2006

Kurz-Info: Ende der Wertpapierdeckung für Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen

Für Bilanzstichtage ab 9. November 2006 entfällt die Deckungsverpflichtung (VfGH v.6.10.2006). Die betreffenden Wertpapiere können verkauft werden. (Details hiezu in der Klienten-Info 1/2007).

Kurz-Info: Erhöhung des Basiszinssatzes ab 11. Oktober 2006 von 1,97% auf 2,67%

Davon abgeleitete Zinssätze: - Finanzamtszinsen Stundungszinsen 7,17%, Aussetzungszinsen 4,67% und Anspruchszinsen 4,67%. (vgl. Klienten-Info 7 und 10.2006). - Verzugszinsen bei beiderseitigen Unternehmergeschäften Soweit nichts anderes vereinbart 8% über dem Basiszinssatz. Aktuell daher 10,67%.

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 4: Für alle Steuerpflichtigen

- Sonderausgaben / "Topfsonderausgaben" Durch das Vorziehen von Sonderausgaben kann das steuerpflichtige Einkommen vermindert werden. In Erinnerung wird gerufen, dass die steuerliche Absetzbarkeit mit einem Höchstbetrag von € 2.920,- zuzüglich weiterer € 2.920,- für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer € 1.460,- ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Alleinverdiener mit drei Kindern kann daher maximal € 7.300,- als "Topfsonderausgaben" geltend machen. In diese Grenze fallen allerdings auch Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung von jungen Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich aber nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen € 36.400,- und € 50.900,- reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf null. Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Auch pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten als Sonderausgaben absetzen. Höchstbetrag ohne Einschleifregel Kirchenbeiträge bis € 100,- und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis 10% der Vorjahreseinkünfte. - Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2006 vorzuziehen (z.B. Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst a.g. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. - Ausbildungskosten Für Kinder kann ein Pauschalbetrag von monatlich € 110,- als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten können als Betriebs- bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. - Zukunftsvorsorge / Bausparen / Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2006 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von € 2066,- pro Jahr führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5% und beläuft sich somit auf € 175,61. Beim Bausparen gilt für 2006 eine staatliche Prämie von 3% bis zu einem Einzahlungsbetrag von € 1.000,-. Alternativ oder ergänzend hierzu sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung bzw. einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von € 1.000,- mit 8,5% prämienbegünstigt. - Spekulationseinkünfte Spekulationsgewinne sind mit Verlusten aus derartigen Geschäften im gleichen Jahr ausgleichsfähig. Die Spekulationsfrist beträgt 1 Jahr, bei Liegenschaften 10 Jahre. Beispiel: steuerpflichtiger Spekulationsgewinn (über der Freigrenze von € 440,-) wird durch Realisierung des Spekulationsverlustes (z.B. Verkauf der innerhalb der letzten 12 Monate erworbenen und nunmehr im Minus befindlichen Aktien) ausgeglichen. Glaubt man an das Potential der im Minus befindlichen Aktien, können sie durch Nachkauf zum niedrigeren Kurs wieder angeschafft werden. - Spenden Die Abzugsfähigkeit von Spenden an bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) ist mit 10% des Vorjahreseinkommen begrenzt. Ohne Berücksichtigung der 10%-Grenze sind Geld- und Sachspenden in Katastrophenfällen als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie mit einem Werbeeffekt verbunden sind.

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 3: Für Arbeitnehmer

- Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherungen Wurden im Jahr 2003 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich € 3.360,-) hinaus Beiträge entrichtet hat, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2006 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung einkommensteuerpflichtig. - Werbungskosten noch vor dem 31. Dezember 2006 bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember 2006 entrichtet werden, damit sie 2006 von der Steuer abgesetzt werden können. Darunter fallen insbesondere berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (z.B. ordentliches Universitätsstudium). Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können und sind nur zu berücksichtigen, wenn sie den Betrag von insgesamt € 132,- (Werbungskostenpauschale) überschreiten. - Arbeitnehmerveranlagung 2001 sowie Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B.: nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als € 730,- p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Guthaben zu erwarten ist. Der Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2001 läuft die Frist am 31. Dezember 2006 ab. Antrag kann über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/ gestellt werden. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheides noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung: Dienstgeber hat zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, Nichtberücksichtigung der Pendlerpauschale oder unterjähriger Wechsel des Arbeitgebers bzw. nicht ganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag nicht entsprechend berücksichtigt, so verbleiben folgende Möglichkeiten für eine nachträgliche Beantragung: Arbeitnehmerveranlagung mittels Formular L 1 Erstattungsantrag mittels Formular E 5, wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. - Steuerbegünstigung für Verbesserungsvorschläge und Diensterfindungen Für derartige Bezüge steht ein um 15% erhöhtes zusätzliches Jahressechstel zu, welches lediglich mit 6% Lohnsteuer belastet ist. (Keine trivialen Vorschläge, sondern Sonderleistungen).

Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2007.

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 2: Für Arbeitgeber

- Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer Folgende Zuwendungen sind pro Dienstnehmer p.a. steuerfrei: Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) € 365,- Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenke, keine Autobahnvignette!) € 186,- Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken nicht jedoch vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplatz). Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis € 300,- jährlich pro Arbeitnehmer. Mitarbeiterbeteiligung € 1.460,- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag, wenn Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können. - Bildungsfreibetrag / Bildungsprämie 20% von Aufwendungen bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung in einer - einem Teilbetrieb ähnlichen - Einrichtung können geltend gemacht werden, zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Bildungsprämie kann besonders in einer Verlustsituation und bei Körperschaften attraktiv sein. - Lehrlings-Förderungen Blum-Prämie (Klienten-Info 10/2006) Ausbildungsprämie (Klienten-Info 8/2006) Entfernungsbeihilfe (Klienten-Info 8/2006) - AMS-Beihilfe für Arbeitslose und Betriebe Für Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Februar bis 31. Dezember 2006 aufgenommen werden, gibt es die Kombilohn-Beihilfe für maximal 1 Jahr. (Klienten-Info 3/2006 und www.ams.at). - Reisekosten für freie Dienstnehmer Pauschale Reisekostenvergütungen (d.s. Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder) sind rückwirkend ab 1. Jänner 2005 von der Sozialversicherung befreit. Für die falsch abgerechneten Zeiträume kann eine Aufrollung erfolgen, wobei die entsprechenden Beitragsgrundlagennachweise (L 16) zu korrigieren und an die zuständige GKK zu übermitteln sind (Klienten-Info 10/2006).

Steuersparcheckliste 2006 - Teil 1: Für Unternehmer

Steuerbegünstigte Gewinnbesteuerung :: Begünstigungsarten - Freibetrag für investierte Gewinne gem. § 10 EStG Ab 1. Jänner 2007 steht diese Begünstigung allen natürlichen Personen zu, die den Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Ausgabenrechnung) ermitteln. Die Fördergrenze liegt bei einem Gewinn von € 1 Mio. idHv. 10%. Der Freibetrag von höchstens € 100.000,- führt zu einer maximalen Steuerersparnis von € 50.000,-, wenn im Ausmaß des Freibetrages die Anschaffung begünstigter abnutzbarer Wirtschaftsgüter oder bestimmter Wertpapiere erfolgt, die mindestens 4 Jahre im Betriebsvermögen (Aufnahme ins Anlagenverzeichnis) gehalten werden müssen. Bei vorzeitigem Ausscheiden derselben (Wertpapiere können nachgeschafft werden) ist der anteilige Freibetrag zum vollen Steuersatz zu versteuern. Damit wurde eine neue Form des steuerbegünstigten Wertpapiersparens in inländischen Schuldverschreibungen und Investmentfondsanteilen eingeführt (Klienten-Info 9/2006). Es ist davon auszugehen, dass die Begünstigung auch bei bestimmten Steuerpauschalierungen (Künstler, Schriftsteller und Handelsagenten) anwendbar sein wird. - Halber Steuersatz für nicht entnommenen Gewinn gem. § 11 a EStG Diese Begünstigung steht seit 2004 nur natürlichen Personen zu, mit Einkünften aus Land- & Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb, bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierung) bis zu einer Höhe von € 100.000,-, wodurch eine maximale Steuerersparnis von € 25.000,- erzielbar ist. Bei einem Abfall des Eigenkapitals in den folgenden 7 Jahren ist dieser aber mit dem halben Steuersatz nachzuversteuern. - Diskriminierung der Freiberufler in § 11 a EStG Von der Begünstigung der Besteuerung mit dem halben Steuersatz des nicht entnommenen Gewinnes sind die Freiberufler ausgeschlossen, selbst dann, wenn sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln würden. Der VfGH 12.6.2006, B3334/05-11 sieht darin eine Ungleichbehandlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit und hat ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Da ab 2007 aber der Gesetzgeber - auch für Freiberufler - nunmehr die Begünstigung eines neuen Freibetrages für investierte Gewinne nach § 10 EStG eingeführt hat, wurde inzwischen die Benachteiligung zumindest teilweise beseitigt. Die Entscheidung darf daher mit Spannung erwartet werden. :: Fazit für die Praxis Im Vergleich zum Freibetrag für investierte Gewinne ist der Verwaltungsaufwand für die Inanspruchnahme der Begünstigungen für nicht entnommene Gewinne bzw. der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses unverhältnismäßig größer. Beim nicht entnommenen Gewinn droht die Nachversteuerung beim Abfall des Eigenkapitals sieben Jahre lang, weshalb sich diese Begünstigung nur bei stabilen künftigen Gewinnen und Privatentnahmen eignet. Wie kompliziert die Regelung ist, kann der Darstellung in unzähligen Beispielen lt. Rz. 3860 a-s EStR entnommen werden.   § 11a EStG / seit 2004 § 10 EStG / ab 2007 Rechnungswesen Bilanzierung Einnahmen - Ausgaben - Rechnung Einkunftsart L & Fw u. Gewerbebetr. L & Fw, Gewerbebetr. u. selbst. Arbeit Berechnung Gewinn / Verlust = 0 abzgl. Entnahme zuzügl. Einlage (betriebsnotw.) Eigenkapital Zuwachs / Abfall 10% vom Gewinn für Investition von bestimmten Wirtschaftsgütern Höchstbetrag € 100.000,- € 100.000,- Steuersatz halber Steuersatz voller Steuersatz Nachversteuerung Abfall Eigenkapital in den folgenden 7 Jahren mit halben Steuersatz 4 Jahre Behaltedauer, darunter voller Steuersatz für aufgelösten Freibetrag Darstellung im Rechnungswesen Gesonderte Eintragung in E1 und Beilage über betreffende invest. WG Sonstige Maßnahmen - Vorzeitige Abschreibung gem. § 10 c EStG Für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen infolge der Hochwasserschäden des Jahres 2005 besteht für die Zeit vom 30. Juni 2005 bis 1. Jänner 2007 die Möglichkeit der vorzeitigen Abschreibung für Gebäude von 12% und sonstigen Wirtschaftsgütern von 20%. Erstreckt sich diese Ersatzbeschaffung über den 31. Dezember 2006 hinaus, kann die vorzeitige Abschreibung von den Teilherstellungskosten, die bis 31. Dezember 2006 angefallen sind, geltend gemacht werden. Zum Nachweis der Höhe derselben ist eine entsprechende Dokumentation (z.B. Teilrechnung) erforderlich. - Vorziehen von Investitionen für die Halbjahresabschreibung Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2006 getätigt werden, kann - unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte - die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2006 kann daher bei Bilanzierern Steuervorteile bringen. Für E-A-Rechner kann ein Vorziehen von Investitionen sinnvoll sein, wenn diese nicht unter begünstigte Wirtschaftsgüter gem. § 10 EStG fallen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. € 400,-) können zur Gänze abgesetzt werden. - Vorauszahlungen / Vereinnahmungen bei E-A-Rechnern Durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips kann bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielt werden. Die in § 19 Abs. 3 EStG angeführten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) müssen allerdings gleichmäßig auf den Vorauszahlungszeitraum verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr (eine einjährige Vorauszahlung ist daher möglich!). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen bewirkt werden. Für die sog. "stehen gelassenen Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, wird das Prinzip des reinen Geldflusses aber durchbrochen, sie gelten also als bereits zugeflossen. - Forschungsfreibetrag / Forschungsprämie / Auftragsforschung 25% vom Aufwand lt. "Frascati-Manual" bzw. 35% für erhöhten F&E Aufwand für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen und 25% für Auftragsforschung bis maximal € 100.000,- p.a. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie von 8%. (Details Klienten-Info 8/2006 sowie 5/2006) - Sponsoring Geld- und Sachmittel, Dienstleistungen etc. können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie auf wirtschaftlicher Grundlage gegen angemessene Gegenleistung (z.B. Werbung) mit Breitenwirkung verbunden sind. - Rückzahlung von Unfallversicherungsbeiträgen Seit dem Jahr 2005 werden die Unfallversicherungsbeiträge der Selbständigen nur noch für die tatsächliche Dauer der Pflichtversicherung vorgeschrieben. Vorher war eine monatliche Beitragszahlung nicht möglich, der unteilbare Jahresbetrag war auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn beispielsweise die selbständige Tätigkeit nur einen Monat ausgeübt wurde. Versicherte, die in den Jahren 2002 bis 2004 nicht während des ganzen Jahres unfallversichert waren (unterjähriger Beginn bzw. Ende oder unterjährige Unterbrechung der Pflichtversicherung beispielsweise bei Saisonbetrieben), können daher die anteilige Rückzahlung der Unfallversicherungsbeiträge beantragen. Eine automatische Rückzahlung "von Amts wegen" ist rechtlich nicht vorgesehen. Anlaufstelle sind die Landesstellen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (www.auva.at). - GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 22.000,-, Einkünfte unter € 3.997,92) können eine GSVG-Befreiung für 2006 bis 31. Dezember 2006 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. - Aufbewahrungspflichten Die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 1999 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2006. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, die für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches / gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich einem unternehmerischen Zweck und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. - Klarstellungen bzw. Verschärfungen bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten Bareinnahmen und Barausgaben sollen ab 1. Jänner 2007 einzeln und täglich festgehalten werden. Eine indirekte Ermittlung der Tageslosung ist nicht mehr möglich. Dies gilt auch für E-A-Rechner. Eine angekündigte Erleichterung durch das BMF stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Weitere Klarstellungen betreffen Nachvollziehbarkeit von Summenbildungen bei EDV-Buchhaltungen sowie die Verwendung von Datenträgern. Details Klienten-Info 8/2006. - Rechnungsbestandteile Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten. Entscheidend dafür, ob als Betriebsausgabe anerkannt und für den Vorsteuerabzug berechtigt. Details Klienten-Info 6/2006.

Geänderte Zinssätze ab 11.Oktober 2006

Auf Grund der aktuellen Erhöhung des Basiszinssatzes auf 2,67% beträgt ab 11. Oktober 2006 der Zinssatz für Stundungszinsen 7,17%, Aussetzungszinsen 4,67% sowie Anspruchszinsen 4,67%. ( vgl. Klienten-Info 07 und 10/2006).

Basel II ab 2007 verpflichtend / Bilanzierungsstandards

Bankgeschäfte sind ihrer Natur nach Risikogeschäfte. Die "Basler Eigenmittelempfehlung" von 1988 (Basel I) hatte bereits zum Ziel, die Risken zu begrenzen, indem eine Eigenkapitalquote von 8% des Kreditrisikos empfohlen wurde. 1996 kam es zu einer Ergänzung hinsichtlich des Marktrisikos. Seit 2001 ist "Basel II" aktuell und wurde 2005 in einer EU-RL verankert, sowie in Österreich mit einer BWG- Novelle eingeführt. Seither wurden die Grundsätze in der Kreditwirtschaft bereits schrittweise (freiwillig) umgesetzt. Verpflichtend ist deren Einhaltung bei Krediterteilung von über 1 Mio. EURO aber erst ab 2007. Für das damit verbundene Rating des Kreditwerbers durch die Bank, somit die Einschätzung des Kreditrisikos, ist u.a. die Qualität seines Rechnungswesens und die Bilanzierung von ausschlaggebender Bedeutung. In den Klienten-Infos September/Oktober 2003 wurden die Grundzüge und Auswirkungen auf Unternehmen bereits dargestellt. Begriffsdefinitionen :: Konzept von Basel II Das Ziel ist die umfassende Abdeckung aller wesentlichen Bankrisiken durch folgende Maßnahmen: Mindestkapitalanforderungen aus Kredit-, Markt- und operationalen Risiken. Für die Einstufung der Kreditwürdigkeit ist das Ratingverfahren vorgesehen. Bankaufsichtliche Prüfungen durch die behördliche Bankenaufsicht. Marktdisziplin, wofür Offenlegungsvorschriften für bestimmte Bereiche des Bankgeschäftes bestehen. - Transparenzbestimmung Die in der EU-RL normierte Bestimmung, dass die Rating- Entscheidung die Bank den Kunden offenlegen muss, ist in Österreich lediglich in Form einer Selbstverpflichtung der Banken übernommen worden. Das BMF ist allerdings verhalten, die Befolgung derselben zu beobachten. Bankkunden sollten daher die schriftliche Bekanntgabe der Rating-Entscheidung anfordern, sie entsprechend prüfen und notfalls dem BMF zur Unterstützung seiner Beobachtungsobliegenheiten zur Kenntnis bringen. :: Bilanzstandards - Innerstaatliches Handelsrecht Das HGB, ab 2007 UGB stellt in den §§ 201ff das Vorsichtsprinzip und den Gläubigerschutz ins Zentrum und ist vom sogenannten "Imparitätischen Realisationsprinzip" (Aktiva niedrig, Passiva hoch zu bewerten) beherrscht. :: Internationale Standards - IAS/ IFRS für Europa Die "International Financial Reporting Standards" stellen die Weiterentwicklung der "International Accounting Standards" dar und sind gem. § 245 a UGB für den Konzernabschluss börsennotierter Unternehmen seit 2005 verpflichtend. Für notierende Schuldtitel ab 2007. Im Vordergrund steht die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen für Aktionäre und andere Interessensgruppen, insbesondere durch verpflichtende Bekanntgabe von Cash Flow, Eigenkapitalveränderungsspiegel etc., wodurch eine höhere Transparenz gewährleistet ist. - US-GAAP für USA Die "United States Generally Accepted Accounting Principles" sind die meist verbreiteten Rechnungslegungsmethoden in den USA und werden auch von europäischen Gesellschaften, die in die USA expandieren, angewendet. Sie enthalten ähnliche Grundsätze wie IAS/IFRS. Auswirkung der Bilanzierungsmethode auf Basel II Da die Bilanzierung nach IFRS zu einer höheren Eigenkapitalquote als nach HGB/UGB führt (Ansatz von Marktwerten, die nicht mit den Anschaffungskosten gedeckelt sind), bietet IFRS die Möglichkeit das Rating nach Basel II positiv zu beeinflussen. Es bleibt einem Kreditnehmer unbenommen, zusätzlich zum Jahresabschluss nach Handelsrecht, auch einen nach IFRS zu erstellen oder wenigstens der Bank entscheidungsrelevante Zusatzinformationen nach dem Muster von IFRS sowie sorgfältige Businesspläne zu liefern. Die Chance auf mehr Kapitalgeber bzw. günstigere Kreditkonditionen liegt in der höheren Transparenz der Rechnungslegung.

Autobahnvignette als Weihnachtsgeschenk nicht steuerbegünstigt

Der UFS Wien hat am 16.1.06, RV/0491-W/05 entschieden, dass im Rahmen einer Weihnachtsfeier an Dienstnehmer geschenkte Autobahnvignetten nicht als übliche Sachzuwendung anzusehen sind und somit nicht nach § 3 Abs. 1 Z 14 EStG lohnsteuerfrei behandelt werden können. Begründet wird dies (VwGH 91/14/0060, 11.6.1991) damit, dass es sich bei einer Vignette um keine übliche Sachzuwendung handelt, da diese auch außerhalb der Veranstaltung verwertbar ist und über eine kleine Aufmerksamkeit hinaus geht. Welche Auswirkungen diese Einzelfallentscheidung auf die generelle Behandlung von Sachzuwendungen an Dienstnehmer hat, bleibt abzuwarten. Derzeit können übliche angemessene Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von maximal € 186,- p.a. lohnsteuerfrei gewährt werden, wenn es sich dabei um kleine Annehmlichkeiten oder Aufmerksamkeiten handelt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen dazu beispielsweise Gutscheine und Geschenkmünzen, wenn diese nicht in Bargeld abgelöst werden können.

Eintritt der Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung

In der Klienten-Info Februar 2006 wurde bereits auf diese Buchführungspflicht mit Wirkung ab 1. Jänner 2007 hingewiesen. Im USt-Protokoll 2005 wird klar gestellt, dass die USt-Bemessungsgrundlage der Differenzbesteuerung nach § 24 UStG (Antiquitäten- und KFZ-Handel) nicht für die Ermittlung der Buchführungsgrenzen gem. § 125 BAO in Frage kommt. Maßgebend sind hiefür vielmehr die Verkaufspreise, die gem.§ 24 Abs. 11 Z 1 UStG aufzeichnungspflichtig sind. Da die Buchführungspflicht aber gem. § 125 Abs. 1a UStG erst dann eintritt, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils € 400.000,- überstiegen hat, erhebt sich die Frage nach dem Beginn des Beobachtungszeitraumes. Hiezu vertritt das BMF die Rechtsauffassung, dass die Buchführungspflicht bereits ab 1. Jänner 2007 eintritt, wenn in den zwei vorangegangenen Jahren (2005 und 2006) die Umsatzgrenze überstiegen wurde. Die vom BMF noch für 2006 gewährte Toleranzgrenze sollte nämlich lediglich bei bestehenden Unternehmen eine rückwirkende Buchführungspflicht bzw. kurzfristige Umstellung der Buchführung per 1. Jänner 2006 vermeiden. Von dieser Regelung betroffene Unternehmen sollten daher rechtzeitig die Umstellung ihres Rechnungswesens (Kassenführung, monatliche Verbuchung der Forderungen und Verbindlichkeiten, Bilanzierung etc.) vorbereiten.

Jährliche Zahlung der MV-Beiträge für geringfügig Beschäftigte

Seit 1. Jänner 2006 besteht für den Arbeitgeber die Wahlmöglichkeit diese Beiträge entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Da der Wechsel von der bisher monatlichen zur jährlichen Überweisung nur zum Jahresende zulässig ist, besteht erstmals für 2007 die Möglichkeit zur jährlichen Abfuhr. Wird daher zur jährlichen Überweisung optiert, hat der Arbeitgeber dies dem zuständigen Träger der Krankenversicherung bis spätestens Dezember 2006 formlos unter Anführung der DG-Kontonummer schriftlich zu melden. Die jährliche Zahlungsweise löst aber einen Zuschlag von 2,5% des zu leistenden Beitrages aus. Durchführung bei der jährlichen Abrechnung: Selbstabrechnung: Mit der Beitragsnachweisung für Dezember ist neben dem 1,53%igen MV-Beitrag von der Lohnsumme (Verrechnungsgruppe N98) zusätzlich der 2,5%ige Zuschlag zum MV-Beitrag (Verrechnungsgruppe N97) abzurechnen. Bei unterjähriger Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die Abrechnung im Beendigungsmonat - einschließlich des Zuschlages - vorzunehmen. Beitragsvorschreibung: Mit dem Formular Meldung zum MV-Beitrag ist neben der Summe der MV-Beiträge auch der 2,5%ige Zuschlag zu melden. Die Jahresmeldung ist bis 7. Jänner des Folgejahres zu übermitteln, bei unterjähriger Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bis zum 7. des Folgemonats. Für die Praxis: - Geringfügigkeitsgrenzen 2007 Geringfügigkeitsgrenzen 2007 2006 Monatlich € 341,16 € 333,16 Täglich € 26,20 € 25,59 Pauschalierte DGA € 511,74 € 499,74 Der Zuschlag ist im Lohnzettel L 16 unter den SV-Daten nicht einzutragen. Wann ist der Wechsel zur jährlichen Abfuhr sinnvoll? Eine Verwaltungsersparnis ist nur dann gegeben, wenn keine oder wenige unterjährige Beendigungen der Beschäftigungsverhältnisse erfolgen, wobei sich bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen der Zuschlag nachteilig auswirkt. Umstieg zur Beitragsselbstabrechnung: Idealer Zeitpunkt ist der Jahreswechsel. Die Vorteile liegen in der Beitragsnachweisung in einem einzigen Formular für: Lohnsumme, Sonderzahlungen, MV-Beitrag, Zuschlag für MV- Beitrag, Service-Entgelt für e-card. An der Ausstellung des Lohnzettels L 16 ändert sich aber nichts. Die Meldung an die OÖGKK hat vor Jahresende zu erfolgen.

Steuersparende Maßnahmen vor Jahresende

Vermeidung der Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinnes gem. § 11a EStG Sinkt in den folgenden 7 Jahren - unter Außerachtlassung eines Verlustes - das Eigenkapital, erfolgt insoweit die Nachversteuerung des zeitlich am weitesten zurückliegenden begünstigt besteuerten nicht entnommenen Gewinnes mit dem halben Steuersatz. Es ist daher darauf zu achten, dass die Kapitalminderung nicht durch überhöhte Entnahmen veranlasst wird. Durch Privateinlagen kann das Absinken des Kapitals nur dann verhindert werden, wenn diese betriebsnotwendig sind, was auch entsprechend zu dokumentieren ist (z.B. unvorhersehbar eingetretene erforderliche Aufwendungen). Freibetrag für investierte Gewinne ab 2007 gem. § 10 EStG Einnahmen-/Ausgabenrechner (KMU), diesmal einschließlich der Freiberufler, sollten Investitionen möglichst in die Zeit ab 2007 verschieben, um in den Genuss des Freibetrages in der Höhe von 10% des Gewinnes bis max. € 100.000,- der begünstigten Investition zu kommen. Steuerbegünstigungen für Beseitigung von Hochwasserschäden (BMF-Erlass v. 7.9.2005) :: Ersatzbeschaffungen Zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2005 getätigte Investitionen in der Zeit zwischen 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 in Gebäude und sonstige Wirtschaftsgüter, können mit 12% bzw. 20% vorzeitig abgeschrieben werden. :: Sonderprämie Anstelle der befristeten vorzeitigen Abschreibung können natürliche Personen bei Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern eine Prämie idHv. von 5% bzw. 10%, Körperschaften von 3% bzw. 5% geltend machen. Dazu dienen die Formulare E 108d/m (für Kalendermonat) und E 108d/j (für Jahreserklärung). :: Spenden Geld- und Sachspenden sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn mit ihnen ein Werbeeffekt verbunden ist. Beim Empfänger besteht Steuerfreiheit. :: Außergewöhnliche Belastung Kosten für die Beseitigung von Vermögensschäden können als a.g. Belastung ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. :: Sonstige Begünstigungen Zuwendungen zur Schadensbeseitigung sind auch von der Schenkungssteuer befreit. Weiters bestehen Gebührenbefreiungen für die Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften. Bildung von Rückstellungen :: Regelung gem. § 9 EStG Steuerlich wirksam sind Rückstellungen nur dann, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Vorsorgeverpflichtungen für Abfertigungen, Pensionszusagen und Jubiläumsgelder an Dienstnehmer. Ausgenommen sind Firmenjubiläen. - Sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, bei Nachweis konkreter Umstände, nach denen im Einzelfall mit dem Entstehen eines Verlustes ernstlich zu rechnen ist. Beträgt die Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate, ist der volle Teilwert, beträgt er mehr als 12 Monate sind nur 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist nicht abzuzinsen. :: Beispiele für steuerlich wirksame Rückstellungen - Gem. § 5 Altfahrzeugeverordnung Für Hersteller oder Importeure besteht die unentgeltliche Verpflichtung zur Rücknahme und Entsorgung jener Altfahrzeuge, die sie ab 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzt haben. Diese Verpflichtung wirkte sich erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr aus. Ab 1. Jänner 2007 besteht diese Verpflichtung auch für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden. § 124 b Z 86 EStG sieht als steuerliche Begleitmaßnahme den Ansatz eines gesonderten Aktivpostens vor, der aber nach Handelsrecht der gesetzlichen Ausschüttungssperre unterliegt (Rz 3451a EStR). - Altersteilzeit Für den sich auf § 27 Abs. 2 AlVG gründenden Anspruch der Dienstnehmer bei der Wahl des Blockmodells, ist in der Höhe des Erfüllungstatbestandes - vermindert um den Anspruch auf Vergütung des Lohnausgleiches gegenüber dem AMS - eine Rückstellung bzw. Verbindlichkeit anzusetzen (Rz 2441a EStR). - Urlaub, Überstunden und Zeitausgleich Für nicht konsumierte auf das Jahr entfallende Urlaubsansprüche, abzüglich der in Anspruch genommenen Vorleistungen, sowie für nicht ausgezahlte Überstunden ist eine Rückstellung zu bilden. Gleiches gilt für Verpflichtungen aus Zeitausgleichsguthaben. - Tantiemen Bei eindeutiger Festlegung der Erfolgsbeteiligung kann unter Beachtung der Fremdüblichkeitskriterien eine Rückstellung dotiert werden. - GSVG-Beiträge Für die Nachentrichtung der Beiträge kann der Bilanzierende vom Passivierungswahlrecht Gebrauch machen. Zur Pflicht wird die Rückstellung in der Folge, wenn mit der Rückstellungsbildung einmal begonnen wurde (Rz 3478a EStR). - Produkthaftung Hersteller sowie Importeure können Rückstellungen bilden, wenn gegen sie bereits Ansprüche nach dem PHG geltend gemacht worden sind, oder infolge Fehlleistungen bei in Verkehr gebrachten Produkten eine Haftung wahrscheinlich ist, sofern der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Da Händlern Regressansprüche gegen Hersteller und Importeuren zustehen, entfällt für sie die Rückstellungsmöglichkeit (Rz. 3499 EStR). - Prozesskosten Eine Rückstellung ist für am Bilanzstichtag anhängige Prozesse möglich, wenn ernsthaft damit zu rechnen ist, dass durch den Ausgang des Prozesses Aufwendungen (für Anwalt und Gericht) erwachsen werden. - Kosten der Abschlussprüfung Während laufende interne Kosten nicht rückstellungsfähig sind, können die Kosten für eine gesetzliche Pflichtprüfung bei Kapitalgesellschaften rückgestellt werden, nicht aber für eine freiwillige Abschlussprüfung. Für die Höhe der Rückstellung sind die internen Zusatzkosten (z.B. Überstunden) und externen Kosten heranzuziehen. - Beratungskosten Im abgelaufenen Jahr erbrachte Beratungsleistungen sowie künftige Aufwendungen für Steuerberatung für das abgelaufene Jahr (Bilanzerstellung) sind rückstellungsfähig bzw. in geschätzter Höhe als Verbindlichkeit auszuweisen. - Forderungsbewertung Pauschale Wertberichtigungen/ Rückstellungen auf Grund von Erfahrungswerten sind steuerlich nicht zulässig. Gleiches gilt für die Kosten der Forderungsüberwachung, da es sich um allgemeine Geschäftskosten handelt. Konkret zu erwartende Erlösminderungen (Rabatte, Skonti) sowie Boni und Forderungsausfälle (drohende Insolvenz des Schuldners) sind aber passivierungsfähig. - Strafbare Handlungen Ist davon auszugehen, dass das strafbare - der betrieblichen Sphäre zurechenbare - Verhalten entdeckt wird und muss der Steuerpflichtige mit einer unbedingten Geldstrafe rechnen, kann eine Rückstellung dann dotiert werden, wenn nur geringes Verschulden vorliegt. Eine Rückstellung ist weiters möglich, wenn von der Entdeckung des strafbaren Verhaltens bei mit Verfall bedrohter geschmuggelter Handelsware auszugehen ist, sowie bei Abschöpfung infolge ungerechtfertigter Bereicherung. - Bürgschaft Bei ernstlich drohender Inanspruchnahme aus einer betrieblich bedingten Bürgschaft ohne Regressanspruch, ist eine Rückstellung zu bilden, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Bürgt aber ein Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft, so liegt eine Einlage vor. Die Inanspruchnahme des Gesellschafters aus der Bürgschaft führt daher nicht zu einer Betriebsausgabe. Damit ist auch die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung einer Einlage aus diesem Titel nicht rückstellungsfähig. - Garantie und Gewährleistung Eine Rückstellung darf nur für den Einzelfall und in der Höhe der ernstlichen, mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Haftung gebildet werden. - Aufwandsrückstellungen sind steuerlich unwirksam Ihrem Wesen nach ist keine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben. Sie sind daher in § 9 EStG auch nicht aufgezählt. Insbesondere zählen dazu: Unterlassener Instandhaltungs-, Reklame- und Forschungsaufwand, Aufräumungsarbeiten nach Katastrophenschäden, Entsorgungsmaßnahmen ohne Entsorgungspflicht, Substanzerhaltung bei steigenden Wiederbeschaffungskosten, freiwillige Abraumbeseitigung, unterlassener Werbeaufwand, es sei denn es handelt sich um rückständige Werbeaufwendungen auf Grund von Franchise- oder Lizenzvertragsverpflichtungen, Schadenersatzansprüche der Gesellschaft an Geschäftsführer infolge Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten, Kosten einer Betriebsübersiedlung, auch bei betriebsbedingter Notwendigkeit, Mietzinsreserve, selbst bei bestimmungsgemäßer Verwendung für notwendige Reparaturen, erfahrungsgemäß auftretender Produktionsausschuss sowie Rückstellungen für Archivierungskosten trotz gem. § 132 BAO bestehender Verpflichtung zur siebenjährigen Aufbewahrung, weil das BMF vom 23. Mai 2006 die Auffassung vertritt, es handle sich um eine Dauerverpflichtung und somit um einen Aufwand des jeweiligen Wirtschaftsjahres. :: Schlussfolgerung Neben den im Gesetz taxativ aufgezählten Vorsorgeverpflichtungen sind Rückstellungen nur für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zulässig. Gemeinsame Kriterien hiefür sind, dass eine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben ist, die zum Bilanzstichtag bestanden hat und eine Einzelbewertung erforderlich ist. Bei den Aufwandsrückstellungen dagegen ist keine Verpflichtung gegenüber Dritten gegeben. Werden sie handelsrechtlich gebildet, bleiben sie steuerlich unwirksam. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es sinnvoll, bereits zum Jahresende bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten, die nicht bereits in der Kreditorenbuchhaltung erfasst sind, zu dokumentieren. Stellt sich bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung heraus, dass daraus Verluste drohen, besteht die Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden, da die Geltendmachung in einer späteren Periode u.U. steuerlich nicht anerkannt werden könnte.

Neues aus dem 1. EStR-Wartungserlass 2006

Forschungs- und Bildungsfreibetrag Wurde in der Steuererklärung der Ausweis in der betreffenden KZ irrtümlich unterlassen, reicht es zur Berichtigung aus, dem Finanzamt den einzutragenden Betrag bekannt zu geben. Die Abgabe einer berichtigten Steuererklärung ist nicht erforderlich. Kilometergeld Rz. 1571 Nunmehr kann für PKW und Kombi auch im Rahmen der Betriebsausgaben und Werbungskosten auf volle Cent aufgerundet werden (bis 27. Oktober 2005: € 0,36 und ab 28. Oktober 2005: € 0,38). Auf die 30.000 Km-Grenze lt. Rz. 371 LStR sei hingewiesen. Der Mitbeförderungszuschlag (€ 0,045) beträgt daher rd. € 0,05; das Km-Geld bei Motorrädern bis 25 ccm (€ 0,119) rd. € 0,12 und über 250 ccm bleibt es bei € 0,212. Dies gilt für alle offenen Fälle. Ausgedingslasten als Sonderausgaben Rz. 4246 Bilanzierer sowie Einnahmen-Ausgabenrechner können bei Einkünften aus Landwirtschaft pauschal € 700,- je Person mit freier Station oder die glaubhaft gemachten tatsächlichen Kosten als Sonderausgaben in Abzug bringen.

Wohnungsvermietung an unterhaltsberechtigte Kinder

Für den Unterhalt von Familienangehörigen aufgewendete Beträge werden gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG - wie Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen selbst - nicht als Werbungskosten anerkannt. Laut VwGH vom 30. März 2006, 2002/15/0141 ist dies selbst dann der Fall, wenn nach außen hin ein Verhältnis wie zwischen fremden Dritten besteht. Im konkreten Fall haben die Eltern ihrem Sohn die Unterhaltspflicht durch Geldbeträge geleistet und ihm gleichzeitig zu nach außen hin fremdüblichen Bedingungen eine Wohnung vermietet. Diese Gestaltung wird allerdings nicht anerkannt. Die Eltern konnten daher weder die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten noch die mit der Einrichtung oder Renovierung der Wohnung verbundenen Vorsteuern geltend machen. Die Nichtanerkennung wird damit begründet, dass bei Außerachtlassung dieser Gestaltung (Unterhaltszahlung von Eltern an Sohn; Miete von Sohn an Eltern) der Sohn wirtschaftlich gleichgestellt wäre, wenn er im Gegenzug zu einen niedrigeren Zuschuss die Wohnung kostenfrei überlassen bekommen hätte. Im Fall der kostenfreien Wohnungsüberlassung kommen das Werbungskostenabzugsverbot sowie die fehlende Unternehmereigenschaft ganz klar zur Geltung. Unterhaltsleistungen an Kinder sind auch abgesehen von der dargestellten besonderen Situation im Regelfall steuerlich nicht abzugsfähig (weder als Sonderausgabe nach § 18 EStG noch als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG). Beispiele für anerkannte außergewöhnliche Belastungen sind Tatbestände, die für das Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen und von diesem finanziell nicht getragen werden können oder Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes.

Steuerliche Behandlung der Kosten für Ordinationsvertretung

Bei Verhinderung des Praxisinhabers (z.B. Urlaub, Krankenstand etc.) werden regelmäßig andere Ärzte als Praxisvertreter beschäftigt. Dabei kommt es üblicherweise zu keinem steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis, sondern es liegt ein Auftragsverhältnis vor. Der Praxisvertreter erzielt daher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und hat eine Honorarnote (notwendiger Inhalt: Name und Anschrift des Praxisvertreters und des Praxisinhabers, Zeitraum der Vertretungstätigkeit, Entgelt für die Vertretung) zu legen. Umsatzsteuer ist nicht in Rechnung zu stellen, da es sich um (unecht) steuerbefreite Umsätze aus ärztlicher Tätigkeit handelt. Im Zusammenhang mit der Vertretungstätigkeit erwachsende Kosten (z.B. Fahrtspesen) sind abzugsfähig. Der Praxisinhaber kann die Kosten für die Praxisvertretung als Betriebsausgaben absetzen. Die Kosten für eine im eigenen Haus eingerichtete Vertreterwohnung werden nach der Judikatur des VwGH (22.10.1997, 93/13/0267) allerdings steuerlich nicht anerkannt, da üblicherweise Ärzte aus Nachbargemeinden die Vertretung übernehmen und daher die Vermutung besteht, dass die Vertreterwohnung überwiegend privaten Zwecken dient.

Hausapotheke eines Arztes

Medikamentenverkauf Hausapotheken führende Ärzte haben umsatzsteuerlich zu beachten, dass der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Tätigkeit gilt und daher umsatzsteuerpflichtig ist (20% Steuersatz, 10% bei Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel). Die Befreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung (Umsätze max. jährlich € 22.000,- ab 2007 max. € 30.000,-) wird regelmäßig nicht greifen, da diesbezüglich auch die (unecht) steuerbefreiten Umsätze miteinbezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen, wobei die Vorsteuern aus dem Einkauf der Medikamente abgezogen werden können. Ein Vorsteuerabzug steht auch für Einrichtungsgegenstände zu, die unmittelbar mit der Hausapotheke im Zusammenhang stehen (Kästen, Regale zur Medikamentverwahrung). In jenen Fällen ohne exakte Zuordnungsmöglichkeit (z.B. Computer) ist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 UStG ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz ermittelt. Die einzelnen Ausgabenpositionen sind folglich entsprechend der Zugehörigkeit zur Hausapotheke (0%, aliquoter Anteil, 100%iger Vorsteuerabzug) aufzuteilen. Erfassung von Rezeptgebühren Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind die für den Sozialversicherungsträger vereinnahmten Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen - in Form durchlaufender Posten - zu erfassen (BMF vom 23. Juni 2006). Hinsichtlich deren Verbuchung hat die Finanzverwaltung eine strengere Vorgehensweise angekündigt. Es ist demnach zwingend eine laufende Einzelaufzeichnung im Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung erforderlich. Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorgehensweise, derzufolge die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet wurden und nur indirekt im Zuge der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt wurden, entspricht demnach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren (z.B. durch Unfall, einfaches Vergessen des Arztes, Sozialfälle) ist ebenfalls nicht zulässig. Zusammenfassung Der Arzt mit Hausapotheke ist daher einerseits bei der Einnahmenerfassung zur Einzelerfassung der Rezeptgebühren verpflichtet, andererseits sollte er beim Vorsteuerabzug die Zurechnung zur Hausapotheke möglichst genau festlegen.

Steuerbegünstigungen bei Abfertigungen / Abfindungen

Seit Einführung der Abfertigung Neu ab 1. Jänner 2003 bestehen für die Steuerbegünstigung nach altem und neuem System wesentliche Unterschiede. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen gegeben sind, wird in den Fällen der Abfertigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Familienangehörigen als Betriebsnachfolger erläutert. Abfertigung Alt An den Anspruchsvoraussetzungen sowie den steuerlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Die Lohnsteuer von der Abfertigung ist entweder nach der Vervielfachermethode oder mit dem festen Steuersatz von 6% - je nachdem was günstiger ist - zu berechnen. Auch bei der freiwilligen Abfertigung bleibt alles beim Alten. Abfertigung Neu Der vom Arbeitgeber entrichtete Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) in der Höhe von 1,53% der Lohnbezüge ist lohnsteuerfrei. Die Abfertigungszahlung an den Arbeitnehmer von der MVK unterliegt dem festen Steuersatz von 6%; erfolgt sie aber in Rentenform besteht Steuerfreiheit. Die Kapitalablöse der Rente ist aber wieder mit 6% steuerpflichtig. Für freiwillige Abfertigungen gibt es keine der Abfertigung Alt vergleichbare Steuerbegünstigung. Als Ersatzregelung sei auf die im Folgenden erwähnte Begünstigung für Vergleichszahlungen hingewiesen. Vergleichszahlungen gem. § 67 Abs. 8a EStG Bei Abfertigung Neu Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung von Dienstverhältnissen an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber der MVK besteht, sind sie bis € 7.500,- mit 6% zu versteuern. Diesen Betrag übersteigende Auszahlungen bleiben im Ausmaß von 20% steuerfrei, 80% sind nach dem Monatstarif zu versteuern. Bei Abfertigung Alt Der feste Steuersatz von 6% für € 7.500,- kommt nicht zur Anwendung. Von der gesamten Vergleichszahlung bleiben 20% steuerfrei, der übersteigende Teil ist nach dem Monatstarif zu versteuern. Abgrenzungsregelung zwischen Abfertigung Alt und Neu Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist zu unterscheiden, ob die bisher erworbenen Anwartschaften zur Gänze oder teilweise in das neue System übertragen oder „eingefroren” worden sind und der Arbeitnehmer in das neue System gewechselt hat bzw. im alten verblieben ist. Anspruchsvoraussetzung / Sonderfälle Allgemein Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei: Kündigung durch den Arbeitgeber, ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen einvernehmliche Auflösung. Kein Anspruch besteht dagegen bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter unwesentlich geänderten Bedingungen (Rz 1070 LStR). Nur dann, wenn bei wesentlich geänderten Verhältnissen (z.B. Bezugsreduktion von mindestens 25%) zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Dienstverhältnis begründet wird, bleibt die Steuerbegünstigung für die bezahlte Abfertigung erhalten. Betriebsübernahme im Familienbetrieb Die Auszahlung von im alten Abfertigungssystem angesammelten Abfertigungsansprüchen von familienangehörigen Dienstnehmern werden im Falle der Betriebsübernahme durch diese weder als Betriebsausgabe noch als steuerbegünstigte Abfertigung vom Fiskus anerkannt. Entrichtete Lohnsteuer kann gem. § 240 BAO auf Antrag vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgeglichen oder zurückgefordert werden; der Arbeitnehmer kann den Rückzahlungsantrag bis zum Ablauf des 5. Jahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, stellen. Abfertigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers Laut UFS, Wien 4.4.2006, RV/2637-W/02 ist für die Steuerbegünstigung der Abfertigung die Einstellung aller (auch nur geringfügigen) aktiven Tätigkeiten erforderlich. Im konkreten Fall handelte es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gem. § 22 Z 2 EStG, für welche der halbe Steuersatz (Übergangsgewinn) nach § 37 EStG beansprucht worden ist. Da der Berufungswerber aber seine Tätigkeit als Fachgruppenvorsteher erst nach Ablauf seiner Funktionsperiode, die über den Zeitpunkt seiner Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer hinaus ging, einstellte und bis dahin geringfügige Funktionsgebühren bezog, wurde die Berufung abgewiesen.

Steuerliche Qualifikation von erstatteten Beiträgen für den Nachkauf von Versicherungszeiten

Sozialversicherungsrecht In der Klienten-Info April 2006 wurde auf die Möglichkeit der Antragstellung auf Beitragsrückerstattung infolge Wegfalls der Höherversicherung bei Mehrfachversicherung ab 2006 hingewiesen. Eine weitere Beitragserstattung durch den Pensionsversicherungsträger erfolgt seit 1. Jänner 2004 von Amts wegen für eingekaufte Schul-/Studien-/Ausbildungszeiten, wenn diese Zeiten weder für den Pensionsanspruch benötigt werden noch die Leistung erhöhen. Für Pensionen mit Stichtag vor 1. Jänner 2004 ist die Beitragsrückerstattung nur über Antrag möglich. Steuerrecht Wurden die Beiträge seinerzeit als Sonderausgaben geltend gemacht, erhebt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung bei der Rückerstattung. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Z 1 EStG, der die Nachversteuerung von als Sonderausgaben i.S. des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG abgesetzten Versicherungsprämien regelt und auch kein anderer steuerpflichtiger Tatbestand vorliegt, ist im Jahr der Beitragserstattung diese nicht zu erfassen. Gem. § 295a BAO kann allerdings das Jahr, in dem die Beiträge als Sonderausgabe abgesetzt worden sind von Amts wegen wieder aufgenommen werden, soweit sich dieses rückwirkende Ereignis innerhalb der 5-jährigen Verjährungszeit begeben hat. (Hinweis auf Klienten-Info Oktober 2005 und März 2006).

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Pauschale Reisekostenvergütungen an Freie Dienstnehmer § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG (SVÄG 2006 vom 27.7.2006 BGBl 2006/130) stellt rückwirkend ab 1. Jänner 2005 Kilometer-, Tages- und Nächtigungsgelder beitragsfrei. Für Zeiträume, in denen diese Vergütungen infolge des VwGH-Erkenntnisses beitragspflichtig abgerechnet wurden, kann eine Aufrollung erfolgen, wobei die entsprechenden Beitragsgrundlagennachweise (L 16) zu korrigieren und an die zuständige GKK zu übermitteln sind. Kostenlose Mitversicherung von Lebensgefährten Ab 1. August 2006 haben lt. SRÄG 2006 vom 27. Juli 2006 BGBl 2006/131 Anspruch auf kostenlose Mitversicherung: Nicht verwandte Personen, die seit mindestens 10 Monaten in einer Hausgemeinschaft leben und unentgeltlich den Haushalt führen, in dieser Partnerschaft Kinder erziehen, der nicht versicherte Partner pflegebedürftig ist, oder für den Versicherten Pflegeleistungen erbringt. Weiters steht die kostenlose Mitversicherung auch Personen zu, die sich früher – auch in einer anderen Partnerschaft – mindestens 4 Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet haben und nicht selbst versichert waren. Die kostenlose Mitversicherung besteht allerdings jeweils nur für eine einzige Person. Lebensgefährten, die bisher (bis 31. Juli 2006) mitversichert waren, bleiben bis 1. Jänner 2010, wenn sie aber das 27. Lebensjahr bereits überschritten haben zeitlich unbegrenzt, weiterhin kostenlos mitversichert. Liegen die Voraussetzungen für eine kostenlose Mitversicherung von Lebensgefährten nicht vor, kann eine Selbstversicherung aus sozialen Gründen zu abgesenkten Beiträgen abgeschlossen werden.