Arbeitgeber muss Homeoffice-Tage der Arbeitnehmer aufzeichnen

Die COVID-19 bedingt eingeführten und zeitlich befristeten Homeoffice-Regelungen haben nicht nur große Auswirkungen auf die Arbeitnehmer mit sich gebracht (siehe dazu auch KI 05/21). Arbeitgeber sind ebenso davon betroffen, da sie die Homeoffice-Tage ihrer Arbeitnehmer aufzeichnen, im Lohnkonto führen um am steuerlichen Jahreslohnzettel (L16) erfassen müssen. Durch die Aufzeichnungen soll auch eine Kontrolle der Arbeitnehmerveranlagungen seitens des Finanzamts ermöglicht werden, um etwa nachprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars erfüllt sind. Ebenso kann dadurch kontrolliert werden, ob die steuerfreie Auszahlung des Homeoffice-Pauschales durch den Arbeitgeber bzw. die Geltendmachung (des Differenzbetrags) durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt war.

Maßgebend für die steuerlichen Begünstigungen ist der so genannte "Homeoffice-Tag", welcher das ausschließliche Arbeiten im Homeoffice an einem Tag voraussetzt. Folglich liegt kein Homeoffice-Tag vor, wenn eine Dienstreise getätigt wird, die Wohnung zur Dienstverrichtung verlassen wird oder auch nur eine kurze berufliche Anwesenheit an der Arbeitsstätte ("im Büro") erfolgt. Ein Tag mit teilweisem Urlaub und teilweise Homeoffice zählt als Homeoffice-Tag. Bei Teilzeitkräften gilt unabhängig von der täglichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers ein ganzer Arbeitstag als Homeoffice-Tag.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, rückwirkend ab 1. Jänner 2021 die Anzahl der (ausschließlichen) Homeoffice-Tage seiner Arbeitnehmer in der Lohnverrechnung zu erfassen und am Lohnzettel auszuweisen. Sofern bislang noch keine Aufzeichnungen geführt wurden, kann die Anzahl der Homeoffice-Tage für das 1. Halbjahr 2021 geschätzt werden. Maßgebend sollen dabei die Erfahrungswerte der letzten Jahre sein - vor allem vermutlich der ebenso durch die COVID-19-Pandemie gekennzeichnete Zeitraum ab März 2020. Ab 1. Juli 2021 sind die Homeoffice-Tage zeitnah zu erfassen.

Die Pflicht zur Erfassung der Homeoffice-Tage besteht übrigens unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das steuerfreie Homeoffice-Pauschale von maximal 300 € pro Kalenderjahr (bis zu 3 € pro Homeoffice-Tag) pro Arbeitnehmer gewährt oder nicht. Sofern das Höchstausmaß von 300 € pro Jahr durch Zahlungen des Arbeitgebers nicht ausgeschöpft wird, kann der Arbeitnehmer die Differenz zu den 300 € als Differenzwerbungskosten geltend machen. Interessant ist auch das Verhältnis zwischen Pendlerpauschale und steuerlichen Begünstigungen i.Z.m. Homeoffice. Zwischen Homeoffice-Tagen und Pendlerpauschale besteht grundsätzlich ein Widerspruch, da die Tätigkeit am Arbeitsort (und somit das Pendeln dorthin) für einen Homeoffice-Tag schädlich ist. Bis Ende Juni 2021 war es allerdings möglich, das steuerfreie Pendlerpauschale auch für Tage im Homeoffice zu berücksichtigen. Mit 1. Juli 2021 schließen Homeoffice-Tage und Pendlertage einander kategorisch aus - allerdings sind immer noch Konstellationen möglich, in denen Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale nebeneinander in Anspruch genommen werden können, sofern ausreichend Pendeltage vorliegen. Hintergrund dafür ist, dass das volle Pendlerpauschale bereits zusteht, wenn es in einem Monat mehr als 10 Pendeltage gibt. Für die Geltendmachung von Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar werden mindestens 26 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr vorausgesetzt.

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Phase 5 der Kurzarbeit ab Anfang Juli

Die mit Beginn der COVID-19-Pandemie eingeführte "Kurzarbeit" soll den Unternehmen vor allem die Sicherung der Beschäftigung zur Bewältigung vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten ermöglichen, betriebsbedingte Kündigungen vermeiden und auch zur Sicherung des betrieblichen Know-hows und der Flexibilität im Personaleinsatz beitragen. Ab Juli 2021 beginnt bereits Phase 5 der Kurzarbeit - immer noch hängt das Entgelt für die Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme von Kurzarbeit von der Entgelthöhe vor der Kurzarbeit ab.

Phase 5 ist besonders durch zwei Varianten gekennzeichnet. Für die Höhe der Unterstützung wird dabei zwischen Betrieben, welche von der Pandemie besonders betroffen sind, und anderen Betrieben unterschieden. Die Differenzierung orientiert sich grundsätzlich an dem Einbruch des Umsatzes, wobei die Umsätze des 3. Quartals 2020 mit jenen aus dem 3. Quartal 2019 verglichen werden. Als besonders von der Pandemie betroffene Betriebe gelten auch jene Unternehmen, die im Falle eines neuerlichen Lockdowns unmittelbar betroffen sein würden - etwa Unternehmen in der Nachtgastronomie oder in der Tagungsbranche. Während für die besonders von der Pandemie betroffenen Betriebe die in Phase 4 der Kurzarbeit geltenden Rahmenbedingungen weiterhin gelten, müssen die anderen Betriebe ab Juli 2021 einen Selbstbehalt bzw. Abschlag von 15 % der bisherigen Beihilfenhöhe in Kauf nehmen. Außerdem gilt ab 1. Juli grundsätzlich eine Mindestarbeitszeit von 50 % - bei besonders betroffenen Betrieben sind es mindestens 30 %. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit ist im Einzelfall und mit einer qualifizierten Begründung möglich - so etwa bei einem neuerlichen Lockdown. Da sich die Mindestarbeitszeit nach wie vor auf den Durchrechnungszeitraum (Dauer der Kurzarbeitsperiode) bezieht, ist ein Unterschreiten der Mindestarbeitszeit in einzelnen Monaten möglich. Für die Arbeitnehmer in Kurzarbeit ändert sich ebenfalls nichts, da die Höhe der vom Arbeitgeber zu leistenden Kurzarbeitsunterstützung gegenüber Phase 4 gleichbleibt (d.h. 90 % / 85 % bzw. 80 %). Zeitlich betrachtet gilt die Variante für besonders betroffene Betriebe bis Ende 2021, Phase 5 der Kurzarbeit für die sonstigen Betriebe dauert bis Mitte des Jahres 2022. Unternehmen können bei Erfüllen der Voraussetzungen Phase 5 der Kurzarbeit weiterhin und gleichsam im Anschluss an Phase 4 in Anspruch nehmen oder auch erstmals mit Anfang Juli mit (Phase 5) der Kurzarbeit beginnen.

Auch in Phase 5 der Kurzarbeit unverändert sind die Aspekte der Antragstellung, Abrechnung und die Notwendigkeit, einen Durchführungsbericht zu erstellen. Die Abrechnung besteht aus monatlichen Teilabrechnungen und einer Gesamtabrechnung. Ebenso muss der Personalstand während des Kurzarbeitszeitraums grundsätzlich aufrechterhalten werden - bei bestimmten Beendigungsarten des Beschäftigungsverhältnisses besteht also eine Verpflichtung zur Nachbesetzung. Gewissermaßen neu ist die Vorgabe, dass in Phase 5 ein verpflichtender Verbrauch von einer Woche Urlaub je angefangenen zwei Monaten Kurzarbeit durch die Arbeitnehmer erfolgen soll.

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Kurz-Info: Unterstützung durch die ÖGK bei der Beitragsrückzahlung

Wie zuletzt informiert (siehe Beitrag aus dem Mai 2021), unterstützt die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Unternehmen maßgeblich dabei, coronabedingte Beitragsrückstände ehestmöglich zurückzahlen zu können. Grundsätzlich sind Beitragsrückstände aus dem Zeitraum Februar 2020 bis Mai 2021 bis spätestens Ende Juni 2021 zu begleichen.

In einer unlängst veröffentlichen Information hat die ÖGK zwei hilfreiche Tools vorgestellt. Mittels Online-Ratenrechner (www.gesundheitskasse.at/ratenrechner) können Unternehmen eine unverbindliche Vorausberechnung der monatlich anfallenden Raten sowie der reduzierten Verzugszinsen durchführen.

Im Falle von Liquiditätsproblemen besteht schließlich die Möglichkeit, individuelle Lösungen mit den regionalen Ansprechpartnern der ÖGK zu vereinbaren. Gleichsam einer "Safety-Car"-Phase ist bis Ende September 2021 eine Reduktion der ersten Ratenzahlungen auf 0 € möglich.

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Keine inländische Besteuerung rückgezahlter Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeit

Rückgezahlte Sozialversicherungsbeiträge, d.h. rückgezahlte Pflichtbeiträge, sofern diese zur Gänze oder teilweise aufgrund des Vorliegens von Bezügen und Vorteilen aus einem Dienstverhältnis einbehalten worden waren, gehören als gleichsam rückgängig gemachte Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sind im Regelfall steuerpflichtig. Das BFG hatte sich (GZ RV/7103519/2019 vom 1. Oktober 2020) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die österreichische Steuerpflicht auch gilt, wenn es sich um die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen i.Z.m. einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit handelt.

Konkret ging es darum, dass ausschließlich Auslandseinkünfte bezogen worden waren, welche von Österreich nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt wurden - Österreich hatte also keinerlei Besteuerungsrecht daran. Seitens des Finanzamts wurden die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge steuerpflichtig behandelt, indem sie als rückerstattete Werbungskosten, welche von inländischen Einkünften in Abzug gebracht worden waren, interpretiert wurden. Das BFG widersprach jedoch dieser Ansicht und bezog sich dabei auch auf einen ähnlich gelagerten, länger zurückliegenden Fall. Damals waren rückerstattete Sozialversicherungsbeiträge nicht als steuerpflichtige Einkünfte gewertet worden, sofern durch deren Abzug kein steuerlicher Vorteil erlangt werden konnte. Hintergrund war, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht i.Z.m. steuerpflichtigen Einkünften standen und somit nicht als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig waren.

Wenngleich es sich im vorliegenden Fall nicht um steuerfreie Einkünfte drehte, hat Österreich auch diesmal aufgrund des DBA kein Besteuerungsrecht an den ausländischen Einkünften, weshalb die gleiche Logik zur Anwendung gelangt. Dem BFG folgend erhöhen die rückgezahlten Sozialversicherungsbeiträge die Progressionseinkünfte - es kommt jedoch zu keiner Besteuerung in Österreich.

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Kosten für eine privatärztliche Operation als außergewöhnliche Belastung

Für die steuerliche Anerkennung einer Ausgabe als außergewöhnliche Belastung müssen die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/7104192/2020 vom 1. April 2021) mit der Frage zu beschäftigten, ob die Kosten für die Operation in einer Privatklinik als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können.

Die Hintergründe für den Entschluss, die Schulteroperation in einem Privatspital durchführen zu lassen, waren finanzieller Natur - so fürchtete die Steuerpflichtige vor allem eine sogenannte "Aussteuerung" durch die Gebietskrankenkasse und den Verlust des Arbeitsplatzes, da sie sich bereits 7 Monate in Krankenstand befunden hatte. Die Aussteuerung hätte dazu geführt, dass sie weder Zahlungen der Gebietskrankenkasse noch Zahlungen des Arbeitgebers (mangels Arbeitsfähigkeit) erhalten würde. Während das BFG diese Angst als nicht nachvollziehbar erachtete, da das Krankengeld sogar für eine weitere Wartezeit auf die Operation von 3 bis 6 Monaten gereicht hätte, ist die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes objektiv nachvollziehbar, sofern der monatelange Krankenstand fortgeführt worden wäre. Dem BFG folgend hätte nämlich der Dienstgeber nach 1 Jahr Krankenstand das Dienstverhältnis lösen können. Die Inanspruchnahme der Operation auf eigene Kosten war demnach zwingend notwendig, da der Verlust des Arbeitsplatzes eine unbedingt zu vermeidende Situation darstellt. Da die Patientin vor der Operation in der Privatklinik bereits einen Aufenthalt in einem öffentlichen Krankenhaus absolviert hatte, kann auch nicht das "Bedürfnis" nach dem Genuss eines Hotelkomforts in einer Privatklinik (im Gegensatz zu einem öffentlichen Spital) als Motiv ins Spiel gebracht werden.

Für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ist hier vor allem der Aspekt der Zwangsläufigkeit strittig. Die ebenso relevante "wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" wird grundsätzlich durch einen Selbstbehalt abgedeckt, wobei im konkreten Fall aufgrund des Zusammenhangs der Operation mit einer bestehenden Behinderung kein Selbstbehalt anzusetzen ist. Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Steuerpflichtige konnte sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes, sofern die Operation nicht rasch in einem Privatspital durchgeführt wird) nicht entziehen - demnach sind die damit verbundenen Kosten zwangsläufig. Die Kosten für die privatärztliche Operation können folglich als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

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Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer

Mit 30.6.2021 endet die Frist für die Rückvergütung von in Drittländern (z.B. Schweiz, Türkei) entrichteten Vorsteuerbeträgen. Österreichische Unternehmen, die davon betroffen sind, sollten daher rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Frist gilt aber auch für ausländische Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU. Diese können bis zum 30.6.2021 einen Antrag auf Rückerstattung der österreichischen Vorsteuern für das Jahr 2020 stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Zuständig für die Anträge ist das Finanzamt Graz-Stadt (Antragstellung mit dem Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf 18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind dem Antrag im Original beizulegen.

Nicht zu verwechseln ist der Termin mit der Frist für die Vorsteuervergütung innerhalb der EU, welche erst am 30. September 2021 endet. Anträge für dieses Vergütungsverfahren müssen elektronisch via FinanzOnline eingebracht werden. Die Frist zum 30. Juni gilt für das Vereinigte Königreich erst wieder bzgl. des Jahres 2021. Anträge auf Vorsteuerrückerstattung betreffend das Vereinigte Königreich für das Jahr 2020 mussten bis spätestens 31. März 2021 gestellt werden (siehe auch Beitrag aus dem März 2020).

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"Doppelte Haushaltsführung" bei einer Wohngemeinschaft?

Die Kosten für den privaten Haushalt sind gewöhnlich dem Privatbereich zuzuordnen und damit zusammenhängende Aufwendungen deshalb steuerlich irrelevant und nicht abzugsfähig. Wer aber aus beruflichen Gründen in der Nähe des Arbeitsplatzes einen zweiten Haushalt führt, kann diese Kosten unter gewissen Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Grundvoraussetzung für die steuerliche Geltendmachung als doppelte Haushaltsführung ist zunächst das Vorliegen von und das Tragen von Kosten für zwei haushaltsführende Wohnsitze. Eine weitere Bedingung besteht darin, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz als unzumutbar anzusehen ist. Hiervon ist bei einer Entfernung von mehr als 80 km vom Beschäftigungsort auszugehen und wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als 1 Stunde beträgt. In Einzelfällen kann auch bei geringerer Entfernung Unzumutbarkeit aufgrund der Wegstrecke und damit verbundener außergewöhnlich langer Fahrzeit vorliegen.

Steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für eine zweckentsprechende Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die Verwaltungspraxis geht davon aus, dass die durchschnittlichen Kosten einer Hotelunterkunft von bis zu 2.200 € monatlich nicht überschritten werden dürfen. Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin/der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 6.000 € jährlich oder mehr als 1/10 der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielt. Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist sie mit sechs Monaten befristet.

In den Einkommensteuerrichtlinien ist noch von einer zusätzlichen Bedingung die Rede, nämlich von einem eigenen Hausstand am Arbeitsort. Ein Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Steuerpflichtigen voraus. Er muss hierbei die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. Um diesen Sachverhalt ging es bei einem dem VwGH vorgetragenen Fall (GZ Ra 2019/13/0061 vom 5.2.2021). Ein Arbeitnehmer hatte die Kosten für eine Wohnung nahe dem Arbeitsplatz geltend gemacht, die er mit seinem Bruder teilte. Der Arbeitnehmer unterhielt noch eine weitere Wohnung bei seiner im Ausland lebenden Ehefrau. Finanzamt und BFG lehnten die Mehrkosten ab, da am Berufswohnsitz kein eigener Hausstand geführt werde, weil die Wohnung gemeinsam mit dem Bruder bewohnt wurde.

Der VwGH kam hingegen zur Entscheidung, dass Aufwendungen für ein (Untermiet-)Zimmer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sein können. Auch eine im Rahmen einer Wohngemeinschaft genützte Wohnung kann einen Berufssitz darstellen. Der eigene Hausstand, wie ihn die Definition des Familienwohnsitzes i.S.d. Pendlerverordnung vorsieht, ist überschießend und nicht auf die steuerliche Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung übertragbar. Die Kosten für das Zimmer konnten somit in der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich mindernd angesetzt werden.

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Sommerzeit ist (hoffentlich wieder) Ferialjobzeit - Steuer, Sozialversicherung und Familienbeihilfe müssen mitbedacht werden

Nachdem sich im Kampf gegen die Corona-Pandemie ein hoffentlich baldiges Ende abzeichnet und die zeitnahe physische Rückkehr an den Arbeitsplatz immer öfter bevorsteht, steigen auch die Chancen auf einen Ferialjob. Gerade in den Sommermonaten haben Ferialjobs typischerweise Hochsaison und bedienen nicht nur den Ansporn nach einem monetären Zuverdienst, sondern auch das Sammeln von Praxiserfahrung. Damit (im Nachhinein) keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, sollten auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sowie etwaige Auswirkungen auf die Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht nur für "Ferialjobs", sondern auch für laufende Jobs neben dem Studium.

Steuerliche Konsequenzen

Die ertragsteuerliche Behandlung bei Ferialjobs hängt grundsätzlich davon ab, ob man bei dem Arbeitgeber angestellt ist oder in Form eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags tätig wird. Dauert das Angestelltenverhältnis z.B. nur einen Monat (aber jedenfalls kürzer als ein volles Jahr) und werden aufgrund einer entsprechend hohen Entlohnung Sozialversicherung und Lohnsteuer einbehalten, so ist es ratsam, in dem darauffolgenden Kalenderjahr eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre zurückgestellt werden und führt regelmäßig zu einer Steuergutschrift, da die Bezüge auf das ganze Jahr verteilt werden und eine Neudurchrechnung der Lohnsteuer vorgenommen wird. Gegebenenfalls kann es auch zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Erfolgt die Beschäftigung im Werkvertrag bzw. auf Basis eines freien Dienstvertrags, so liegen Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor und es wird keine Lohnsteuer einbehalten. Ab einem Jahreseinkommen von 11.000 € bzw. von 12.000 € wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte darin enthalten sind, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Umsatzsteuerpflicht ist i.Z.m. Ferialjobs auf Werkvertragsbasis bzw. als freier Dienstnehmer theoretisch denkbar, aber jedenfalls erst dann, wenn die Nettoeinnahmen 35.000 € übersteigen, da bis dahin die unechte Umsatzsteuerbefreiung als Kleinunternehmer gilt. Bis zu 35.000 € Nettoumsätzen muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden.

Familienbeihilfe

Der Verdienst aus einem Ferialjob kann, insbesondere wenn er mit anderen Einkünften zusammenfällt, dazu führen, dass die Zuverdienstgrenze für die Familienbeihilfe überschritten wird. Ist dies der Fall, so muss der die Grenze überschreitende Betrag zurückgezahlt werden. An die Familienbeihilfe ist auch das Schicksal des Kinderabsetzbetrags geknüpft. Die (zumeist für die Eltern) unliebsame Rückzahlungsverpflichtung tritt ein, wenn auf das Kalenderjahr bezogen ein steuerliches Einkommen von mehr als 15.000 € (seit 1. Jänner 2020) erzielt wird, wobei gewisse Besonderheiten bei der Ermittlung dieser Grenze zu berücksichtigen sind. Wichtigste Ausnahme ist das Alter, da die Zuverdienstgrenze für Jugendliche vor Vollendung des 19. Lebensjahres keine Bedeutung hat. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf den 19. Geburtstag folgt, muss allerdings unterschieden werden, ob die Einnahmen (z.B. aus dem Ferialjob) in den Zeitraum fallen, in dem Familienbeihilfe bezogen wurde oder nicht. Erfolgt etwa kurzfristig kein Bezug von Familienbeihilfe, so sind Einnahmen während dieses Zeitraums nicht maßgeblich für die Berechnung der Zuverdienstgrenze. Keine Familienbeihilfe wird z.B. bezogen, wenn die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt überschritten wurde. Ebenso wenig zu relevanten Einnahmen zählen z.B. Sozialhilfe als einkommensteuerfreier Bezug, Entschädigungen für ein anerkanntes Lehrverhältnis oder Waisenpensionen. Das für die Zuverdienstgrenze relevante Einkommen ergibt sich schließlich, nachdem die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben abgezogen wurden. Wichtig ist zu beachten, dass für die Familienbeihilfe nicht nur aktive Einkünfte (bei dem Ferialjob sind das im Regelfall Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) sondern alle der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte maßgebend sind - endbesteuerte Einkünfte (z.B. Zinsen oder Dividenden) bleiben steuersystematisch korrekt jedoch außer Ansatz.

Neben dem Beobachten der Einkünfte des laufenden Jahres, um das Überschreiten der Zuverdienstgrenze (z.B. durch einen Ferialjob) antizipieren zu können, ist wichtig, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze die Familienbeihilfe im darauffolgenden Jahr neu beantragt werden muss. Voraussetzung ist freilich, dass das steuerliche Einkommen im neuen Jahr 15.000 € unterschreitet. Die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. für das Überschreiten der Zuverdienstgrenze ändern sich auch dann nicht, wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe direkt an das Kind erfolgt. Dies kann bei Volljährigkeit mit Zustimmung des anspruchsberechtigten Elternteils beim Finanzamt beantragt werden und führt dann auch zur Überweisung des Kinderabsetzbetrags auf das angegebene Konto. Rückforderungsansprüche betreffend die Familienbeihilfe richten sich trotzdem weiterhin an die Eltern.

Konsequenzen in der Sozialversicherung

Die meisten Ferialpraktikanten - wenn sie angestellt sind und somit nicht auf Basis eines Werkvertrags bzw. freien Dienstvertrags arbeiten - werden sozialversicherungsrechtlich wie normale Arbeitnehmer behandelt. Beträgt das Bruttogehalt mehr als 475,86 € monatlich, so treten Pflichtversicherung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen ein.

Schließlich sollte aus Arbeitgebersicht, insbesondere seit Inkrafttreten des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes, darauf geachtet werden, dass die Ferialpraktikanten entsprechend entlohnt werden, da es ansonsten zu empfindlichen Verwaltungsstrafen kommen kann. Es ist sicherzustellen, dass weder der kollektivvertraglich zu leistende Grundlohn unterschritten wird noch dass es bei der Bezahlung von Praktikanten zur Nichtgewährung von arbeitsrechtlichem Entgelt kommt, welches laut Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührt (z.B. Überstunden oder Zuschläge laut Gesetz oder Kollektivvertrag).

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ÖGK zum Abbau von coronabedingten Beitragsrückständen

Die Österreichische Gesundheitskasse ist den Unternehmen durch die COVID-19-Krise hindurch zur Seite gestanden und hat beispielsweise durch die Stundung von (Sozialversicherungs)Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Liquidität beigetragen. Im Lichte eines sich abzeichnenden Überstehens der Pandemie sollen die Unternehmen nun damit beginnen, die coronabedingten Beitragsrückstände abzubauen. Einer unlängst veröffentlichten Information der ÖGK folgend ist in einem ersten Schritt (gesetzlich durch das "2-Phasen-Modell") vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis Ende Juni 2021 zu begleichen sind. Ab dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die üblichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen. Dementsprechend müssen die laufenden Beiträge jeweils bis zum 15. des Folgemonats entrichtet werden. Um den Überblick über Beitragsrückstände bewahren zu können, erhalten die betroffenen Betriebe zeitnah entsprechende Zahlungsinformationen. Tagesaktuelle Kontoinformationen sind überdies jederzeit über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufbar. Falls trotz aller Bemühungen die Beitragsrückstände bis Ende Juni 2021 nicht gänzlich beglichen werden können, besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit eines Ratenansuchens. Ein entsprechender elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU zur Verfügung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von Stundungs- bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen sind. Werden diese Beiträge nicht bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates entrichtet, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.Bild: © Adobe Stock - tadamichi

COVID-19-News zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie

Die Dynamik der Maßnahmen zur Abschwächung der negativen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erleichtert es nicht gerade, einen Überblick über Fristen, Veränderungen und Voraussetzungen diverser Erleichterungen zu behalten. Abhilfe schaffen Frequently-Asked-Questions (FAQ), welche laufend aktualisiert werden. Nachfolgend werden Neuerungen bei den FAQ zum Ausfallsbonus und zur Investitionsprämie überblicksmäßig dargestellt. Wie bereits im März (siehe dazu den Beitrag aus April 2021), erhöht sich der Ausfallsbonus für April auf bis zu 80.000 € (der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus ist in diesen Monaten mit 50.000 € gedeckelt). Wesentliche Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen mehr als 40 % Umsatzausfall erlitten hat und dass der Ausfallsbonus über FinanzOnline beantragt wird. Um die Maximalsumme zu erreichen, muss auch der optionale Vorschuss Fixkostenzuschuss 800.000 mitbeantragt werden. Der Ausfallsbonus kann nur gewährt werden, wenn das Unternehmen eine operative Tätigkeit ausübt. Die FAQ stellen diesbezüglich klar, dass grundsätzlich immer eine Antragsberechtigung besteht, sofern Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt werden und Österreich das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zusteht. Eine Ausnahme davon ist allerdings anzunehmen, wenn zwar die richtige Einkunftsart erfüllt ist, jedoch keine (wesentliche) operative Tätigkeit des Unternehmens vorliegt. Die Abgrenzung zwischen operativer Tätigkeit und reiner Vermögensverwaltung erfolgt nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Umsätze bzw. Umsatzerlöse, welche nicht mit einer operativen Tätigkeit erzielt wurden, sind bei der Berechnung des Umsatzausfalls und somit bei der Antragstellung nicht zu berücksichtigen. Beim Thema Investitionsprämie wurden auch einige Klarstellungen in den FAQ vorgenommen. So sind etwa auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) mittels Investitionsprämie förderbar, wenn sie abgeschrieben werden. Gemischt genutzte i.S.v. betrieblich und privat genutzte Investitionsgüter sind unter bestimmten Voraussetzungen förderbar. Bei Fahrzeugen muss die betriebliche Nutzung zumindest 50 % ausmachen - bei Dienstnehmerfahrzeugen mit kleinem und großem Sachbezug ist regelmäßig davon auszugehen, sodass für diese die Investitionsprämie geltend gemacht werden kann. Bei anderen Investitionsgütern wie z.B. Gebäuden oder baulichen Einrichtungen orientiert sich den FAQ folgend die Abgrenzung an den steuerlichen Erfordernissen (Aufteilung nach m2). Abrechnungstechnisch ist es bei der Investitionsprämie auch zu positiven Veränderungen gekommen. So wurde bzgl. der Frage, bis wann eine Endabrechnung vorgenommen werden kann, die zeitliche Befristung in Form von "binnen drei Monate" ab zeitlich letzter Inbetriebnahme und Bezahlung der zu fördernden Investition, gestrichen. Die Endabrechnung ist übrigens online via aws Fördermanager vorzulegen. Ebenso stellen die FAQ klar, dass auch Sammelrechnungen bei der Abrechnung der Investitionsprämie akzeptiert werden. Wichtig dabei ist, dass die Investitionen auf eine nachvollziehbare und transparente Weise eindeutig den Förderprozentsätzen zuordenbar sind. Bild: © Adobe Stock - Wanvisa

Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer

Der Begriff des Kleinunternehmers war lange Zeit steuerlich ausschließlich mit der Umsatzsteuer verbunden. Kleinunternehmer sind - zusammengefasst ausgedrückt - bis zu einer jährlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) von der Umsatzsteuer befreit und dürfen allerdings auch keine Vorsteuern geltend machen. Von der Kleinunternehmerregelung kann freiwillig abgegangen werden, indem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (beispielsweise um das Vorsteuerpauschale in Anspruch nehmen zu können). Erstmals für die Veranlagung 2020 wurde nun auch in der Einkommensteuer eine weitere Pauschalierungsvariante geschaffen, die tatsächlich eine große administrative Erleichterung mit sich bringen soll. Dementsprechend sind Unternehmen bzw. oftmals Selbständige weitgehend von steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit, wenn die Umsatzgrenze von 35.000 € (netto) im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die neue Art der Pauschalierung ist auch für Mitunternehmerschaften anwendbar, wobei bestimmte Sonderregelungen berücksichtigt werden müssen. Die Vereinfachung der einkommensteuerlichen Pauschalierung für Kleinunternehmer besteht darin, dass bei Erfüllen der Voraussetzungen grundsätzlich weder eine Umsatzsteuer- noch eine vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Nicht zu vergessen ist jedoch, dass die beiden Kleinunternehmerregelungen nach Umsatz -und Ertragsteuer voneinander unabhängig angewendet werden können. Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzielung von gewerblichen Einkünften bzw. von Einkünften aus selbständiger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwendung der Pauschalierung) durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden muss. Explizit ausgenommen von dieser Pauschalierung sind allerdings Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sowie die Einkünfte als Aufsichtsrat und Stiftungsvorstand. Die Ausnahme ist damit begründet, dass bei diesen Einkünften regelmäßig keine derart hohen Betriebsausgaben anfallen und daher die Pauschalierung zu keinem sachgerechten Ergebnis führen würde. Abgesehen von der grundsätzlichen Umsatzgrenze von 35.000 € (netto), müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden. Für die Anwendung der einkommensteuerlichen Pauschalierung von Kleinunternehmern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pauschalierung auch anwendbar ist (daher sind im Gegensatz zur umsatzsteuerlichen Regelung Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit nicht zu berücksichtigen). Dies hat auch zur Konsequenz, dass nicht alle nach der Einkommensteuer pauschalierten Kleinunternehmer auch solche nach der Umsatzsteuer sind. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze auf maximal 40.000 € (netto) führt nicht zum sofortigen Ausschluss von der Pauschalierung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 35.000 € (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließlich noch dahingehend relevant, dass bei Vorliegen mehrerer verschiedener Betriebe, für welche die neue Pauschalierung grundsätzlich anwendbar ist, für jeden Betrieb gesondert die Kleinunternehmerpauschalierung gewählt werden kann oder nicht. Wird jedoch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer) die Höchstgrenze von 35.000 € netto überschritten, ist die Pauschalierung für keinen der Betriebe anwendbar. Die einkommensteuerliche Pauschalierung für Kleinunternehmer sieht pauschale Betriebsausgaben i.H.v. 45 % bzw. für Dienstleistungsbetriebe von 20 % der Betriebseinnahmen vor. Zusätzlich können noch Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und Pflichtbeiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse steuerlich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grundfreibetrag geltend gemacht werden. Steuerberatungskosten können darüber hinaus als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung. Der Grund für die bloß 20 % Betriebsausgabenpauschale für Dienstleistungsbetriebe liegt darin, dass diese Betriebe typischerweise eine geringere Kostenbelastung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebsausgabenpauschale fallen, ist in einer Verordnung geregelt. Umfasst sind grundsätzlich Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Werbung, Markt- und Meinungsforschung, Rechtsberatung usw.), Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung, Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung, Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik (z.B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, Webportale), Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens, Dienstleistungen in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung, Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches (darunter fallen z.B. auch Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops), Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit, Dienstleistungen im sozialen Bereich, Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden. Im Falle von Mischbetrieben muss für die Anwendung des Pauschalsatzes (45 % oder 20 %) auf jene Tätigkeit abgestellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt. Nach dem Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung hin zur beispielsweise (gesetzlichen) Basispauschalierung oder zur vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Kleinunternehmerpauschalierung erst wieder nach einer dreijährigen Sperrfrist möglich. Beim Wechsel von der vollständigen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Kleinunternehmerpauschalierung (und umgekehrt) unterbleibt die Ermittlung eines Übergangsgewinns bzw. -verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Kleinunternehmerpauschalierung zur Basispauschalierung (und umgekehrt).Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

Steuerliche Folgen für Arbeitnehmer durch die neuen Home-Office Regelungen

Die Corona-Pandemie hat zu einem umfassenden Anstieg und zu erhöhter Akzeptanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steuerliche Maßnahmen beschlossen, um auch durch Home-Office hervorgerufene, höhere Kosten für die Arbeitnehmer steuerlich auszugleichen. Bedeutsam ist hierbei das sogenannte Home-Office Pauschale, welches vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer nicht steuerbar ausgezahlt werden kann. Das Pauschale ist mit 3 € pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Sofern der Arbeitgeber diesen steuerfrei belassenen Kostenersatz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Differenz auf die insgesamt 300 € vom Arbeitnehmer - unter der Annahme, dass tatsächlich Home-Office Tage geleistet wurden - als pauschale Werbungskosten in der Veranlagung geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeitnehmer im selben Kalenderjahr nicht Ausgaben für ein (häusliches) Arbeitszimmer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieblichen) Einkunftsart geschieht. In einer solchen Konstellation ist es daher vorteilhaft, wenn das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber (ohne Steuerabzug) ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob das Home-Office Pauschale vom Arbeitgeber bezahlt wird oder es der Arbeitnehmer im Zuge der Veranlagung geltend macht, kürzt es die steuerlich abzugsfähigen "Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes" in Höhe des geltend gemachten Home-Office Pauschales. Ungekürzt bleibt das allgemeine Werbungskostenpauschale i.H.v 132 €. Anders sieht es aus, wenn die digitalen Arbeitsmittel wie etwa Notebook, Drucker usw. vom Arbeitgeber überlassen werden. Weder die Überlassung noch eine allfällige Privatnutzung stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug beim Arbeitnehmer dar. Ab dem Jahr 2020 können zusätzlich Werbungskosten für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich insbesondere um Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung handelt. Wiederum wird vorausgesetzt, dass im selben Kalenderjahr keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeitnehmer ohne eigenes steuerliches Arbeitszimmer die Anschaffung von Möbeln in der eigenen Wohnung steuerlich absetzen können. Wenngleich ungewiss ist, wie hoch die Anforderungen an die Ergonomie der Gegenstände tatsächlich sein werden, ist jedenfalls bedeutsam, dass zumindest 26 Home-Office Tage (im Kalenderjahr) durch den Arbeitnehmer geleistet wurden. Der jährliche Höchstbetrag für ergonomische Möbel beträgt 300 €, wobei der übersteigende Teil bis zum Kalenderjahr 2023 vortragsfähig ist. Der Höchstbetrag von 300 € gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Veranlagung 2020 können immerhin schon 150 € steuerlich für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars berücksichtigt werden - es wird dann jedoch die Höchstgrenze für das Jahr 2021 entsprechend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw. vier Jahre 900 € an zusätzlichen Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Insgesamt betrachtet sind die neuen steuerlichen Home-Office Regelungen besonders dann interessant, wenn das Home-Office Pauschale und der Werbungskostenabzug für ergonomische Möbel in Anspruch genommen werden können (vermindert die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Jahr um 600 €). Die bisherigen, teilweise sehr strengen Anforderungen an die steuerliche Abzugsfähigkeit i.Z.m. dem häuslichen Arbeitszimmer bleiben durch die Corona-bedingten Home-Office Regelungen grundsätzlich unangetastet. Zukünftige mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Home-Office Vereinbarungen erleichtern die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers voraussichtlich dahingehend, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer angenommen werden kann.Bild: © Adobe Stock - Jacob Lund

Die Umsetzung der Zinsschranke in Österreich

Mit 1. Jänner 2021 wurde auch die Zinsschrankenregelung in § 12a KStG umgesetzt (erstmals gültig für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre), nachdem schon länger ein Disput zwischen der EU-Kommission und der Republik Österreich geherrscht hat (siehe dazu auch KI 03/19). Dem Namen entsprechend schränkt die Zinsschrankenregelung den Zinsabzug (als steuerlich wirksame Betriebsausgabe) ein. Die Zinsschrankenregelung soll insbesondere jene Gestaltungen verhindern, in denen steuerliche Vorteile aus einer besonders hohen, in Relation zum Gesamtkonzern überproportionalen Fremdfinanzierung einzelner Konzerngesellschaften lukriert werden können. Die Wirkung wird dadurch erreicht, dass es in Hochsteuerländern zu einem Zinsabzug kommt und die Zinsen in Niedrigsteuerländern „versteuert“ werden. Andere, schon vor der Zinsschranke bestehende Einschränkungen des Zinsabzugs, beispielsweise bei konzerninternen Zinszahlungen, welche im Empfängerland nicht entsprechend hoch besteuert werden, bleiben weiterhin aufrecht. Denkbar ist, dass die COVID-19-Krise und damit einhergehende steigende Fremdkapitalquoten die Zinsschranke für einen größeren Kreis von Unternehmen bedeutsam machen. Dem Grundprinzip der Regelung folgend soll die Höhe des Zinsabzugs von der Höhe des steuerlichen EBITDA abhängig sein, welches als Maßstab für die steuerliche Wertschöpfung der Gesellschaft angesehen werden kann. Sofern die Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres die steuerpflichtigen Zinserträge (des Wirtschaftsjahres) übersteigen, kann dieser „Zinsüberhang“ nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA dieses Wirtschaftsjahres abgezogen werden. Es ist dabei egal, ob der Zinsüberhang aus konzerninternen oder aus externen Finanzierungen stammt. Die Zinsschrankenregelung bringt teilweise eigene Begriffsdefinitionen mit sich. So ist beispielsweise bei dem steuerlichen EBITDA zu bedenken, dass steuerfreie Einnahmen, wie etwa steuerfreie Dividenden, das steuerliche EBITDA nicht erhöhen. Generell ist das steuerliche EBITDA als der vor Anwendung der Zinsschrankenregelung ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte, neutralisiert um steuerliche Abschreibungen und Zuschreibungen sowie den Zinsüberhang definiert. Sofern also ein österreichischer Konzern zentral Fremdkapital aufnimmt und in Form von Eigenkapital an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergibt, ist der Zinsaufwand für die Berechnung der Zinsschranke relevant, wenngleich diesem Zinsaufwand kein steuerliches EBITDA gegenübersteht. Der Zinsbegriff der Zinsschranke ist weit gefasst und beinhaltet z.B. auch Geldbeschaffungskosten oder die Finanzierungskosten im Rahmen des Finanzierungsleasings. Damit die Zinsschranke keine unverhältnismäßige Bürde für kleine und mittlere Unternehmen darstellt, sind verschiedene Ausnahmen und Erleichterungen vorgesehen, welche nachfolgend überblicksmäßig dargestellt sind. Freibetrag von 3 Mio. € Unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA ist ein Zinsüberhang von bis zu 3 Mio. € pro Veranlagungszeitraum jedenfalls steuerlich abzugsfähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aufgrund des steuerlichen EBITDA eigentlich ein geringerer abzugsfähiger Betrag ergeben würde. Vor allem der Freibetrag soll dazu führen, dass KMU mit typischerweise geringerem Zinsaufwand und generell weniger Risiko der Steuervermeidung von der administrativen Bürde der Zinsschranke ausgenommen sind. Ausnahme für eigenständige Unternehmen (Stand-alone-Klausel) Nicht mit der Zinsschrankenregelung beschäftigen müssen sich auch Körperschaften, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen (ein verbundenes Unternehmen liegt demnach vor, wenn bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung mindestens 25% der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs bestehen) und ebenso wenig eine Betriebsstätte im Ausland unterhalten. Eigenkapitalquotenvergleich Eine Ausnahme von der Zinsschrankenregelung ist gegeben, wenn die Eigenkapitalquote der Körperschaft bzw. der gesamten inländischen Unternehmensgruppe gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist, zu dem die Körperschaft bzw. der Gruppenträger der inländischen Unternehmensgruppe gehört. Bei dem Vergleich der Kapitalquoten ist eine Toleranzgrenze von 2 Prozentpunkten vorgesehen. Eine Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist dabei, dass der Einzelabschluss der Körperschaft und der Konzernabschluss (z.B. nach UGB, IFRS oder US-GAAP) nach den gleichen Bewertungsmethoden erfolgen. Sofern Einzelabschluss und Konzernabschluss nach unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden, muss gegebenenfalls eine Überleitung vom Einzelabschluss auf den Konzernabschluss vorgelegt werden. Rein inländische Unternehmensgruppen können durch den Eigenkapitalquotenvergleich die Zinsschranke typischerweise verhindern, sofern alle Konzerngesellschaften in die (inländische) Unternehmensgruppe einbezogen sind. Ausnahme für Altverträge Eine Erleichterung in der Anwendung der Zinsschranke ergibt sich auch dadurch, dass Zinsaufwendungen aus sogenannten Altverträgen (Vertragsabschluss vor dem 17.6.2016) grundsätzlich keine Relevanz für die Berechnung der Zinsschranke haben. Allerdings ist diese Bestimmung letztmalig für die Veranlagung 2025 gültig. Vorliegen einer Unternehmensgruppe Liegt eine Unternehmensgruppe i.S.d. Gruppenbesteuerung vor, so müssen die Zinsüberhänge und das jeweilige steuerliche EBITDA der einzelnen Gruppenmitglieder beim Gruppenträger erfasst werden. Diese Vorgehensweise ist dem Umstand geschuldet, dass die isolierte Anwendung der Zinsschranke auf Ebene jedes Gruppenmitglieds in manchen Fällen zu gravierenden steuerlichen Nachteilen führen würde. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung gilt der Freibetrag von 3 Mio. € zwingend für die gesamte Unternehmensgruppe und ist demnach nicht von der Anzahl der Gruppengesellschaften abhängig. Zins- und EBITDA-Vortrag Zins- und EBITDA-Vortrag wirken vorteilhaft (Vorsicht antragsgebunden!), indem ein wegen der Zinsschranke nicht abzugsfähiger Zinsüberhang sowie ein nicht genutztes Zinsabzugspotential in Folgejahre vorgetragen werden können. Der Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen und ebenso den Zinsüberhang, da die Zinsaufwendungen Teil des Zinsüberhangs sind. Damit es nicht zu einer Doppelerfassung kommt und weil der Zinsvortrag bereits im Entstehungsjahr das steuerliche EBITDA erhöht hat, ist der Zinsvortrag bei der Berechnung des steuerlichen EBITDA im Folgejahr nicht mehr zu berücksichtigen. Das nicht verrechnete EBITDA eines Wirtschaftsjahres kann (nur) auf die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden.Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Update - Ausfallsbonus für März wird erhöht

In der KI 02/21 haben wir bereits über den Ausfallsbonus berichtet. Der Ausfallsbonus soll zusätzliche Liquidität für Unternehmen bringen und ist nicht nur auf jene Unternehmen beschränkt, welche unmittelbar von der Schließung während des Lockdowns betroffen sind. Der Ausfallsbonus beträgt grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls in einem der Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 und besteht zur Hälfte aus dem tatsächlichen Bonus und zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II. Da Bonus und Vorschuss jeweils mit 30.000 € pro Kalendermonat gedeckelt sind, kann der gesamte Ausfallsbonus höchstens 60.000 € pro Kalendermonat ausmachen. Für März 2021 wurde nunmehr der Bonus-Anteil des Ausfallsbonus von normalerweise 15 % des Umsatzausfalls auf grundsätzlich 30 % des Umsatzausfalls erhöht und ist mit 50.000 € gedeckelt. Der gesamte Ausfallsbonus für März 2021 beträgt daher (sofern der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss mitbeantragt wird) in Summe 45 % des Umsatzausfalls und maximal 80.000 €. Die steuerliche Behandlung des Ausfallsbonus ist stark durch die Aufteilung in Bonus und Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss gekennzeichnet. Eine Umsatzsteuerpflicht liegt allerdings keinesfalls vor, da der Ausfallsbonus mangels Leistungsaustausch einen nicht steuerbaren Zuschuss darstellt. Da jener Teil, der auf den Bonus entfällt, Zahlungen zum Ersatz entgangener Umsätze darstellt, ist er einkommen- bzw. körperschaftsteuerpflichtig. Der Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss muss hingegen zwingend mit einem später beantragen Fixkostenzuschuss gegengerechnet werden. Sofern kein Fixkostenzuschuss beantragt wird, muss der Vorschuss zurückgezahlt werden. Sobald der Vorschuss in einen tatsächlichen Fixkostenzuschuss umgewandelt wird, liegt ein steuerfreier Zuschuss vor. Aufwendungen bzw. Ausgaben, die mit dem erhaltenen Fixkostenzuschuss in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind anteilig um den erhaltenen Zuschuss zu kürzen (im Detail ist auf die durch den Fixkostenzuschuss anteilig ersetzten Fixkosten abzustellen).Bild: © Adobe Stock - HNFOTO

Automatische Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni

COVID-19 bedingt ist es durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz zu einer Verlängerung von Abgabenstundungen bis Ende Juni 2021 gekommen. In einer BMF-Auskunft wurde nunmehr klargestellt, wie diese Erleichterung für betroffene Steuerpflichtige möglichst unbürokratisch umgesetzt wird. Dabei kann zwischen den folgenden Szenarien unterschieden werden. Bereits bestehende Stundungen werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Zusätzlich werden all jene Abgaben, die bis zum 31. Mai 2021 fällig werden, in diese Stundungen miteinbezogen, indem von Gesetzes wegen der 30. Juni 2021 als Zahlungstermin festgelegt wird. Wurde beispielsweise Mitte Februar 2021 die Stundung aller Abgabenschuldigkeiten eines Steuerpflichtigen bis zum 31. März 2021 bewilligt, so wird diese Stundung nunmehr automatisch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dies gilt auch für alle zwischenzeitlich anfallenden laufenden Abgaben – die Verlängerung bewilligter Stundungen ist in FinanzOnline ersichtlich. Von der Vereinfachung profitieren auch jene Abgabenpflichtigen, die bislang keine Abgabenstundung beantragt haben und nunmehr (d.h. seit 1. Oktober 2020) eine vereinfachte Antragstellung durchführen können. Wird also bis spätestens 31. Mai 2021 erstmals eine Stundung beantragt, so wird diese automatisch bis zum 30. Juni 2021 gewährt. Außerdem haben alle ab der Bewilligung der Stundung hinzukommenden Abgaben, die zwischen 1. Oktober 2020 und 31. Mai 2021 fällig werden, ebenfalls den 30. Juni 2021 als Zahlungstermin.Bild: © Adobe Stock - studio v-zwoelf

Steuerliche Behandlung der Corona-Förderungen

Bei der Vielzahl an verschiedenen Förderungen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellt sich auch die Frage, wie die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln sind. Nicht jede Förderung ist nämlich für sich automatisch steuerfrei, selbst wenn dadurch die maximale Wirkung für von der Krise betroffene Unternehmen eintreten würde. Ausgangspunkt für die Einordnung der Förderungen sind die im Einkommensteuergesetz definierten steuerfreien Einkünfte. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Zudem wird als Kriterium nicht nur auf die Mittelherkunft, sondern auch auf die Mittelverwendung abgestellt (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.). Die gängigen COVID-19-Förderungen werden zumeist aus öffentlichen Mitteln finanziert. Problematisch ist aber die Mittelverwendung (z.B. Zuschuss zu Fixkosten, Investitionen etc.), die in der Regel per Gesetz als nicht ausreichend erachtet wird, um die Kriterien der Steuerfreiheit des EStG zu erfüllen. Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden - steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird). Folgende Maßnahmen werden aus solchen „steuerfreien“ Corona-Töpfen finanziert und sind somit steuerfrei: Fixkostenzuschuss I und II (800), NPO-Unterstützungsfonds, COVID-Investitionsprämie, Härtefallfonds, Verlustersatz, Verdienstentgang nach Epidemiegesetz, Kurzarbeitsbeihilfe. Hingegen nicht steuerfrei sind dezidiert der Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus. Um beurteilen zu können, ob diese Steuerfreiheit beim Steuerpflichtigen auch tatsächlich ankommt, ist auch das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebsausgabenkürzung) zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss. Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht. Das Abzugsverbot besagt nämlich, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo ein direkter Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Ausgaben besteht, wieder steuerlich hinzugerechnet, wobei es im Endeffekt zu einer Neutralisierung der Steuerfreiheit der Förderung kommt. Fraglich ist hierbei also, bei welchen Förderungen ein direkter Link zwischen der Förderung und den Ausgaben besteht. Nachfolgend findet sich eine überblicksmäßige Einstufung pro Förderung: Härtefallfonds: es handelt sich um eine Förderung, die auf den Einkommensersatz abzielt. Da hier kein Zusammenhang zu den Ausgaben besteht, ist der Härtefallfonds echt steuerfrei, es kommt kein Abzugsverbot zum Tragen. Verdienstentgang gemäß Epidemiegesetz: da es sich um einen Ersatz des Verdienstes handelt, besteht auch hier typischerweise kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Ausgaben. Folglich ist diese Förderung als echt steuerfrei anzusehen. Corona-Kurzarbeit (Kurzarbeitsbeihilfe): hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Förderung und den Personalkosten der geförderten Mitarbeiter. Der geförderte Personalaufwand muss somit hinzugerechnet werden, wodurch sich die Steuerbemessungsgrundlage erhöht und die Steuerersparnis neutralisiert wird. Fixkostenzuschuss I und II (800): die Verknüpfung zwischen der Förderung und den Fixkosten führt zu einem Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG, sofern dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen. Da dies z.B. für den oftmals angesetzten geförderten Unternehmerlohn nicht der Fall ist, sind bei dieser Förderung Teile auch echt steuerfrei. Verlustersatz: Hier wird die Förderung unmittelbar mit den „verlustbringenden“ Ausgaben verknüpft, womit auch hier das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG zur Geltung kommt. Umsatzersatz: der Umsatzersatz ist nach § 124b Z 348 lit. b EStG explizit steuerpflichtig. Das Abzugsverbot ist nicht anwendbar. Der Ausfallsbonus ist ebenso wie der Umsatzersatz steuerpflichtig zu behandeln. Der Teil des Bonus, der einen Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (800) darstellt, wird zum Zeitpunkt der Gegenrechnung in einen Fixkostenzuschuss II (800) umgewandelt und ist ab diesem Zeitpunkt steuerfrei, wobei für diesen Teil auch das Abzugsverbot zum Tragen kommt. Investitionsprämie: die Investitionsprämie ist echt steuerfrei und führt zu keiner Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten für die bezuschusste Investition.Bild: © Adobe Stock - Photocreo Bednarek

Coronavirus: Erhöhung des Ausfallsbonus für März 2021

Unternehmen, die mehr als 40% Umsatzausfall im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz im Vergleichszeitraum März 2019 bis Februar 2020 zu beklagen haben, können den Ausfallsbonus beantragen. Für den Monat März 2021 wurde nun eine Erhöhung angekündigt: Die wichtigsten Eckpunkte: Statt 15% Bonus können 30% beantragt werden. Gemeinsam mit dem 15%-Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss können somit 45% des Umsatzausfalls im Rahmen des Ausfallsbonus beantragt werden. Zudem wird die Obergrenze für den Bonus für diesen Monat von 30.000 auf 50.000 Euro angehoben. Damit können bis zu 80.000 Euro an Ausfallsbonus beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des kommenden Monats, für März 2021 also ab dem 16. April 2021. Quelle: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2021/maerz/ausfallsbonus-erhoeht.html  Bild: © Adobe Stock - mnimage

Die Incoterms 2020

Die Incoterms bezeichnen internationale Klauseln, welche insbesondere für die Exportwirtschaft von großer Bedeutung sind. Erstmals 1936 veröffentlicht kommt es regelmäßig zu Anpassungen und Änderungen - so auch im Jahr 2020 (davor zuletzt im Jahr 2010). Die Stärke der Incoterms liegt darin, dass sie Handelspartnern aus unterschiedlichen Ländern und Rechtskreisen ermöglichen, ohne lange Vertragsverhandlungen Verträge mit einem genau definierten Inhalt abzuschließen. Auch wenn sie nur "soft law" darstellen, kommen sie in über 120 Ländern zur Anwendung - überdies zeigt sich die Relevanz darin, dass sich in rund 90 % der internationalen Kaufverträge Incoterms-Klauseln finden. Die Incoterms regeln bestimmte Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer bei Warengeschäften - verteilt bzw. klar zugeordnet werden wichtige Aspekte wie die Gefahrtragung (wer haftet für Beschädigungen oder Verlust der Ware beim Transport?), Kostentragung (z.B. Transport, Versicherung, Steuern, Zölle usw.) sowie Organisationspflichten. Mit den Organisationspflichten sind Fragen nach Transport, Versicherung, Be- und Entladung oder auch Verzollung verbunden. Im Vergleich zu den Incoterms 2010 wurden im nunmehrigen Update mehrere kleine, aber wichtige Änderungen vorgenommen. Die Darstellung der einzelnen Kapitel (z.B. A2/B2 Lieferung/Übernahme oder A9/B9 Kostenverteilung) ist auch strukturierter geworden. Etwa sind nun alle Regeln über die Kostentragung vollständig und übersichtlich in den Kapiteln A9/B9 aufgezählt, wohingegen sie bisher über die ganzen Incoterms verstreut waren. Da im Laufe der Jahre im internationalen Warenverkehr auch die Pflichten zur Übernahme sicherheitspolitischer Anforderungen stetig gestiegen sind, ist es in der 2020-Version der Incoterms erstmals explizit zur Aufnahme von Regeln darüber gekommen. Darüber hinaus wurden wichtige Klarstellungen gemacht. So ersetzt z.B. die Klausel DPU (delivered at place unloaded) die tendenziell wenig verwendete Klausel DAT (delivered at terminal). Mitschuld an der geringen Verbreitung von DAT war der Irrglaube, dass DAT nur für Lieferungen zu Schiffs- und Flughäfen, die über ein Terminal verfügen, geeignet sei. Insgesamt soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klausel DPU für jeden Entladeort verwendet werden kann. Generell ist bei der Verwendung von Incoterms empfehlenswert, eine präzise Ortsbezeichnung (jeder Incoterm erfordert einen benannten Ort) zu wählen, idealerweise mit einer genauen Adresse. Ansonsten könnte passieren, dass die Waren am Ortsrand entladen werden und die mit dem Weitertransport an den eigentlich gewünschten Entladeort verbundenen Kosten extra bezahlt werden müssen. Ebenso ist darauf zu achten, dass der gewählte Incoterm auch zum Beförderungs- und Speditionsvertrag passt. Die Incoterms 2020 machen es schließlich nötig, dass immer klar zum Ausdruck kommt, auf welche Fassung der Incoterms (2020 oder 2010) Bezug genommen wird.Bild: © Adobe Stock - wladimir1804

BFG zu gewerblichem Grundstückshandel

Ob ein Immobilienverkauf als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet wird oder aus dem Privatvermögen heraus erzielt wird, bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Die Besteuerung bei Unterstellung eines gewerblichen Grundstückshandels ist insofern schlechter gestellt, da weder der Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung kommt, noch die Befreiungen der Immobilienertragsteuer (z.B. durch Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) in Anspruch genommen werden können. In der Praxis gestaltet es sich zumal oft schwierig, die Grenze zwischen einerseits einer bloßen Vermögensverwaltung mit anschließendem Verkauf und andererseits dem gewerblichen Grundstückshandel zu ziehen. Vor das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5101340/2016 vom 20.07.2020) gelangte ein Fall, in dem ein Steuerpflichtiger vier (Grundstücks)Parzellen in einem Zeitraum von vier Jahren verkaufte. Zuvor hatte er die Liegenschaften innerhalb von zwei Jahren erworben und neu parzellieren lassen, wobei die Errichtung und Vermietung von Doppelreihenhäusern geplant wurde. Die Errichtung hätte durch eine OG durchgeführt werden sollen, deren Gesellschafter der Steuerpflichtige war und die auch die Konzession zum Immobilientreuhandgeschäft hatte. Aufgrund einer Änderung im Umfeld der Grundstücke kam es schlussendlich jedoch nie zu einer Errichtung der Doppelreihenhäuser, sondern zum Verkauf der vier Teilparzellen, die für den ursprünglichen Bebauungsplan keine Rolle spielten. Der Verkäufer argumentierte, dass durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht die Immobilienverwaltung im Vordergrund gestanden habe und er selbst in Bezug auf den Verkauf der vier Parzellen keine Werbung betrieben hatte - er wollte somit die günstigere Immobilienertragsteuer für sich nutzen. Das BFG erwog, dass ein gewerblicher Grundstückshandel stets dann vorliegt, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Die Veräußerung wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn sie auf planmäßige Art und Weise erfolgt. Auf den ursprünglichen Willen kommt es nicht an, d.h. auch wenn erst aufgrund eines später gefassten Willensentschlusses der Abverkauf planmäßig umgesetzt wird, kann gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Dies stimmt auch mit der bisherigen VwGH Rechtsprechung überein, wonach es nicht auf die absolute Zahl der An- und Verkäufe ankommt, sondern auf das sich im Einzelfall bietende Gesamtbild der Betätigung. Berufliche Berührungspunkte zum Immobiliengeschäft wie im Fall die Gesellschafterstellung des Verkäufers an der "Immobilien OG" und das damit unterstellte Fachwissen sind geeignet, das Bild der Planmäßigkeit zu verstärken. Als weiteres Indiz für einen gewerblichen Grundstückshandel gilt die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Selbst ohne nach außen erkennbarer Werbung kann eine Teilnahme am Wirtschaftsleben erfolgen, auch wenn man nur mit einer begrenzten Anzahl an potentiellen Käufern in Verbindung tritt. Das BFG leitete somit aus dem Gesamtbild des Sachverhalts einen gewerblichen Grundstückshandel ab, wobei von Anfang an eine kommerzielle Nutzung für die Grundstücke absehbar gewesen war. Die Frage, ob eine Vermietungsabsicht besteht, ist mit der Wahl jener Möglichkeit zu beantworten, die den höchsten Grad der Wahrscheinlichkeit für sich hat. Für die gegenständlichen Grundstücke, die im ursprünglichen Bebauungsplan auch nicht vorgesehen waren, war der Verkauf die wahrscheinlichere Variante, womit Vermögensverwaltung ausgeschlossen wurde. Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov

News und Updates rund um die wirtschaftlichen Maßnahmen gegen die COVID-19 Pandemie

Die Dauer der Pandemie bringt es mit sich, dass es immer wieder zu Verlängerungen und zur Ausweitung der Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie hart in Mitleidenschaft gezogenen Unternehmen kommt. Nachfolgend soll ein Überblick über aktuelle Maßnahmen, Neuigkeiten und wichtige Fristen gegeben werden. Erhöhung des Beihilfenrahmens für Fixkostenzuschuss II und Verlustersatz Nachdem die EU-Kommission die Obergrenzen für COVID-19-Hilfen unlängst erhöht hat, wurden auch in Österreich die entsprechenden Hilfsmaßnahmen angepasst. Die neue Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (vormals 800.000) wurde rückwirkend auf 1,8 Mio. € pro Unternehmen angehoben. Damit das Geld möglichst rasch bei den Unternehmen ankommt, soll die COFAG die bislang gestellten Anträge auf den Fixkostenzuschuss auf die erhöhte Grenze anpassen. Für noch nicht ausgezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen - für bereits ausbezahlte Anträge soll eine Nachzahlung auf die erste Tranche passieren. Bei dem Verlustersatz wurde die Obergrenze pro Unternehmen von 3 Mio. € auf 10 Mio. € erhöht. Wie beim Fixkostenzuschuss ist vorgesehen, dass die COFAG die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Sowohl für den Fixkostenzuschuss als auch den Verlustersatz (siehe auch COVID-19-Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten; Jänner 2021) wurden überdies Klarstellungen (in der Verordnung bzw. der Richtlinie) vorgenommen. Diese umfassen z.B. Neugründungen, Umgründungen sowie Hinweise zur Vorgehensweise bei der Kombination dieser Förderungen mit dem Umsatzersatz, Ausfallsbonus usw. Verlängerung der Kurzarbeit bis Ende Juni 2021 Die Corona-Kurzarbeit war ursprünglich bis Ende März 2021 vorgesehen und wurde nun um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Nach dieser vierten Phase der Kurzarbeit soll die bewährte Unterstützung für die Unternehmen schrittweise auslaufen (die Sicherung der Arbeitsplätze wird dann auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden). Unverändert bleibt es in dieser Phase bei einem (Netto)Einkommen-Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit im Regelfall bis auf 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden kann. In Branchen, welche aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 % Arbeitszeit möglich. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS. Voraussetzung ist weiters, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit und die Umsatzentwicklung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird. Ebenso ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit ein wichtiges Ziel, welches gefördert und forciert werden soll. Als Anreiz bekommen Betriebe 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Aus- und Fortbildung schicken. Zahlreiche Verlängerungen bis Ende Juni 2021 Die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen sind um weitere drei Monate bis Ende Juni verlängert worden. Ebenso wurde die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate verschoben. Darüber hinaus sind auch diverse steuerliche Sonderregelungen, welche eigentlich Ende März 2021 ausgelaufen wären, bis Mitte des Jahres verlängert worden. Das betrifft im Detail die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne und Kurzarbeit wie auch den Bezug des Pendlerpauschales im Homeoffice. Homeoffice-Paket im Nationalrat beschlossen Wie berichtet (siehe Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen für Home-Office; Februar 2021), sieht das Homeoffice-Paket diverse steuerliche Anreize vor, welche das Arbeiten im Homeoffice erleichtern sollen. So können Arbeitnehmer Kosten bis zu 300 € für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen (Rechnung ist erforderlich), sofern sie zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr nachweisen können. Wurde dieses Equipment bereits im Jahre 2020 angeschafft (in Höhe von 300 €), so können jeweils 150 € in den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 angesetzt werden. Zusätzlich werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten, welche den Arbeitnehmern im Homeoffice entstehen, bis zu einem Betrag von 300 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (bis zu jeweils 3 € für maximal 100 Homeoffice Tage). Sofern die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht vollständig ausgenutzt wird, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten steuerlich in Abzug bringen. Steuerliches Wohlverhalten als Voraussetzung für zukünftige Förderungen Bereits mit 1. Jänner 2021 ist das so genannte "Wohlverhaltensgesetz" in Kraft getreten. Durch das Gesetz können Unternehmen von künftigen Förderungen i.Z.m. der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, sofern sie sich "steuerlich nicht wohlverhalten haben". Sollten sie bereits entsprechende Förderungen zuerkannt bekommen haben, müssen diese verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückgezahlt werden. Auf bereits vor Jahresbeginn bestehende Förderungen wie etwa Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen hat das neue Gesetz jedoch keine Auswirkungen - teilweise wird allerdings bei diesen Förderungen an ein ähnliches Verhalten der Unternehmen bereits angeknüpft. Steuerliches Wohlverhalten bedeutet konkret, dass kein Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens 100.000 € geführt hat. Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugsverbot i.Z.m. konzerninternen Zinsen oder Lizenzgebühren, die beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert werden oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel i.H.v. mindestens 100.000 € in den letzten 5 Jahren eingetreten sein darf (bei entsprechender Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der Betrag auf 500.000 €). Steuerliches Wohlverhalten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als 10.000 € in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung über das Unternehmen verhängt worden ist. Lockdown-Umsatzersatz II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen Der Lockdown-Umsatzersatz II soll jene Unternehmen unterstützen, die zwar aufgrund des Lockdowns im November und Dezember 2020 nicht schließen mussten, aber dennoch indirekt erheblich von den Lockdowns betroffen waren. Ein Beispiel dafür ist ein Lebensmittelgroßhändler, der im Lockdown geschlossene und daher direkt vom Lockdown betroffene Gastronomiebetriebe beliefert. Die für den Großhändler entfallenen Umsätze mit den Gastronomiebetrieben sind begünstigte Umsätze und werden durch den Lockdown-Umsatzersatz II ersetzt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso kann beispielsweise ein Cateringunternehmen, welches normalerweise Umsätze mit Veranstaltern erzielt, den Lockdown-Umsatzersatz II beantragen. Dies deshalb, da Veranstaltungen im Zuge des Lockdowns untersagt waren, wodurch auch das Cateringunternehmen indirekt erheblich betroffen war. Die Umsätze an die Veranstalter (z.B. für die Bereitstellung von Buffets) als direkt betroffene Unternehmen können somit dem Antrag zu Grunde gelegt werden. Eine wesentliche Voraussetzung neben der operativen Tätigkeit in Österreich ist, dass die indirekt betroffenen Unternehmen ein Mindestmaß an begünstigten Umsätzen machen (der Umsatzzusammenhang ist gegeben, wenn das Unternehmen mindestens die Hälfte seines Umsatzes mit Unternehmen macht, die in direkt vom Lockdown betroffenen Branchen tätig sind oder mindestens 50 % seiner Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielt) und einen Umsatzausfall von mehr als 40 % aufweisen. Bei der Berechnung des Umsatzausfalls ist für November und Dezember 2020 jeweils eine getrennte Betrachtung vorzunehmen. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 und bis zum 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Grundsätzlich erfolgt die Beantragung (sowie die erforderlichen Bestätigungen) durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchalter Jedoch kann auch das Unternehmen selbst den Antrag stellen, sofern u.A. die voraussichtliche Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes II den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Der Lockdown-Umsatzersatz II ist mit 800.000 € pro Unternehmen (abzüglich bestimmter bereits erhaltener Beihilfen) gedeckelt und der Höhe nach von der Branchenkategorisierung abhängig. Wie bei vielen anderen Förderungen auch, ist der Erhalt von Arbeitsplätzen eine Grundvoraussetzung für das beantragende Unternehmen. Für die Dauer des gewählten Betrachtungszeitraums (bzw. der -zeiträume) dürfen keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden. Bild: © Adobe Stock - adzicnatasa