2004

Festtagswünsche

 Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2005! 

Die neuen Rechnungslegungsbestimmungen für Vereine ab 2005

Die seit 1. Jänner 2003 geltenden Rechnungslegungsbestimmungen für alle ideellen Vereine verlangen einen Rechnungsabschluss für mittelgroße und große Vereine nach Handelsgesetz, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsjahren bestimmte Schwellenwerte überschritten werden. Vereinsgrößen:: Kleine VereineEs ist ein den Anforderungen des Vereines entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, bestehend aus: laufender Einnahmen/Ausgabenrechnung und einer Vermögensübersicht. In letzterer sind folgende wichtige Posten anzuführen: Forderungen und Verbindlichkeiten, Bankguthaben und -verbindlichkeiten, Wertpapierbestände etc. woraus das Vereinskapital ersichtlich ist. Da Vereine in der Regel Anschaffungen zum Anlagevermögen als laufende Ausgaben verbuchen, sollten die Anschaffungswerte gesondert vermerkt werden, um die darin enthaltenen stillen Reserven schätzen zu können. Bei der erstmaligen Erstellung einer Vermögensübersicht ist die Bewertung des Umlauf- und Anlagevermögens mit dem sog. "beizulegenden Wert" gem.§ 202 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Diese Regelung ist erstmals auf Rechnungsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen (§ 33 Abs. 4 VerG). In Analogie zur Geringwertigkeitsgrenze lt. Steuerrecht kann der Ansatz von Wirtschaftsgütern, deren Schätzwert unter € 400,- liegt, unterbleiben. Für Liegenschaften (Vereinshaus, Schutzhütte etc.) bietet sich als Schätzungsmethode der kapitalisierte Ertragswert an.:: Mittelgroße VereineÜberschreiten in den zwei vorangegangenen Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) eine doppelte Buchhaltung zu führen und eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung wie bei Vollkaufleuten zu erstellen. :: Große VereineÜberschreiten in den beiden letzten Jahren (2003 und 2004) die gewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben € 3 Mio., oder die Publikumsspenden € 1 Mio., ist im darauffolgenden Jahr (erstmals 2005) ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) zu erstellen. Ferner ist eine pflichtgemäße Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. Buchprüfer durchzuführen, welcher auch die Aufgabe der Rechnungsprüfer übernimmt, es sei denn, dass das Vereinsstatut den Rechnungsprüfern bestimmte Prüfungsaufgaben auferlegt. Erfolgt eine freiwillige Abschlussprüfung, weil die Schwellenwerte nicht überstiegen sind, kann auf die Prüfung durch die Rechnungsprüfer nur dann verzichtet werden, wenn im Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer festgehalten ist, dass zusätzlich zur Abschlussprüfung auch die Rechnungsprüfung im Sinne des § 21 VerG (statutenmässige Verwendung der Mittel) vorzunehmen ist. Wird der Verein von einem öffentlichen Subventionsprüfer geprüft, ist dieser Rechnungskreis vom Abschlussprüfer nicht mehr zu prüfen. Das Ergebnis der Subventionsprüfung ist dem Abschlussprüfer bekannt zu geben. Die Subventionsprüfung muss eine der Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer/Buchprüfer gleichwertige Prüfung sein. Die Gleichwertigkeit bezieht sich aber auf die Qualität der Prüfung und nicht auf die berufsrechtliche Qualifikation der Subventionsprüfer. Abschließend sei zum Thema Abschlussprüfung vermerkt, dass es sinnvoll ist, im Bestätigungsvermerk auf den genauen Umfang der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen hinzuweisen. Stellt der Abschlussprüfer fest, dass der Verein seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, hat er das der Vereinsbehörde mitzuteilen, welche diesen Umstand im Vereinsregister ersichtlich zu machen hat.Schwellenwerte bei öffentlichen SubventionenSind die o.a. Schwellenwerte durch öffentliche Subventionen und restliche Einnahmen/Ausgaben überstiegen, treten die erwähnten Rechtsfolgen ein. Hinsichtlich der Prüfungspflicht bei großen Vereinen ist zu unterscheiden, ob durch den Subventionsgeber eine der Wirtschaftsprüfung gleichwertige Prüfung erfolgt. In der Fachliteratur wird die Auffassung vertreten, dass im Falle einer gleichwertigen Subventionsprüfung die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer nur dann zu erfolgen hat, wenn die restlichen, vom Subventionsprüfer nicht geprüften Rechnungskreise die Schwellenwerte übersteigen. Die Frage allerdings, wer die Qualität der Subventionsprüfung beurteilt, bleibt offen. Kriterien für den JahresabschlussMittelgroße und große Vereine unterliegen den Bewertungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches, welches vom Gedanken des Gläubigerschutzes und des Vorsichtsprinzips beherrscht ist. Was unter "gewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben" zu verstehen ist, ist im Einzelfall festzustellen. Laut Gesetz gehören jedenfalls dazu die Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen, sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, welche große Vereine im Anhang mit den ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen haben. Außerordentliche Posten sollten jedenfalls gesondert ausgewiesen werden. An die Stelle des Einnahmen-Ausgabenprinzips tritt das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung der Einnahmen und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung, aus der eine Geldflussrechnung (Cash Flow) abgeleitet werden kann. Bei der erstmaligen Erstellung einer Bilanz bei mittelgroßen und großen Vereinen ist das Umlauf- und Anlagevermögen - wie bei den kleinen Vereinen - mit dem "beizulegenden Wert" anzusetzen. § 202 HGB verdrängt den Grundsatz der Bewertung zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Aus der Bestimmung, dass kleine Vereine eine Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erstellen haben, ist keine Verpflichtung zur Umstellung auf diese abzuleiten, wenn sie freiwillig bilanzieren, weil es sich ja nur um eine Begünstigungsvorschrift handelt. Da allerdings in diesen herkömmlichen Vereinsbilanzen Investitionen in das Umlauf- und Anlagevermögen in der Regel nicht aktiviert, sondern als Aufwand verbucht sind, bleibt diesbezüglich dem kleinen Verein eine Adaptierung zu einer vom Gesetz geforderten Vermögensaufstellung nicht erspart. Eine Doppelgleisigkeit - nämlich die Fortführung der Vereinsbilanz wie bisher und die Erstellung der Vermögensaufstellung - würde aber eher zur Verwirrung als zur Klarheit des Rechnungswesens beitragen.Aufgaben der Vereinsorgane:: Leitungsorgan (mindestens 2 Personen)Dieses hat für die ordnungsgemäße Führung des Rechnungswesens und innerhalb von 5 Monaten nach Ende des 12monatigen Rechnungsjahres für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zu sorgen. :: Rechnungsprüfer (mindestens 2 Personen)Sie haben innerhalb von weiteren 4 Monaten die Rechnungsprüfung durchzuführen und über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung sowie statutenmäßigen Verwendung der Mittel zu berichten, nötigenfalls die Bestandsgefährdung des Vereines aufzuzeigen. :: MitgliederversammlungDiese ist vom Leitungsorgan einzuberufen, widrigenfalls die Rechnungsprüfer dazu verpflichtet sind. Über die Lage des Vereines ist ordnungsgemäß zu berichten. HaftungsbestimmungenVerschuldenshaftung besteht für die Leitungsorgane und Rechnungsprüfer für: zweckwidrige Verwendung des Vereinsvermögens Investitionen ohne ausreichende finanzielle Absicherung Missachtung der Rechnungslegungsvorschriften Nicht rechtzeitige Beantragung eines Konkursverfahrens Behinderung der Auflösung des Vereines schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein, Vereinsmitgliedern oder Dritten.Für Rechnungsprüfer besteht eine Haftungsobergrenze von € 2 Mio.

Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel

SonderausgabenSie sind nur steuerwirksam, wenn sie noch vor Jahresende bezahlt werden. Hinsichtlich deren Höhe ist folgendes zu vermerken:- Unbeschränkt abzugsfähigNachkauf von Pensionsversicherungszeiten (prüfen ob noch sinnvoll!) und freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Bertriebsausgaben sind; dies auch bei pauschalierten Steuerpflichtigen neben den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, sowie bestimmte Rentenzahlungen.- Beschränkt abzugsfähigFür die sogenannten Topfsonderausgaben (Personenversicherungen, Wohnraumbeschaffung …) besteht die Einschleifregelung für deren Absetzbarkeit ab einem steuerpflichtigen Einkommen von € 36.400,- bis diese ab € 50.600,- zur Gänze entfällt. Vom zustehenden Höchstbetrag für den Steuerpflichtigen in der Höhe von € 2.920,- ist aber weiters nur ein Viertel (€ 730,-) sonderausgabenwirksam. Der Höchstbetrag erhöht sich um weitere € 2.920,-, wenn dem Steuerpflichtigen ein Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetag zusteht und um weitere € 1.460,- bei 3 Kindern. - Höchstbeträge ohne EinschleifregelBis 31. Dezember 2004 können die Anschlusskosten (bis € 50,-) und die Grundgebühr (bis € 40,-) für den Internetanschluss in Breitbandtechnik abgesetzt werden . Der Kirchenbeitrag ist 2004 noch mit € 75,- p.a. begrenzt und erhöht sich ab 2005 auf € 100,-.:: Aussergewöhnliche BelastungAuch hier ist die Zahlung vor Jahresende erforderlich. Für bestimmte Belastungen ist ein Selbstbehalt (z.B. Krankheitskosten) vorgesehen. Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst aussergewöhnliche Belastung darstellen würden. Als a.g. Belastung gilt lt. VfGH 13.3.2003, B785/02 auch der Mehraufwand für ein behindertengerechtes Bad und WC. Darunter fallen folgende Aufwendungen: Der verlorene Aufwand (zerstörter Wert des Altzustandes) die Mehrkosten der Sonder- gegenüber der Standardausstattung und die Mehrkosten der Adaptierung (Versetzen von Wänden, Verbreiterung von Türen). Hiefür entfällt der Selbstbehalt und die Anrechnung des Pflegegeldes. Gleiches stellt der VwGH 3.8.2004,99/13/0169 für Heilbehandlungskosten (z.B. Multiple Sklerose) fest.AusbildungskostenFür Kinder, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, kann ein Pauschbetrag von € 110,- p.m. geltend gemacht werden. Im übrigen können berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden.SpendenAn die vom BMF genannten Institutionen können Spenden in der Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes bzw. der Einkünfte als Betriebsausgaben / Werbungskosten geltend gemacht werden. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.SchmiergelderAn namentlich angeführte Empfänger bezahlte Beträge sind grundsätzlich abzugsfähig, wenn sie betrieblich bedingt und nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (z.B: Erpressung, Bestechung von Beamten, leitenden Angestellten oder Sachverständigen, verbotenen Interventionen etc.) Diese Kriterien gelten auch für Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen. SponsoringGeld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können lt. Rz 1643 EStR als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind.Nicht entnommener GewinnErstmals besteht im Jahre 2004 für bilanzierende natürliche Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie Gewerbebetrieb, nicht aber für Freiberufler! diese Steuerbegünstigung, die mit € 100.000,- p.a. (Anstieg des Eigenkapitals) begrenzt ist. Kurz vor dem Bilanzstichtag zum Zwecke des Ausgleichs vorangegangener hoher Entnahmen getätigte Einlagen sind nur dann wirksam, wenn sie betriebsnotwendig sind. Diese Steuerbegünstigung (halber Steuersatz) ist allerdings mit einer Nachversteuerung belastet, wenn es in den folgenden 7 Jahren zu einem Kapitalabbau kommt.SteuerlastverschiebungDurch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips beim Einnahmen-Ausgabenrechner kann eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs- und Verwaltungskosten etc.) müssen gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, ausser sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Bei voraussichtlich gleich hohen Einkünften 2005 und 2004 ist durch das Vorziehen von Ausgaben im Jahre 2004, infolge der Steuerreform 2005 (geringere Steuerbelastung) ein Vorteil zu erwarten. Regelmässig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. "stehen gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen.Vorgezogene InvestitionenDa die Investitionszuwachsprämie letztmalig 2004 im Ausmaß von 10% lukriert werden kann, ist das Vorziehen betriebswirtschaftlich sinnvoller Investitionen zu erwägen. Begünstigt sind ungebrauchte körperliche abnutzbare Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von PKW, KOMBI, Gebäude und Software. Das Wirtschaftsgut muss vor Jahresende geliefert werden, die Inbetriebnahme ist aber noch nicht erforderlich. Als weitere Begünstigung kommt die halbe Jahres-AfA hinzu, wenn die Inbetriebnahme noch 2004 erfolgt ist. Anschaffungskosten bis € 400,- netto sind sofort absetzbar.Neue Rechnungslegungsbestimmungen für börsennotierte UnternehmenAb 2005 sind innerhalb der EU kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet konsolidierte Jahresabschlüsse nach IFRS (früher IAS) zu erstellen, welche aber für die steuerliche Gewinnermittlung nicht maßgebend sind.2004 noch niedrigere LebensversicherungsprämienInfolge Anwendung der neuen Sterbetafeln ab 2005 kommt es entweder zu höheren Versicherungsprämien oder zu einem Sinken der Versicherungsleistung bei gleichbleibenden Prämien. Die gegenteilige Auswirkung ergibt sich bei Kapitalversicherungen mit Ablebensschutz, welche infolge Steigen der Lebenserwartung attraktiver wird.AufbewahrungspflichtDie siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1997 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2004. Weiterhin aufzubewahren sind aber: Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Übertragung stiller ReservenDiese Möglichkeit besteht für juristische Personen nur mehr für 2004. In Verbindung mit "Sale- and-lease-back" kann daher letztmalig 2004 eine Steueroptimierung erzielt werden. Erfolgt die Auflösung der Übertragungsrücklage erst 2005 kommt es infolge Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% zu einer endgültigen Steuerersparnis von 26% (Senkung des Steuersatzes um 9%-Punkte entspricht einer 26%igen Senkung des Tarifes).Geltendmachung des Alleinverdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrages samt KinderzuschlagErfolgt die Abgabe der Erklärung zur Berücksichtigung dieser Absetzbeträge für 2004 mittels Formular E 30 bei der lohn- bzw. pensionsauszahlenden Stelle nicht bis Ende November 2004, so verbleiben noch folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung: - Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1 - Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Dieser ist innerhalb von 5 Jahren beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.Abfertigungsrückstellung und WertpapierdeckungAb 2004 beträgt die Rückstellung bis zu 45% der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche. Für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben bleibt es bei 60%. Die Wertpapierdeckungsverpflichtung vermindert sich auf 30% der Rückstellung zum 31. Dezember 2004 (Rz 3352 EStR).Sonstige RückstellungenNeben Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder können Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften für konkrete Fälle, in der Höhe von 80% des Teilwertes dotiert werden, wenn die Laufzeit über 12 Monate liegt. Andernfalls in voller Höhe. Aufwendungsrückstellungen sind nicht steuerwirksam, auch wenn sie handelsrechtlich geboten erscheinen. Hiebei handelt es sich um Posten, für die keine wirtschaftliche Veranlassung vor dem Bilanzstichtag gegeben ist (z.B.unterlassene Instandhaltung, Entsorgungsmaßnahmen, vgl. Rz 3328 EStR). Vorsicht bei VerlustbeteiligungsmodellenDiesbezügliche "steuersparende" Angebote sind schon lange durch restriktive Maßnahmen des Fiskus stark eingeschränkt worden. Was noch als begünstigungsfähig übrig geblieben ist, sind die Vorsorgewohnungen, die zur Zeit auch intensiv beworben werden. Um die versprochenen Steuervorteile (Verlustausgleich für Anlaufverluste und Vorsteuerabzug) aber lukrieren zu können, ist der Prospekt danach zu prüfen, ob das Projekt nicht an der Liebhabereithematik zu scheitern droht. Ferner ist zu überlegen, ob die Wohnung nach Lage, Ausstattung, späterer privater Nutzbarkeit und Verkaufsmöglichkeiten überhaupt infrage kommt. Diese Kriterien können die versprochenen Renditen,Wertsteigerungen bzw. momentanen Steuervorteile bei weitem egalisieren. Entgegen landläufiger Meinung ist nämlich eine Immobilie nicht stets ein sicherer Hafen, sondern oft eine hochspekulative Anlage.Verdeckte Gewinnausschüttung bei GesellschafterentnahmeÜbersteigen die Entnahmen des Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH die vereinbarten Geschäftsführerbezüge und bestehen keine konkreten Vereinbarungen, wie sie dem Fremdvergleich entsprechen würden, droht die KESt-Versteuerung als verdeckte Gewinnausschüttung. Es sollte daher wenigstens zum Bilanzstichtag das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers möglichst glatt gestellt sein. Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und DiensterfindungenFür derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. Das Finanzamt prüft allerdings in letzter Zeit genau, ob es sich nicht um triviale Vorschläge handelt, die nur Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Es müssen Sonderleistungen vorliegen, die über die normale Dienstpflicht hinaus gehen.ArbeitnehmerveranlagungNeben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,- p.a. mehrere Lohnsteuerkarten etc.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist (Sonderausgaben, aussergewöhnliche Belastung etc.). Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 1999 läuft daher die Frist am 31. Dezember 2004 ab.Rückerstattung von SV-Beiträgen bei MehrfachversicherungWer im Jahre 2001 über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet hat, kann den Antrag auf Rückzahlung von PV u. KV Beiträgen bis 31. Dezember 2004 stellen.

Kurz-Info: Steuerliche Qualifikation von Leasingraten nach Autounfall

Mit einem ausschliesslich betrieblich genutzten Leasingfahrzeug fuhr der Unternehmer aus privaten Gründen auf einer Umwegstrecke nach Hause und erlitt einen Totalschaden am Fahrzeug. Die vereinbarten Leasingraten für das nicht mehr nutzbare Fahrzeug mussten noch für einige Jahre bezahlt werden und wurden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Mit der Begründung, dass der Autounfall nicht auf einer betrieblichen Fahrt, sondern auf einer aus privatem Anlass gewählten Umwegstrecke passiert sei, verweigerte der VwGH 27.3.2003,99/15/0245 die Geltendmachung als Betriebsausgabe.

Verschärfung der Spekulationsbesteuerung von Fremdwährungsdarlehen

Fremdwährungskredite locken mit geringen Zinsen und der Möglichkeit, im Falle einer günstigen Wechselkursentwicklung Währungsgewinne zu erzielen. Aus diesem Grund nehmen auch immer mehr Privatpersonen Fremdwährungskredite in Anspruch. Sofern Wechselkursgewinne binnen eines Jahres (Spekulationsfrist) - z.B. durch Konvertierung in eine andere Währung - realisiert werden, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Die Konvertierung einer Fremdwährungsschuld im Privatvermögen führte nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Rz 6624a der EStR) nur dann zu steuerpflichtigen Spekulationseinkünften, wenn binnen eines Jahres die Konvertierung in Euro oder in eine über fixe Wechselkurse zum Euro gleichgeschaltete Währung erfolgte. Mangels Zufluss eines Kursvorteils löste bislang eine Konvertierung in eine zum Euro wechselkurslabile Währung keine Steuerpflicht aus. Nach nunmehr geänderter Auffassung der Finanzverwaltung (um eine Gleichbehandlung mit betrieblichen Einkünften sicherzustellen) soll jedoch auch bei wechselkurslabilen Währungen im Konvertierungszeitpunkt eine definitive Realisierung des Kursgewinnes feststehen, so dass ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn vorliegt. Bei Überschreiten der jährlichen Freigrenze von insgesamt € 440,- können daher binnen eines Jahres realisierte Konvertierungsgewinne einer bis zu 50%igen Steuerbelastung unterliegen. Ein Ausgleich der Spekulationseinkünfte mit anderen Einkünften ist dabei nicht möglich; es besteht lediglich eine Ausgleichsmöglichkeit mit anderen Verlusten aus Spekulationsgeschäften. Es sollte daher jedenfalls darauf geachtet werden, dass eine Konvertierung der Fremdwährungsschuld - nach Möglichkeit - außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.

Steuer- und beitragsfreie Mahlzeiten für Dienstnehmer

Nahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied. Steuerrecht :: LohnsteuerLaut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei (z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. € 4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, € 1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch nach Hause mitgenommen werden dürfen. Die Steuerfreiheit gilt auch weiterhin für Essensmarken -trotz eines lediglich auf einen Einzelfall bezogenen anders lautenden VwGH-Erkenntnisses vom 26. November 2003 - wie das BMF im unmittelbaren Anschluss an dieses Erkenntnis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 verlautbarte. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht ab 2005 die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Essensmarken vor. :: UmsatzsteuerLaut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von Dienstnehmern dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Dienstnehmer in der Mittagspause für sich allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung der Dienstnehmer auf andere Weise zu begründen. Die Höhe des USt-pflichtigen Eigenverbrauches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte. Die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben stellt laut Rz 71 UStR keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essensgutscheine, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wird. Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei. :: SozialversicherungIm ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an Dienstnehmer. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden. :: SchlussbemerkungNeben den steuerfreien Essensmarken können an Dienstnehmer pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro Dienstnehmer € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).

Inländische Besteuerung ausländischer Einkünfte/Verlustverwertung

Das Steuerreformgesetz 2005 regelt in § 2 Abs. 6 EStG die Besteuerung ausländischer Einkünfte in Österreich wie folgt: Die Ermittlung der Einkünfte hat nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz zu erfolgen. Die Gewinnermittlungsart orientiert sich nach den Grundsätzen, die anzuwenden wären, wenn der Betrieb sich im Inland befände. Ermittelt der ausländische Betrieb den Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, ist dieses auch für die inländische Gewinnermittlung maßgebend. Für eine Betriebsstätte gelten die gleichen Regeln wie für den Gesamtbetrieb. Stimmen die Wirtschaftsjahre der inländischen und ausländischen Betriebsstätte nicht überein, ist der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte nach dem Wirtschaftsjahr der inländischen Betriebsstätte zu ermitteln.Anteile eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) sind als ausländischer Betrieb bzw. bei Zugehörigkeit des Anteils zu einer inländischen Betriebsstätte als ausländische Betriebsstätte zu behandeln. :: Auslandsverluste Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind im Inland abzugsfähig. Werden diese Verluste aber danach im Ausland berücksichtigt oder besteht die Möglichkeit der Berücksichtigung im Ausland, erhöhen die im Inland angesetzten Verluste im Jahr dieser Berücksichtigung die inländischen Einkünfte.

Nutzungsüberlassung von Privatstiftungen

Der Zeitpunkt des Zuflusses und die Bewertung von Überlassungen durch Privatstiftungen sind in § 15 Abs 3 Z 2 EStG geregelt. Dabei ist nicht nur die Zuwendung von Geld, sondern auch die Überlassung anderer geldwerter Vorteile (kapitalertrags-)steuerpflichtig. Zu den geldwerten Vorteilen zählen insbesondere: Einräumung unverzinslicher Darlehen unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit von Liegenschaften unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit anderer Wirtschaftsgüter (z.B. Segelyachten etc.) Seit In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist zu beachten, dass geldwerte Vorteile bereits mit der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Zuwendungsbesteuerung unterliegen, unabhängig davon, ob der Begünstigte den Vorteil bereits tatsächlich in Anspruch nimmt. Stiftungsvorstände sollten daher vor Beschlussfassung über die Zuwendung einer Nutzungsmöglichkeit mit dem Begünstigten eine Abstimmung hinsichtlich der zeitlichen Nutzung vornehmen. Für Beweiszwecke gegenüber der Finanz sollten derartige Beschlüsse jedenfalls schriftlich dokumentiert werden. Z.B. dem Begünstigten wird die Villa auf Sardinien vom 15. Mai bis 30. Juni 2005 unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Bewertung von Nutzungszuwendungen orientierte sich bis August 2003 an den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes. Nach In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003 sind Nutzungszuwendungen jedoch mit dem Betrag anzusetzen, der vom Begünstigten zum Zeitpunkt der Zuwendung aufgewendet hätte werden müssen. Die Bewertung orientiert sich folglich an den individuellen Umständen des Begünstigten. Stellt beispielsweise die Privatstiftung dem Begünstigten ein zinsenloses Darlehen zur Verfügung für welches ortsüblich ein Darlehenszins von 5% p.a. üblich wäre, und hätte der Begünstigte aufgrund seiner ausgezeichneten Bonität das Darlehen nachweislich um 3,5% bekommen können, so ist der Vorteil aus dem unverzinslichen Darlehen mit 3,5% zu bewerten. Für die Bewertung der Nutzungsüberlassung von Luxusgütern, wie z.B. Villen, Luxuswohnungen etc., sehen die Stiftungsrichtlinien in Rz 238 eine eigene Bewertungsmethode vor. Demzufolge kann aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der der Kapitalertragsteuer unterliegenden Nutzungsmöglichkeit ein Mittelwert aus der Summe der angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals und der AfA sowie des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes angesetzt werden.

Aktuelles zum österreichischen Privatstiftungsgesetz

Durch die Steuerreform ab 2005 steigt die Attraktivität der österreichischen Privatstiftung (PSG) infolge der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 34 % auf 25 % und der Gruppenbesteuerung. Hinsichtlich des Durchgriffsrechtes auf das Stiftungsvermögen für Unterhalts- und Pflichtteilsberechtigte, sowie Gläubiger des Stifters wird auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen. Steuerliche Aspekte :: Erbschafts- und SchenkungssteuerFür die Widmung des Stiftungsvermögens sind 5 % an den Fiskus abzuführen. Da die Stiftung auf eine lange Periode angelegt ist und als juristische Person nicht stirbt, entfällt für diese Zeit die sonst in der Regel öfter und höher anfallende Erbschaftssteuer. :: Laufende Besteuerung Der Gewinn der Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer ab 2005 mit 25 % (bisher 34 %). Zinsen aus Bankeinlagen, festverzinslichen Wertpapieren, Investmentfonds und Beteiligungsveräußerungen unterliegen der 12,5%igen Zwischenbesteuerung. Zuwendungen an die Begünstigten unterliegen der 25%igen Kapitalertragssteuer, auf welche die 12,5%ige Zwischensteuer anrechenbar ist. Anmerkung: Werden Substanzeinlagen (z.B. Liegenschaften) an Begünstigte zugewendet, so unterliegt diese Zuwendung ebenfalls der 25%igen KEST bzw. dem halben Einkommen-Steuersatz. Substanzeinlagen sollen daher tunlichst vermieden werden. Stattdessen sollte nur das Fruchtgenussrecht eingebracht werden. :: Attraktivitätssteigerung durch die Steuerreform 2005Durch die erwähnte Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2005 sinkt die Gesamtbesteuerung bei Ausschüttung von bisher 50,5 % auf 43,75 %. Die neue Gruppenbesteuerung ermöglicht es, Verluste ausländischer Töchter mit Gewinnen gegenzurechnen, sodass die inländische Steuerbelastung minimiert werden kann. Für Ausländer gewinnt daher die österreichische Privatstiftung erhöhte Attraktivität. Deutschen Bürgern bereitet allerdings die sogenannte "Fluchtsteuer" Probleme. Der deutsche Fiskus erkennt nämlich die österreichische Stiftung 10 Jahre lang nicht an. Da diese Besteuerung aber offensichtlich der Niederlassungsfreiheit laut EU-Recht widerspricht, ist mit einer ehebaldigen Aufhebung durch den EuGH zu rechnen. Durchgriffsrechte auf das Stiftungsvermögen Der Gesetzgeber hat im PSG zu diversen Gestaltungsproblemen nicht oder nur vage Regelungen getroffen, sodass der Gestaltungsfreiheit breiter Raum verbleibt. Damit kommt bei Streitigkeiten der Rechtssprechung erhöhte Bedeutung zu, wie aus folgenden Beispielen zur Frage des Durchgriffsrechtes hervorgeht. ::Unterhaltspflicht des StiftersAuf Grund des OGH-Urteils 2 Ob 295/00 x, vom 23. November 2000 kann salopp festgestellt werden: "Stiften gehen gilt nicht"! Das Urteil leitet aus § 94 ABGB den sogenannten Anspannungsgrundsatz ab, wonach dem Unterhaltsverpflichteten jenes Einkommen zuzurechnen ist, das aus dem Vermögen, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, erzielbar wäre und bei der Unterhaltsberechung daher zu berücksichtigen ist. :: Pflichtteilsanspruch und Anspruch auf Heiratsgut (Ausstattung) gegen den Stifter Zur Frage des Pflichtteilsanspruches ist bisher noch keine OGH-Entscheidung ergangen. Es ist anzunehmen, dass in dieser Sache die Leitlinien laut Entscheidung OGH 23.08.2001, 6 Ob 180/01 s (Heiratsgut) ebenfalls maßgebend sind. Dort wird nämlich auf die Zwei-Jahresfrist des § 785 Abs. 2 ABGB verwiesen. Diese beginnt allerdings nur dann zu laufen, wenn sich der Stifter nicht das Widerspruchsrecht zur Stiftungserklärung vorbehalten hat. Nach Ablauf der Zwei-Jahresfrist ab Vermögenszuwendung an die Stiftung wäre eine analoge Anwendung des § 785 ABGB nur dann denkbar, wenn ein Rechtsformmissbrauch vorliegt. Zur Vermeidung von kollidierenden Interessenskonflikten zwischen dem Stiftungsrecht und dem Erbrecht ist eine vertragliche Regelung über das Pflichtteilsrecht zu empfehlen. Hiefür bietet sich ein Pflichtteilsverzicht an, mit entsprechender Gegenleistung des Stifters an den Pflichtteilsberechtigten. :: Exekutionssicherheit für Stiftungserklärungen?Welche Möglichkeit der Stifter hat, den Durchgriff von Privatgläubigern des Stifters auf das Stiftungsvermögen zu verhindern, sei auf die Entscheidung des OLG Linz 6 R 206/01 h verwiesen. Verzichtet der Stifter auf das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung bzw. bindet er das Änderungsrecht an die Zustimmung des Stiftungsvorstandes, hat der Privatgläubiger des Stifters keine Exekutionsmöglichkeit auf das Stiftungsvermögen. Hinzuzufügen ist allerdings, dass bei einer derartigen "exekutionssicheren" Gestaltung nicht die Übertragung des (nahezu) gesamten Vermögens des Stifters an die Privatstiftung erfolgen darf, weil damit die Haftung nach § 1409 ABGB ausgelöst werden könnte. Änderung der Stiftungsrichtlinien vom 10. März 2004Abschließend sei auf die Änderungen der Stiftungsrichtlinien durch das BMF auf Grund des Budgetbegleitgesetzes und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes hingewiesen. Die Änderungen betreffen im wesentlichen den Verweis auf die neue internationale Regel der Schachtelbeteiligung und die Nutzungsüberlassung. Ferner wird die eingangs erwähnte Zwischenbesteuerung näher erläutert. Abschliessend sei auf Rz 318 StiftR hingewiesen, wonach unentgeltliche Zuwendungen von ausländischen Stiftungen nicht der Schenkungssteuer unterliegen. Damit öffnen sich Tore für die steuerfreie Transferierung ausländischen Vermögens nach Österreich.

Kurz-Info: Nutzungsüberlassung der Wohnung gegen Dienstleistung

Im Mietvertrag waren als Gegenleistungen des Mieters diverse Dienstleistungen (Schneeräumung, Beaufsichtigung der Heizungsanlage, Reinigungsarbeiten etc.) vereinbart. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vertrag als Dienstverhältnis und setzte Lohnsteuer fest. Der VwGH 28.4.2004, 99/14/0130 gab dem Fiskus mit der Begründung recht, dass für die steuerlichen Folgen die Einordnung der Vereinbarung als Mietvertrag oder Mietdienstvertrag irrelevant sei. Die Entlohnung für die erbrachten Dienstleistungen in Form der Nutzungsüberlassung der Wohnung stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.

Kurz-Info: Kein Verpflegungsmehraufwand für eintägige Reise

Während die an Dienstnehmer bezahlten Tagesgelder ab einer Mindestdauer der Reise von drei Stunden ohne Mindestentfernung lohnsteuerfrei sind, verweigert der Fiskus den Selbständigen die Geltendmachung des Tagesgeldes für die eintägige Reise, weil in diesem Fall laut Ansicht des UFS 19.3.2004 die Mehraufwendungen durch die Mitnahme einer Jause(!) vermieden werden können. Diese Rechtsansicht ist aber weder aus § 4(5) noch § 16 Z 9, die gleichlautend auf § 26 Z 4 EStG verweisen, ableitbar und widerspricht daher dem Gleichheitsgrundsatz.

Kurz-Info: Antrag auf Rückzahlung vergeblich angehäufter Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Personen, die nach dem 1. Jänner 1988 und vor dem 1. Jänner 2004 in Pension gegangen sind und mehr als 480 Versicherungsmonate erworben haben, können den Antrag auf Rückzahlung der für diese Zwecke eingezahlten Beiträge stellen. Die Rückzahlung erfolgt wertgesichert. Für Pensionen ab 2004 ist ein Antrag nicht erforderlich, weil gegebenfalls die Rückzahlung automatisch erfolgt.

Kurz-Info: Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände 2003

Es sei daran erinnert, dass ab 1. Oktober 2004 wieder Anspruchszinsen für Steuerrückstände (ESt und KöSt) aus der Veranlagung 2003 zu laufen beginnen. Die Zinsen in der Höhe von 3,47% werden aber erst dann belastet, wenn sie € 50,- übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x 365) / (0,0347 x erwartete Nachzahlung). Die Anzahlung ist unter der Bezeichnung "E 1-12/2003" bzw. "K 1-12/2003" zu entrichten, wenn die Anspruchszinsen vermieden werden sollen. Durch rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist die Vermeidung der Zinsen nicht gewährleistet, weil die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht.

Verbraucherpreisindex

  VPI 2000 VPI 96 VPI 86 VPI 76 VPI 66 VPI I Jahr 2000=100 1996=100 1986=100 1976=100 1966=100 1958=100   Ø ’00 100,0 105,2 137,6 213,9 375,4 478,3 Ø ’01 102,7 108,0 141,3 219,6 385,4 491,0 Ø ’02 104,5 109,9 143,8 223,5 392,3 499,9 Ø ’03 105,9 111,4 145,8 226,6 397,7 506,6   Jän. ’04 106,6 112,1 146,7 228,0 400,2 509,9 Feb. ’04 107,0 112,6 147, 228,9 401,7 511,8 März ’04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7 April ’04 107,4 113,0 147,8 229,7 403,2 513,7 Mai ’04 107,9 113,5 148,5 230,8 405,1 516,1 Juni ’04 108,3 113,9 149,0 231,7 406,6 518,0 Juli ’04 108,2 113,8 148,9 231,4 406,2 517,5 Aug. ’04 108,5** 114,1** 149,3** 232,1** 407,3** 519,0** Sept. ’04 108,5* 114,1* 149,3* 232,1* 407,3* 519,0* **)korrigiert *) vorläufig Aktuelle Daten: Tel: 01/1544

Kurz-Info: Dienstzettel für freie Dienstverhältnisse

Seit 1. August 2004 besteht die Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels, der mindestens die persönlichen Daten, den Beginn und das Ende des freien Dienstverhältnisses, die vereinbarte Dienstleistung und das Entgelt zu enthalten hat. Für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 abgeschlossen worden sind, ist ein Dienstzettel nur auf Verlangen binnen zwei Monaten auszustellen, falls nicht ohnehin eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Kurz-Info: Kinderzuschläge und Pendlerpauschale / Erhöhung ab 2004

Wenn die erhöhten Beträge für das 1. Halbjahr 2004 bisher bei der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt worden sind, besteht für die Monate Jänner bis Juni 2004 noch die letzte Möglichkeit bei der Lohnverrechnung für November 2004 die Aufrollung durchzuführen. (Hinweis auf Klienten-Info August 2004)

Kurz-Info: Computer als Arbeitsmittel - Privatanteil

Die Kosten eines gemischt genutzten PC sind grundsätzlich aufzuteilen. Als Privatanteil werden in der Regel 20 % angesetzt, wenn eine exakte Abgrenzung nicht möglich und die Privatnutzung nachweislich nicht höher ist. Eine private Mitbenutzung, die 10 % nicht übersteigt, ist steuerlich unschädlich. (BFH 19.02.2004) Die Normalabschreibung erfolgt üblicherweise für 3 Jahre.

Kurz-Info: Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt unterstützt Kleinbetriebe bei Entgeltfortzahlung in Folge Unfall eines Dienstnehmers

Zur Erinnerung: Seit 1. Oktober 2002 übernimmt die AUVA ab dem vierten Krankenstandstag in Folge eines Arbeits- oder Freizeitunfalls eines Dienstnehmers in Betrieben bis zu 50 Mitabeitern die Hälfte der Entgeltfortzahlung. Angemerkt sei, dass die Arbeitsunfälle nur 20 %, die der Freizeitunfälle dagegen 80 % der Krankenstände ausmachen!

Kurz-Info: Privatzimmervermietung durch pauschalierten Landwirt

In der Juni-Klienten-Info wurde ein VwGH-Erkenntnis zitiert, in dem ein pauschalierter Landwirt mit dem Finanzstrafrecht in Konflikt geraten ist, weil er seine Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht deklariert hatte. Ergänzend hiezu sei auf Tz 4193 EStR verwiesen, wonach die Mieteinnahmen im Rahmen der saisonalbedingten Zimmervermietung bis zu 5 Betten mit der Pauschalierung abgegolten sind. Bei der Vermietung von 6 bis 7 Betten liegt ein steuerpflichtiger Nebenerwerb vor, bei dem ein Betriebsausgabenpauschale in der Höhe von 50 % zusteht. Bei Vermietung von mehr als 10 Betten handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Unbare Entnahme bei Umgründung im Lichte der Steuerreform 2005

Die bisher in Teilen der Fachliteratur als Steuermissbrauch gebrandmarkte Institution der unbaren Entnahme gem. § 16 Abs. 5 Umgründungssteuergesetz unterliegt laut einer neuen Publikation (ÖStZ 2004/675 S 310) einem Paradigmenwechsel.An Hand profunder Kalkulation wird dort nämlich der Steuervorteil auf Basis des geltenden Steuerrechts nur mit 0,1 % des Nominalbetrages der unbaren Entnahme ermittelt. Auf Grund der Steuerreform 2005 wandelt sich dieser Vorteil in einen Nachteil zugunsten des Fiskus in der Höhe von 1,23 % der unbaren Entnahme. Der Autor führt dies einerseits auf das Steigen der Attraktivität der Alternativanlagen in Folge geringer Ausschüttungsbelastung zurück, andererseits falle die Steuerbelastung durch die Zinsenerträge weniger ins Gewicht, womit der Nettoverzicht auf Ausschüttung größer werde. Weiterhin aufrecht bleibt der warnende Hinweis auf die latente Steuerbelastung bei umgründungsbedingten negativen Anschaffungskosten, welche in der Klienten-Info März 2002 ausführlich dargestellt worden ist. Die durch unbare Entnahmen (Passivpost in der Einbringungsbilanz) entstandenen steuerlichen negativen Anschaffungskosten des Ges.m.b.H.-Anteiles erhöhen nämlich nicht nur den Veräußerungsgewinn bei Anteilsverkauf durch den Gesellschafter, sondern auch den Liquidationsgewinn, selbst dann, wenn für die Anteile kein Verkaufserlös mehr erzielbar ist. Diese "Hypothek" wird sogar auf die Erben sowie Geschenknehmer übertragen. Bei Umgründungen ist daher diesbezüglich erhöhte Sorgfalt geboten und genau zu prüfen, ob der vordergründig erhoffte Vorteil nicht zur Mausefalle mutiert.