Immobilien). Die Besteuerung dieser Produkte richtet sich je nach Ausgestaltung nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Bestimmungen. Steuerpflichtige Einkünfte aus Kryptowährungen Wie bei Aktien werden auch bei Kryptowährungen nunmehr sowohl laufende Einkünfte als auch realisierte Kursgewinne mit 27,5 % besteuert. Zu den laufenden Einkünften zählen: Zinserträge aus "Lending", dem Verleihen von Kryptowährungen; Erträge für die Bereitstellung von Kryptowährungen für Liquiditäts- bzw. Kreditpools auf dezentralen Tauschbörsen ("Liquidity Mining"); Der Erwerb von Kryptowährungen als Entgelt für die Zurverfügungstellung von Rechenleistung bei der Transaktionsverarbeitung ("Mining"). Diese Erträge sind im Zuflusszeitpunkt mit dem Wert der Gegenleistung bzw. der bezogenen Kryptowährung zu besteuern. Dieser stellt künftig auch die Anschaffungskosten von den erhaltenen Kryptowährungen dar. In folgenden Fällen liegen hingegen keine laufenden Einkünfte vor; eine Besteuerung erfolgt erst im Rahmen der Veräußerung oder des Tausches: Der Erhalt einer Gegenleistung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür einsetzen, neue Blöcke zur dazugehörigen Blockchain hinzuzufügen (Staking); wenn Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder für lediglich unwesentliche sonstige Leistungen wie z.B. der Teilnahme an Marketingkampagnen (Bounties) übertragen werden; wenn Kryptowährungen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork). Die erhaltenen Kryptowährungen sind mit Anschaffungskosten von Null anzusetzen, wodurch im Zeitpunkt der Realisierung der gesamte Ertrag zu versteuern ist. Gewinne aus Kryptowährungen sind im Zeitpunkt der Realisierung zu versteuern: bei der Veräußerung gegen € oder dem Tausch gegen gesetzlich anerkannte Fremdwährungen wie z.B. $; beim Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryptowährung bezahlt wird. Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung stellt keine steuerpflichtige Realisierung dar. Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös bzw. Wert im Zeitpunkt des Tausches und den Anschaffungskosten. Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren vermindern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen können mit Gewinnen und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen und Wertpapieren (wie z.B. aus Aktien oder Investmentfonds) verrechnet werden. Kryptowährung im Betriebsvermögen Der Sondersteuersatz von 27,5 % kommt auch im Betriebsvermögen zur Anwendung, sofern die Erzielung von Einkünften aus Kryptowährungen nicht den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt. Berücksichtigung in der Steuererklärung und KESt-Abzug Die Einkünfte aus Kryptowährungen sind als Kapitaleinkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte sollte allerdings im Detail überprüft werden, ob eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus unterschiedlichen Quellen und Depotstellen möglich ist. Ab 2024 sind österreichische Broker bzw. Plattformen verpflichtet, die KESt auf Kryptowährungen automatisch zu ermitteln und einzubehalten. Diese gelten dann als "endbesteuert" und müssen nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wertpapiere bei österreichischen Banken. Allerdings sollte auch in diesem Fall überprüft werden, ob eine Verrechnung mit anderen Gewinnen und Verlusten steuerlich günstiger ist. Ihre Steuerberaterin unterstützt Sie gerne bei der Berechnung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen! Bild: © Igor Faun - AdobeStock

Kurz-Info: Vereinfachungen und neue Passwort-Richtlinie in FinanzOnline

Bei der Nutzung von FinanzOnline ist es Anfang Mai 2022 zu Vereinfachungen für die Benutzer - insbesondere für natürliche Personen als User - gekommen. Nunmehr wird neben dem Passwort nur noch ein (eindeutiger) Benutzername im Rahmen der Anmeldung gefordert, nicht mehr aber die Teilnehmer-Identifikation (TID) und Benutzer-Identifikation (BENID). TID und BENID sollten jedoch weiterhin aufbewahrt werden, da sie bei Vergessen des Benutzernamens weiterhin für das Login verwendet werden können. Eine alternative Anmeldemöglichkeit für FinanzOnline wie auch für weitere digitale Behördenwege besteht mittels Handy-Signatur (nähere Infos und Aktivierung unter https://www.handy-signatur.at). Ebenso wurden Anfang Mai die Kriterien für ein in FinanzOnline verwendetes Passwort geändert. Informationen des BMF folgend muss bei Anmeldungen ab 1. Juni (nach 17 Uhr) das Passwort geändert werden, sofern es nicht den neuen Anforderungen bereits genügt. Eine Passwortänderung muss zwingend vorgenommen werden und gilt grundsätzlich auch für sogenannte Bots, d.h. für Benutzer-Accounts, die für automatisierte Prozesse verwendet werden. Folgende Passwortkriterien müssen eingehalten werden: 8 bis 128 Zeichen, Mindestens ein Großbuchstabe, Mindestens ein Kleinbuchstabe, Mindestens eine Ziffer, Mindestens ein Sonderzeichen aus !#$%*+,-./:;=@?_()[]{}~ Bild: © DG PhotoStock - AdobeStock

Kurz-Info: Aufbewahrungsfristen für COVID-19-Förderungen

Grundsätzlich sind für steuerliche Zwecke Bücher, Aufzeichnungen, die dazugehörigen Belege sowie die für die Abgabenerhebung bedeutsamen Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Auch bisher gab es von dieser Grundregel schon einige Ausnahmen, v.a. im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuergesetz, wo teilweise längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von Fördergebern i.Z.m. COVID-19-Förderungen sind auch in diesem Bereich unterschiedliche Aufbewahrungsfristen für die Förderunterlagen geregelt. Anbei ein Überblick über die Aufbewahrungsfristen der Unterlagen der wichtigsten COVID-19-Förderungen. COVID-19 Förderung Aufbewahrungsfrist Kurzarbeitsbeihilfe 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung AWS Investitionsprämie 10 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung Fixkostenzuschuss/ FKZ 800 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags Ausfallsbonus 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags Verlustersatz 7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags Härtefallfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung NPO Unterstützungsfonds 7 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der gesamten Förderung Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

COVID-19-Hilfen - Ergänzung der FAQs zur Bestandzinsenregelung

Im Rahmen der bewährten Hilfen gegen die wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die COVID-19-Pandemie, wie etwa Fixkostenzuschuss I bzw. 800, Verlustersatz I, II und III ergeben sich oftmals Fragen zur eingeschränkten Ansetzbarkeit von Bestandzinsen für Objekte mit keiner oder nur beschränkter Nutzungsmöglichkeit aufgrund behördlicher Betretungsverbote (siehe dazu bereits Beitrag aus dem August 2021). Dies ist mitunter für mögliche Rückforderungen von durch COVID-Hilfen geförderten Mietzinszahlungen durch die COFAG relevant, sofern diese aufgrund eines behördlichen Betretungsverbots nur eingeschränkt nutzbare Bestandsobjekte betreffen. Wichtige und aktuelle Fragen und Antworten (FAQ) zu diesem Thema sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Muss die abgeschlossene Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und -geber über die Höhe eines während eines behördlichen Betretungsverbots zu bezahlenden Bestandzinses fremdüblich sein? Im Zuge der Antragstellung oder spätestens auf Anforderung muss der Antragsteller schriftlich bestätigen, dass eine allfällige mit dem Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist. Dies bedeutet, dass die getroffenen Vereinbarungen auch zwischen fremden Dritten unter denselben Bedingungen und mit demselben Inhalt abgeschlossen worden wären. Neben der Fremdüblichkeit per se sind auch sachgerechte Regelungen notwendig, welche bei einer eingeschränkten tatsächlichen Nutzbarkeit des Objekts eine entsprechende Bestandzinsminderung beinhalten. Bei Vereinbarungen zwischen fremden Dritten ist aufgrund der wirtschaftlichen Interessensgegensätze grundsätzlich von Fremdüblichkeit auszugehen. Dennoch trifft den Bestandnehmer als antragstellendes Unternehmen auch dann die Schadensminderungspflicht. Die Fremdüblichkeit der Vereinbarung ist gewissenhaft nachzuweisen, sofern Bestandgeber und Bestandnehmer als nahestehende Personen anzusehen sind. Primär sind das Personen, die familiär, verwandtschaftlich oder freundschaftlich verbunden sind, wobei auch geschäftliche Verbindungen und beteiligungsmäßige Verflechtungen zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber ein Naheverhältnis begründen können. Wie kann nachgewiesen werden, dass die zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber getroffene Vereinbarung fremdüblich ist sowie die darin vereinbarte Bestandzinsminderung sachgerecht ist? Die förderauszahlende Stelle sowie die Finanzverwaltung können weitere Nachweise anfordern, sofern sie trotz schriftlicher Bestätigung des antragstellenden Unternehmens Zweifel an der Fremdüblichkeit der Vereinbarung haben oder Zweifel daran bestehen, dass die getroffenen Regelungen für den betroffenen Sachverhalt sachgerecht sind. Gelingt dem Unternehmen der Nachweis der Fremdüblichkeit der Vereinbarung sowie der Sachgerechtigkeit der Bestandzinsminderung nicht, kann dies zur Antragsablehnung bzw. zu einer Kürzung der ansatzfähigen Bestandzinsen führen. Ebenso ist eine (anteilige) Rückforderung von bereits gewährten Förderungen möglich. Wie ist vorzugehen, wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftslokale betreibt, die in unterschiedlichem Ausmaß von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren. Kann hier eine Aufteilung vorgenommen werden? Grundsätzlich muss der Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit und somit auch der anzusetzende Teil der Bestandkosten auf Ebene des einzelnen Bestandobjekts erbracht werden. Werden also mehrere Geschäftslokale betrieben, so ist für jedes dieser Geschäftslokale ein gesonderter Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit zu erbringen (durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer oder vereinfachend anhand des Umsatzausfalls). Wie ist vorzugehen, wenn nur Teile des Bestandobjekts von behördlichen Betretungsverboten betroffen waren? Die von einem behördlichen Betretungsverbot nicht betroffenen Flächen können bei der Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit außer Ansatz bleiben, wenn diesen Flächen aufgrund eines gesonderten Ausweises im Bestandvertrag ein konkreter Teil des Bestandzinses zugeordnet werden kann. Eine bloße Aufteilung auf Basis einer flächenmäßigen Aliquotierung ist hierbei nicht ausreichend. Wie ist vorzugehen, wenn dem Unternehmen keine belastbaren Daten zur Zurechnung von Bestandzinsen zu einzelnen Bestandobjekten vorliegen? Liegt keine fremdübliche und sachgerechte Vereinbarung zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber vor und verfügt das Unternehmen über keine Daten zum auf das einzelne Bestandobjekt anfallenden Umsatzausfall (und können diese auch nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden), so kann eine vereinfachende Berechnung der tatsächlichen Nutzbarkeit unter Heranziehung des berechneten Umsatzausfalls auf Ebene des antragstellenden Unternehmens erfolgen. Hierbei ist jedoch die Schadensminderungspflicht des Unternehmens zu beachten. Bild: © Adobe Stock - andranik123

Verordnung bringt Verlängerung der Antragsfristen für diverse Corona-Förderungen

Mittels Verordnung hat das BMF Ende April Antragsfristverlängerungen für diverse COVID-19-Förderungen veröffentlicht. Die Anträge können zwischen 25. April 2022 und 30. Juni 2022 eingebracht werden. Ebenso können bestimme Anträge auch abgeändert werden. Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses Fixkostenzuschuss 800.000, die nicht fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben. Betroffen sind jene Unternehmen, die im Rahmen des Ausfallsbonus einen Vorschuss auf einen FKZ 800.000 beantragt haben und die weder ihrer daraus resultierenden Verpflichtung, bis Ende März 2022 einen Antrag auf einen FKZ 800.000 zu stellen, nachgekommen sind, noch den Vorschuss FKZ 800.000 an die COFAG zurückgezahlt haben. Innerhalb der verlängerten Frist kann nunmehr der fehlende Antrag eingebracht werden. Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben. Begünstigt durch die Fristverlängerung sind jene Unternehmen, die im Rahmen der ersten Tranche über die Gewährung eines FKZ 800.000 einen Antrag auf Auszahlung des FKZ 800.000 gestellt haben, die aber weder ihrer Verpflichtung nachgekommen sind, im Rahmen der zweiten Tranche bis Ende März 2022 einen Antrag bzw. ein Auszahlungsersuchen zu stellen, noch den im Rahmen der ersten Tranche gestellten Antrag auf Auszahlung zurückgezogen haben (und einen eventuell bereits erhaltenen Auszahlungsbetrag an die COFAG zurückgezahlt haben). Sie können nunmehr den fehlenden Antrag bzw. das fehlende Auszahlungsersuchen einbringen. Ebenso ist es möglich, bereits gestellte Anträge bzw. Auszahlungsersuchen durch Einbringung eines weiteren Antrags bzw. Auszahlungsersuchens abzuändern. Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben. Die Verordnung sieht für den Verlustersatz eine analoge Vorgehensweise wie zur zweiten Tranche des FKZ 800.000 vor. Mit Stellung des fehlenden Antrags bzw. des fehlenden Auszahlungsersuchens ist auch die Endabrechnung i.Z.m. der Gewährung eines Verlustersatzes vorzunehmen. Bild: © Adobe Stock - Racamani

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch für die Hauptwohnsitzbefreiung maßgebend

Die Veräußerung von (bebauten) Grundstücken im privaten Bereich löst regelmäßig Immobilienertragsteuer aus. Die Veräußerung von (privaten) Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist jedoch dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt sind. Durch die Hauptwohnsitzbefreiung soll der Veräußerungserlös ungeschmälert zur Schaffung eines neuen Hauptwohnsitzes zur Verfügung stehen. Dies ist der Fall, wenn das Eigenheim dem Veräußerer ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Ebenso wird von der Besteuerung abgesehen, wenn Eigenheim bzw. Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird. Das BFG hatte sich (GZ RV/7101281/2017 vom 28.9.2021) mit einem Fall zu beschäftigen, in dem für den Verkauf der Eigentumswohnung rund 10 Jahre nach der Anschaffung die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden sollte, wobei zusätzlich zu dieser Wohnung regelmäßig eine kleinere Mietwohnung genutzt wurde, um die Arbeitswege der beiden berufstätigen Eltern und die Schulwege der beiden Kinder möglichst in Einklang bringen zu können. In der Eigentumswohnung habe sich das Familienleben während der Wochenenden ab Freitagnachmittag, der schulfreien Zeit, den Feiertagen und Fenstertagen usw. abgespielt. Bedeutsam ist überdies, dass die Familie in der kleineren Mietwohnung hauptgemeldet gewesen war und somit bei rein wörtlicher Auslegung der Bestimmung, die Hauptwohnsitzbefreiung für die Eigentumswohnung nicht angewendet werden kann. Das BFG setzte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auch mit der Bedeutung des Begriffs Hauptwohnsitz auseinander - ein solcher liegt dann vor, wenn jemand eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes kommt der Hauptwohnsitzmeldung keine materiell-rechtliche Bedeutung zu, wobei in Zweifelsfällen die polizeiliche An- und Abmeldung als Indiz gesehen werden kann. Entscheidend ist dem BFG folgend viel mehr der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist auch im internationalen Steuerrecht ein wichtiges Kriterium, wenn es darum geht, dass die beteiligten Staaten die finale Ansässigkeit und die damit verbundene unbeschränkte Steuerpflicht der betroffenen Person klären (siehe dazu z.B. Beitrag aus dem September 2021). Auch im vorliegenden Fall mit mehreren Wohnsitzen innerhalb Österreichs ist für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend, zu welchem Wohnsitz die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen. Während das Innehaben des Wohnsitzes unstrittig erfüllt war, ist eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung für die Annahme eines Wohnsitzes (i.S.d. BAO) nicht erforderlich. Der VwGH-Rechtsprechung folgend lässt bereits eine mehrwöchige jährliche Nutzung den Schluss zu, dass die Wohnung auch tatsächlich weiterhin behalten und genutzt werden soll. Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ist auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen, wobei in der Regel die persönlichen Beziehungen bedeutsamer als die wirtschaftlichen Beziehungen sind. Wichtig sind insbesondere familiäre Bindungen, Betätigungen gesellschaftlicher, religiöser und kultureller Art und andere Aktivitäten zur Entfaltung persönlicher Interessen und Neigungen. Im konkreten Fall erachtet das BFG es als plausibel, dass die zwischenzeitliche melderechtliche Hauptwohnsitzbegründung in der kleineren Mietwohnung lediglich deshalb erfolgt ist, um Betreuungs- bzw. Ausbildungsplätze für die beiden Kinder erhalten zu können. Nachvollziehbar ist auch, dass die deutlich kleinere Wohnung gerade für den Aufenthalt unter der Woche (während der Schulzeit) in den Abend- und Nachtstunden genutzt wurde - überdies war diese Wohnung durch die kürzeren Arbeitswege attraktiv. Interessant ist hierbei auch eine Parallele zur steuerlichen Geltendmachung der Kosten für doppelte Haushaltsführung. Eine bloße Nutzung als arbeitsplatznahe Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung begründet demnach keinen Hauptwohnsitz, da dieser grundsätzlich am Familienwohnsitz anzunehmen ist. Überdies wurde von Nachbarn und Schwiegereltern glaubhaft bestätigt, dass die Familienfeiern und auch Treffen mit Freunden ausschließlich in der Eigentumswohnung stattgefunden haben. Die engeren persönlichen Beziehungen zu den Großeltern (und die räumliche Nähe zu ihnen in der größeren Wohnung) zeigten sich auch darin, dass die Kinderbetreuung im Krankheitsfalle durch die Großeltern ausschließlich und von Anbeginn an in der Eigentumswohnung erfolgt ist. Insgesamt sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt, sodass für den Verkauf der Eigentumswohnung, welche immer den Mittelpunkt der Lebensinteressen gebildet hat, keine Immobilienertragsteuer anfällt. Bild: © Adobe Stock - chinnarach

Richtwertmieten werden um ca. 6 % erhöht

Die Richtwertmiete bestimmt jenen Betrag, der bei einem bestimmten Wohnungssegment maximal pro Quadratmeter verlangt werden darf. Betroffen sind Mietverträge für Altbauwohnungen unter 130 m2, welche ab 1. März 1994 abgeschlossen wurden und die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliegen. Die Richtwertmieten müssen per Gesetz bei einer Inflation von über 3 % alle zwei Jahre automatisch entsprechend angepasst werden - mitunter aufgrund der mit der oftmals schwierigen Erhaltung der Altbauten zusammenhängenden steigenden Kosten. Dieser Zeitplan ist durch die Covid-19-Pandemie etwas verschoben worden, da die Erhöhung der Richtwertmieten im Jahr 2021 pandemiebedingt eingefroren wurde. Es ist damals jedoch explizit festgeschrieben worden, dass die Erhöhung im April 2022 nachgeholt werden soll. Ebenso soll es im April 2023 zu einer Anpassung gem. Richtwertgesetz kommen und danach wieder im Jahr 2025. Bei laufenden Verträgen können die Mieten erhöht werden, wenn in den Verträgen eine Wertsicherungsklausel enthalten ist, ansonsten gilt dies nur für Neuvermietungen. Wenn alle Formerfordernisse erfüllt sind, können die Mieten bei Vorliegen einer Wertsicherungsklausel bereits ab Mai 2022 angehoben werden. Für vor 1994 abgeschlossene Verträge sind die sogenannten Kategoriemieten relevant. Die maßgebenden Werte pro Bundesland sind in der nachfolgenden Tabelle dargestellt (in € pro m2 Nutzfläche und Monat). Bundesland Ab 1.4.2022 1.4.2019 bis 31.3.2022 Burgenland 5,61 5,30 Kärnten 7,20 6,80 Niederösterreich 6,31 5,96 Oberösterreich 6,66 6,29 Salzburg 8,50 8,03 Steiermark 8,49 8,02 Tirol 7,50 7,09 Vorarlberg 9,44 8,92 Wien 6,15 5,81 Diese Richtwerte berücksichtigen keine Zu- bzw. Abschläge für Lage und Ausstattung, keine Steuern, Betriebskosten und laufende Inflationsanpassung. Bild: © Adobe Stock - peterschreiber.media

Kurz-Info: Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gewährt 100 EUR Impfbonus

Neben der medial brisant diskutierten Corona-Impfung gibt es noch eine Vielzahl von bewährten Schutzimpfungen, deren Inanspruchnahme sich gesundheitlich regelmäßig lohnt. Zu finanziellen Vorteilen für Geimpfte soll nun die Aktion "Geimpft gesünder" der SVS beitragen. Alle Selbständigen (zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss die Krankenversicherung bei der SVS erfüllt sein) können bis zum 31.12.2022 für sich selbst und für jeden mitversicherten Angehörigen einen Antrag auf den einmaligen Bonus in Höhe von jeweils 100 € stellen. Wichtige Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Impfungen mittels Impfpasses oder Impfzertifikats nachgewiesen werden können (i.Z.m. COVID-19 reicht alternativ auch ein Genesungsnachweis), wobei zwischen drei Altersgruppen (Kinder bis 15, Personen zwischen 15 und 60 sowie Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) unterschieden wird. Nähere Informationen zu den konkret geforderten Impfnachweisen finden sich unter svs.at/geimpftgesuender. Der SVS-Impfbonus ist übrigens weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig.Bild: © Adobe Stock - Thomas

Kurz-Info: Steuererklärungsfrist 30. Juni 2022 bei Quotenregelung

Wenn die (Jahres)Steuererklärung elektronisch eingereicht wird, muss dies grundsätzlich spätestens mit dem 30. Juni des Folgejahres erfolgen - Einreichungen in Papierform müssen schon bis 30. April des Folgejahres erledigt sein. Wenn Steuerpflichtige allerdings von sogenannten Quotenvertretern, insbesondere von Steuerberatern, gegenüber dem Finanzamt vertreten werden, können die Steuererklärungen regelmäßig erst mit Ende April des zweitfolgenden Jahres abgegeben werden (grundsätzlich ist der 31. März des zweitfolgenden Jahres Stichtag, wobei alljährlich eine Toleranzfrist von einem Monat gewährt wird). Durch Erlass des BMF wurde diese Toleranzfrist im Rahmen der Quotenregelung für die Steuererklärung 2020 einmal auf drei Monate erstreckt. Begründet wird dies mit den noch immer andauernden Belastungen in Folge der COVID-19-Pandemie. Steuererklärungen für das Jahr 2020 gelten im Rahmen der Quotenregelung folglich als rechtzeitig eingereicht (sofern noch keine Fristsetzung erfolgt ist), wenn sie bis zum 30. Juni 2022 via FinanzOnline abgegeben werden.Bild: © Adobe Stock - Berk

150 EUR Gutschein als Energiekostenausgleich - zusätzliche Maßnahmen in Wien

Als Ausgleich für die drastisch steigenden Energiepreise wird im Rahmen des Energiekostenausgleichsgesetzes ein 150 € Gutschein pro Haushalt gewährt. Dieser Gutschein, welcher für Hauptwohnsitze, nicht aber für Nebenwohnsitze gilt, ist einkommensteuer- und abgabenfrei. Die einzige Einschränkung besteht in der Höchstgrenze für die Haushaltseinkünfte - sie liegt bei 55.000 € (pro Jahr) für Einpersonenhaushalte (dies entspricht einem Monatsbrutto ab 5.670 und somit über der Höchstbeitragsgrundlage für die Sozialversicherung) und bei 110.000 € für Mehrpersonenhaushalte. Werden diese Grenzen überschritten, so darf der Gutschein nicht eingelöst werden. Der Gutschein/Bon ist beim jeweiligen Energieversorger einlösbar und ist sowohl digital als auch analog verwendbar. In Wien gibt es außerdem einen 200 € Energiezuschuss für einkommensschwache Haushalte. Von dieser Aktion im Rahmen der "Wiener Energieunterstützung Plus" sollen vor allem Geringverdiener, Pensionisten und Alleinerzieher profitieren. Dabei soll auch die Umsetzung möglichst einfach erfolgen, indem die Betroffenen eine Direktanweisung von 200 € bekommen (noch im 2. Quartal 2022) - ein Antrag ist nicht notwendig. Eine weitere Unterstützung erfolgt durch die Übernahme von Rückständen. Die Hilfe im Rahmen der "Energieunterstützung Neu" erfolgt dabei durch die Übernahme von Rückständen oder Jahresrechnungen durch direkte Überweisungen an Energieunternehmen. Darüber hinaus umfasst diese Säule (voraussichtliche Umsetzung im 4. Quartal 2022) Energieberatungen oder den Austausch alter Elektrogeräte. Schließlich sind in Wien auch noch umfangreiche Öko-Förderungen geplant, um die Energiekostenproblematik in den Griff zu bekommen. Rund 50 Mio. € sollen für Förderungen für nachhaltige Energieformen sowie für den Neubau und die Sanierung von Gebäuden bereitgestellt werden. Förderberechtigt sind demnach Ökostrom- und Fotovoltaikanlagen sowie stationäre Stromspeicher. Außerdem soll eine neue Energieeffizienzförderung bei Neubau und Sanierung im Altbau zu dem aktuell wichtigen Ziel beitragen, sich langfristig von ausländischen Energielieferungen unabhängig zu machen.Bild: © Adobe Stock - vegefox.com

Sehr hohe Fahrtkosten zur Abholung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung

Kosten können regelmäßig dann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Darüber hinaus dürfen die Kosten weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich (GZ RV/7104316/2020 vom 4.8.2021) mit dem Fall auseinanderzusetzen, in dem beträchtliche Fahrtkosten für den Besuch des bei der Mutter lebenden, gemeinsamen Sohnes vom (Kinds)Vater als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Ausgangspunkt dabei ist, dass die Kindesmutter und der rund 11 Monate alte Sohn nach einer gemeinsamen Zeit mit dem Kindsvater in Österreich nach Tschechien zu ihrer Mutter gezogen ist und dem Kindsvater durch ein tschechisches Gericht neben Unterhaltsverpflichtungen auch Kontakt- bzw. Besuchsrechte eingeräumt worden sind. So hat der Kindsvater das Recht, an geraden Wochenenden von Freitag bis Sonntag Zeit mit seinem Sohn zu verbringen (darüber hinaus an jedem zweiten Geburtstag sowie zu einer längeren Zeit während der Ferien). Dabei wird der Sohn jeweils bereits am Freitag vom Vater abgeholt und am Sonntag zur Mutter zurückgebracht. Mit der Ausübung des Kontaktrechts durch den Vater waren rund 600 km Autofahrt jeweils pro Wochenende verbunden, welche durch ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden konnten. Die Wegstrecke setzt sich aus jeweils 150 km pro Richtung für das Abholen bzw. das Zurückbringen des Kindes aus bzw. nach Tschechien zusammen. Eine sinnvolle Eisenbahnverbindung als Alternative zur Fahrt mit dem Pkw steht nicht zur Verfügung. Das BFG setzte sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung im Detail mit den Parametern der Gewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit usw. auseinander. So ist es bei der Ausübung des Kontaktrechts i.Z.m. einem gemeinsamen Kind gewöhnlich, dass die Abholung und das Zurückbringen des Kindes jeweils im näheren Umkreis erfolgt. Im konkreten Fall hingegen sind die Kosten für rund 600 km Autofahrt für jeden Besuch des Kindes als außergewöhnlich anzusehen. Bei der Beurteilung der Zwangläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung kann zwischen drei Gründen unterschieden werden (Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen, rechtlichen und aus sittlichen Gründen). Da im konkreten Fall Kindsmutter und -vater nicht verheiratet waren, kann die Zwangsläufigkeit nach Meinung des BFG nicht von vornherein wegfallen, da es sich nicht um Aufwendungen im Gefolge einer einvernehmlichen Ehescheidung handelt. Die Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen (z.B. aufgrund von Naturkatastrophen, Krankheitskosten usw.) trifft hier ebenso wenig zu wie jene aus rechtlichen Gründen. Im konkreten Fall ist jedoch die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gegeben - insbesondere dadurch, dass sich der Vater (auch gerichtlich) um die Gewährung ausreichender und umfangmäßig üblicher Kontaktrechte zu seinem Sohn bemüht hat. Nicht zuletzt dadurch, dass er durch die gemeinsame Zeit mit seinem Sohn ausreichend Kontakt hatte und an dessen Erziehung teilnahm, sind im vorliegenden Fall die (sehr hohen) Fahrtaufwendungen für die Ausübung seiner Kontaktrechte zu seinem Sohn aus sittlichen Gründen als zwangsläufig anzusehen. Eine weitere Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Belastung nicht bereits durch Absetzbeträge abgegolten wird. Für das BFG entscheidend ist diesbezüglich, ob der Zweck des Abholens und Zurückbringen des Sohnes unter die Leistung des gesetzlichen Unterhalts subsumiert werden kann. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten und daher können damit zusammenhängende Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die unmittelbare Leistung von Erziehung und Kontaktpflege durch die Eltern bzw. einen Elternteil sind als ideelle Leistungen an das Kind zu sehen, welche nicht zu den Leistungen des gesetzlichen Unterhalts zählen. Im Endeffekt konnte der Vater die Fahrtkosten für das Abholen und Zurückbringen des bei der Mutter in Tschechien lebenden Sohnes als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) geltend machen.Bild: © Adobe Stock - Jürgen Fälchle

BMF-Info zur steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde auch das Instrument der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt (siehe auch Beitrag vom Dezember 2021), welches als Anreizsystem dienen kann und zur stärkeren Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen des Arbeitgebers beitragen kann. Das BMF hat Ende März (GZ 2022-0.227.090 vom 25.3.2022) eine Information veröffentlicht, die wichtige Fragen zu den Voraussetzungen und Konsequenzen dieses Instrumentariums beantwortet. Wesentliche Aspekte werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. Die (steuerfreie) Mitarbeitergewinnbeteiligung ist vergangenheitsbezogen als Beteiligung der Mitarbeiter am Vorjahresergebnis zu verstehen, zu welchem die Mitarbeiter beigetragen haben. Konkret ist damit die Beteiligung der Arbeitnehmer am unternehmensrechtlichen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers gemeint. Pro Arbeitnehmer können jährlich maximal 3.000 € (steuerfrei in Form der Mitarbeitergewinnbeteiligung) gewährt werden. Die Mitarbeitergewinnbeteiligung ist in das Lohnkonto aufzunehmen und muss am Jahreslohnzettel (L16) ausgewiesen werden. Die Steuerfreiheit endet allerdings, wenn die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das EBIT aus dem Vorjahr übersteigt - die Zuwendung wird dann steuerpflichtig. Da explizit auf Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers abgestellt wird, ist die Steuerbefreiung z.B. nicht anwendbar, wenn die Prämie von der Konzernmutter an die Arbeitnehmer gewährt wird (es handelt sich dann um ein Entgelt von dritter Seite). Den FAQ der BMF-Info folgend bezieht sich die Begünstigungsgrenze (die Steuerbefreiung stellt einen Freibetrag dar) auf den Bruttobetrag der Mitarbeitergewinnbeteiligung ohne Abzug hierauf entfallender Dienstnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zeitlich betrachtet können (rückwirkend) ab 1. Jänner 2022 Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zur Gehaltskomponente eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 € im Kalenderjahr (2022) steuerfrei auszahlen (die Unternehmensgewinne des Jahres 2021 sind dann maßgebend für die unternehmensbezogene Deckelung. Die FAQ setzen sich auch mit der Frage auseinander, ob es zulässig ist, die Gewährung der steuerfreien Gewinnbeteiligung von leistungsbezogenen Parametern abhängig zu machen. Überdies kommt dabei dem Begriff "alle Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern" eine besondere Bedeutung zu. So kann die Höhe der Gewinnbeteiligung auch von leistungsbezogenen Kriterien wie z.B. Umsatz, Erlös oder Deckungsbeitrag abhängig gemacht werden. Wichtig für die steuerfreie Gewährung ist, dass die Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden. Hierfür muss die Höhe der jeweiligen Gewinnbeteiligung sachlich begründet und aus der freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sein. Während der Begriff "allen Arbeitnehmern" hinlänglich verständlich sein sollte, beinhalten die FAQ wichtige Details zu den "Gruppen von Arbeitnehmern". Großgruppen von Arbeitnehmern können etwa alle Arbeiter oder Angestellte, Schichtarbeiter, Monteure, Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter oder auch alle Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von bestimmten Jahren sein. Theoretisch denkbar ist auch, dass nur ein einzelner Arbeitnehmer eine Gruppe von Arbeitnehmern darstellt. Überdies müssen die Gruppenmerkmale betriebsbezogen sein, weshalb das Gruppenmerkmal nicht erfüllt ist, wenn willkürlich nur bestimmte Personen eine Gewinnbeteiligung erhalten. Sofern eine unterschiedliche Staffelung der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern vorgenommen wird, muss diese anhand objektiver Kriterien sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Das ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn einzelne Mitarbeiter der Gruppe ohne sachliche Begründung abweichende, vorteilhaftere Prämienzusagen erhalten haben. Schließlich stellen die FAQ klar, dass die Gewährung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen darf. Jedoch können bisher individuell vereinbarte Prämien, auf die kein Rechtsanspruch besteht, als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere, wenn diese (nunmehr) allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden). Überdies behandeln die FAQ auch die spannende Frage, ob die Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung vom Ausmaß der Arbeitszeit abhängen kann. Hierbei ist zweierlei zu unterscheiden. Das Ausmaß der Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkung. Jedoch kann das Beschäftigungsausmaß als betriebsbezogenes Gruppenmerkmal Berücksichtigung finden.Bild: © Adobe Stock - Robert Kneschke

Spenden für die Ukraine - steuerliche Abzugsfähigkeit

Die schlimmen Ereignisse in der Ukraine haben in den letzten Wochen eine gewaltige Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Für die steuerliche Absetzbarkeit sind jedoch ein paar Aspekte zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich zwischen direkten Spenden von Unternehmern und Spenden an begünstigte Organisationen zu unterscheiden. Direkte Spenden von Unternehmern Hilfeleistungen in Geld- oder in Sachwerten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen im In- oder Ausland getätigt werden und für das spendende Unternehmen eine Werbewirksamkeit mit sich bringen. Kriege und Flüchtlingsströme erfüllen das Kriterium des akuten Katastrophenfalls (darüber hinaus sind auch Hilfen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen steuerlich abzugsfähig). An das Vorliegen der Werbewirksamkeit stellt die Finanzverwaltung keine besonders hohen Anforderungen; als Nachweis kommt u.a. eine mediale Berichterstattung darüber, Aussendungen an Kunden oder Hinweise auf die Spende auf der Webseite des Unternehmens in Frage. Eine betragsmäßige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gibt es nicht. Die Empfänger der Spende müssen direkt von der Katastrophe betroffen sein oder im Zusammenhang mit dieser Hilfe leisten. Spenden an begünstigte Organisationen Derartige Spenden sind bei Unternehmen als Betriebsausgabe bis zur Höhe von 10 % ihres (Vorjahres-)Gewinns und bei Privatpersonen als Sonderausgabe bis zur Höhe von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt als begünstigter Zweck beispielsweise die internationale Katastrophenhilfe in Betracht. Grundsätzlich gelten alle Empfänger als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Webseite des Finanzministeriums aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp). Die steuerliche Spendenbegünstigung ist nicht mit dem Spendengütesiegel zu verwechseln (das Spendengütesiegel ist eine freiwillige Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und transparenten Verwendung der Spenden und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Abzugsfähigkeit). Eine Werbewirksamkeit der Zuwendung ist bei dieser Form der Spende nicht erforderlich. Schließlich unterliegen Spenden von Privatpersonen an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung, wodurch sie nach (einmaliger) Bekanntgabe von Vor- sowie Zuname und Geburtsdatum regelmäßig automatisch als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.Bild: © Adobe Stock - REDPIXEL

Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen bei Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer - Update

Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unterliegen immer schon der Beitragspflicht nach GSVG (§ 25 Abs. 1 GSVG), sofern nicht bereits aufgrund der Tätigkeit eine ASVG-Pflichtversicherung gegeben ist. Praktisch nicht betroffen sind jene Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten. Wie zuletzt im Mai 2020 berichtet, gab es seitens der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) Probleme in der Informationsbeschaffung. Grundsätzlich müssen nämlich seit Jänner 2016 solche Gewinnausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH verpflichtend bei der KESt-Anmeldung angegeben werden. Mittels Verordnung aus Februar 2020 sind konkret folgende Daten aus der KESt-Anmeldung der SVS elektronisch zur Verfügung zu stellen: Name und Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers, Bruttobetrag der Gewinnausschüttung. Aufgrund technischer Schwierigkeiten konnte die Übermittlung der Daten erst Ende 2021 tatsächlich durchgeführt werden, wodurch die SVS nunmehr faktisch in der Lage ist, für zugeflossene Gewinnausschüttungen (rückwirkend seit 1.1.2019) die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge den Gesellschafter-Geschäftsführern vorzuschreiben. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzbehörden die Ausschüttungsdaten grundsätzlich nur dann übermitteln, wenn und sobald eine Veranlagung zur Einkommensteuer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb erfolgt. Ansonsten werden derzeit keine Ausschüttungsdaten an die SVS übermittelt. Mittels Information vom 21.1.2022 hat die SVS weitere interessante Ansichten zu dieser schier unendlichen Geschichte bekanntgegeben. Demnach ist beispielsweise bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bzw. § 2 Abs. 2 FSVG als Gesellschafter-Geschäftsführer die Gewinnausschüttung (Bruttobetrag, d.h. Einkünfte aus der Ausschüttung vor Abzug der KESt) immer beitragspflichtig, selbst wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Tätigkeitsvergütung (in Form selbständiger oder nichtselbständiger Einkünfte) erhält. Anders sieht es bei so genannten "neuen Selbständigen" aus. Gewinnausschüttungen können hierbei - der Information der SVS folgend - in einem ersten Schritt keine Pflichtversicherung nach GSVG begründen, da hierfür Einkünfte gem. § 22 oder § 23 EStG vorausgesetzt werden. Möglich ist jedoch, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit geringfügiger Tätigkeitsvergütung in die Pflichtversicherung hineinwächst, weil die Summe aus der (geringfügigen) Tätigkeitsvergütung und der Gewinnausschüttung die Versicherungsgrenze übersteigt. Nachgemeldete Gewinnausschüttungen können eine bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlage erhöhen, wobei die Vorschreibung der Beitragsdifferenz im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Folgejahres erfolgt. Etwas anderes gilt im Zusammenhang mit Pensionen. Der sogenannten "Versteinerung" folgend, führen nach dem Pensionsstichtag festgestellte Gewinnausschüttungen zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage. Andere mögliche Auswirkungen auf und Besonderheiten bei Pensionen erfordern oftmals eine Beurteilung des Einzelfalls. So ist laut SVS nicht auszuschließen, dass aufgrund der Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen rückwirkend ein Hineinwachsen in die Pflichtversicherung bei "neuen Selbständigen" (Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung) erfolgt. Ebenso kann eine Gewinnausschüttung für sich ein pensionsschädliches Erwerbseinkommen darstellen und mitunter die Rückforderung von Pensionsleistungen nach sich ziehen. Schließlich führt entsprechend der Info der SVS die Erhöhung der Beiträge bei erwerbstätigen Regelpensionisten zu einer Anpassung der "besonderen Höherversicherung". Dabei handelt es sich um eine gesonderte, auf Basis versicherungsmathematischer Faktoren ermittelte Zusatzleistung zur Regelpension. Bild: © Adobe Stock - Alex_Po

OGH zu Mietzinsbefreiung und Fixkostenzuschuss

Die COVID-19-Krise hat neben betriebswirtschaftlichen Herausforderungen auch zu brisanten juristischen Fragen geführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich (GZ 3 Ob 78/21y vom 21.10.2021) etwa mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem strittig war, ob eine Mietzinsbefreiung während des Lockdowns vorliegt und ob der Bezug eines Fixkostenzuschusses dabei eine Rolle spielen kann. Ausgangspunkt war, dass die Betreiberin eines Sonnenstudios innerhalb eines Einkaufszentrums während des behördlichen Lockdowns (sie fiel unter das Betretungsverbot i.Z.m. der Erbringung körpernaher Dienstleistungen) für einzelne Monate keinen Mietzins bezahlte. Gleichzeitig bezog sie - auch für die Monate, in denen sie die Miete schuldig blieb - Corona-Förderungen in Form des Fixkostenzuschusses bzw. des Umsatzersatzes. Im konkreten Fall stellen sich also die Fragen, ob die Aussetzung der Mietzinszahlung durch den Lockdown gerechtfertigt werden kann und ob nicht etwa der erhaltene Fixkostenzuschuss an den Vermieter weitergegeben werden muss, um den ausständigen Mietzins zu begleichen. Einleitend für die Klärung ist, dass die COVID-19-Pandemie als Seuche (i.S.d. § 1104 ABGB) zu werten ist. Darunter versteht man ein elementares Ereignis, das vom Menschen nicht beherrschbar ist, sodass für dessen Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden kann. Auch durch die COVID-19-Pandemie ist ein größerer Personenkreis auf eine Weise betroffen, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht ausgeglichen werden kann. Für die Betreiberin des Sonnenstudios ist wesentlich, dass es für die Unbenutzbarkeit des Mietgegenstands auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszweckes ankommt. Wenn der Kundenbereich eines gemieteten Geschäftslokals nicht von den Kunden betreten werden darf, so kann der bestimmungsgemäße Geschäftszweck nicht erfüllt werden. Daran ändert auch nichts, dass während der Lockdowns andere Geschäfte innerhalb des Einkaufszentrums (z.B. Apotheken oder Lebensmittelgeschäfte) geöffnet hatten. Dem OGH folgend war die Betreiberin während eines pandemiebedingten verordneten Lockdowns und dem Betretungsverbot für das Sonnenstudio von der Pflicht zur Mietzinszahlung befreit. Ein etwaiger vertraglicher Verzicht auf das gesetzliche Mietzinsminderungsrecht lag auch nicht vor. Die Intention des Fixkostenzuschusses liegt in der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen i.Z.m. der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben muss, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. Der OGH sieht jedoch keine Verpflichtung für den Mieter, die staatliche Unterstützung in Form des Fixkostenzuschusses an den Vermieter herauszugeben - der Fixkostenzuschuss dient also nicht dazu, den gesetzlichen Mietzinsausfall des Vermieters wettzumachen. Die Betreiberin des Sonnenstudios ist überdies ihrer Schadensminderungspflicht i.Z.m. dem Fixkostenzuschuss gerade dadurch nachgekommen, dass sie die ihr zustehende Mietzinsminderung geltend gemacht hat. Bild: © Adobe Stock - Marco2811

Kurz-Info: Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende März 2022 aus

Aufgrund der Erholung des heimischen Arbeitsmarktes läuft die Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe mit Ende März 2022 aus. Für solche Unternehmen war sogar ein 100-prozentiger Kostenersatz möglich. Die Maximaldauer der Inanspruchnahme der regulären Kurzarbeit wird um zwei Monate verlängert (von 24 auf 26 Monate). Demnach können Betriebe, welche seit Beginn der COVID-19-Krise die Corona-Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, bis Ende Mai in die reguläre Kurzarbeit wechseln - diese ist mit Ende Juni 2022 befristet. Die Verlängerung um zwei Monate soll zu Planungssicherheit beitragen, da viele Betriebe (z.B. aus den Bereichen Nachtgastronomie, Veranstaltungen, Flugverkehr und Stadthotellerie) aufgrund der Delta- und Omikron-Welle nicht so rasch wie geplant endgültig aus der Kurzarbeit aussteigen können. Die reguläre Kurzarbeit sieht einen Abschlag von 15 % im Vergleich zur Corona-Kurzarbeit vor. Unabhängig davon, ob Corona-Kurzarbeit oder reguläre Kurzarbeit in Anspruch genommen wird, erhalten die Arbeitnehmer während der Kurzarbeit jeweils 80 bis 90 % ihres Gehalts. Bild: © Adobe Stock - Zerbor

Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 - ausgewählte Highlights

Im Rahmen des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2021 wurden Ende Dezember 2021 laufende Änderungen sowie neue Gesetze in die Lohnsteuerrichtlinien 2002 eingearbeitet. Erwartungsgemäß sind dabei die Themen Homeoffice und Öffi-Ticket (siehe dazu auch den Beitrag vom Februar 2022) weitreichend vertreten. Nachfolgend werden ausgewählte, für Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevante Punkte, überblicksartig dargestellt. Überlassen von Jahreskarten bzw. Jahresnetzkarten für Privatfahrten (Öffi-Ticket) Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Jahresnetzkarte (z.B. Klimaticket), die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt dann keinen steuerpflichtigen Sachbezug im Sinne eines Vorteils aus dem Dienstverhältnis dar, wenn es sich um ein nicht-steuerbares Öffi-Ticket handelt. Dies ist erfüllt, sofern die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Wichtig ist ebenso, dass das Ticket ab 1. Juli 2021 gekauft oder verlängert wurde. Die Begünstigung für das Öffi-Ticket kommt übrigens unabhängig davon zur Anwendung, wer das Ticket kauft. Das Öffi-Ticket darf grundsätzlich auch übertragbar oder eine Familienkarte sein. Mit der Übertragbarkeit oder der Familienkarte verbundene Zusatzkosten sind allerdings nicht von der Begünstigung umfasst. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt grundsätzlich für den Gültigkeitszeitraum des Öffi-Tickets nach Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Unterbrechungen eines arbeitsrechtlich weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnisses, wie im Falle der Karenzierung oder während der Ausübung des Präsenzdiensts, sind nicht steuerschädlich für das gewährte Öffi-Ticket. Übernommene Geldstrafen (Strafvorschreibung direkt an den Arbeitgeber) Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geldstrafen ersetzt, welche über den Arbeitnehmer wegen in Ausübung des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (Verkehrsstrafen) verhängt wurden, liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass die Verkehrsstrafen über den Arbeitgeber verhängt und von diesem bezahlt wurden. Bei dieser direkten Strafvorschreibung an den Arbeitgeber handelt es sich nicht um eine über den Arbeitnehmer verhängte Geldstrafe, welche vom Arbeitgeber ersetzt wird. Folglich kann es auch nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug kommen. Pendlerpauschale bei Öffi-Ticket Die umfangreichen Neuerungen i.Z.m. dem Öffi-Ticket haben auch Auswirkungen auf die Geltendmachung des Pendlerpauschales. So steht das Pendlerpauschale nicht zu, wenn ein Arbeitnehmer überwiegend (also für mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers durch Zahlung bzw. Zurverfügungstellung des Öffi-Tickets zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert wird. Auf eine allfällige vom Öffi-Ticket nicht umfasste Wegstrecke kann das Pendlerpauschale jedoch geltend gemacht werden, wobei die Höhe des Pendlerpauschales mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt ist. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind grundsätzlich dem Anteil der Privatnutzung des Öffi-Tickets zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig, es sei denn das Öffi-Ticket stellt eine Streckenkarte zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar. In einer solchen Konstellation ist der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers bis maximal zur Höhe des im konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig - ein Pendlereuro steht nicht zu. Digitale Arbeitsmittel als Werbungskosten Ausgaben für digitale Arbeitsmittel wie z.B. Drucker, Laptop, Router etc. zur Verwendung auf einem in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Sie sind jedoch um das Homeoffice-Pauschale (vom Arbeitgeber als nicht steuerbar gewährt bzw. vom Arbeitnehmer als Differenzwerbungskosten in Anspruch genommen - siehe dazu auch Beitrag vom Mai 2021) zu kürzen. Alternativen zum Fahrtenbuch Neben dem "klassischen" Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen sowie elektronische Aufzeichnungen zur Nachweisführung geeignet sein. Voraussetzung dafür ist, dass für jede einzelne Fahrt zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck aufgezeichnet werden können. Sollen diese Nachweise auch zur Inanspruchnahme von steuerfreien Taggeldern dienen, müssen auch Beginn und Ende der Fahrt (Uhrzeit) aufgezeichnet werden. Bild: © Adobe Stock - Hyejin Kang

Kosten für noch nicht zugelassene Heilbehandlung als außergewöhnliche Belastung

Die Kosten für eine außergewöhnliche Belastung können steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt. Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen ist Folge des Leistungsfähigkeits- bzw. subjektiven Nettoprinzips. Demnach müssen einem Steuerpflichtigen jene Beträge von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden können, welche er für seine eigene oder für die Existenz seiner Familie aufwenden muss und welche demnach nicht zur Steuerzahlung zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit Krankheitskosten ist etwa das Merkmal der Zwangsläufigkeit erfüllt, wenn aus tatsächlichen (Krankheits)Gründen eine ärztliche Behandlung notwendig ist und sich somit der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Anders ausgedrückt, ergibt sich die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit. Dies bedeutet, dass krankheitsbedingte Maßnahmen wie Arzt- und Krankenhaushonorare ärztlich verordnete Medikamente, Behandlungsbeiträge, Rezeptgebühren usw. regelmäßig zwangsläufig sind, soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen. Für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist dabei auch das Recht auf freie Arztwahl im Rahmen der Krankenbehandlung zu beachten und es können auch höhere Aufwendungen als jene von der Sozialversicherung finanzierte als zwangsläufig zu beurteilen sein, sofern triftige medizinische Gründe vorliegen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2020/15/00010 vom 15.12.2021) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem die Kosten für die Operation eines Prostatakarzinoms mittels der "NanoKnife-Methode" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Diese Behandlungsmethode wurde mitunter aufgrund der Hoffnung auf geringere Nebenwirkungen ausgewählt. Nach Ansicht des Finanzamts konnte die medizinische Notwendigkeit dieser Operation nicht nachgewiesen werden, weshalb es an der Zwangsläufigkeit als Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung fehlte. Begründet wurde dies damit, dass das oben angesprochene Operationsverfahren noch in der Erprobungsphase stünde und noch nicht ausgereift sei. Das BFG verneinte ebenso die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung und sah kein Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für die Inanspruchnahme dieser (damals) in Österreich noch nicht zugelassenen Heilbehandlung. Die fehlende medizinische Notwendigkeit ergebe sich auch aus der fehlenden Kostenübernahme bzw. -beteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass einer in einem öffentlichen Krankenhaus (konkret in Deutschland) von zugelassenen Ärzten vorgenommenen Operation nicht deshalb die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden kann, weil sich die Operationsmethode (in Österreich) erst im Erprobungsstadium befindet. Überdies spricht der vom BFG ins Treffen geführte Umstand, dass die Krankenkasse die Kosten einer in Erprobung befindlichen schulmedizinischen Behandlung nicht übernimmt, nicht gegen die Zwangsläufigkeit. Außerdem können auch die Aussichten auf geringere Nebenwirkungen triftige Gründe für eine bestimmte Behandlungsmethode darstellen. Im Endeffekt konnten die Kosten für die Operation daher als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend ist allerdings keine außergewöhnliche Belastung möglich, wenn dargelegt werden kann, dass die gewählte, alternative Operationsmethode (Heilbehandlung) weniger erfolgsversprechende Ergebnisse liefert als bisher übliche Operationsmethoden. Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Öffi-Ticket steuerlich begünstigt - Arbeitgeber übernimmt die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel

"Klimaticket" sowie "Jobticket" haben in letzter Zeit vermehrt für Schlagzeilen gesorgt. Zusammengefasst unter "Öffi-Ticket" kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitnehmer solche Tickets seit 1. Juli 2021 steuerfrei zur Verfügung stellen bzw. die entsprechenden Kosten steuerfrei ersetzen. Das Klimaticket (Österreich) ermöglicht es beispielsweise, ein Jahr lang alle Linienverkehre (d.h. öffentlicher und privater Schienenverkehr, Stadtverkehre und Verkehrsverbünde) in einem bestimmten Gebiet zu nutzen und soll auch dazu beitragen, dass Österreich das Pariser Klimaziel erreicht. Dabei kann zwischen regional, überregional und österreichweit unterschieden werden - touristische Angebote sind jedoch ausgeschlossen. Das BMF hat Antworten zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema (FAQ) zusammengefasst. Ausgangspunkt ist, dass jede Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Öffi-Ticket zu behandeln ist, sofern sie am Wohn- oder Arbeitsort (des Arbeitnehmers) gültig ist. Das Kriterium der Gültigkeit des Tickets am Wohn- oder Arbeitsort ist wesentlich und zieht sich durch viele mögliche Fragen. So ist es den FAQ folgend auch denkbar, dass der Arbeitgeber nur einen Teil der Kosten des Öffi-Tickets übernimmt - typischerweise für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - und die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für das gesamte Bundesland gilt. Voraussetzung für diese Teilübernahme der Kosten ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. In der Praxis wird es häufig vorkommen, dass der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte hat und sich die Frage stellt, ab wann ein begünstigtes Öffi-Ticket durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann. Hierbei ist zu beachten, dass die Begünstigung erst ab der Verlängerung der Jahreskarte gilt. Das ist selbst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Kosten mit 1. Juli 2021 übernommen hat, aber die Karte erst zu einem späteren Zeitpunkt verlängert wird. Erst ab dem Zeitpunkt der Verlängerung sind die Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer steuerfrei. Dies führt auch dazu, dass nicht zwingend jede Karte mit 1. Juli 2021 neu gekauft werden musste. Die Anforderungen an die steuerliche Begünstigung gelten gleichwohl für die Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von Tickets, wie z.B. von Jahreskarten, nach dem 30. Juni 2021. Die FAQ führen darüber hinaus aus, dass die Übernahme der gesamten oder teilweisen Kosten durch den Arbeitgeber für den Kauf einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte auch dann begünstigt ist, wenn die Karte nur am Wohnort, aber nicht am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Aus administrativer Sicht betrachtet ist es möglich, dass der Zuschuss bzw. Beitrag des Arbeitgebers zum Öffi-Ticket auch monatlich mit der Gehaltauszahlung an den Arbeitnehmer bezahlt wird. Eine Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer die Rechnung über den Kauf des Tickets dem Arbeitgeber vorlegt (der Arbeitgeber muss eine Kopie der Karte oder der Rechnung des Verkehrsunternehmens zum Lohnkonto geben). Schließlich ist auch der Zusammenhang zwischen dem begünstigten Öffi-Ticket und der Geltendmachung des Pendlerpauschales zu beachten. Die FAQ bringen klar zum Ausdruck, dass nur für jene Wegstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden kann, welche nicht von dem Geltungsbereich der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte umfasst ist. Ähnlich gelagert ist die Sachlage mit Dienstreisen. So kann das begünstigte Öffi-Ticket zwar auch für Dienstreisen verwendet werden - es dürfen jedoch vom Arbeitgeber keine zusätzlichen Fahrtkostenersätze für die von dem Öffi-Ticket umfassten Strecken geleistet werden. Bild: © Adobe Stock - TeamDaf