2001

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- IV. Vorschau auf 2002

IV. Vorschau auf 2002 1. Änderung des Gebührengesetzes ab 1. Jänner 2002 Die Abschaffung der Stempelmarken führt zur Gebührenfreiheit von Vollmachten, nicht amtlichen Zeugnissen (Dienstzeugnis) sowie der Bogengebühren auf Urkunden von bestimmten Rechtsgeschäften. Weiters sind alle Eingaben bei Verwaltungs- und Zollbehörden (Stundungs-, Raten- und Nachsichtsansuchen sowie im Verwaltungsstrafverfahren) gebührenfrei. 2. Änderung des Kommunalsteuergesetzes ab 1. Jänner 2002 Der Freibetrag (EUR 1.095,-/S 15.000,-) und die Freigrenze (EUR 1.460,-/S 20.000,-) gelten auch für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten. 3. Briefmarken In der Zeit vom 1. Jänner bis 30. Juni 2002 gelten neben den neuen 2-Briefmarken auch noch die alten Schilling-Briefmarken. Nach Ablauf der Frist ist nur ein Umtausch möglich, aber keine Ablöse gegen Bargeld. 4. Die steuerfreie Sparbuchschenkung endet am 30. Juni 2002.

Vierte Senkung der Leitzinsen im Jahre 2001

3,25% ab 9. November 2001 Zinssätze in Österreich: Ab 9. November 2001:   Basiszinssatz 2,75% Anspruchszinsen 4,75% Stundungszinsen 6,75% Aussetzungszinsen 3,75% Arbeitsrechtl. Forderungen 8,75% Referenzzinssatz 4,50% Spitzenrefinanzierungsfazilität 4,25% Einlagefazilität 2,25%   Ab 1. Jänner 2002:   Verzugszinsen nach ASVG und GSVG 7,21% (für 2001 8,40%)

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- II. Lohnverrechnung

II. Lohnverrechnung 1. Mitteilungen an das Finanzamt Lohnzettelübermittlung Ende Februar 2002 sind die Jahreslohnzettel 2001 auf elektronischem Weg zu übermitteln, Die Papierlohnzettel 2001 sind bereits bis Ende Jänner 2002 zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung fehlen. Mitteilung über ausbezahlte Honorare Für bestimmte Gruppen von Selbständigen (z.B. Aufsichtsratsmitglieder, Stiftungsvorstände, Vortragende, Funktionäre, Provisionsempfänger etc.) wurde gemäß § 109 a EStG für ausbezahlte Honorare ab 1. Jänner 2002 eine der Lohnzettelübermittlung nachgebildete Mitteilungspflicht eingeführt. Ab 2002 ist daher für diese Auszahlungen eine der diesbezüglichen Verordnung entsprechende Evidenz zu führen. 2. Jahresausgleich bei Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung Anträge auf Beitragserstattung infolge Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage können bis zum Ablauf des drittfolgenden Jahres eingebracht werden. Vom Überschreitungsbetrag werden 4% erstattet. Sinnvoll ist es, bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen den Antrag auf Differenzvorschreibung zu stellen. 3. Arbeitnehmerveranlagung Sofern beim Arbeitgeber im Dezember 2001 keine Aufrollung der Lohnverrechnung erfolgt (z.B. Geltendmachung des Kirchenbeitrages), wozu der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet ist, hat der Arbeitnehmer 5 Jahre Zeit, eine Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen. Für 1996 läuft die Antragsfrist daher am 31. Dezember 2001 ab. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung vor (z.B. Nebeneinkünfte über S 10.000,-, mehrere Bezüge etc.) ist eine Steuererklärung bis Ende September des Folgejahres abzugeben. Bei einer Nachzahlung schreibt das Finanzamt automatisch Vorauszahlungen für das nächste Jahr vor. Entspricht deren Höhe voraussichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, ist ein begründeter Herabsetzungsantrag zu stellen. 4. Ende des Lohnstufenverfahrens und Fälligkeit der Lohnnebenkosten Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Lohnstufenverfahren endet am 31. Dezember 2001. Ab 2002 gilt nur mehr das Lohnsummenverfahren. Damit kommt es zu einer Vereinheitlichung des Zahlungstermins der SV-Beiträge mit den Bundesabgaben, welche nunmehr alle am 15. des folgenden Monates überwiesen werden können. Bei Banküberweisung besteht eine Respirofrist von 3 Tagen. Dass für die Gemeindeabgaben (KommSt und U-Bahnsteuer in Wien) die am 15. des Folgemonats fällig sind, gesetzlich keine Respirofrist besteht, widerspricht dem Gebot der Verwaltungsvereinfachung.

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002

-- I. Steuerrecht Insbesondere zum Jahresende ist darauf zu achten, dass geplante Vorhaben rechtzeitig ausgeführt werden, um damit auch jene Wirkung zu erzielen, die erreicht werden soll. Da sich die letzte Dezemberwoche 2001 hiefür aus Datumsgründen schlecht eignet, sollten diese Maßnahmen ehestens getroffen werden. I. Steuerrecht 1. Zahlungen noch vor 31. Dezember 2001 Spenden sind höchstens bis 10% des Jahreseinkommens 2000 abzugsfähig, wenn sie an bestimmte Forschungs- und Lehranstalten bezahlt werden. Die sogenannten Topf-Sonderausgaben wirken sich nur bis zu einer Einkommensgrenze von S 700.000,- - auch das nur marginal - aus. Der Kirchenbeitrag ist bis S 1.000,-, die Steuerberatungskosten, Renten und dauernde Lasten sind unbegrenzter Höhe abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind in der Regel um den gesetzlich festgelegten Selbstbehalt zu kürzen (z.B. Krankheitskosten, Zahnbehandlung etc.). Ab einer 25%igen Erwerbsminderung sind die Kosten der Behinderung ohne Selbstbehalt abzugsfähig, allenfalls vermindert um pflege bedingte Geldleistungen. Unterbringungskosten im Alters heim sind bereits ab der Pflegestufe I außergewöhnliche Belastungen. Aus- und Fortbildungskosten: Fortbildungskosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Ausbildungskosten nur dann, wenn sie mit der beruflichen oder verwandten Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Aufwendungen für EDV-Kurse (insbesondere der Erwerb des ECDL-Computerführerscheines) sind immer abzugsfähige Ausbildungskosten (BMF 3. Juli 2001 Lohnsteuerprotokoll) Die Studiengebühren für ein allgemeines Universitätsstudium EUR 363,36 (rund S 5.000,-) sind steuerlich nicht absetzbar. Gleiches gilt für Aufwendungen allgemeinbildender Schulen sowie für ein Zweitstudium an einer Universität, selbst dann, wenn es eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung darstellt (Rz 360 LStR1999). Berufstätige, die im Rahmen ihres Berufes ein Studium, insbesondere einen Fachhochschullehrgang oder einen Hochschulkurs absolvieren, können das Studiengeld und die damit verbundenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Dazu zählen neben den Kursgebühren auch Skripten, Fachliteratur, Fahrt kosten, anteilige PC-Kosten etc. Bei Vorbereitungskursen für eine Berufsreifeprüfung ist zu unterscheiden, ob diese für eine allgemeinbildende oder berufsbildende höhere Schule erfolgen. Nur im letzten Fall handelt es sich um abzugsfähige Aufwendungen. Für Kinder, die außerhalb des Wohnortes studieren, können die Eltern - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - "außergewöhnliche Belastung" geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Aus- und Fortbildungskosten, sind sie jedenfalls Betriebsausgaben und beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn überwiegend betriebliche Interessen nachgewiesen werden. Sozialausgaben: Als Sachbezüge sind beim Dienstnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei: Bis S 4.000,- für Zukunftssicherung, bis S 2.550,- für Geschenke (z.B. Weihnachten, Geburtstag) und bis S 5.000,- für Betriebsveranstaltungen. Zu den Geschenken an Dienstnehmer zählen auch Warengutscheine, die im Betrieb des Arbeitgebers eingelöst werden können. Auch Geschenkgutscheine dürfen keine individuelle Belohnung darstellen, sondern müssen allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern zukommen. Sonstige steuerbegünstigte Maßnahmen an Dienstnehmer - Die Zinsenersparnis bei zinsverbilligten oder zinsfreien Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen ist bis zu einem Betrag von S 100.0000,- steuer- und sozialversicherungsfrei. Für darüber hinausgehende Beträge sind Zinsen in der Höhe von 4,5% zu berechnen und unterliegen der Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer und Sozialversicherung. - Mitarbeiterbeteiligung: Unentgeltliche oder verbilligte Abgabe einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von S 20.000,- p.a. von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer befreit. - Belegschaftsbeteiligungs-Stiftung: Die Zuwendungen des Stifters (Arbeitgeber) sind in unbegrenzter Höhe abzugsfähig. Die Zuwendungen der Stiftung an die Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von S 20.000,- p.a. nicht lohnsteuerbar, sondern mit 25% KESt endbesteuert. Darüber hinaus gehende Beträge sind nach dem Tarif zu besteuern. - Optionen auf den verbilligten Erwerb einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers sind bis zu einem Betrag von S 500.000,- begünstigt. - Pensionskassenbeiträge: Die Arbeitgeberbeiträge sind von der Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und Kommunalsteuer befreit, sofern keine Bezugsumwandlung vorliegt. Die Arbeitnehmer-Beitragsleistung war bisher mit der Höhe der Arbeitgeber-Beitragsleistung begrenzt. Durch eine beabsichtigte Änderung des Betriebspensionsgesetzes sollen Arbeitnehmer auch höhere Beiträge ab 2002 einzahlen und damit die Prämienbegünstigung des § 108a EStG (EUR 1.000,-) ausschöpfen können. - Pensionsabfindungen Bei Auszahlungen bis 31. Dezember 2001 bleibt ein Viertel der Bemessungsgrundlage steuerfrei. Der Rest bis S 125.000,- ist mit dem Hälftesteuersatz, darüber hinaus nach dem Tarif zu versteuern. Das steuerfreie Viertel entfällt ab 2002. - Reinigungskosten für Berufskleidung sind nur dann abzugsfähig, wenn sie infolge besonderer Verschmutzung höhere Kosten verursachen als für bürgerliche Kleidung. So hat z.B. der VwGH 5. April 2001, 98/15/0046 die Kosten der Reinigung von Uniformhemden (mit angenähten Rangabzeichen, Polizeiaufschrift, etc.) steuerlich als nicht abzugsfähig anerkannt, weil deren Reinigung nicht teurer kommt als andere Hemden. 2. Freibeträge Forschungsfreibetrag Der allgemeine Freibetrag beträgt 25% der Forschungsaufwendungen. Für erhöhte Forschungsaufwendungen können 35% geltend gemacht werden. - Lehrlingsfreibetrag In Teilbeträgen können insgesamt S 60.000,- geltend gemacht werden: S 20.000,- bei Beginn, S 20.000,- bei Beendigung und S 20.000,- bei Lehrabschluss. - Bildungsfreibetrag Zusätzlich zu den vom Arbeitgeber bezahlten Aus- und Fortbildungsleistungen, kann ein Freibetrag von 9% abgesetzt werden. 3. Eigenkapitalzuwachsverzinsung Für den Eigenkapitalzuwachs des Jahres 2001 kann die fiktive Verzinsung in der Höhe von 6,2% mit 25% KESt endbesteuert werden. Damit kommt es zu einer Ersparnis gegenüber der Einkommensteuerprogression bzw. der 34%igen Körperschaftsteuer. 4. Wertpapierdeckung Abfertigungsvorsorge: Zum 31. Dezember 2001 müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des steuerfreien Betrages per 31. Dezember 2000 vorhanden sein. Andernfalls ist der Gewinn um 60% der Unterdeckung zu erhöhen. Pensionsrückstellung: Grundsätzlich gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Abfertigungsvorsorge. Die 50%ige Deckung ist aber auf 20 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zu erreichen. 5. Investitionen/Abschreibungen Für Anschaffungen bis 30. Juni 2001 ist die volle, ab 1. Juli 2001 die halbe AfA anzusetzen. Von den Investitionsbegünstigungen sind ab 2001 nur mehr die Übertragung Stiller Reserven von veräußerten Anlagegegenständen auf Neuinvestitionen sowie die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (S 5.000,-) übriggeblieben. Die steuerliche AfA von Gebäuden beträgt ab 2001 per anno: - Bis 3% (für 2000 letztmals 4%) bei mindestens 80% unmittelbar der Betriebsausübung dienenden Gebäuden. - Bis 2,5% bei unmittelbar dem Betrieb von Bank- und Versicherungsunternehmen dienenden Gebäuden. Dient das Gebäude mindestens zu 80% dem Kundenverkehr, kann bis zu 3% abgeschrieben werden. - Bis 2% wenn das Gebäude anderen betrieblichen Zwecken dient. - Bis 1,5% bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen. Die steuerliche AfA für PKW beträgt 12,5% p.a. Die AfA-Komponente in einer Leasingrate ist anzupassen bzw. entsprechend aktiv abzugrenzen. Ein Firmenwert ist steuerlich auf 15 Jahre abzuschreiben. Der Instandsetzungsaufwand bei Wohngebäuden ist auf 10 Jahre zu verteilen. Der Herstellungsaufwand bei Wohngebäuden ist über Antrag auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Die Teilwertabschreibung von Beteiligungen ist auf 7 Jahre zu verteilen. 6. Rückstellungen Rückstellungen für ungewisse Schulden und drohende Verluste mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten (z.B. für Prozesskosten) können zum 31. Dezember 2001 nur mit 80% des Teilwertes angesetzt werden. Der Gewinn aus der Auflösung von Altrückstellungen kann auf 5 Jahre verteilt werden. Rückstellungen werden steuerlich nur anerkannt, wenn mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Für Gewährleistungsverpflichtungen ist eine Rückstellung nur dann zulässig, wenn am Bilanzstichtag die Verpflichtung besteht, für später hervorkommende Mängel aufkommen zu müssen (VwGH 7. August 2001, 97/14/0066). Steuerlich unzulässig sind Pauschalrückstellungen (z.B. Delkredere-Rückstellung), Rückstellungen für Kosten der Euro-Umstellung, für Firmenjubiläum und Aufwandsrückstellungen. Ohne Einschränkung können Rückstellungen gebildet werden für: Abfertigungsvorsorge, Pensionsanwartschaften und Jubiläumsgelder. Der Neuberechnung für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Juli 2001 enden, sind die neuen biometrischen Größen (Tod, Invalidität etc.) zugrunde zu legen. Die EStR 2000 enthalten in den Rz 3447-3532 einen Katalog der Rückstellungen von Abis Z, welcher in der Fachliteratur aber als restriktiv fiskalistisch qualifiziert wird. Beispiel: Eine Rückstellung für die Mietzinsreserve (Rz 3491) wird mit der Begründung, dass es sich nur um eine Aufwandsrückstellung handle, als unzulässig erklärt. Richtigerweise handelt es sich aber um eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit, die eine Verbindlichkeitsrückstellung begründet (RdW2001/639). Die Ausgliederung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldverpflichtungen ist in Rz 3369a und 3446a EStR 2000 geregelt. Laut Erlass des BMF vom 3. August 2001 sind diese Bestimmungen auf alle offenen Fälle anzuwenden. 7. Verlustvorträge Ab 2001 können vortragsfähige Verluste nur im Ausmaß von 75% der steuerpflichtigen Einkünfte des betreffenden Jahres verrechnet werden. Noch nicht verbrauchte Fünftelbeträge aus den Jahren 1998 und 1999 können auch noch nach 2002 abgezogen werden (BMF 22. Februar 2001). Verluste gehen daher nicht verloren, sondern werden zum Vortrag lediglich auf spätere Zeiträume verschoben. Die Verlustverrechnungsgrenze gilt nicht für: Sanierungsgewinne, Veräußerungs- und Aufgabegewinne sowie für Liquidationsgewinne. 8. Vorsicht bei Verlustbeteiligungen Weder ausgleichs- noch (als Sonderausgabe) vortragsfähig, sind Verluste aus Beteiligungen, die öffentlich angeboten werden und bei denen die angestrebte Rendite nach Steuern mehr als das Doppelte der Rendite vor Steuern ausmacht. Diese Regelung gilt ab 2001 auch für Körperschaften. Diese Einschränkung gilt auch für Verluste aus Betrieben mit Unternehmensschwerpunkt unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder gewerblicher Vermietung von Wirtschaftsgütern. Davon sind aber Körperschaften grundsätzlich ausgenommen. In beiden o.a. Fällen sind die Verluste nur mit positiven Einkünften aus der gleichen Beteiligung frühestmöglich zu verrechnen, wie dies schon bisher bei den Wartetastenverlusten (Investitionsfreibetrag) der Fall war. Mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 hat das BMF auch für Investmentfonds-Beteiligungen restriktive Maßnahmen zur Vermeidung von negativen ausschüttungsgleichen Erträgen ergriffen (Rz 6240b und c sowie 6280a Einkommensteuerrichtlinien 2000). 9. Spekulationseinkünfte Ein Spekulationsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken nicht mehr als 10 Jahre (15 Jahre bei Fünfzehntel-Absetzung von Herstellungskosten) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, nicht mehr als 1 Jahr vergangen ist. Spekulationseinkünfte ohne Befristung liegen vor bei: Termin- und Differenzgeschäften sowie bei Substanzgewinnen von Investmentfonds. Ausnahmen gibt es für Eigenheime / Eigentumswohnungen, die zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und für den Verkauf selbst erstellter Gebäude. Pro Jahr besteht eine Freigrenze von S 6.000,-. Spekulationsverluste sind nur mit Spekulationsgewinnen im gleichen Jahr ausgleichsfähig. Neu ab 2001 ist die 5%ige Substanzbesteuerung bei Investmentfonds und die 2,5%ige Sicherungssteuer für ausländische Investmentfonds. 10. Beteiligungsveräußerung Ab 2001 liegt eine Beteiligungsveräußerung vor, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre die Beteiligung mindestens 1% betragen hat (bisher mehr als 10%). Übergangsregelung: Erfolgte der Erwerb von nicht mehr als 10% vor dem 1. Jänner 1998, kann statt der Anschaffungskosten der gemeine Wert per 1. Jänner 2001 angesetzt werden. Es kommt der halbe Steuersatz zur Anwendung. Als Beteiligung ist die Substanzbeteiligung zu verstehen (Gewinnbeteiligung und Stimmrecht sind unbeachtlich; BMF 30. August 2001).

Anregungen für Maßnahmen vor Jahresende und Vorschau auf 2002 -- III. Allgemeine Hinweise

III. Allgemeine Hinweise 1. Aufbewahrungspflichten / Datenträger Bücher und Aufzeichnungen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen 7 Jahre nach Schluss des Kalenderjahres aufbewahrt werden. Die Unterlagen der Jahre vor 1994 können daher ab Jänner 2002 vernichtet werden. Sind diese aber für ein laufendes Verfahren von Bedeutung, müssen sie noch aufbewahrt werden. Unterlagen betreffend die Vorsteuerberichtigung bei Grundstücken sind 12 Jahre aufzubewahren. Daten sind nach dem Zeitpunkt der Umrüstung der Hard- und Software, jedenfalls aber ab dem 1. Jänner 2001 über Verlangen des Fiskus auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen. 2. Antrag auf KESt-Erstattung Bei geringen Einkünften bzw. bei Verlusten kann der Antrag auf KESt-Erstattung innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden (Formular E3). Für das Jahr 1996 endet demnach die Antragsfrist am 31. Dezember 2001. 3. Kapitalumstellung auf EURO bei Kapitalgesellschaften Bis 31. Dezember 2001 machen das die Notare noch kostenlos, wenn sonst keine Änderungen vorgenommen werden. 4. Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch Bei elektronischer Einreichung bis 31. Dezember 2001 entfällt die Veröffentlichungsgebühr von S 1.500,-. 5. Konzernabschluss Übersteigen in den Jahren 2000 und 2001 die Bilanzsumme EUR 15 Mio. (Bruttomethode) bzw. EUR 12,5 Mio. (Nettomethode), die Umsatzerlöse EUR 30 Mio. (Bruttomethode) bzw. EUR 25 Mio. (Nettomethode), und die Anzahl der Arbeitnehmer 250, ist erstmals im Jahre 2002 ein Konzernabschluss aufzustellen.

Die Vertreterhaftung im Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Lockerung der Haftung für Sozialversicherungs-Beiträge Mit dem Erkenntnis des VwGH 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192 ist eine erfreuliche Judikaturwende eingetreten, die Geschäftsführern von in Insolvenz geratenen juristischen Personen mehr Rechtssicherheit garantiert. Auf Grund der bisherigen Verwaltungspraxis erstreckte sich die Ausfallhaftung auf die gesamten Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil), wobei der Geschäftsführer aus den verfügbaren Mitteln alle Gläubiger gleich behandeln musste. Dabei blieb aber die konkrete Berechnungsart offen, sodass erhebliche Rechtsunsicherheit bestand. Nach der oben angeführten Judikatur sieht die neue Haftungsregelung nunmehr wie folgt aus: – Haftung nach § 111 ASVG Bei schuldhafter Verletzung der Meldepflichten besteht nach wie vor die Beitragshaftung für sämtliche uneinbringlichen Beiträge unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. – Haftung nach §§ 67 (10), 114 ASVG Nach wörtlicher Auslegung dieser Bestimmung reduziert die Judikatur die unter Strafsanktion stehende Vertreter-Haftung auf die einbehaltenen Dienstnehmer-Anteile, wobei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung gelangt. Keine Änderung im Steuerrecht – Ausfallhaftung des Geschäftsführers § 9 iVm § 80 BAO normiert die Verpflichtung des Vertreters juristischer Personen sowie die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen zur Abgabenzahlung, woraus die Ausfallhaftung bei schuldhafter Pflichtverletzung resultiert. Hier gilt nach wie vor der Gleichbehandlungsgrundsatz mit der oben angeführten Problematik. Die gleichen Haftungsbestimmungen gelten auch nach den Landesabgabenordnungen (z.B. Kommunalsteuer). Ausgenommen ist die einbehaltene Lohnsteuer für ausbezahlte Löhne, weil der Geschäftsführer treuhändig die einbehaltene Lohnsteuer abzuführen hat und daher die Gleichbehandlung nicht zum Tragen kommt. Die Lohnsteuer von ausbezahlten Löhnen ist daher in voller Höhe abzuführen. Laut VwGH 29. März 2001, 99/14/0105 stellt ein Zwangsausgleich der GmbH keinen Grund für die Befreiung von der Haftung des Geschäftsführers dar. – Steuerliche Qualifikation der Zahlung aus dem Titel der Haftung • Werbungskosten / Betriebsausgaben Beim Geschäftsführer sind Zahlungen aus dem Titel der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Abgaben abzugsfähig, gleichgültig, ob er an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Fehlverhalten vorliegt, soferne dieses der betrieblichen Sphäre zuzuordnen ist (VwGH 24. Oktober 2000, 95/14/0048; 30. Mai 2001, 95/13/0288). • Gesellschaftereinlagen Übernimmt ein Gesellschafter-Geschäftsführer Haftungen gegenüber Banken, Lieferanten etc. (z.B. Betriebsmittelkredit) und wird er aus diesem Titel in Anspruch genommen, dann dient die Haftungsübernahme wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und ist als Gesellschaftereinlage und nicht als Werbungskosten / Betriebsausgaben zu qualifizieren (VwGH 30. Mai 2001, 95/13/0288; 20. Dezember 2000, 98/13/0029). Dies insbesondere dann, wenn wegen Unangemessenheit und Unüblichkeit der Ausgaben, ab einer bestimmten Höhe eine betriebliche Veranlassung nicht angenommen werden kann. Schlussfolgerungen Leider gibt es im Steuerrecht keine vergleichbare Rechtssicherheit wie sie nunmehr im Sozialversicherungsrecht existiert, da der Gleichbehandlungsgrundsatz nach wie vor (mit Ausnahme bei der Abfuhr der Lohnsteuer) anzuwenden ist. Der Geschäftsführer haftet laut Judikatur auch dann für die Abfuhr der Lohnsteuer, wenn eine Bank die Barmittel ausdrücklich nur für die Nettolohnzahlung zur Verfügung stellt. Der Geschäftsführer kann sich nur dadurch von der Haftung befreien, dass er rechtzeitig schriftlich seine Geschäftsführerbefugnis zurücklegt. Das Datum der Eintragung im Firmenbuch ist nicht maßgebend, da die Haftung ab dem Zeitpunkt der nachweislichen Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit endet. Auf Grund der neuen Judikatur wird eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 114 ASVG nicht mehrso leicht möglich sein wie bisher, wenn der Geschäftsführer folgende Vorkehrungen trifft: • Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 111 ASVG • Teilzahlungen an die Gebietskrankenkasse im Verhältnis zu ausbezahlten Löhnen mit der ausdrücklichen Widmung auf einbehaltene Dienstnehmer-Anteile. Ohne diese Verrechnungsweisung erfolgt nämlich die Anrechnung von Zahlungen zivilrechtlich auf den jeweils ältesten Rückstandssaldo ohne Differenzierung nach Dienstgeber- bzw. Dienstnehmer-Anteilen. Die strafrechtliche Praxis geht in der Regel dahin, dass die Teilzahlungen auf die jeweils „drückendste Schuld” angerechnet werden. Diese ist im konkreten Fall der Rückstand von Dienstnehmeranteilen. Sind diese höher als die Teilzahlungen, unterliegt der Saldo der strafgerichtlichen Beurteilung. Eine ausdrückliche Zahlungswidmung mit vollständiger Zahlung der Dienstnehmer-Anteile ist jedenfalls zu empfehlen, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Dienstnehmerbeiträge durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds für die Vertreter kein Strafbefreiungsgrund im Sinne des § 114 (3) Zi 1 ASVG ist (OGH 6. Mai 1998 13 Os 59/98-7).

Umsatzsteuer für Nebenleistungen und Hilfsgeschäfte

Einleitung Das Umsatzsteuergesetz ist vom Prinzip der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht. Die Nebenleistung teilt demnach das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung. Diese Regelung ist allerdings pragmatisch auszulegen und führt in der Praxis zu einer unübersichtlichen Kasuistik. Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine Nebenleistung vorliegt, und wenn ja, welche Bedeutung ihr im Rahmen der Hauptleistung zukommt. Insbesondere bei der Grundstücksnutzung wird der o.a. Grundsatz bei gemischten Verträgen durchbrochen und es kommt zu einer Aufteilung der Entgelte nach unterschiedlichen Steuersätzen. Ferner ist zu bemerken, dass die österreichische Regelung nicht auf der sechsten EG-Richtlinie beruht, sondern auf dem Beitrittsvertrag zur EU, der eine Ausnahmeregelung für Wohnungsvermietung vorsieht. Als „Steuerchamäleon” schlechthin entpuppt sich die Garagenvermietung, die alle möglichen Steuersätze – wie unten näher erläutert – annehmen kann. Wohnungsvermietung – Die Mieterlöse für die Räumlichkeiten sind von der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Zi 16 ausgenommen und unterliegen gemäß § 10 Abs. 2 Zi 4 dem ermäßigten Steuersatz von 10%. – Die Erlöse aus der Überlassung von Einrichtungsgegenständen, die mit dem Grundstück nicht fest verbunden sind, unterliegen – trotz Nebenleistungscharakter – dem Normalsteuersatz von 20%, es sei denn, die Einrichtung ist von untergeordneter Bedeutung. Nach der Verwaltungspraxis ist z.B. bei einfach eingerichteten Untermietzimmern oder Studentenwohnungen von einer einheitlichen Betrachtung auszugehen, während bei gut eingerichteten Eigentumswohnungen der auf die Einrichtung entfallende Mieterlös mit 20% zu versteuern ist. Nötigenfalls ist dieser Mietanteil zu schätzen. – Wird eine Garage oder ein Abstellplatz mitvermietet, ist der Verwendungszweck maßgeblich. Dient diese Fläche dem Abstellen von Fahrzeugen aller Art (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge), kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Werden aber z.B. vorübergehend Möbel untergebracht, ist der Mieterlös gemäß § 6 Abs. 1 Zi 16 unecht befreit. Bei einem einheitlichen Mieterlös für Wohnung und Garage ist der Garagenanteil zu schätzen. – Wärmelieferungen Wird Heizwärme als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung geliefert, unterliegt der Erlös dem Normalsteuersatz von 20%. Die Warmwasserlieferung für Gebrauchszwecke (Bad, Reinigung) fällt nicht unter Wärmelieferung und unterliegt daher dem Steuersatz von 10%. – Finanzierungsbeiträge lt. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Da die Finanzierungsbeiträge nicht laufend, sondern bei Vertragsabschluss auf einmal zu entrichten sind, stellt sich die Frage, wann die Umsatzsteuer zu entrichten ist. Rz 2610/1 der UStR wurde mit Erlass vom 19. Juli 2001 dahingehend ergänzt, dass die Versteuerung sich nach dem Ausmaß der jährlichen Verwohnung richtet, welches sich nach der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl I 2000/ 36 nunmehr an der 1%igen (bisher 2%igen) Abschreibung der Finanzierungsbeiträge zu orientieren hat. Beherbergung Gleichgültig, ob eine gewerbliche oder private Beherbergung erfolgt, erstreckt sich der begünstigte Steuersatz von 10% auch auf die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen. Darunter fallen z.B. Beheizung, Bedienung und das ortsübliche Frühstück, wenn es im Beherbergungsentgelt enthalten ist. Sind im Pauschalpreis Zimmer, Vollpension bzw. Halbpension enthalten, unterliegt der Erlös zur Gänze dem begünstigten Steuersatz von 10%. Gleiches gilt für „all inclusive”-Angebote, in denen u.a. sogar Parkplätze, Sportanlagen, Tischgetränke etc. enthalten sind. Die Zurverfügungstellung von Seminarräumen stellt allerdings keine steuerbegünstigte Nebenleistung dar und unterliegt daher dem Normalsteuersatz von 20%. Camping Wird ein einheitliches Benutzungsentgelt verrechnet, in dem sämtliche Nebenleistungen (Stellfläche für Zelt und Fahrzeug sowie die gesamte Infrastruktur) enthalten sind, ist der begünstigte Steuersatz von 10% anzuwenden. Werden auf Campingplätzen außerhalb des Campingbetriebes (z.B. Überwinterung) Fahrzeuge abgestellt, unterliegt die Miete dem Normalsteuersatz von 20%. Sport- und Freizeitanlagen Derartige Benützungsverträge werden in der Regel als Verträge besonderer Art eingestuft, bei denen die Miete von Grundstücksflächen gegenüber der Einrichtung in den Hintergrund tritt. Die Regel ist daher der Normalsteuersatz. Wohnungseigentum Die verrechneten Betriebs-, Verwaltungs und Erhaltungskosten an den Wohnungseigentümer unterliegen als Hauptleistung dem begünstigten Steuersatz von 10%. – Die Wärmelieferung (Heizung) als Nebenleistung unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%. – Garagen und Abstellplätze für Fahrzeuge • Befindet sich die Fläche im Wohnungseigentum, sind die Erlöse gemäß § 6 Abs. 1 Zi 17 unecht befreit. Wird allerdings zur Steuerpflicht optiert, dann kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. • Befindet sich die Fläche nicht im Wohnungseigentum und wird an den Wohnungseigentümer vermietet, kommt der Normalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Vorsteuerverrechnung – Option zur Umsatzsteuerpflicht Die unechte Umsatzsteuerbefreiung der Mieterlöse gemäß § 6 Abs. 1 Zi 16 hat den Ausschluss des Vorsteuerabzugeszur Folge. Wird gemäß § 6 Abs. 2 zur Umsatzsteuerpflicht optiert, ist der Normalsteuersatz von 20% anzuwenden. Die Option bedarf keiner besonderen Erklärung gegenüber dem Finanzamt und kann für jeden Voranmeldungszeitraum, für jeden einzelnen Umsatz gesondert ausgeübt werden, indem dieser Umsatz einfach als umsatzsteuerpflichtig behandelt wird. Die Option kann zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, weil dann sämtliche Vorsteuern abzugsfähig sind. Bei der unechten Befreiung dürfen die auf die befreiten Umsätze anteilig entfallenden Vorsteuern nicht geltend gemacht werden. Zusammenfassung der Steuersätze für Garagen und Abstellplätze Die möglichen Steuersätze für das eingangs erwähnte „Steuerchamäleon” seien in der Folge zusammengefasst: – Umsatzsteuer • Normalsteuersatz von 20% -- bei eigenständiger Vermietung zum Abstellen von Fahrzeugen aller Art -- Bei Option zur Umsatzsteuer im Falle der Vermietung zum Abstellen anderer Gegenstände (z.B. Möbel) -- Bei Option zur Umsatzsteuer von Garagen im Wohnungseigentum • Unechte Befreiung 0% -- Vermietung zum Abstellen anderer Gegenstände als Fahrzeuge -- Garagen im Wohnungseigentum • Begünstigter Steuersatz von 10% -- Bei Verrechnung von „all inklusive”-Preisen in der Gastronomie. – Vorsteuern • Kein Vorsteuerabzug bei unecht befreiten Umsätzen • Kein Vorsteuerabzug steht gemäß § 12 Abs. 2 Zi 2b – von Ausnahmen abgesehen – für Aufwendungen zu, die mit dem Betrieb von PKW, Kombi oder Krafträdern zusammenhängen. Dazu zählt auch die Miete eines Abstellplatzes. • Vorsteuerabzug ist zulässig für die Herstellungskosten einer Garage beim Einfamilienhaus, soweit ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang besteht. (VwGH 22. Februar 1996, 94/15/0230 – Garage bei Einfamilienhaus eines Rechtsanwaltes). Praxishinweis Bei der oben angeführten Kasuistik ist es nicht verwunderlich, wenn bei Hausverwaltungen Verwirrung herrscht und vielfach falsche Steuersätze zur Anwendung gelangen. Die Option zur 20%igen Umsatzsteuer für Garagen und Abstellplätze im Wohnungseigentum mag für die Hausverwaltung zu einer Verwaltungsvereinfachung führen, es ist aber die Frage, ob sie für die Wohnungseigetümer günstiger ist. Infolge der gesonderten Erfassung der Garagenkosten neben den Wohnungskosten sollte es kein allzu großes verwaltungstechnisches Problem sein, zu überprüfen, ob die unechte Steuerbefreiung für die Wohnungseigentümer nicht billiger kommt, als die Belastung mit 20% USt bei vollem Vorsteuerabzug. Vermerkt sei, dass ein Wechsel in jedem Voranmeldungszeitraum problemlos möglich ist. – Hilfsgeschäfte Zu den Leistungen von Unternehmungen gehören nicht nur die Grundgeschäfte mit den o.a. Nebenleistungen, sondern auch Hilfsgeschäfte, welche mit den Grundgeschäften in der Regel nichts zu tun haben (z.B. Veräußerung, Entnahme sowie Vermietung von Anlagengegenständen oder Verkauf des Betriebes). Hilfsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es kann aber auch zu einer unechten Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Zi 26 UStG kommen (Hinweis auf Rz 991f UStR 2000). Unecht befreit ist die Lieferung und Entnahme von Gegenständen, die der Unternehmer ausschließlich für Tätigkeiten verwendet, die nach § 6 Abs. 1 Zi 7-25 UStG steuerfrei sind. Für eine geringfügige Verwendung für andere Zwecke sehen die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 eine Toleranzgrenze bis zu 5% vor. Weitere Voraussetzung ist, dass für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Praktische Bedeutung hat diese Befreiungsbestimmung für Anlagenverkäufe, Entnahmen aus dem Betriebsvermögen sowie für Unternehmensverkauf (inkl. Kundenstock) bei Banken, Versicherungsvertretern, Vermietungen sowie Heilberufen etc. (so ist z.B. der Verkauf einer Arztpraxis umsatzsteuerfrei).

Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr ab 1. November 2001

(Die Änderung wurde kurzfristig verschoben auf 1. April 2002 Information folgt) Gemäß § 4 Abs. 9 UStG unterliegt die Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen der Einzelbesteuerung in der Höhe von 60 Groschen (ab 1. Jänner 2002 voraussichtlich 5 Cent) pro entgeltlich beförderter Person für in Österreich zurückgelegte Kilometer. Die Besteuerung erfolgt im Wege der Einzelbesteuerung durch die Zollämter an den Grenzen zu den Nicht-EU-Mitgliedsländern (Drittländer). Bisher waren auf Grund von Verordnungen des BMF Transportunternehmer aus folgenden Ländern von dieser Besteuerung befreit: Bosnien und Herzegowina, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn. Diese Befreiungen wurden mit Verordnung BGBl II 2001/236 mit Wirkung ab 1. November 2001 aufgehoben. Die Einzelbesteuerung an der EU-Außengrenze erfolgt demnach ab 1. November 2001 auch gegenüber Busunternehmen aus den oben angeführten Ländern. Wird im Personenverkehr eine EU-Binnengrenze nach Österreich überschritten, erfolgt die Besteuerung nach § 3a Abs. 7 UStG. Der ausländische Unternehmer hat eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt Graz abzugeben, wobei er auch österreichische Vorsteuer geltend machen kann. Bemessungsgrundlage für die 10%ige USt ist der auf die Beförderungsleistung in Österreich entfallende Entgeltsbetrag. Große Freude hat der Fiskus angeblich mit diesen Steuererklärungen nicht, da der Verwaltungsaufwand gegenüber der Steuerleistung unverhältnismäßig hoch ist. Folgende Beispiele mögen die Neuregelung verdeutlichen: – Ein französischer Busunternehmer fährt über die Schweiz nach Österreich. Einzelbesteuerung beim Zollamt ab 1. November 2001. – Ein polnischer Busunternehmer fährt von Deutschland über Österreich nach Italien. Keine Einzelbesteuerung nach § 4 Abs. 9, aber Umsatzsteuerpflicht nach § 3a Abs. 7 UStG (Steuererklärung an das Finanzamt Graz). – Ein ungarischer Busunternehmer veranstaltet eine Reise nach Österreich. Einzelbesteuerung ab 1. November 2001. Das BMF hat hierzu eine mehrsprachige Informationsbroschüre herausgegeben. Beispiel für die Berechnung: 50 Personen, 300 km in Österreich: (50 x 300 x 0,60 x 10) / 100 = 900,– ATS zu zahlende Umsatzsteuer sofort beim Zollamt.

Kurz-Infos

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Pauschalbeitrag des Dienstgebers für geringfügig Beschäftigte Der VfGH 7. Juni 2001, B1271/99 erhebt ernste Bedenken gegen § 53a Abs. 1 Zi 2 ASVG, wonach der Dienstgeber einen Pauschalbeitrag von den Bezügen der geringfügig Beschäftigten abzuführen hat, wenn die Summe der Auszahlungen das eineinhalbfache (2001: S 6.114,–) der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu gelangen, ist die Einbringung eines Rechtsbehelfes zu überlegen. Dies kann in der Art erfolgen, dass der berechnete Betrag gemeldet, aber unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis nicht bezahlt wird. Gegen den Zahlungsbescheid müsste dann der Rechtsmittelweg ergriffen werden. Optionsfrist bis 31. Dezember 2001 betreffend Beitragsgrundlagen GSVG – Antrag auf Berücksichtigung der Einkünfte 1995 bis 1997 Bis zum Jahr 1997 wurde die Beitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung aus den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Für die Beitragsgrundlage des Jahres 1997 zählten daher die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1994. Im Jahr 1998 wurde der Berechnungsmodus umgestellt. Der Steuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres zählt nur noch für die Berechnung der vorläufigen Beiträge, die endgültigen Beiträgerichten sich nach den Einkünften im Beitragsjahr; die Beitragsgrundlage 1998 wird also von den Einkünften des Jahres 1998 abgeleitet. Die Umstellung hat dazu geführt, dass sich die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 auf die Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 nicht auswirken. Dadurch kann es für Versicherte, die keinen kontinuierlichen Einkommensverlauf aufweisen, im Einzelfall zu hohen Beitragsbelastungen oder pensionsrechtlichen Nachteilen kommen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsregelung geschaffen, nach der bis spätestens 31. Dezember 2001 beantragt werden kann, dass für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 bis 2000 die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 maßgebend sind. Ein solcher Antrag gilt immer für alle drei Jahre, ein Herausgreifen einzelner Jahre ist nicht möglich. Für individuelle Auskünfte, ob ein solcher Antrag zu empfehlen ist, stehen die SVA-Landesstellen zur Verfügung.

Kurz-Infos

Nicht nummerierte Eingangs- sowie Ausgangsrechnungen ohne Leistungszeitraum können die Schätzungsbefugnis des Fiskus auslösen Der Berufungssenat II der FLD Wien, NÖ und Bgld kam am 12. März 1998 zu der Rechtsauffassung, dass sowohl die Nichtnummerierung der Eingangsrechnungen und Kassenbelege als auch die fehlenden Angaben in den Ausgangsrechnungen betreffend den Leistungszeitraum, der abgabenrechtlichen Vollständigkeitskontrolle zuwiderlaufen und damit gemäß § 184 Abs. 3 BAO eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebungen vorzunehmen sei. In dieser Sache ist eine Beschwerde beim VwGH 98/14/0097 anhängig. Kann das Finanzamt die Annahme nicht oder nicht ausreichend frankierter Postsendungen verweigern? Obwohl § 313 BAO die Verfahrenskosten den Parteien auferlegt, ist der Fiskus von der bisherigen Verwaltungsübung (Erlass AÖFV Nr. 68/1980) abgegangen und nimmt derartige Postsendungen laut Erlass vom 2. November 1998 an, ohne Beitreibung (Nachforderung) der Portokosten vom Versender, sofern nicht erkennbar ist, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Regelung vorliegt.

Zinsenfreier Zeitraum für die Anspruchszinsen betreffend Steuernachzahlungen infolge Bagatellgrenze

Die Bagatellgrenze von EUR 50,– (ATS 688,02) für die Belastung mit Anspruchszinsen bewirkt, dass eine Nachforderung nicht in jedem Fall die Zinsenpflicht auslöst. Erst wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, kommt es in voller Höhe zur Zinsenvorschreibung. „Zinsenfuchser” können mittels einer Formel den zinsenfreien Zeitraum berechnen und zur Vermeidung von Anspruchszinsen termingerecht eine Anzahlung mit Verrechnungsweisung vor Bescheiderteilung leisten. Je niedriger die erwartete Nachzahlung ist, umso länger ist naturgemäß der zinsenfreie Zeitraum. Die Formel für Euro-Beträge lautet: (49,99 x 365)/(0,0525 x erwartete Nachforderung in EUR) = Zinsenfreie Tage In dieser Formel ist die im einleitenden Artikel angeführte Zinsensenkung ab 18. September 2001 berücksichtigt. Folgende Kriterien sind allerdings zu beachten: Der Zinssatz kann sich ändern, da er vom Basiszinssatz abhängig ist. Eine Zinssatzminderung verlängert, eine –erhöhung verkürzt naturgemäß den zinsenfreien Zeitraum. Sollte vor Ablauf des errechneten Zeitraumes noch kein Steuerbescheid ergangen sein, müßte die erwartete Nachforderung spätestens am Tag des Ablaufes des Zeitraumes am Konto des Finanzamtes eingelangt sein. Der errechnete zinsenfreie Zeitraum verkürzt sich, wenn die Nachforderung laut Bescheid höher ist als der für die Berechnung herangezogene Betrag. Der gesetzliche Zinsenberechnungszeitraum für Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 umfasst die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zur Zustellung des Bescheides, maximal 42 Monate. Die Zinsenberechnung erfolgt tageweise (ab den Steuerbescheiden 2001 beginnt die Verzinsung bereits ab 1. Juli des Folgejahres). Da der Zeitraum zwischen Bescheiddatum und Zustellung ungewiss ist, behilft sich der Fiskus mit folgender Schätzung für das Zustellungsdatum: für Anspruchszinsen 1 Tag nach Bescheiddatum für Gutschriftszinsen 5 Tage nach Bescheiddatum Beispiele für Steuerbescheide 2000 mit 5,25% Zinsen zu erwartende Steuernachforderung Zinsenfreie Tage Gutschrift auf Kto Finanzamt Zinsen unter EUR 50,–         EUR 3.633,64 (ATS 50.000) 95*) 03.01.2002 49,65**) EUR 2.180,19 (ATS 30.000) 159 22.03.2002 49,38 EUR 14.534,57 (ATS 200.000) 23 23.10.2001 48,08 *) Berechnung: (49,99*365)/(0,0525 x 3.633,64) = 95,65 rd. 95 Tage zinsenfrei **) Probe für Zinsenberechnung: (3.633,64 x 0,0525 x 95)/365 = 49,65 Zinsen Es versteht sich von selbst, den Spielraum für die Zinsenfreiheit nicht bis zum letztmöglichen Tag auszuschöpfen, da sonst die Gefahr besteht, mit den vollen Zinsen belastet zu werden, wenn auch nur 1 Tag dieses Zeitraumes überschritten ist. Eine Respirofrist ist nicht vorgesehen. Ändert sich der Zinssatz, ist die Berechnung nachzubessern. Das Risiko der Erhöhung des Nachforderungsbetrages ist allerdings kaum zu vermeiden.

Korrektur Klienten-Info September 2001

Korrektur Klienten-Info September 2001 Die Berechnungsformel für das Feiertagsentgelt lautet richtig wie folgt: 20.000/(3 x 26) = 256,- Feiertagsentgelt

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002 Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst. Gewährleistungsfristen Zwei Jahre für bewegliche Sachen (bisher 6 Monate), wenn innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel auftritt. Ein Jahr ausnahmsweise für gebrauchte Güter gemäß § 9 Konsumentenschutzgesetz, wenn im Einzelfall vereinbart. Bei Kraftfahrzeugen ist die Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der Zulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist. Im übrigen können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (z.B. durch eine Vertragsklausel „die Sache habe keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften”). Drei Jahre für unbewegliche Sachen (unverändert) Sechs Wochen für Viehmängel (unverändert) Längere oder kürzere Fristen nach Parteienvereinbarung zwischen Unternehmern und zwischen Privaten. Ein gänzlicher Ausschluss einer Gewährleistungspflicht für neue Sachen ist aber sittenwidrig. Beweislastumkehr Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache auf, besteht die Rechtsvermutung der ursprünglichen Mangelhaftigkeit, es sei denn, es handelt sich um offenbare Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen bzw. Fehlbehandlung der Sache. Die Rechtsvermutung ist allerdings von dem in Anspruch genommenen widerlegbar. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer. Vorrang der Verbesserung Der Übergeber hat primär die Chance zur Verbesserung oder zum Austausch vor Preisminderung und Wandlung. Gewährleistung bei Werkverträgen Laut § 1167 ABGB kommt es zur einheitlichen Regelung wie bei Kaufverträgen. Bisher gab es in einigen Punkten, insbesondere bei der Inanspruchnahme verschiedener Hilfsmittel bei Auftreten eines Mangels Abweichungen zum Kaufvertrag. Rückgriffsrecht Nach erfolgter Gewährleistung kann der Unternehmer gegen seinen Lieferanten bis zum Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen. Versandkosten Diese sind im Zusammenhang mit einer Gewährleistung vom Unternehmer zu tragen. Geltungsbeginn Die neue Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen werden.

Erfassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung - KESt-Erstattung - Änderung der EStR 2000 betreffend Kapitaleinkünfte - Investmentfonds und Aktienanleihen

Erfassung der Kapitalerträge in der Steuererklärung Nicht endbesteuerte Kapitalerträge sind unter der Kennziffer 367 bzw. 361 in die Einkommensteuererklärung einzutragen. Darunter fallen insbesondere Gewinnanteile aus einer echten stillen Gesellschaft, ausländische Kapitalerträge etc. Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge können unter den Kennziffern 366 bzw. 369 in die Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist unter Kennziffer 364 einzutragen. Diese Erfassung ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der Einkommensteuertarif nicht über 21% liegt, da in diesem Fall die 25%ige Kapitalertragsteuer erstattungsfähig ist. Gemäß § 33 Abs. 1 EStG steigt der progressive Einkommensteuertarif bei einem jährlichen Einkommen von über S 100.000,– bereits auf 31%, sodass die KESt-Erstattung nur bei sehr geringen Einkünften oder bei Verlusten zum Tragen kommt. Die Kapitalertragsteuer wird allerdings nur insoweit erstattet, als der vom (Ehe-) Partner beanspruchte Alleinverdienerabsetzbetrag (S 5.000,– p.a.) und die von den Eltern bezogene Familienbeihilfe (S 8.400,– p.a.) überstiegen werden. Besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gemäß § 42 EStG kann die KESt-Erstattung auch mittels des Formulares E 3 beantragt werden. Vor Antragstellung, welche innerhalb von 5 Jahren ab Ende des Veranlagungsjahres möglich ist, sollte allerdings die Quelle des Kapitalzuflusses, aus dem die Zinsen stammen, überprüft werden. Stehen z.B. sowohl der Alleinverdienerabsetzbetrag als auch der Kinderabsetzbetrag von insgesamt S 13.400,– zu, dann müsste bei einer Kapitalverzinsung von beispielsweise 4% das Kapital S 1.340.000,– betragen (davon 4% sind S 53.600,– davon 25% KESt sind S 13.400,–). Bei einem geringfügigen Einkommen erhebt sich die Frage nach der Herkunft des Kapitals. Sollte dieses z.B. aus einer steuerfreien Schenkung gemäß § 15 Abs. 1 Zi 19 Erbschaftssteuergesetz stammen, wird die ersparte Schenkungssteuer auf die Kapitalertragsteuer-Erstattung angerechnet. In diesem Fall hätte ein Erstattungsantrag keinen Sinn, da die ersparte Schenkungssteuer z.B. bei Ehegatten S 72.600,– betragen würde, womit die zu erstattende Kapitalertragsteuer von S 13.400,– bei weitem überschritten ist. Um sich vor einem unangenehmen Fragenvorhalt des Finanzamtes zu schützen, ist es daher sinnvoll, in einer Beilage zur Erklärung dem Finanzamt die Herkunft des Kapitals offenzulegen (z.B. Ersparnisse aus guten Zeiten, Erbschaft, etc.). Veranlagungsfreigrenzen Allgemeine Veranlagung gemäß § 39 EStG Für Überschüsse aus nicht endbesteuerten Kapitalerträgen besteht eine Freigrenze von nur S 300,– p.a. Veranlagungsfreigrenzen Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten und beträgt die Summe der Nebeneinkünfte (dazu gehören auch nicht endbesteuerte Kapitalerträge) zwischen S 10.000,– und S 20.000,–, dann steht die Differenz zwischen den Nebeneinkünften und S 20.000,– als Veranlagungsfreibetrag zu. Nebeneinkünfte p.a. Freibetrag Steuerpflichtiges Nebeneinkommen ATS ATS ATS 5.000 5.000 0 16.000 4.000 12.000 20.000 0 20.000 Zusätzlich steht die o.a. Freigrenze von S 300,– für nicht endbesteuerte Kapitalerträge zu. Besteuerung von Investmentfonds ab 2001 Durch die Neuregelung der Fondsbesteuerung ist ein kaum mehr überschaubares Verwaltungsmonster entstanden, gegen welches erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Weiters hat die europäische Kommission bereits am 24. Oktober 2000 Österreich aufgefordert, die steuerliche Ungleichbehandlung von Investmentfonds anderer Mitgliedsstaaten abzustellen. Mit Erlass des BMF v. 12. Juni 2001 wurden die EStR 2000 betreffend die Besteuerung von Kapitalanlagen der neuen Rechtslage umfangreich angepasst. Zusätzlich zur laufenden Ertragsbesteuerung kommt es ab 1. Jänner 2001 zu einer Substanzbesteuerung (eine Art Spekulationssteueräquivalent), wobei Unterschiede in der Besteuerung von inländischen und ausländischen Fonds bestehen. (Hinweis auf Klienten-Info März 2001) Bei ausländischen Fonds ist zu unterscheiden, ob es sich um „Weiße Fonds” (im Inland steuerlich vertreten, zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und auch tatsächlich angeboten), um „Graue Fonds” oder „Schwarze Fonds” handelt. Bei letzteren treffen ein oder mehrere Kriterien der „Weißen Fonds” nicht zu. Bei den „Weißen Fonds” unterliegen die laufenden bzw. ausschüttungsgleichen Erträge der Normalbesteuerung. Die Substanzgewinne der „Weißen Fonds” sind den inländischen Substanzgewinnen gleich gestellt, mit dem Unterschied, dass bei inländischen Fonds der KESt-Abzug automatisch erfolgt, während bei ausländischen Fonds die Versteuerung durch Veranlagung (Aufnahme in die Einkommensteuererklärung) erfolgt. Substanzbesteuerung – Sicherheitsabzug Die ab 1. Jänner 2001 als Spekulationssteueräquivalent eingeführte 5%ige Steuer auf realisierte Kursgewinne wird bei ausländischen Fonds noch durch den sogenannten Sicherheitsabzug in der Höhe von 2,5% vom Rechenwert des Fonds ergänzt. Der Abzug ist allerdings auf die endgültige Einkommensteuer anrechenbar und kann durch Offenlegung der Substanzgewinne vermieden werden. In den Rz 7720a bis c der EStR 2000 wird hiezu näheres ausgeführt. Für die Offenlegung bestehen grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften. Das BMF hat die Finanzämter informiert, dass die von der Wirtschaftskammer entwickelte „Offenlegungserklärung-Sicherheitsabzug” als Kontrollmitteilung zu behandeln ist. Negative ausschüttungsgleiche Erträge Zur Vermeidung von Verlustmodellen hat das BMF in den Rz 6240b und c sowie 6280a der EStR 2000 mit Wirkung ab 31. Oktober 2000 neue Hürden gelegt: Aufwendungen, die beim Erwerb von Anteilen anfallen, sind als Anschaffungskosten zu aktivieren. Aufwendungen, die bei der Veräußerung von Anteilen anfallen, mindern den Veräußerungserlös. Laufende Aufwendungen sind ordentlichen Erträgen (Zinsen, Dividenden) gegenüberzustellen. Der die Erträge übersteigende Teil der Aufwendungen ist mit Substanzgewinnen, die nicht aus Forderungswertpapieren stammen, zu verrechnen. Ein dann noch verbleibender Aufwand ist auf Kapital zu buchen. Höchst kompliziert ist die Regelung in der Rz 6280a bzgl. der Begrenzung der als Aufwand abzuziehenden Ausschüttungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei ausländischen Fonds Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich Endbesteuerung ausländischer Investmentfonds Der VfGH hat am 21. Juni 2001, B701/00-9 das Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der einschränkenden Zitierung der Z1–4 in § 97 EStG eingeleitet. Nach Ansicht des VfGH müßte nämlich die Endbesteuerung auch für ausländische Investmentfonds gelten, wenn sich die bezugauszahlende Stelle im Inland befindet. Besteuerung von Aktienanleihen (Cash-or-Share-Anleihe) Begriffsbestimmung Bei Aktienanleihen behält sich der Emittent das Recht vor, statt der Tilgung der Anleihe zum Nominale eine bestimmte Anzahl von Aktien zu liefern. Er wird dann die Aktien liefern, wenn diese unter dem ursprünglich eingesetzten Kapital liegen. Als Äquivalent für dieses Risiko ist die Anleihe mit einer garantierten höheren Verzinsung ausgestattet. Für die ertragssteuerliche Qualifikation ist von Bedeutung, ob die Anleihebedingungen eine Sicherheitsbarriere für den Rückfluss eines Mindestbetrages des eingesetzten Kapitals enthalten. Steuerliche Qualifikation Von der Ausgestaltung der Sicherheitslinie hängt es ab, ob ein Forderungswertpapier im Sinne des § 93 Abs. 3 EStG vorliegt oder nicht. Sind mindestens 20% des ursprünglich eingesetzten Kapitals garantiert, handelt es sich gemäß Rz 6195ff EStR 2000 um ein Forderungswertpapier. Demnach ist für die Einkünftezuordnung zu unterscheiden: -Aktienanleihe als Forderungswertpapier Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß 27 Abs. 1 Zi 4 EStG. Die Besteuerung erfolgt im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges mit der Wirkung der Endbesteuerung. -Aktienanleihe als Risikopapier Es handelt sich um Einkünfte aus Spekulationsgeschäft gemäß § 30 EStG, wenn weniger als 20% des ursprünglich eingesetzten Kapitals garantiert sind. Die Zinsen aus der Aktienanleihe sind KESt-pflichtig, können aber mit Verlusten aus der Einlösung durch Hingabe von Aktien verrechnet werden. Wurden für die Zinsen bereits KESt einbehalten, so kann diese i.S.d. § 95 (6) EStG rückerstattet werden, soweit die Zinsen für die Verlustdeckung verwendet werden. Die Spekulationsfrist beginnt im Zeitpunkt der Erklärung des Emittenten, die Tilgung durch Aktien vorzunehmen, frühestens bei Tilgungsfälligkeit (Erlass BMF 9. August 2001).

Veränderung der österreichischen Zinsenlandschaft infolge Senkung des Leitzinssatzes der EZB

Mit Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 30. August 2001 (nach Redaktionsschluss der Klienten-Info September 2001) erfolgte die Senkung des Zinssatzes von 4,5% auf 4,25%. Mit Wirkung ab 18. September 2001 erfolgte eine weitere Zinssenkung um 0,5% auf nunmehr 3,75%. Im folgenden sind die Auswirkungen dieser Zinssatzsenkung auf Österreich zusammengefasst: Zinssätze seit 6.10.2000 ab 31.8.2001 ab 18.9.2001 ab 1.10.2001           Basiszinssatz 4,25% 3,75% 3,25% = davon abgeleitet:   Finanzamt Anspruchs-(Gutschrifts-) Zinsen - - - 5,25% Stundungszinsen 8,25% 7,75% 7,25% = Aussetzungszinsen 5,25% 4,75% 4,25% =   Arbeitsrecht Aus arbeitsrechtlichen Forderungen 10,25% 9,75% 9,25% =   Banken Referenzzinssatz 6% 5,5% 5% =   seit 11.5.2001 Spitzenrefinanzierungsfazilität 5,5% 5,25% 4,75% = Einlagefazilität 3,5% 3,25% 2,75% =

Das Urlaubs- und Feiertagsentgelt im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Arbeitsrecht Ausgehend von § 6 Urlaubsgesetz, der als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt qualifiziert, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre, wird aus § 2 Abs. 2 Generalkollektivvertrag der Grundsatz des Ausfalls- und Anspruchsprinzips abgeleitet. Insbesondere gelten als Bestandteil des regelmäßigen Entgeltes geleistete Überstunden, die auf Grund der Arbeitszeiteinteilung zu erbringen gewesen wären, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Auf Grund dieser normierten Konditionalsätze sind für die Berechnung des regelmäßigen Entgeltes sämtliche leistungsbezogenen Prämien und Entgelte (z.B. Überstunden) einzubeziehen. Die Berechnung erfolgt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen (3 Monate) vor Urlaubsantritt unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten. Die Berechnungsart für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend geregelt werden. Die Grundsätze für die Berechnung des regelmäßigen Entgeltes gelten sowohl für das Urlaubs- als auch das Feiertagsentgelt. Im folgenden wird die unterschiedliche Behandlung im Sozialversicherungsrecht (Ausfalls- und Anspruchsprinzip) und im Steuerrecht (Zuflussprinzip) behandelt. Sozialversicherungsrecht Taggenaue Berechnung des Entgeltes Wie einleitend dargestellt, ist jeder Gehaltsbestandteil miteinzubeziehen. Nicht dazu zählen allerdings Aufwandsentschädigungen (z.B. Diäten, Fahrtkostenvergütungen etc.). Für Abschlussprovisionen gilt der Durchschnitt der letzten 12 Monate. Bis zur Höchstbeitragsgrundlage sind die normalen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Berechnungsbeispiel Bei einer taggenauen Berechnung (6-Tage-Woche) ist beispielsweise wie folgt vorzugehen, falls ein Kollektivvertrag keine andere Regelung vorsieht: Urlaubsentgelt Summe der ausbezahlten leistungsbezogenen Entgelte (z.B. Überstunden) der letzten 13 Wochen (3 Monate) S 20.000/(3 x 4,333) = S 1.538 Urlaubsentgelt für eine Woche Feiertagsentgelt S 20.000/(3 x 4,333 x 6) = S 256,– Feiertagsentgelt für 1 Feiertag Pauschale Berechnung des Entgeltes Erfolgt – aus welchen Gründen auch immer – keine taggenaue Berechnung des Entgeltes oder wurde dieses überhaupt nicht ausbezahlt, besteht Sozialversicherungspflicht auf Grund des erwähnten Anspruchsprinzips von einem fiktiven Entgelt. Bei einer Sozialversicherungsprüfung ist dann mit einer Beitragsnachforderung zu rechnen. Die pauschale Berechnung erfolgt beispielsweise wie folgt: Ausgehend von 5 Urlaubswochen und 2 Wochen für Feiertage per anno wird damit unterstellt, dass für 7 Wochen die leistungsbezogenen Entgelte als Basis für die Beitragsberechnung heranzuziehen sind. Die Summe dieser errechneten Jahresbruttoentgelte für Überstunden etc. sind durch 45 (52 minus 7 Wochen) zu dividieren und mit 7 zu multiplizieren. Berechnungsbeispiel Jahresbruttoentgelte für Überstunden etc. S 80.000,– (80.000 x 7)/45 = S 12.444,– Urlaubs- und Feiertagsentgelt Bei der Abrechnung als laufender Bezug ist darauf zu achten, dass nicht im Abrechnungsmonat (in der Regel Dezember) die Höchstbeitragsgrundlage überschritten wird. Sollte dies der Fall sein, müßten ein oder mehrere Monate aufgerollt werden, um jeweils unter die Höchstbeitragsgrundlage zu kommen. Bei einer EDV-Lohnverrechnung ergeben sich im Falle der Nichtauszahlung dieser Entgelte Komplikationen durch die pauschale Beitragsberechnung, weil diese dann nicht mit der tatsächlichen Lohnverrechnung übereinstimmt. Die Pauschalbeiträge, bestehend aus Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil sind beim Dienstgeber Betriebsausgaben. Der Dienstnehmeranteil ist dem Dienstnehmer nicht individuell zurechenbar und wirkt sich daher auch nicht für die spätere Pensionsberechnung aus. Dem Dienstnehmer erwächst aus der Übernahme des Dienstnehmerbeitrages durch den Dienstgeber kein zusätzlicher Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Sozialversicherungsrecht Im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht, welches vom Anspruchsprinzip beherrscht ist, gilt im Steuerrecht gemäß § 19 EStG das Zuflussprinzip. Das bedeutet, dass nur tatsächlich ausbezahlte Entgelte nach dem Lohnsteuertarif zu versteuem sind. Gleiches gilt für den DB, den DZ und die KommSt. Schlussfolgerungen für die Praxis Aus dem beschriebenen Sachverhalt wird wieder einmal die Kompliziertheit der Lohnverrechnung insbesondere der Sozialversicherungsbeitragsberechnung deutlich, die sich aus dem Arbeitsrecht herleitet, dem allerdings das Steuerrecht nicht folgt. Dienstgeber, die eine Beitragsnachzahlung auf Grund einer Sozialversicherungsprüfung vermeiden wollen, können die oben aufgezeigte pauschale Berechnung auch selbst durchführen, wenn sie sich die komplizierte taggenaue Berechnung ersparen wollen bzw. diese Entgelte gar nicht auszahlen, weil sie mit ihren Dienstnehmern eine andere Vereinbarung getroffen haben (z.B. Auszahlung höherer Grundbezüge in pauschaler Abgeltung, der als zu verwaltungsaufwändig empfundenen Berechnungsmethode). Zu vermerken wäre hiezu, dass die Sozialversicherungsbeiträge dann ja bereits von den höheren Bezügen abgeführt werden und daher keine zusätzliche Beitragsgrundlage vorhanden ist.

Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die aktuelle österr. Zinsenlandschaft

Wirklich aktuell können in periodischen Zeitschriften veröffentlichte Zinssätze nie sein, da sie einer steten Wandlung unterliegen und durch eine Änderung nach Redaktionsschluss nur mehr von historischer Bedeutung sind. Die Einführung der Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände ab 1.Oktober 2001 sei zum Anlass genommen, einen Überblick über die derzeit geltenden Zinssätze zu geben. Basiszinssatz Das Euro-Justiz-Begleitgesetz hat mit Wirkung ab 1.Jänner 1999 den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank durch den Basiszinssatz ersetzt. Seit 6.Oktober 2000 beträgt dieser 4,25%. Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank Dieser wurde mit Beschluss der EZB vom 10. Mai 2001 von 4,75% auf 4,5% gesenkt und hat keinen Einfluss auf den Österreichischen Basiszinssatz, da die Senkung unter der Schwelle von 0,5 Prozentpunkten liegt. Steuerrecht Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2001 Gemäß § 205 BAO werden Nachforderungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist, für einen Zeitraum von höchstens dreieinhalb Jahren, Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, demnach 6,25% verrechnet. Großzügigerweise verzinst der Fiskus auch Steuerguthaben in gleicher Höhe, unterwirft diese Zinsenerträge allerdings dem normalen Einkommensteuertarif, während die Belastungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Bagatellgrenze für die Zinsen wird durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz von bisher € 20 auf € 50 erhöht. Ab 2002 soll die Verzinsung bereits ab 1. Juli beginnen. Eine freiwillige Vorauszahlung bis spätestens 30. September 2001 in der Höhe der voraussichtlichen Steuernachzahlung für 2000 verhindert die Zinsenvorschreibung. Die Vorauszahlung ist mit der Verrechnungsweisung E 1-12.2000 bzw. K 1-12.2000 zu bezeichnen. Ergibt sich aus der freiwilligen Vorauszahlung gegenüber dem Steuerbescheid ein Guthaben, wird dieses aber nicht verzinst. Stundungszinsen Gemäß § 212 BAO liegen diese 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen somit derzeit 8,25%. Aussetzungszinsen Gemäß § 212a BAO liegen diese um 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz und betragen derzeit 5,25%. Säumnis- und Verspätungszuschlag Im weiteren Sinn können auch diese zu den (Verzugs-) Zinsen gerechnet werden und betragen gemäß § 217 BAO 2% bzw. gemäß § 135 BAO bis zu 10%. Ab 1.Jänner 2002 gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen und zwar: Der erste bleibt mit 2% gleich. Der zweite ist zu entrichten, soweit nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Abgabe entrichtet ist. Er beträgt 1%. Der dritte - ebenfalls 1% - ist zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszu-schlages entrichtet ist. Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen Übersteigt ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss S 100.000,- ist der übersteigende Betrag mit 4,5% zu verzinsen und als sonstiger Bezug lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Eigenkapitalzuwachsverzinsung § 11 EstG - 4,9% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2000 begonnen haben. - 6,2% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2001 beginnen. Sozialversicherung Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge liegen 3 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres, welche 5,4% betragen hat. Die Verzugszinsen betragen daher derzeit 8,4%. Mit der 58. ASVG-Novelle wurde gemäß § 59 Abs. 1 eine Respiro-Frist von 3 Tagen nach Ablauf der 15tägigen Zahlungsfrist normiert. Arbeitsrecht Die Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen liegen gemäß § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen daher seit 6. Oktober 2000 10,25%. Die Zinsen sind vom Nettobetrag zu berechnen und stellen lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar, sind aber nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Bei gleicher Rechtslage entschied allerdings das deutsche Bundesarbeitsgericht am 7. März 2001 - GS1/00, dass die Verzinsung vom Bruttobetrag zu erfolgen habe. Allgemeiner Geschäftsverkehr Für Geldschulden sind im Bürgerlichen Recht 4%, im Handelsrecht 5% und im Wechsel- und Scheckrecht 6% Verzugszinsen normiert. Aus dem Titel des Schadenersatzes können auch höhere Zinsen begehrt werden, wenn wegen des Zahlungsverzuges eine Kreditaufnahme erforderlich war. Zum Schluss seien die Bankenzinssätze zusammengefasst: Referenzzinssatz (vormals Lombardsatz) 6% Basiszinssatz (vormals Diskontsatz) 4,25% EZB-Tendersatz 4,5% Sekundärmarktrendite Bund 4,904% Sekundärmarktrendite 4,942% Privatkredite (ohne Bearbeitungsgebühr) ab 6,75%

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1985=100   ’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 März ’01 102,0 107,3 140,4 218,2 382,9 487,9 April ’01 102,5** 107,8** 141,0 219,2** 384,8** 490,3** Mai ’01 102,7 108,0 141,3 219,7 385,5 491,2   Aktuelle Daten: 01/1544 *) vorläufig **) korrigiert

Halber Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten - EU-widrig?

Der Eigenverbrauchs-Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit c UStG (50%-Kürzung der Kosten für Geschäftsfreundebewirtung gemäß § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG) steht unter EU-Beschuss. Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 19. September 2000, in dem das Verbot des gänzlichen Vorsteuerabzuges von den Kosten der Geschäftsfreundebewirt-ung als EU-widrig qualifiziert wird, hat die EU-Kommission angekündigt, in der ähnlich gelagerten Situation in Österreich mit der österreichischen Behörde Kontakt aufzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird, falls Öster-reich nicht freiwillig die EU-widrige Regelung beseitigt. Das BMF hat hiezu wie folgt Position bezogen: Die 50%-Kürzung sei eine gesetzlich verankerte pauschale Schätzung jener Kosten, die der Steuerpflichtige für das eigene Essen und Trinken aufwendet. Diese konkrete Regelung gelte wohl erst seit 5. Mai 1995, sei aber lediglich eine Präzisierung der grundsätzlich seit 1. Jänner 1995 geltenden Rechtslage und sei somit bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995 und damit des Wirksamwerdens der 6. EG-Richtlinie innerstaatliches Recht gewesen. Daraus schließt das BMF: „Eine Gemeinschaftswidrigkeit scheint daher nicht gegeben“. Weiters argumentiert das BMF damit, dass sich das zitierte EuGH-Urteil auf den gänzlichen Vorsteuerausschluss bei der Geschäftsfreundebewirtung beziehe, während in Österreich ja nur die Eigenkosten des Unternehmers pauschal mit 50% ausgeschlossen würden. Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Die Rückbeziehung der gesetzlichen Neuregelung (50% Kürzung) ab 5. Mai 1995 auf den 1. Jänner 1995 widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Die Aussage, es handle sich ab 5. Mai 1995 lediglich um eine Präzisierung der Gesetzeslage vom Stand 1. Jänner 1995 ist eine reine Zweckbehauptung. Die Einführung der generellen 50%-Kürzung war damals ein empfindlicher Eingriff und wurde von der österreichischen Wirtschaft auch als neues Recht empfunden. Die Unterscheidung zwischen gänzlicher und teilweiser Vorsteuerkürzung ist nur ein quantitatives, nicht aber qualitatives Kriterium. Der Vorsteuerausschluss ist entweder zulässig oder nicht. Wo wird die Grenze gezogen zwischen ganz und ein bisschen? Im übrigen entspricht die 50%ige Pauschalkürzung für den Unternehmeranteil nur im Falle der Bewirtung eines Geschäftsfreundes etwa der Realität. Werden aber mehrere Geschäftsfreunde bewirtet, führt die 50%-Kürzung zu einer groben Benachteiligung des Steuerpflichtigen und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz. Man darf auf den Ausgang des Verfahrens gespannt sein. Es ist zu überlegen, ob nicht zur Wahrung des Rechtes des (vollen) Vorsteuerabzuges die 50%ige Vorsteuerkürzung ausgesetzt werden sollte. Dieser Umstand müßte allerdings dem Finanzamt entsprechend bekannt gemacht und gegen die Abweisung Berufung erhoben werden.

Kurz-Infos

Betriebsausgabenpauschale 12% bzw. 6% Die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb vorgesehen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt wird. Grundsätzlich ist der Pauschalbetrag mit 12% der Umsätze zu ermitteln, wenn diese im Vorjahr nicht mehr als S 3 Mio. betragen haben. Der Pauschalbetrag vermindert sich auf 6% der Umsätze bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie bei Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Zi 2 EStG (Vermögensverwaltung und Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften). Zur Definition der Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung sei auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 RZ 7937 und 7938 verwiesen. Das BMF hat im Erlass vom 23. Jänner 2001 darauf hingewiesen, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% nur für Tätigkeiten anzuwenden ist, die nicht über die Beratung hinausgehen (z.B. reine Konsulententätigkeit). Umfasst die Beratungstätigkeit aber auch die Erstellung von Bauplänen, statische Berechnungen, die Bauaufsicht etc. unterliegen diese dem 12%igen Betriebsausgabenpauschale. Neues zur Künstler-, Schriftsteller- und Sportlerpauschalierung Mit BMF-Erlass vom 4.Mai 2001 erfolgten Klarstellungen durch Ergänzung der EStR 2000 (Rz 4361ff) sowie UStR 2000 (Rz 2251ff). Insbesondere sei auf das neue Formular „Kom9“ hingewiesen, welches Künstler/Schriftsteller für Zwecke der Pauschalierung auszufüllen und den Steuererklärungen beizulegen haben. Behandlung einer Lohnsteuer-Nachforderung Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsverpflichtung eine Lohnsteuernachzahlung, so resultiert daraus für den Arbeitnehmer kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die bezahlte Lohnsteuer ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe. Bei einer Steuerveranlagung des Dienstnehmers kann allerdings diese Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden.