2003

Meldepflicht für bestimmte Honorarzahlungen im Jahre 2003 gemäß § 109 a EStG

Bis Ende Jänner 2004 sind mittels Formular E 18 bis Ende Februar 2004 bei elektronischer Übermittlung die Meldungen für im Jahre 2003 ausbezahlte Honorare an das Finanzamt zu erstatten. Zu den Ausführungen in der Klienten-Info Jänner 2003 wird folgendes ergänzt::: Form der Erklärung durch den EmpfängerGrundsätzlich sind die Online-Mitteilungen vom Finanzamt erfasst, die Print-Mitteilungen aber nur zum Teil. Es erfolgt aber keine automatische Übernahme in den Steuerbescheid, wie dies bei Lohnzettel der Fall ist. Selbst die Eintragung der Anzahl der Mitteilungen auf Seite 1 der Einkommensteuererklärung genügt laut Fiskus nicht, um diese Einkünfte zu erfassen. In einer Beilage sind vielmehr die erhaltenen Honorare gesondert anzuführen und der entsprechenden Einkunftsart zuzurechnen. Zu welchen Lasten dieser Organisationsmangel geht bleibt vorerst offen. :: Meldepflicht von VereinenGrundsätzlich sind Honorarzahlungen an Sportler, Trainer und Schiedsrichter, die als freie Dienstnehmer tätig sind und der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sowie an Vortragende, Lehrende und Unterrichtende außerhalb eines Dienstverhältnisses meldepflichtig, wenn die Bagatellgrenzen (€ 900,- pro Jahr, € 450,- pro einzelne Leistung) überstiegen sind. :: Folgende Besonderheiten sind für Sportler, Trainer und Schiedsrichter zu beachten: Steuerfreie Einkünfte laut Vereinsrichtlinien Tz 772 Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht ein Freibetrag. Dieser Freibetrag ist bei der Ermittlung der o.a. Bagatellegrenzen außer Ansatz zu lassen. Kostenersätze laut Vereinsrichtlinien Tz 474 Reisekostenvergütungen sind nicht zu melden. Pauschale Aufwandsentschädigungen für Nebenberufliche Tätigkeit Bis € 537,78 pro Monat sind gemäß § 49 Abs. 7 ASVG beitragsfrei. Besteht ein freier Dienstvertrag entfällt in diesem Fall auch die Meldepflicht an das Finanzamt, wenn keine hauptberuflichen Einkünfte vorliegen. Bei einem nebenberuflichen Dienstverhältnis besteht Lohnsteuerpflicht, wenn die Geringfügigkeitsgrenze (2003: € 309,38, 2004: € 316,19) überschritten wird; bis € 537,78 p.m. sind aber keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.:: Keine Meldepflicht besteht daher für: - Vortragende, Lehrende oder Unterrichtende als Dienstnehmer, sowie außerhalb eines Dienstverhältnisses bei Honoraren einschließlich der Reisekostenersätze bis zur Bagatellgrenze. (EStR 8307, 8312). Der Meldepflicht unterliegen dann aber auch nur umsatzsteuerbare Umsätze und nicht bloße Kostenersätze bzw. unangemessen niedrige Vergütungen, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde liegt. (Laut Fachliteratur). - Sportler, Trainer und Schiedsrichter außerhalb eines Dienstverhältnisses bzw. freien Dienstvertrages, da sie diesfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. (EStR 8311).:: Praxistipp Angesichts der frühen Meldetermine Anfang 2004 ist zu empfehlen, die entsprechenden Daten rechtzeitig vorzubereiten. Die elektronische Meldung ist gesetzlich zwingend, die Übermittlung in Papierform ist nur dann gestattet, wenn kein Internetanschluss vorliegt. In einem Info des BMF wird darauf hingewiesen, dass für den Übermittlungszeitraum 2003 (Meldung 2004) die für 2002 noch geduldete eher großzügige Vorgangsweise nunmehr zu Ende und auf die strenge Einhaltung der geltenden Grundsätze zu achten sei.

Anregungen und Maßnahmen vor Jahresende

Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuergesetz:: Befristete Befreiung von Sparbuchschenkungen unter Lebenden Die bereits zweimal verlängerte diesbezügliche Befreiung dürfte nun endgültig am 31. Dezember 2003 auslaufen. In unbegrenzter Höhe gilt sie für Personen der Steuerklasse I bis IV, für die Steuerklasse V besteht ein Freibetrag von € 100.000,-. Nähere Erläuterungen sind der Klienten-Info Mai 2003 zu entnehmen. Wer sich einen Widerruf der Schenkung vorzubehalten gedenkt, sollte dies im Schenkungsvertrag ausdrücklich vereinbaren, weil andernfalls eine steuerpflichtige Rückschenkung unterstellt werden könnte. Bei Vorliegen eines Widerrufsrechtes fehlt aber das Tatbestandsmerkmal des Bereicherungswillens und es liegt daher keine Schenkung vor. :: Neue unbefristete Befreiungen bei Erbschaften - Kapitalvermögen, soweit die Erträge dem Sondersteuersatz von 25 % unterliegen. Hierbei handelt es sich um ausländisches Kapitalvermögen. - Ansprüche auf Ruhegehälter Die Befreiung wird auf Personen erweitert, die in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben. Die oben angeführten Befreiungen wurden mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 neu eingeführt. Neuregelung der AltersteilzeitInfolge Verschlechterung dieser Regelung sollten diesbezügliche Verträge noch mit Wirksamkeit vor dem 1. Jänner 2004 abgeschlossen werden. In diesem Fall können Männer mit 55, Frauen mit 50 Jahren in Altersteilzeit gehen, wobei die maximale Altersteilzeitdauer 6 1/2 Jahre beträgt. Ab 1. Jänner 2004 verringert sich die maximale Altersteilzeitdauer auf 5 Jahre, das Antrittsalter erhöht sich pro Jahr um je 1/2 Jahr bis 2012 auf 59,5 bzw. 54,5 Jahre und die volle Förderung durch das AMS gebührt nur dann, wenn eine zuvor arbeitslose Ersatzkraft eingestellt wird. Ohne Neueinstellung sinkt die Förderung auf 50 %. Das Blockzeitmodell entfällt, außer es wird eine arbeitslose Arbeitskraft eingestellt. Investitionsbegünstigungen bis 31. Dezember 2003:: Vorzeitige Abschreibung Von den Anschaffungs- und Herstellungskosten von Gebäuden bei denen eine 3%ige AfA zusteht, kann bis € 3,5 Mio. eine 7%ige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden. Bei katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen ohne Obergrenze kann für Gebäude eine 12%ige bei sonstigen Wirtschaftsgütern eine 20%ige vorzeitige Abschreibung geltend gemacht werden.:: Sonderprämie Anstelle der vorzeitigen Abschreibung bei katastrophenbedingten Ersatzbeschaffungen kann bei Gebäuden eine 5%ige, bei sonstigen Wirtschaftsgütern eine 10%ige Prämie geltend gemacht werden. :: Investitionszuwachsprämie Für ungebrauchte abnutzbare körperliche Anlagenzugänge mit Ausnahme von Gebäuden, geringwertigen Wirtschaftsgütern und PKW sowie Kombi kann eine 10%ige Prämie vom Investitionszuwachs gegenüber den letzten drei Jahren (2000 bis 2002) geltend gemacht werden. Die Prämie ist steuerfrei und kürzt nicht die Anschaffungskosten als Basis für die Abschreibung. Es besteht keine Mindestbehaltedauer, die Prämie steht daher endgültig zu. Ausgeschlossen sind Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden und solche, die nicht zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dienen (z.B. Vermietung und Verpachtung). Für Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse kann sie in Anspruch genommen werden.Wertpapierdeckung per 31. Dezember 2003:: Für Abfertigungsrückstellungen Ab dem Jahr 2003 beginnt die Verringerung der Deckungspflicht um je 1/5 pro Jahr bis zum endgültigen Auslaufen im Jahre 2007. Ende 2003 verringert sich demnach die Deckungsverpflichtung von 50 % auf 40 % der Abfertigungsansprüche zum 31. Dezember 2002. :: Pensionsrückstellungen Die Deckungsverpflichtung bleibt in vollem Umfang aufrecht. Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen:: Grundsatz: Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere endet für diese Unterlagen des Jahres 1996 grundsätzlich am 31. Dezember 2003.:: Ausnahmen: Jene Unterlagen die für ein anhängiges Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind, sind weiter aufzubewahren. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig. Zu der ab 2004 beabsichtigten Fristverlängerung auf 22 Jahre dürfte es nun doch nicht kommen. Betreffen die Unterlagen ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, sind sie ebenfalls weiter aufzubewahren. Steuerlastverschiebung bei Einnahmen-Ausgabenrechnern Durch Nutzung des Zufluss-Abfluss-Prinzips kann in der Regel eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Auf folgende Umstände ist allerdings zu achten: - Vorauszahlungen gem. § 19 Abs. 3 EStG (z.B. Beratungsund Vermittlungskosten, Mieten etc.) sind auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen, sofern sie sich nicht nur auf das laufende und folgende Kalenderjahr erstrecken. Andernfalls sind sie auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen. - Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahreswechsel fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Hinsichtlich Unterscheidung zwischen Bezugsjahr und Fälligkeitsjahr sei auf die in Tz 4632 EStR 2000 angeführten Beispiele verwiesen. - Stehengelassene Forderung Hiezu hat der VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132 wie folgt entschieden: Wird die Auszahlung einer fälligen Forderung auf Wunsch des Gläubigers verschoben, obwohl der Schuldner zahlungswillig und zahlungsfähig ist, gilt der Betrag als zugeflossen. Damit ist das Prinzip der reinen Geldbewegung beim Zuflussprinzip durchbrochen. Steuerwirksame Zahlungen für 2003Folgende Ausgaben müssen noch im Jahre 2003 getätigt werden, um steuerlich wirksam zu sein.:: Steuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer pro Jahr Zukunftsvorsorge € 300,- Sachzuwendungen € 186,- Betriebsveranstaltung € 365,- Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,- Belegschaftsbeteiligungsstiftung: Zuwendungen des Stifters an die Stiftung stellen gem.§ 26 Z 7 EStG keinen steuerbaren Arbeitslohn dar. Zuwendungen der Stiftung an den Arbeitnehmer sind bis € 1.460,- p.a. lohnsteuerfrei, dafür aber mit 25 % kest-pflichtig. Übersteigende Beträge sind lohnsteuerpflichtig. Option auf Beteiligung € 36.400,- Zinsenersparnisse für Darlehen und Vorschüsse 4,5 % bis zu einem Freibetrag von € 7.300,-Sonderausgaben:: In unbeschränkter Höhe Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie Steuerberatungskosten, sofern diese nicht Betriebsausgaben darstellen. Aufgrund des Änderungserlasses vom 22. Juli 2003 wurde die Rz 4283 EStR 2000 dahingehend geändert, dass die Steuerberatungskosten bei pauschalierten Steuerpflichtigen nicht mit dem Pauschale (Betriebsausgaben oder Werbungskosten) abgegolten sind, sondern Sonderausgaben darstellen. :: In beschränkter Höhe (Topfsonderausgaben) Bis € 2.920,- bzw. € 5.840,- für Alleinverdiener oder Alleinerzieher sowie Erhöhung um € 1.460,- jeweils pro Jahr ab 3 Kinder, wirken sich diese Ausgaben nur zu einem 1/4 steuermindernd aus. Ab einem Jahreseinkommen von € 36.400,- bewirkt die Einschleifregel eine Minderung des Absetzbetrages bis er ab einem Einkommen von € 50.900,- zur Gänze entfällt. Darunter fallen insbesondere Beiträge zu Personenversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung.:: Höchstbeträge ohne Einschleifregelung Neben dem Kirchenbeitrag im Höchstausmaß von € 75,- p.a. besteht erstmals ab 30. April 2003 befristet bis 31. Dezember 2004 ein Höchstbetrag für Anschlusskosten bis € 50,-, sowie die monatliche Grundgebühr bis € 40,- betreffend Internetanschluss in Breitbandtechnik (z.B. ADSL oder Chello).Außergewöhnliche Belastung:: Ohne Selbstbehalt Aufwendungen für Katastrophenschäden und Mehraufwendungen für Personen, für welche eine erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld etc.) übersteigen. Eine ähnliche Regelung besteht für Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, welche dann gegeben ist, wenn das Ausmaß der Erwerbstätigkeit mindestens 25 % beträgt. In diesem Fall kommt es aber weder zur Kürzung um die pflegebedingten Geldleistungen noch um die Freibeträge gem. § 35 Abs. 3 EStG.:: Mit Selbstbehalt Darunter fallen z.B. Krankheitskosten, wobei für bestimmte Krankendiätverpflegungen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten Pauschalbeträge von € 42,- bis € 70,- pro Monat festgesetzt sind. :: Unterhaltskosten Diese sind durch die Familienbeihilfe, den Alleinverdiener-, Kinder- bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Abzugsfähig sind diese Kosten nur insoweit, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. :: Berufsausbildung für Kinder Diese sind durch den Pauschalbetrag von € 110,- pro Monat abgegolten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechenden Ausbildungsmöglichkeiten bestehen. Der Pauschalbetrag steht auch während der Schul- und Studienferien ohne Selbstbehalt zu. :: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Die erstmals für 2003 geltende geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 1.851,-pro Jahr führt zu einer Prämie von € 176,- pro Jahr. Infolge Absenkung der Bausparprämie von 4 % auf 3,5 % sinkt im gleichem Ausmaß der Zinssatz von bisher 9,5 auf 9 % ab 2004. Aufgrund der Anhebung des prämienbegünstigten Ausmaßes von bisher € 1.851,- auf € 1.900,- errechnet sich voraussichtlich für 2004 eine Prämie in der Höhe von € 171,-.:: Spenden an bestimmte Institutionen Forschung, Wissenschaft, private Museen und Dachverbände der Behindertensportorganisationen (laut einer vom BMF veröffentlichten Liste) Als Betriebsausgabe bis 10 % des Vorjahresgewinnes, als Sonderausgabe bis 10 % der Vorjahreseinkünfte. Die Steuerbegünstigung muss am Zahlungsbeleg vermerkt sein.:: Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen Ohne Anrechnung auf die 10 % Gewinngrenze sind derartige Spenden als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind. :: Sponsorzahlungen Laut Tz 1643 EStR 2000 liegen Betriebsausgaben dann vor, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für Verpflichtungen zu Werbeleistungen angesehen werden können, wobei eine breite öffentliche Werbewirkung gegeben sein muss. In der Regel handelt es sich um gesponserte Sportler, Künstler, kulturelle Veranstaltungen etc. Sponsorzahlungen an politische Parteien sind steuerlich nicht absetzbar, selbst wenn eine Werbewirkung damit verbunden ist. Sponsoring ist möglich mit Geld, Sachmitteln, Dienstleistungen oder Know-how. :: Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen Erstmals sind im Jahre 2003 auch Umschulungsmaßnahmen als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. :: Steuerbegünstigter nicht entnommener Gewinn ab 2004 Vorausschauend sollte derjenige, der diese Begünstigung im nächsten Jahr in Anspruch zu nehmen gedenkt, bereits heuer noch folgende Maßnahmen treffen: Um im Jahre 2004 die Entnahmen möglichst gering zu halten, sollte im Jahre 2003 eine möglichst hohe Entnahme getätigt werden, zwecks Schaffung von Reserven im Privatvermögen. Die Entnahme sollte aber den Gewinn 2003 nicht übersteigen. Wem es gelingt im Jahre 2004 vom laufenden Gewinn bis zu € 100.000,- nicht zu entnehmen, kommt in den Genuss des halben Steuersatzes, sofern er kein Freiberufler ist, weil diese Begünstigung nur für natürliche Personen und Personengesellschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb gilt.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9   Jän. ’03 105,4 110,9 145,0 225,5 395,7 504,1 Feb. ’03 105,5 111,0 145,2 225,7 396,0 504,6 März ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0 April ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6 Mai ’03 105,7 111,2 145,4 226,1 396,8 505,6 Juni ’03 105,9 111,4 145,7 226,5 397,5 506,5 Juli ’03 105,8 111,3 145,6 226,3 397,2 506,0 Aug. ’03 106,1 111,6 146,0 226,9 398,3 507,5 Sept. ’03 106,3 111,8 146,3 227,4 399,1 508,4 Okt. ’03 106,3* 111,6* 146,0* 226,5* 398,3* 507,5* *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Laufende Nummerierung von Belegen

Bezüglich der neuen Merkmale der laufenden Rechnungsnummerierung wird im Umsatzsteuerprotokoll 2003 folgendes klargestellt:GrundsatzGemäß § 11 UStG besteht die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen mit den dort angeführten Merkmalen nur gegenüber leistungsempfangenden Unternehmern. Rechnungen von Ärzten an Patienten müssen daher nicht alle diese Merkmale aufweisen. Besonderheiten für Rechnungen bei ÄrztenHier ist zu unterscheiden, ob der Arzt für alle Rechnungen nur einen einzigen Rechnungskreis oder einen gesonderten Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten führt. Einheitlicher Rechnungskreis Umfasst dieser z.B. Rechnungen an Sozialversicherungsträger, Patienten, Veranstaltern von Seminaren, Vorträgen etc., dann müssen alle Rechnungen - auch die an Patienten - laufend nummeriert werden. Gesonderter Rechnungskreis für Rechnungen an Patienten In diesem Fall ist keine laufende Nummerierung erforderlich.Rechnungsnummerierung in allen übrigen FällenLaut RZ 1548 und 1554 UStR 2000 stellt das Fehlen der fortlaufenden Rechnungsnummerierung dann keinen Mangel der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dar, wenn auf andere Art eine geordnete Belegaufbewahrung eine leichte Nachvollziehbarkeit sicherstellt. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn pro Geschäftsjahr nur eine geringe Anzahl an Ausgangsrechungen existiert und diese in geordneter Form abgelegt sind.

Kurz-Info: Bezugsumwandlung nun doch steuerfrei

Bisher unterlag eine bloße Bezugsumwandlung grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Eine erste - wenn auch nur bescheidene - Aufweichung erfolgte im Lohnsteuerprotokoll 2003. Bietet der Arbeitgeber nämlich allen Arbeitnehmern die Einräumung einer Zukunftssicherungsmaßnahme in Form einer Lebensversicherung an, wenn die Arbeitnehmer auf den entsprechenden Lohnanteil von € 300,- pro Jahr verzichten, dann bleibt die auf Grund dieses Lohnverzichtes gezahlte Versicherungsprämie steuerfrei, selbst dann, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Anbot annehmen. Das BMF beruft sich auf § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG sowie RZ 81 LStR 2002.

Kurz-Info: Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober

Die Höhe der Anspruchszinsen setzt sich aus den Differenzbeträgen (Nachforderungen oder Gutschriften) an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer zusammen. Die Berechnung erfolgt tageweise in der Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz. Die Anspruchszinsen betragen 3,47 %. Rechtzeitig bedeutet nicht unbedingt, dass die angeführten Maßnahmen bereits per 1. Oktober 2003 getroffen werden müssen. Übersteigen nämlich die Anspruchszinsen nicht den Betrag von EUR 50,-, kommt es zu keiner Zinsenvorschreibung. Darüber hinaus kann der zinsenfreie Zeitraum mit folgender Formel berechnet werden:(EUR 49,99 x 365) / (Zinssatz x Nachforderung):: Die Nachforderungszinsen können vermieden werden, durch rechtzeitige Einreichung der Steuererklärungen Entrichtung einer Anzahlung in der voraussichtlichen Höhe der zu erwartenden Nachzahlung bzw. mittels Kombination von Einreichung der Steuererklärungen und Anzahlung.

Kurz-Info: Steuerliche Qualifikation der vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherung und Lohnnebenkosten

Das Lohnsteuerprotokoll 2003 stellt hiezu folgendes klar::: Grundsatz Die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung stellen einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und sind der Steuerbemessungsgrundlage sowie der Bemessungsgrundlage für Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer hinzuzurechnen. :: Nachzahlung auf Grund einer GPLA Die Abkürzung bedeutet: Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben. Der Arbeitgeber trägt (üblicherweise) die Nachzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. In diesem Fall gehören diese zur Bemessungsgrundlage für DB, DZ und KommSt, welche im Kalendermonat der Zahlung zu erhöhen ist. Lohnsteuerlich bleibt dies ohne Folgen, weil die Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten die Lohnsteuerbemessungsgrundsage vermindern. Der Arbeitgeber regressiert sich beim Arbeitnehmer hinsichtlich der bezahlten Arbeitnehmeranteile. In diesem Fall liegt keine Lohnzahlung vor und die Bemessungsgrundlagen sind nicht zu erhöhen.

Kurz-Info: Änderung beim Ausfüllen vom Lohnzettel für vorübergehend beschäftigte Dienstnehmer

Die bisherige (komplizierte) Vorgangsweise laut RZ 1230 LStR 2002 wurde vom BMF als praxisfremd erkannt und laut Lohnsteuerprotokoll 2003 wie folgt geändert: Da Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG pauschal endbesteuert sind, sind sie für die Steuerveranlagung nicht erforderlich. Zumal die neuen Lohnzettel auch als Beitragsgrundlagennachweis für Sozialversicherungszwecke dienen, sind künftig nur die sozialversicherungsrechtlichen Daten bekannt zu geben. Der lohnsteuerliche Teil ist daher nicht auszufüllen.

KFZ-Auslandsleasing im Umsatzsteuerrecht

In der Februar-Ausgabe der Klienten-Info wurde bereits auf das Thema "Eigenverbrauchsbesteuerung bei PKW-Auslandsleasing" eingegangen. Vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun festgestellt, dass die unbefristete österreichische Eigenverbrauchsbesteuerung EU-widrig ist. :: AuswirkungenFür die Praxis bedeutet dieses Urteil, dass die Besteuerung ausländischer Leasingraten durch die österreichische Finanzverwaltung bis 28. März 2003 rechtswidrig war. Alle diesbezüglich anhängigen Fälle müssen somit entsprechend diesem Urteil entschieden werden. :: Was tun bei rechtskräftigem USt.-Bescheid? Sollte diesbezüglich ein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vorliegen, kann innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist ein Antrag nach § 299 BAO gestellt werden, um die bereits bezahlte Umsatzsteuer zurückzufordern. Die Neufassung des § 299 BAO ab 1. Januar 2003 ermöglicht derartige Bescheidaufhebungen durch jenes Finanzamt, welches den Bescheid erlassen hat. Dies erfolgt auf Antrag, wenn der Bescheid mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch steht, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist.:: Auswirkungen ab April 2003 Österreich hat die Eigenverbrauchsbesteuerung vorsorglich Anfang dieses Jahres bis 31. Dezember 2005 befristet und sieht darin die Möglichkeit an der Besteuerung festzuhalten. Sämtliche Auslandsleasingverträge werden ab April 2003 wieder mit 20 % USt. belastet, betroffen sind auch alle Leasingverträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen worden sind. Die Finanzverwaltung stützt sich dabei auf Art 17 (7) der 6. MWSt-RL.:: Verstößt die neue Regelung erneut gegen EU-Recht? Die Beantwortung der Frage, ob sich die Finanzverwaltung tatsächlich auf die Bestimmung des Art 17 Abs 7 der 6. Richtlinie berufen kann, ließ der EuGH ausdrücklich offen. Experten gehen davon aus, dass auch die neue Regelung ab April 2003 wieder gegen EU-Recht verstößt. Die österreichischen Finanzbehörden sind diesbezüglich anderer Auffassung, sodass eine endgültige Einschätzung der neuen Rechtslage abzuwarten bleibt. Abschließend wird angemerkt, dass die Europäische Kommission noch in diesem Jahr einen Richtlinienvorschlag vorlegen wird, der vorsieht, dass zukünftig die Besteuerung generell am Ort des Leasingnehmers stattzufinden habe, womit die neue österreichische Regelung dann saniert wäre.

Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Grundstücksverkauf

Wird ein Grundstück aus dem Privatvermögen verkauft, besteht Steuerfreiheit, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf 10 Jahre verstrichen sind. Andernfalls liegt ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vor. Verkauft der Steuerpflichtige aber hin und wieder ein Grundstück, besteht die Gefahr der Qualifikation als "gewerblicher Grundstückshandel". In der österreichischen Rechtssprechung und Verwaltung gibt es diesbezüglich keine klare Linie. Nunmehr hat der deutsche Bundesfinanzhof die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" als Kriterium für einen Grundstückshandel kreiert. Ein Grundstücksverkäufer bleibt noch steuerfrei, wenn er nicht mehr als drei Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkauft hat. Aber selbst dann kann ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachweist, dass er von Anfang an keine Veräußerungsabsicht gehabt hat. Nachstehende Indizien sprechen für einen gewerblichen Grundstückshandel: Verkauf des Grundstückes vor Baubeginn Bebauung des Grundstückes auf Rechnung bzw. nach Wunsch des Erwerbers Kurzfristige Finanzierung des Bauvorhabens Vorvertrag über den Verkauf des Grundstückes vor Fertigstellung Beauftragung eines Maklers für den Verkauf während der Bauzeit Verkaufsanzeigen vor Fertigstellung des GebäudesWenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er zum Zeitpunkt des Grundstückskaufes oder des späteren Baubeginnes keine Absicht hatte, das Grundstück ehestens wieder zu verkaufen, kann er eventuelle Indizien für einen gewerblichen Grundstückshandel entkräften.

Steuerliche Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Kapitaleinkünften ab 1. April 2003

Durch eine Totalreform der Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte durch das Budgetbegleitgesetz 2003 kommt es ab 1. April 2003 zur Beseitigung der Diskriminierung ausländischer Kapitaleinkünfte. Da eine besondere Anrechnungsbestimmung für ausländische Quellensteuern nicht ins Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgt nunmehr eine konkrete Regelung in der Auslands-KEST-Verordnung 2003 vom 29. August 2003. Besteuerung von AuslandseinkünftenDer Neuregelung ab 1. April 2003 unterliegen ausländische Dividenden, Zinsen aus ausländischen Bankguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, die sich auf einem ausländischen Depot befinden, sowie Erträge aus Auslandsfonds. Form der Besteuerung:: Im Veranlagungsverfahren auf Grund der Steuererklärung ab 1. April 2003 Ausländische Kapitalerträge unterliegen einem Sondersteuersatz von 25 % in der Übergangsphase bis 31. März 2004. :: Im Einzugsverfahren über die Bank ab 1. April 2004 Werden ausländische Kapitalerträge über eine inländische Bank ausgezahlt, erfolgt der automatische Einzug der KEST durch die Bank. Anrechnung der ausländischen QuellensteuerAuf Grund der Eingangs zitierten Auslands-KEST-Verordnung 2003, welche ab 1. September 2003 in Kraft getreten ist, kann die im Ausland einbehaltene Quellensteuer nur bis zur Höhe von 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden, sodass bei einer höheren ausländischen Quellensteuer jedenfalls 10 % KEST einzubehalten ist. Übersteigt die ausländische Quellsteuer den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Höchstsatz von 15 %, kann der übersteigende Betrag im Wege der Steuererstattung beantragt werden, was bei kleinen Beträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führt. Diese prohibitive Regelung geht daher zu Lasten dieser Steuerpflichtigen.EndbesteuerungswirkungBereits mit der Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% treten die gleichen Wirkungen der Endbesteuerung in einkommenssteuerlicher und erbschaftssteuerlicher Hinsicht ein, wie beim KEST-Abzug von inländischen Einkünften.Achtung auf Rückwirkung für vergangene JahreWer bereits ab 1. April 2003 in den Genuss der Endbesteuerung kommen möchte, muss die ausländischen Kapitaleinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung 2003 offen legen und mit dem Sondersteuersatz von 25 % unter Anrechnung der ausländischen Quellensteuern versteuern. Hat er in den Vorjahren diese Kapitaleinkünfte aber nicht erklärt, läuft er Gefahr, vom Finanzamt gefragt zu werden, wie er es bisher mit der Steuerpflicht dieser Einkünfte in Österreich gehalten hat. Der künftige Abzug der KEST durch die Bank ab 1. April 2004 erfolgt zwar anonym und unterliegt grundsätzlich dem Bankgeheimnis, welches gegenüber dem Fiskus bekanntermaßen nur beschränkt Schutz bietet.

Unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit Vorsteuer ab 1. Oktober 2003

Das Umsatzsteuergesetz eröffnet vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen die Wahlmöglichkeit, ab 1. Oktober 2003 zwischen der Entrichtung der EUSt an die Zollbehörde mit nachträglicher Geltendmachung als Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung oder der unbaren Direktverrechnung mit dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung.Voraussetzungen für die unbare Direktverrechnung Die EUSt-Schuld muss nach Artikel 201 Zollkodex entstanden sein. Dies entspricht dem Normalfall. Handelt es sich aber z.B. um eine nachträgliche Berichtigung, um eine vorschriftswidrige Verbringung oder Entziehung aus der zollrechtlichen Überwachung, dann sind die Voraussetzungen nicht gegeben. Der EUSt-Schuldner muss Unternehmer im Sinn des §2 UStG sein. Dies trifft nicht für den Spediteur zu, da dieser nur als Vertreter und nicht auf eigene Rechnung handelt. Dies auch dann, wenn er zollrechtlicher Schuldner ist. Der Spediteur kann dennoch von dieser Regelung Gebrauch machen: Mit Einverständnis des jeweiligen Unternehmers kann der Spediteur direkt an der Grenze bei der Zollanmeldung bekannt geben, dass der Unternehmer die Möglichkeit der Direktverrechnung in Anspruch nehmen möchte. Der Spediteur trägt im überarbeiteten Einheitspapier im Feld 44 den Vermerk „EV“ und im Feld 8 zusätzlich die UID Nummer des Unternehmers ein. Antragstellung des EUSt-Schuldners Die Direktverrechnung mit dem Finanzamt ist in der Einfuhranmeldung zu beantragen. In der Praxis kann dies zu Problemen führen, weil vorher zu prüfen ist, ob der EUSt-Schuldner und der USt-rechtliche Verfügungsberechtigte ein und dieselbe Person ist, was für den Spediteur nicht immer mit hinreichender Sicherheit geklärt ist. Praktische Durchführung / Neue UVA-Formulare ab Oktober 2003:: Da die Fälligkeit der EUSt beim Finanzamt mit dem 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der EUSt-Schuld festgelegt ist, kann in der entsprechenden UVAdie zu geltendmachende Vorsteuer mit der EUSt direkt verrechnet werden. Damit entfällt der Finanzierungsnachteil auf Grund der bisherigen Methode infolge Zahlung der EUSt an die Zollbehörde mit späterer Geltendmachung der Vorsteuer beim Finanzamt. :: Was ist neu?Ab Oktober 2003 gibt es zwei neue Umsatzsteuerformulare: U 30 Umsatzsteuervoranmeldung und U 31 Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung Die unbare Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer in U 30 ist wie folgt gestaltet: Der EUSt-Schuldner erhält vom Zollamt monatlich eine Aufstellung, aus der die EUSt-Beträge ersichtlich sind. Dieser Betrag wird unter dem Code „EU“ am Finanzamtskonto automatisch (ohne Zutun des Steuerpflichtigen) belastet. Unter der neuen Kennziffer 083 sind in der UVA (U 30) jene EUSt-Beträge einzutragen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit abgezogen werden können. Damit wird die EUSt als Vorsteuer geltend gemacht. Falls der „normale“ Vorsteuerüberschuss zur Tilgung der EUSt aber nicht ausreicht, ist die geschuldete EUSt unter dem Code (z.B. EU 10/2003) gesondert zu entrichten: Beispiel für 10/2003:   Umsatzsteuer € 20.000,00 „normale“ Vorsteuer € - 3.000,00         € 17.000,00 EU (KZ 083) € - 6.000,00   Zahllast lt. UVA € 11.000,00   Ausfüllen des Zahlscheines: Zahllast lt. UVA: U 10/2003 € 11.000,00   EU 10/2003 € 6.000,00   Zahlung an das Finanzamt € 17.000,00 Kassentechnisch erfolgt auf dem Finanzamtkonto (Buchungsmitteilung) die Verbuchung der Umsatzsteuer mit € 17.000,00, die EUSt ist durch den Ausweis in KZ 083 nämlich kompensiert, vermindert aber den USt-Betrag. In diesen Fällen ist eine Analyse der sich aus der UVA ergebenden Zahllast erforderlich. Wird die Direktverrechung der EUSt in Anspruch genommen, ist die in der UVA ausgewiesene Zahllast i.d.R. nicht identisch mit der daraus resultierenden Zahlung an das Fianzamt, wie sich aus dem o.a. Beispiel ergibt. Ob mit dieser Form der Verrechnungstechnik die erstrebte Verwaltungsvereinfachung für den Fiskus und den Steuerpflichtigen erreicht wird, sei dahingestellt. Die an das Zollamt entrichtete EUSt ist weiterhin in der KZ 061 als Vorsteuer einzutragen. Die KZ 005, in welche bisher die nicht steuerbaren Auslandsumsätze einzutragen waren, entfällt ab 10/2003. Das neue Formular U 31 - Beilage zur Umsatzsteuervoranmeldung - dient zur Verrechnung eines eventuellen Überschusses aus der Umsatzsteuer mit anderen Abgaben bzw. zur Umbuchung, Überrechnung oder Rückzahlung.

Auswirkungen von BASEL II auf die Unternehmen

In der September-Ausgabe der Klienten-Info wurden zu diesem Thema folgende Aspekte betrachtet: - Grundzüge von BASELII - Rating-Kriterien. Über die Auswirkungen von Basel II auf die heimischen Unternehmen findet zurzeit eine kontroversielle Diskussion statt. Während Befürworter die risikogerechtere Konditionengestaltung der Kredite begrüßen, befürchten Skeptiker Benachteiligungen vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die in Österreich 97% aller Unternehmen ausmachen.:: Kritikpunkte und mögliche nachteilige Auswirkungen von Basel II Die negativen Auswirkungen betreffen eine Verteuerung der Kredite durch höhere Risikozuschläge und können im Wesentlichen durch folgende Faktoren hervorgerufen werden: die in Österreich herrschende Langfristkultur bei Krediten führt zu höheren Ausfallswahrscheinlichkeiten und dadurch zu einer höheren Risikogewichtung. die Definition eines "notleidenden" Kredites ist relativ weit gefasst. Ist eine Forderung mehr als 90 Tage fällig, so beträgt dessen Risikogewicht 150% beim Standardansatz. die Besicherung von Krediten durch Gewerbeimmobilien oder auch durch Eigentumsvorbehalt führt nicht (mehr) zu einer Reduktion des Risikogewichtes. die traditionell geringe Eigenkapitalquote von österreichischen KMU lässt auf schlechtere Rating-Ergebnisse schließen. durch die internen Ratings entstehen den Banken zusätzliche Kosten, die an die Kreditnehmer weitergegeben werden. Jungunternehmer könnten aufgrund einer fehlenden „Rating-Geschichte“ schlechter eingestuft werden. Benötigen die Banken zur Abdeckung der Kreditrisiken mehr Eigenkapital und können dieses nicht aufstocken, kommt es zu einer Verknappung der Kredite. Die Bankinstitute könnten verleitet sein, ihr Kreditportfolio zu bereinigen und sich von bonitätsschwachen Kreditkunden zu trennen. Dies führt zur Problematik der Prozyklizität und trägt zur Verschärfung eines wirtschaftlichen Abschwunges bei.:: Chancen und mögliche positive Auswirkungen von Basel II Im dritten Konsultationspapier und nach der am 31. Juli diesen Jahres beendeten Auswirkungsstudie (QIS 3 Quantity of Impact Study) gab es einige Änderungen des ursprünglichen Entwurfes. Dieser Entwurf berücksichtigt insbesondere die spezielle Situation der KMU. KMU-Kredite bis zu einer 1 Mio. Euro werden aufgrund der Portfolio- und Diversifikationseffekte zu den Privatkrediten („Retail-Segment“) gerechnet, was im Standardansatz zu einer Risikogewichtung von 75% (6% Eigenkapitalquote) bedeutet. Unternehmen mit guter Bonität können von einem Rating durch günstigere Kredit-Konditionen profitieren. Bei Anwendung des Standardansatzes wurde die Auswahl der als risikominimierend anerkannten Sicherheiten und Garantien erheblich erweitert, woraus günstigere Konditionen resultieren. Die Offenlegungspflichten fördern transparente Ratingverfahren, wodurch ein Vergleich der Konditionen der einzelnen Banken ermöglicht wird. Die Vorbereitung auf ein Rating kann sich positiv auf das Unternehmen auswirken, indem interne Verbesserungsprozesse hinsichtlich Führung, Ausrichtung, Strategie etc. eingeleitet werden.:: Maßnahmen Die Wahl des Finanzierungspartners hat einen wesentlichen Einfluss auf die Kreditkonditionen. So werden Unternehmen mit guter Bonität oder mit geringer Ausfallshöhe im Insolvenzfall (z.B. durch hoch besicherte Kredite) Banken auswählen, die einen der IRB-Ansätze verwenden, um in den Genuss günstiger Kredite zu kommen. Unternehmen mit schlechter Bonität werden sich demgegenüber eher an Banken wenden, die den Standardansatz zur Berechnung des Risikos heranziehen. Durch alternative Finanzierungsformen kann der Problematik der Eigenkapitalunterlegung entgangen werden. Unternehmen werden wohl stärker als bisher danach trachten, Beteiligungskapital oder Venture Capital zur Finanzierung heranzuziehen. Auch Leasing-Finanzierungen können eine attraktive Alternative darstellen. Der direkte Zugang zum Kapitalmarkt wird allerdings weiterhin nur großen Unternehmen mit guter Bonität offen stehen. Ist eine alternative Finanzierung nicht möglich, sind kurzfristige und hoch besicherte Kredite als günstig anzusehen. Ein weiterer Ansatzpunkt ist offensichtlich die Verbesserung des Ratings bzw. der Bonität. Dies wird idR durch Optimierung der Kapitalstruktur, d.h. einer höheren Eigenkapitalquote, durch Verbesserung des Geschäftsergebnisses und der Unternehmenssituation etc. erreicht.:: Anforderungen an Unternehmen Basel II wird die Beziehung zwischen Unternehmen und Kreditinstitut intensivieren. Die bankinternen Ratings verlangen von den Unternehmen ein transparentes Auftreten. Eine Versorgung der Bank mit zeitnahen und inhaltlich aussagekräftigen Unternehmensdaten in angemessener Frequenz wird daher eine unumgängliche Notwendigkeit für Unternehmen darstellen. Die Kapitalkosten werden durch Basel II zunehmend in den Mittelpunkt gerückt. Um den Finanzmitteleinsatz möglichst effizient zu gestalten, wird die Implementierung von Steuerungs- und Führungsinstrumenten, wie Risiko-Informations- und Controlling-Systemen sinnvoll sein. Planungsrechnungen, laufende Soll-Ist Vergleiche und Vor- und Nachkalkulationen erhöhen die Planungssicherheit und tragen damit einen wichtigen Bestandteil zur Unternehmenssicherung bei. :: Fazit Basel II wird einige wichtige Änderungen in der Kreditvergabepolitik der Banken mit sich bringen, die von vielen befürchtete deutliche Verteuerung oder Verknappung der Kredite dürfte allerdings ausbleiben. Die Zuordnung von KMU-Krediten bis zu 1 Mio. Euro zu den Privatkrediten, die weitreichende Anerkennung von Kreditbesicherungen und -garantien und im Falle von guter Bonität eine gerechtere Risikozuteilung bergen zudem Erleichterungen. Des Weiteren wird es bei Wahl des Standardansatzes keine größeren Änderungen (mit Ausnahme der überfälligen Kredite) zu den bisherigen Eigenmittelvorschriften für Unternehmenskredite geben.Weitere Informationen im Internet:Infos zum Thema www.bis.org Website des „Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht“www.basel-ii.info Webportal zu Basel II. Mit umfangreichen News, bestellbaren Studien und Services zum Thema.www.bundesbank.de/bank/bank_basel.php http://basel2.oenb.co.at/ Neben grundlegenden Informationen bietet die Deutsche Bundesbank bzw. Österreichische Nationalbank eine Vielzahl von Dokumenten als Download an.www.ratingampel.de Tipps zum Rating und Ratingcheck.Rating Agenturen und Rating Advisorywww.prosuccess.at ProSuccess Wienwww.standardandpoors.com Standard & Poor’swww.moodys.de Moody’s Deutschlandwww.fitchratings.com Fitch Ratingswww.feritrust.de Fonds-Vermögensverwalter und Fonds Rating

Unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern im Umsatzsteuerrecht

Wurde im Geltungsbereich des UStG 1972 vom VwGH die verbilligte oder kostenlose Abgabe von Mahlzeiten an Dienstnehmer als umsatzsteuerbar beurteilt, so hat sich ab dem UStG 1994 unter Berufung auf den EuGH 16. Oktober 1997 eine Änderung in Richtung Umsatzsteuerfreiheit ergeben: :: Der VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 verneint demnach das Vorliegen eines Eigenverbrauchstatbestandes, wenn die Arbeitgeberleistung vorwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Im konkreten Fall wurde dies damit begründet, dass die Kantinenverpflegung im betrieblichen Bereich dazu dient, dass die Dienstnehmer während der Mittagspause anwesend und für Kunden oder Lieferanten telefonisch erreichbar sind und so der laufende Geschäftsgang aufrechterhalten werden kann. :: Umsatzsteuerliche Beurteilung ohne betrieblichem Interesse Gemäß RZ 672 UStR 2000 beträgt die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage 2/3 der lohnsteuerlichen Sachbezugswerte. Dies gilt sowohl bei Kantinenverpflegung als auch bei Bereitstellung der Verpflegung von Dritten. Laut Umsatzsteuerprotokoll 2001 ist der Betrag der vollen freien Station in der Höhe von € 196,20 pro Monat durch 30 zu dividieren. Pro Tag entfallen auf ein Mittagessen 3/10 d.s. € 1,98. Davon ist die 10%ige Umsatzsteuer mit € 0,18 herauszurechnen. Ausnahme: Für Gastronomiebetriebe besteht gemäß RZ 71 UStR 2000 sowohl für Beherbergung als auch Verköstigung Umsatzsteuerfreiheit. Damit ist betriebliches Interesse keine Voraussetzung. Essen- und Geschenkgutscheine im Sinne des §3 (1) Zi 17 EStG sind nicht mit Umsatzsteuer belastet und daher beim Dienstgeber bei Weitergabe an den Dienstnehmer USt.-frei. Weiters wird auf TZ 61 UStR 2002 betreffend Umsatzsteuerfreiheit hinsichtlich Geringfügigkeitsgrenze (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) verwiesen.

Preisnachlassgutscheine als Sachbezug

Laut VwGH 8. Mai 2003, 99/15/0101 stellen Preisnachlässe auf Waren des Arbeitgebers, die nur Arbeitnehmern gewährt werden, einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 EStG dar. Die Argumentation, dass die Verpflichtung zur Abnahme einer Mindestmenge im Interesse der Umsatzförderung des Unternehmens gelegen sei, lässt der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht gelten: - Die Steuerfreiheit eines Preisnachlasses beim Arbeitnehmer wäre nur dann gegeben, wenn die Nachlässe im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers gewährt würden und für den Arbeitnehmer bei der Einlösung der Gutscheine kein Vorteil erwachsen würde. - Weiters wäre die Steuerfreiheit nur dann gegeben, wenn die Preisnachlässe auch Fremden im normalen Geschäftsverkehr ohne Rücksicht auf ein Dienstverhältnis eingeräumt würden. Im Hinblick darauf, dass im konkreten Fall die Preisnachlassgutscheine Lebensmittel betroffen haben, stellt der VwGH klar, dass in diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 17 EStG (Hinweis auf den einleitenden Artikel) nicht in Anspruch genommen werden kann, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er bei Unterschreiten nicht näher bestimmter Wertgrenzen von der Steuerfreiheit der gewährten Vorteile Abstand nehmen wollte. (Hinweis auf RZ 222 LStR 1999 betreffend Steuerfreiheit für Kleinstmengen von Lebensmitteln für den täglichen Bedarf).

Steuerliche Änderungen des Budgetbegleitgesetzes 2003

Anpassung an das höhere Pensionsantrittsalter:: Steuerfreie Zukunftssicherung § 3 Abs. 1 Z 15 a EStG Die in der Klienten-Info Juli 2003 kritisierte starre Begrenzung mit dem 62. Lebensjahr betreffend die Beiträge für eine Lebensversicherung wird nun bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert. :: Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge § 108 g EStG Auch hier entfällt die starre Grenze mit dem 62. Lebensjahr und wird bis zum Antrittsalter der gesetzlichen Alterspension verlängert. Kapitalertragsteuer bei AuslandsbeteiligungenZur in der Klienten-Info Juli 2003 aufgeworfenen Frage betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern wird auf eine Ausweitung der Regelung in der Auslandszinsenverordnung BGBl II 1998/43 verwiesen, weil ins Gesetz keine Anrechnungsbestimmung hierfür aufgenommen wurde. Nach bekannt Werden dieser Neuregelung wird darüber berichtet. Der Beginn der Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auf Auslandsdividenden wird verlängert; die Regelung gilt erst ab 1. April 2004.Sonderausgaben für BreitbandtechnologieDie Absetzbarkeit für den Erstanschluss in der Höhe von € 50,- und die monatliche Gebühr in der Höhe von € 40,-setzt voraus, dass die physikalische Downloadbreite mindestens 256 kbit/Sekunde beträgt (z.B. Chello- oder ADSL-Anschluss, nicht aber UMTS-Technik) Besteuerung von Kaufpreisrenten ab 2004Grundsätzlich tritt an die Stelle der Kapitalisierung nach Bewertungsgesetz die Bewertung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Es besteht aber die Option, dass die neue Besteuerung nur im Einvernehmen zwischen dem Rentenverpflichtenden und Rentenberechtigten erfolgen kann und die Frist bis 31. Dezember 2006 verlängert wird. Besteuerung von Indexprodukten / GenussrechtenDie Regelung, dass Wertveränderungen bei diesen Wertpapieren dann keine Kapitaleinkünfte sind, wenn eine Kapitalgarantie von nicht mehr als 20% vorliegt, wird bis 1. März 2004 verlängert.

Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von Gutscheinen

Abgabenfreie freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer in Form von GutscheinenDie Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren Arbeitnehmern abgabenfreie Zuwendungen (keine Lohnnebenkosten, keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren, ist wieder ein Thema, besonders im Hinblick auf die Konjunkturlage. Aus diesem Grund sollen hier die Möglichkeiten aufgezeigt werden:Essenszuschuss/Mahlzeiten§ 3 (1) Z 17 EStG 1988 normiert, dass freiwillige oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Bestimmung wird durch die RZ 93 der LStRL 2002 dahingehend ausgelegt, dass es unerheblich ist, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers oder außerhalb verabreicht werden. Folgerichtig werden durch die RL auch Essensgutscheine unter diese Bestimmung subsumiert. Zwingend für die Steuerfreiheit ist das Element der Freiwilligkeit: Fehlt diese, etwa weil Arbeitnehmer nach Kollektivvertrag, Betriebs- oder Individualvereinbarung einen Rechtsanspruch darauf haben, gilt die Zuwendung als steuerpflichtiger Sachbezug nach § 15 (2) EStG 1988. Ausdrücklich wird in RZ 94 festgehalten, dass durch die Abgabe der Essensgutscheine kein anderer Effekt eintreten darf als durch die Gewährung der Mahlzeiten im Betrieb. Die Voraussetzungen für einen solchen Effekt werden umfassend in RZ 94 u 97 behandelt: Unter anderem wird Steuerfreiheit nur insoweit zugestanden, als dass die mit den Essensgutscheinen erworbenen Speisen in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes konsumiert und nicht mit nach Hause genommen werden dürfen. Als unmittelbare Nähe wird in Ballungszentren jedenfalls ein Lokal angesehen, das durch einen 15minütigen Fußweg erreichbar ist. Die RL normiert weiters unter Hinweis auf „Erfahrungen des täglichen Lebens“ eine Zuwendung von maximal € 4,40 arbeitstäglich. Essensgutscheine mit einem Wert von bis zu (lediglich) € 1,10 arbeitstäglich können dagegen auch in Lebensmittelgeschäften, Fleischereien - daher auch der legendäre Name „Wurstsemmelerlass“ -, Fast-Food-Ketten, Würstelständen, Konditoreien, Bäckereien verwendet werden. Gemäß RZ 95 ist vom Arbeitgeber eine Prüfung, ob die solcherart erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen.Geschenke/Sachzuwendungen§ 3 (1) Z 14 EStG 1988 bestimmt, dass zusätzlich die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen steuerfrei ist: Nicht nur die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung bis zu einem geldwerten Vorteil von € 365,- pro Jahr ist steuerfrei, sondern auch dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu € 186,- jährlich (RZ 78 der LSt RL2002). Die LStRL 2002 präzisieren und halten fest, dass die bloße Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen ist und die Abhaltung einerbesonderen Betriebsfeier nicht Voraussetzung ist! Ausdrücklich zählen nach RZ 80 auch Gutscheine, die nicht in Bargeld abgelöst werden können, zu den zulässigen Sachzuwendungen. Beispiel:Ein Unternehmen beschäftigt 6 Arbeitnehmer*); 3 Arbeitnehmer bekommen an 220 Arbeitstagen einen Essenszuschuss in der Höhe von € 1,10 pro Tag und 3 Arbeitnehmer erhalten arbeitstäglich € 4,40. Weiters zahlt das Unternehmen jedes Jahr zu Weihnachten € 186,- an jeden Arbeitnehmer als Geschenk aus. Ob diese Zuwendungen in Form von Bargeld oder mittels Gutscheinen gegeben werden, ist hinsichtlich der Belastung mit Steuern und Abgaben von großer Bedeutung:   Bargeld Gutscheine Zuwendungen pro Jahr     für Essenszuschuss € 3.630,00 € 3.630,00 für Geschenke € 1.116,00 € 1.116,00   € 4.746,00 € 4.746,00       dafür zusätzlich vom Arbeitgeber zu tragende Lohnnebenkosten € 1.397,70 € 0,00 Gesamtbelastung für den Arbeitgeber € 6.143,70 € 4.746,00 Zufluss an den Arbeitnehmer (netto) € -2.774,58 € -4.746,00       Gesamtbelastung mit lohnabhängigen Nebenkosten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) € 3.369,12 € 0,00 Aus vorstehendem Beispiel ist ersichtlich, dass € 4.746,- für Essen und Geschenke, ausbezahlt in Bargeld, mit € 3.369,12 an lohnabhängigen Nebenkosten (= 71% der Barzuwendungen!) belastet werden. Werden dagegen dieselben Zuwendungen mittels Gutscheinen abgewickelt, so entstehen keinerlei lohnabhängige Nebenkosten wodurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich € 3.369,12 ersparen! Nicht steuerrelevant ist es, ob der Arbeitgeber diese Gutscheine selbst herstellt oder von einem Dritten bezieht und damit nachstehende Aktivitäten/Tätigkeiten auslagert: Aufbau, Pflege und Verwaltung einer ausreichenden Anzahl von Geschäften, die Gutscheine annehmen Regelmäßige Abrechnung, Zählung und Überweisung des Gegenwertes der eingereichten Gutscheine an diese Geschäfte Druck fälschungssicherer (!) GutscheineMarktführer in Österreich ist in diesem Bereich die Firma Sodexho Pass Austria GmbH mit Sitz in Wien, Telefon (01) 328 60 60, www.sodexho-pass.at.*) mit einem Monatsgehalt von jeweils € 1.150,- brutto, Betrieb in Wien

Zinssatz für die Eigenkapitalzuwachsverzinsung

Für alle Wirtschaftsjahre, die in dem folgenden Kalenderjahr begonnen haben, beträgt der Zinssatz für: 2000 4,9% 2001 6,2% 2002 5,5% 2003 4,9%

Kosten eines Verkehrsunfalls als Betriebsausgabe?

Laut ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall dann nicht der betrieblichen Sphäre zurechenbar, wenn - selbst auf einer betrieblich veranlassten Fahrt - der Unfall durch übermäßigen Alkoholgenuss des Lenkers verursacht wurde. Der VwGH 27.3.2003, 99/15/0245 ist nun einen Schritt weitergegangen und anerkennt die durch einen Unfall verursachten Aufwendungen auch dann nicht als Betriebsausgaben, wenn anlässlich einer betrieblichen Fahrt ein Umweg aus privaten Gründen gemacht wurde, bei dem sich der Unfall ereignet hat. Im konkreten Fall handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das einen Totalschaden erlitten hat. Die Leasingraten werden nicht mehr als betrieblich veranlasst angesehen.

DB-Pflicht nur bei inländischer Sozialversicherungspflicht

(BMSG-Erlass-AÖFV Nr. 56/2003) Folgende Alternativen kommen in Frage::: Grundregel Der 4,5%ige Dienstgeberbeitrag (DB) ist für alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten.:: Ausnahmen in Österreich - Ins Ausland entsendete Dienstnehmer gelten als im Inland beschäftigt und sind DB-pflichtig - EU/EWR Dienstgeber (z.B. Schweizer Unternehmer) die im Ausland einen Dienstnehmer beschäftigen, der in Österreich*) sozialversichert ist, müssen in Österreich den DB abführen. - Für im Inland beschäftigte Dienstnehmer besteht aber DB-Freiheit, wenn sie auf Grund der Verordnung 1408/71, einer ausländischen Sozialversicherungspflicht unterliegen.*) Diese Anknüpfung für die DB-Pflicht wird in der Fachliteratur als verfassungswidrig angesehen.:: BeitragserstattungFür EU-widrig abgeführte Beiträge kann gem. § 299 BAO binnen Jahresfrist Rückerstattung beantragt werden.