2008

Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2009.

(Spekulations-) Gewinne und -verluste bei sukzessiv angeschafften Aktien im Privatvermögen

Zum Jahresende stellt sich die Frage, ob durch die Realisation von Spekulationsverlusten Spekulationsgewinne ausgeglichen werden sollen und damit eine Besteuerung zum Grenzsteuersatz (max. 50%) verhindert werden kann. Dies kann auch bei Optionsscheinen sinnvoll sein. Spekulationsgewinne stellen, sofern sie die Freigrenze von 440 € überschreiten, sonstige Einkünfte dar. Außerhalb der Verrechnung mit Spekulationsgewinnen können Spekulationsverluste nicht geltend gemacht werden. Innerhalb einer Aktienposition, welche durch Zu- und Verkäufe verändert wurde, ergeben sich für die Ermittlung des Spekulationsgewinns bzw. -verlusts Fragen bzgl. Anschaffungskosten und Berechnung der Jahresfrist. Da jede Aktie für sich ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt, geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass dem Willen des Steuerpflichtigen zu entsprechen ist – d.h. er bestimmt, ob die verkauften Aktien z.B. aus dem bereits vor 3 Jahren erworbenen Aktienpaket stammen oder jene sind, welche erst vor zwei Wochen angeschafft wurden. Unterliegt das Wertpapierdepot regelmäßig der (günstigeren) Sammelverwahrung, so kann bei sukzessiv angeschafften (gleichen) Aktien der Zusammenhang zwischen Stückzahl und einem bestimmten Anschaffungspreis nicht automatisch nachgewiesen werden. Verfügt der Steuerpflichtige jedoch über eine lückenlose Dokumentation hinsichtlich der Käufe und Verkäufe eines Wertpapiers, so ist der gewünschten Zuordnung trotzdem zu folgen. Fehlen solche Aufzeichnungen, kommt das FIFO-Verfahren zur Anwendung, wodurch die "ältesten" Aktien zuerst verkauft werden. Durch einwandfreie Dokumentation (Datum, Anzahl, Preis) wird der Handlungsspielraum erweitert. Vorteilhaft ist dies z.B. bei der bewussten Realisation von Spekulationsverlusten – bei Anwendung des FIFO-Verfahrens würde u.U. kein Spekulationsverlust vorliegen, wenn aus der Spekulationsfrist fallende Altbestände veräußert würden. Bei einem (sukzessiv vergrößerten) GmbH-Anteil handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, weshalb der Eigentümer bei dem Verkauf nicht den konkreten Geschäftsanteil bestimmen kann.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Durch Vorziehen von Sonderausgaben lässt sich das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Zu beachten ist, dass die Absetzbarkeit mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt ist. Ein Alleinverdiener mit drei Kindern kann daher max. 7.300 € als "Topfsonderausgaben" geltend machen. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 50.900 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf null. Ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig Dazu zählen der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Höchstbetrag ohne Einschleifregel Kirchenbeiträge bis zu 100 € und bestimmte Zuwendungen für Forschung bis zu 10% der Vorjahreseinkünfte. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2008 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergew. Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Anmerkung: Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergew. Belastung mitbestimmend. Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2008 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.165 € p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 9,5%. Beim Bausparen gilt für 2008 eine staatliche Prämie von 4% bis zu einem Einzahlungsbetrag von 1.000 €. Ebenso sind Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung, Pensionskasse, betrieblichen Kollektivversicherung bzw. freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Höchstausmaß von 1.000 € mit 9,5% begünstigt. Abzugsfähigkeit von Spenden an bestimmte Organisationen An bestimme Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.2008 entrichtet werden, damit sie 2008 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten (siehe zu Umschulungskosten Klienten-Info 11/2008). Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2003 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2003 läuft die Frist am 31.12.2008 ab. Die schnellstmögliche Antragsstellung erfolgt über FinanzOnline https://finanzonline.bmf.gv.at/. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergew. Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2005 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage (laufendes Entgelt monatlich 3.630 €) hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der PV- und KV-Beiträge bis 31. Dezember 2008 möglich. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €. Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €. Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze). Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €. Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%. Lehrlingsförderungen Für ab dem 27.6.2008 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten neue Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II sowie eine Qualitätsförderung umfassen. Für Details siehe Klienten-Info 09/2008.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer

Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG) Der FBiG als Investitionsbegünstigung für E-A-Rechner kann nicht nur für im Laufe des Jahres angeschaffte oder hergestellte abnutzbare körperliche Anlagegüter, sondern auch quasi in letzter Minute durch den Kauf passender Wertpapiere geltend gemacht werden. Dies ist oft günstig, da der erwartete Gewinn zum Jahresende hin regelmäßig besser einschätzbar ist. Passende Wertpapiere sind z.B. Anleihen von österreichischen bzw. Unternehmen aus EU/EWR (Ausgabewert < = 90% des Nennbetrags) bzw. entsprechende Anleihenfonds. Die maximale Begünstigung beträgt 10% des Gewinns, höchstens aber 100.000 €. Die Behaltefrist der Wertpapiere ist wie bei Sachanlagen vier Jahre. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so kann bei dem frühzeitigen Ausscheiden von Wertpapieren lediglich durch Investition in entsprechende körperliche Anlagen eine sofortige Nachversteuerung verhindert werden (nicht mehr durch den Kauf von Wertpapieren - siehe Klienten-Info 01/2008). Der Freibetrag ist entsprechend im Anlageverzeichnis zu vermerken bzw. sind die Wertpapiere in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen. Wird von der Basispauschalierung Gebrauch gemacht, ist im Gegensatz zu bestimmten pauschalierten Berufsgruppen kein FBiG möglich (siehe Klienten-Info 08/2008)! Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne Natürliche Personen mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (gilt auch für Freiberufler) können den Eigenkapitalanstieg bis zu maximal 100.000 € mit dem ½ Durchschnittsteuersatz (DSS) begünstigt versteuern – dies entspricht einer Steuerersparnis von max. 25.000 €. Bei einem Eigenkapitalabbau (durch Entnahmen) innerhalb der folgenden sieben Jahre hat grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem bei der Begünstigung in Anspruch genommenen ½ DSS zu erfolgen. Geschieht der Eigenkapitalabbau in einem Verlustjahr, so besteht eine Verrechnungsmöglichkeit zwischen Nachversteuerungsbetrag und Verlust. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, dass ein solcher Verlust mit nachfolgenden Gewinnen ausgeglichen werden kann und dadurch u.U. eine höhere Steuerersparnis eintritt. Möglich ist auch, durch entsprechende betriebsnotwendige Einlagen (z.B. zur Bezahlung von Betriebsschulden) die Nachversteuerung zu verhindern. Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne und der FBiG schließen einander aus! Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres. Ebenso muss ein entsprechender Gruppenantrag beim Finanzamt eingebracht werden. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.08 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2008 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2008 erworben wurde). Forschungsfreibetrag/Forschungsprämie/Auftragsforschung Bei wirtschaftlich wertvollen Erfindungen bzw. im Rahmen des weiter ausgelegten Forschungsbegriffs i.S.d. Frascati Manuals können 25% der Forschungsaufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden. I.Z.m. volkswirtschaftlich wertvollen Erfindungen sind sogar u.U. 35% möglich. Anstelle von eigener Forschung können auch für Auftragsforschung 25% von maximal 100.000 € p.a. als Betriebsausgabe angesetzt werden. Alternativ zu den fiktiven Betriebsausgaben besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Forschungsprämie i.H.v. 8% (Steuergutschrift) – die Prämie kann z.B. in Verlustsituationen vorteilhaft sein und ist für Kapitalgesellschaften immer besser. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30. Juni 2008 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2008 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Neue Selbständigenvorsorge – jetzt noch anmelden Bauern und Freiberufler (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker) können noch ab 1.1.2008 an der neuen Selbständigenvorsorge teilnehmen, wenn sie vor Jahresende einen entsprechenden Antrag bei einer Vorsorgekasse stellen. Die Beiträge, die zur Gänze steuerlich absetzbar sind, betragen 1,53% der Beitragsgrundlage (max. bis zur Höchstbeitragsgrundlage). Die veranlagten Beiträge sind in der Vorsorgekasse steuerfrei. Bei Auszahlung erfolgt eine Besteuerung mit lediglich 6%. Im Falle der Übertragung auf eine Pensionskasse besteht sogar eine komplette Steuerfreiheit der laufenden Pensionszahlungen. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.188,12 €) können eine GSVG-Befreiung für 2008 bis 31. Dezember 2008 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), generell Männer über 65 bzw. Frauen über 60 Jahre oder Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.2008 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2001. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Einzelaufzeichnungspflicht durch zweimaliges Überschreiten der Umsatzgrenze Unternehmer, die in den Jahren 2006 und 2007 die Umsatzgrenze von 150.000 € überschritten und bis jetzt eine vereinfachte Losungsermittlung (Kassasturz) vorgenommen haben, sind ab 1. Jänner 2009 zur Führung von Einzelaufzeichnungen für Bareinnahmen und –ausgänge verpflichtet. Rechnungsbestandteile/Faxrechnungen Eingangsrechnungen sollten überprüft werden, ob sie alle wesentlichen Merkmale enthalten, da diese für die Anerkennung als Betriebsausgabe sowie für den Vorsteuerabzug wesentlich sind. Mittels Telefax übermittelte Rechnungen sollen noch bis zum 31.12.2009 für den Vorsteuerabzug ausreichen.

Die steuerliche Geltendmachung von Umschulungskosten

Umschulungskosten können Ausbildungs- und Fortbildungskosten vergleichbar als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Den Lohnsteuerrichtlinien sowie den uneinheitlichen UFS-Entscheidungen folgend, gelten als wesentliche Voraussetzungen, dass schon eine berufliche Tätigkeit bestanden hat und dass die Umschulung so umfassend ist, dass eine vom bisherigen Beruf verschiedene Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der UFS hat in diesem Zusammenhang klargestellt (UFS vom 25.6.08, RV/0044-S/08), dass die Umschulung nicht auf die Ausübung einer neuen Haupttätigkeit abzielen muss, sondern dass auch Nebentätigkeiten als Grund anerkannt werden. Bedeutend ist, dass die Absicht der tatsächlichen Ausübung einer anderen Tätigkeit klar zum Ausdruck kommt. Merkmale hierfür sind beispielsweise, ob das angestrebte Zeitverhältnis (z.B. 50:50) zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit tatsächlich umgesetzt wird, wie viel Zeit zwischen Abschluss der Umschulung und Aufnahme der Tätigkeit vergeht und ob entsprechende Maßnahmen wie z.B. etwa Werbeaktivitäten für die neue Tätigkeit gesetzt werden. Gleichsam objektive Gründe für eine Umschulung sieht die Finanzverwaltung als erfüllt, wenn der Steuerpflichtige arbeitslos ist, die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder die Verdienstmöglichkeit durch die Umschulung verbessert wird. Umschulungsmaßnahmen, welche aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer abzugsfähig. Können die Umschulungskosten in den jeweiligen Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden, ergeben sich keine rückwirkenden Änderungen, wenn im Endeffekt die neue Tätigkeit nicht ausgeübt wird weil z.B. kein Arbeitsplatz gefunden wird. Die Anerkennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum durch die Finanzverwaltung ist zumeist nicht möglich, wenn die angestrebte Betätigung steuerliche Liebhaberei darstellt bzw. wenn sich die Umschulung auch zur Befriedigung privater Interessen eignet – dies führt insbesondere bei Ausbildungen im Gesundheitsbereich (z.B. Kinesiologie, Qui-Gong) oftmals zu Problemen.

Sportlerpauschalierungsverordnung - Steuerzuckerl für "unsere" Sportler

Selbständig tätige Sportler, die in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind, können ihre Einkünfte pauschal ermitteln, wenn ihre Auftritte im Rahmen von Sportveranstaltungen im Ausland im Verhältnis zu den Auftritten im Inland überwiegen. Wer als Sportler gilt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, ist nicht entscheidend. Artisten, Schauspieler und Trainer gelten jedenfalls nicht als Sportler, da die Erbringung einer sportlichen Tätigkeit nicht den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstellt. Ob die Auftritte im Inland oder im Ausland überwiegen, wird anhand der Kalendertage ermittelt, die der Sportler tatsächlich bei in- und ausländischen Sportveranstaltungen verbringt. Trainingszeiten als Vorbereitung auf konkrete Wettkämpfe sind bei diesem Vergleich - im Gegensatz zu Trainingslagern ohne Verbindung mit einer Sportveranstaltung - zu berücksichtigen. Die pauschale Einkünfteermittlung betrifft alle Einkünfte aus der Tätigkeit als Sportler. Diese Einkünfte umfassen u.a. Start- und Preisgelder, Prämien, Zuflüsse aus Werbeverträgen bis zur Beendigung der aktiven Karriere und Versicherungsleistungen aufgrund von Sportverletzungen (ausgenommen Schmerzengeld). Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist in Österreich nur ein Drittel der Einkünfte zu versteuern. Die restlichen zwei Drittel der Einkünfte, die in Kennzahl 440 der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, sind hingegen nur für die Ermittlung des Steuersatzes relevant (Progressionsvorbehalt). Im Ausland einbehaltene Abzugssteuern können in Österreich nicht angerechnet werden. Die Inanspruchnahme der Sportlerpauschalierung schließt, wie wir in der Ausgabe im August 2008 berichtet haben, die Geltendmachung des Freibetrags für investierte Gewinne nicht aus. Ein Drittel der unter Berücksichtigung des Freibetrags ermittelten Einkünfte ist in diesem Fall in Österreich zu versteuern. Zwei Drittel des Freibetrags reduzieren jenen Betrag, der progressionserhöhend zu berücksichtigen ist.

Erhöhung des Kategorie-Mietzinses ab 1.9.2008

Im Mai 2008 wurde der gesetzliche Schwellenwert von 5 % überschritten und es kam daher mit 1.9.2008 zu einer Anhebung der Kategorie-Mietzinse um 5,7 %. Gleichzeitig wurden die Mindestmietzinse (vormals Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) ebenfalls um 5,7 % angepasst. Die erhöhten Mietzinse gelten für Zinstermine ab 1.10.2008. Das mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale ist an den Mietzins der Kategorie A gekoppelt und wurde bereits per 1.9.2008 um 5,7 % erhöht. Die neuen und alten Kategoriemietzinse sowie Mindestmietzinse je m² Nutzfläche in € betragen im Einzelnen wie folgt:   Kategoriemietzins Mindestmietzins alt neu alt neu Kategorie A 2,91 3,08 1,93 2,04 Kategorie B 2,19 2,31 1,46 1,54 Kategorie C 1,46 1,54 0,97 1,03 Kategorie D brauchbar 1,46 1,54 0,97 1,03 Kategorie D unbrauchbar 0,73 0,77 0,73 0,77 Für die von Wiener Wohnen verwalteten Objekte werden die neuen – ab 1. Oktober 2008 wirksamen – Kategoriebeträge bis auf weiteres nicht angewendet.

Umsatzsteuerbefreiung für Privatschulen und Privatlehrer

Die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen sind steuerfrei, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Steuerbefreiung soll Wettbewerbsverzerrungen zwischen privaten und öffentlichen Schulen vermeiden. Der Begriff der öffentlichen Schule umfasst auch Hochschulen und Universitäten. Ebenso steuerfrei sind die Umsätze von Privatlehrern an privaten und öffentlichen Schulen sowie an den genannten Einrichtungen. Da es sich um so genannte "unechte" Umsatzsteuerbefreiungen handelt, steht kein Vorsteuerabzug zu. Private Schulen und ähnliche Einrichtungen Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung der Privatschulen und ähnlicher Einrichtungen ist, dass Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die allgemein- oder berufsbildender Art sind oder die der Berufsausübung dienen. Weiters muss ein schulähnlicher Betrieb vorliegen, der über organisatorische Voraussetzungen wie z.B. Schulräume oder ein feststehendes Bildungsangebot verfügt. Schulräume sind dann nicht erforderlich, wenn der Unterricht in gemeinschaftsbezogener Weise online erteilt wird. Die erforderliche Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit einer öffentlichen Schule ist laut Finanzverwaltung insbesondere anhand des Umfangs und des Lehrziels des Lehrstoffes zu beurteilen. Von der Umsatzsteuerbefreiung sind nur die Umsätze aus der Unterrichtstätigkeit umfasst. Unterrichtsfremde Umsätze wie z.B. Buffet- und Kantinenumsätze fallen nicht unter die Befreiungsbestimmung. Die Steuerbefreiung ist laut Finanzverwaltung u.a. auf das Berufsförderungsinstitut (BFI), das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer (WIFI) sowie auf Handels- und Maturaschulen anwendbar. Für Computer- und Managementkurse, Schi-, Tanz- und Fahrschulen sowie für Einzelunterricht gilt die Steuerbefreiung nicht. Privatlehrer Unternehmer, die an öffentlichen Schulen oder umsatzsteuerbefreiten Privatschulen und ähnlichen Einrichtungen Unterricht erteilen, sind unabhängig von der Rechtsform ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Der Begriff "Privatlehrer" bezeichnet somit im Wesentlichen nicht angestelltes Lehrpersonal. Für private Nachhilfelehrer gilt die Steuerbefreiung nicht. Diese haben ihre Umsätze, sofern sie von der Kleinunternehmerregelung nicht Gebrauch machen (können), grundsätzlich mit 20% zu versteuern. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall aber zulässig.

Verfassungsgerichtshof bestätigt Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Ganz aktuell hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens die in § 3 Abs 1 Z 16a EStG geregelte Steuerfreiheit von bestimmten Trinkgeldern bestätigt. Das Gesetzprüfungsverfahren wurde vom VfGH aus Anlass einer Beschwerde eines Croupiers eingeleitet. Für Croupiers gilt die Steuerfreiheit nicht, da diesen die eigenständige Annahme von Trinkgeld verboten ist und somit eine Voraussetzung des § 3 Abs 1 Z 16a EStG nicht erfüllt ist. Darin wurde ein möglicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gesehen. Der VfGH kam jedoch zum Ergebnis, dass Trinkgelder, die (wie bei Croupiers) unter Einschaltung des Arbeitgebers verteilt werden, stärker den Charakter eines Lohnbestandteils aufweisen, und daher zulässigerweise vom Gesetzgeber der Steuerpflicht unterworfen werden können. Im übrigen bleiben daher Trinkgelder weiterhin unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei: Ortsüblichkeit, Gewährung an einen Arbeitnehmer (nicht an den Unternehmer!) anlässlich der Arbeitsleistung, Freiwilligkeit (dh kein Rechtsanspruch), kein Verbot der Annahme aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen. Obwohl eine Befreiung von der Lohnsteuer besteht ist zu beachten, dass Sozialversicherungsbeiträge sehr wohl zu entrichten sind. Hier werden von den Gebietskrankenkassen für die einzelnen Berufsgruppen (insbesondere Frisör, Hotel- und Gastgewerbe, Taxifahrer, Kosmetiker, Masseure) entsprechende Pauschalbeträge verlautbart.

Senkung der Umsatzsteuer auf Medikamente und weitere Beschlüsse vom 24.9.2008

Unmittelbar vor der Nationalratswahl wurde am 24.9.2008 noch ein Maßnahmenpaket mit einem Volumen von rd. 2,8 Mrd € beschlossen. Auch wenn die geplante Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel letztlich nicht umgesetzt wurde, sind doch für weite Teile der Bevölkerung spürbare Entlastungen dabei. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen kurz dargestellt: Senkung der Umsatzsteuer auf Medikamente: Hier wurde der Steuersatz von 20 auf 10% gesenkt. :: Zuschläge für Überstunden: Ab 1.1.2009 sind die Zuschläge für die ersten zehn (bisher fünf) Überstunden im Monat steuerfrei. Maximal können jedoch nur 86 € pro Monat steuerfrei gestellt werden. Für Arbeitnehmer mit einer 50%igen Grenzsteuerbelastung bedeutet dies immerhin eine zusätzliche Ersparnis von rd. 250 € im Jahr. :: Kilometergelder Bauarbeiter und Monteure: Kilometergeld, das der Arbeitnehmer für die Fahrt mit dem eigenen PKW zwischen Wohnung und Baustelle erhält, war bislang nur provisorisch bis 31.12.2009 steuerfrei gestellt. Diese Befreiung wird nun ins Dauerrecht übernommen. :: Nächtigungsgelder: Die bisher bereits anerkannte Praxis, Nächtigungsgelder auch ohne Nachweis eines Beleges bis maximal 15 € pro Übernachtung auszahlen zu können, wurde nun gesetzlich verankert. :: Familienbeihilfe: Die Familienbeihilfe wird künftig 13 Mal jährlich ausbezahlt. Jeweils im September (Schulanfang!) werden Familien die doppelte Beihilfe erhalten. Für 2008 wird bereits rückwirkend eine zusätzliche Familienbeihilfe ausbezahlt. :: Erhöhung der Pensionen: Die Pensionserhöhung wurde auf den 1.11.2008 vorgezogen. Die Erhöhungen betragen statt der gesetzlich vorgesehenen 3,2% bis zu einer Höhe von 2.412 € nun 3,4%, darüber gibt es einen Fixbetrag von 82 € pro Monat. Hinzu kommt noch eine Einmalzahlung, die gestaffelt von der Pensionshöhe bis zu 150 € betragen kann. Bezieher von Ausgleichszulagen erhalten monatlich bis April 2009 einen Energiekostenzuschuss von 30 €. :: 24-Stunden-Betreuung: Ab 1. November werden die Förderungen bei der selbständigen Betreuung von 225 auf 550 € pro Monat und beim "unselbständigen Modell" von 800 auf monatlich 1.100 € angehoben. Zudem entfällt die Vermögensgrenze bundesweit. :: Studiengebühren: Mit dem Sommersemester 2009 werden diese für Österreicher und EU-Bürger abgeschafft. :: Pflegegeld: Mit 1.1.2009 wird das Pflegegeld erhöht. Das Pflegegeld der Stufen 1 und 2 steigt dabei um 4%, jenes der Stufen 3 bis 5 um 5% und jenes der Stufen 6 und 7 sogar um 6%. :: Hacklerregelung: Die Hacklerregelung (Ausnahme von Personen mit sehr langer Versicherungsdauer von der Erhöhung des Pensionsalters) wurde bis 2013 verlängert. Damit können Frauen bis dahin mit 55 Jahren und Männer mit 60 Jahren in Pension gehen, wenn 40 bzw. 45 Versicherungsjahre erreicht wurden.

Mangelnde Dokumentation von Verrechnungspreisen als Risiko bei Betriebsprüfungen

Die Verrechnung von Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Konzerns hat gemäß § 6 Z 6 EStG so zu erfolgen, als wäre der Geschäftspartner ein fremder Dritter ("arm’s length principle"). In den letzten Jahren war die Tendenz zu beobachten, dass die Einhaltung dieses Prinzips bei Außenprüfungen verstärkt geprüft wird. Um kostenintensive Betriebsprüfungen und eventuell hohe Steuernachforderungen zu vermeiden, ist eine zeitgerechte ordnungsgemäße Dokumentation des Verrechnungspreissystems von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass mit dem URÄG 2008 ab 1.1.2009 im Anhang von AGs und großen GmbHs (in je nach größer abgestufter Form) über wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Personen zu berichten ist, wenn diese unter unüblichen Bedingungen abgeschlossen sind. Das Ausmaß der Die Ausführungen dazu werden wohl Betriebsprüfer leider auch genau lesen. Gesetzliche Regelung in Deutschland In Deutschland wurde die Verpflichtung zur Dokumentation der Preisfestsetzung zwischen nahestehenden Unternehmen in Reaktion auf ein BFH-Urteil bereits vor einigen Jahren gesetzlich verankert. Als nahestehende Personen gelten z.B. Betriebsstätten oder Beteiligungen an Gesellschaften von zumindest 25%. Der Steuerpflichtige hat über Art und Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen Aufzeichnungen zu erstellen und ist verpflichtet, schriftliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Beurteilung der Angemessenheit der Verrechnungspreise nötig sind. Für die Durchführung einer Betriebsprüfung können die Finanzbehörden die Vorlage der Aufzeichnungen innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Rechtslage in Österreich Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung zur Dokumentation der Verrechnungspreise besteht in Österreich im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern nicht. Die österreichische Finanzverwaltung geht allerdings davon aus, dass sich diese Verpflichtung bereits aus den Buchführungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen der Bundesabgabenordnung (BAO) ergibt. Sofern bei einer Betriebsprüfung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Verrechnungspreise auftreten, trifft den Steuerpflichtigen auch die Kooperationsverpflichtung des § 138 BAO. EU-Verhaltenskodex über die Verrechnungspreisdokumentation Aufgrund obiger Ausführungen ist es in der Praxis dringend anzuraten, die Fremdüblichkeit der Verrechnungspreise ordnungsgemäß zu dokumentieren. Hierbei empfiehlt sich eine Orientierung am (rechtlich nicht verbindlichen) Verhaltenskodex der EU zur Verrechnungspreisdokumentation, der zwei Dokumentationseinheiten vorsieht. Die erste Einheit wird als "Masterfile" bezeichnet und enthält allgemeine Beschreibungen zum Unternehmen sowie zum angewendeten Verrechnungspreissystem. Die zweite Einheit ergänzt das "Masterfile" um landesspezifische Informationen zu Konzerntransaktionen. Ob dieser Verhaltenskodex in Österreich gesetzlich verpflichtend verankert werden wird, bleibt abzuwarten.

Übersicht über die neuen Größenklassen

Durch die Anhebung der Größenklassen um mehr als 30% werden zahlreiche bisher mittelgroße Kapitalgesellschaften künftig als klein einzustufen sein. Dadurch fällt die Verpflichtung zur Abschlussprüfung sowie zur Erstellung eines Lageberichtes weg. Die Zuordnung zu einer Größenklasse besteht immer dann, wenn mindestens zwei der drei genannten Merkmale überschritten werden: Einzelabschluss Bilanzsumme in Mio € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer Kleine Kapitalgesellschaften 4,84 9,68 bis 50 Mittelgroße Kapitalgesellschaften 19,25 38,5 bis 250 Große Kapitalgesellschaften Bei Überschreiten mind. 2 der 3 genannten Kriterien für mittelgroße Kapitalgesellschaften oder Begebung von Aktien an einem geregelten Markt. Auch für die Verpflichtung zur Erstellung von Konzernabschlüssen wurden die Grenzen um rd. 20% angehoben. Konzernabschluss Bilanzsumme in Mio € Umsatzerlöse in Mio € Arbeitnehmer Kumulierte Jahresabschlüsse (Bruttomethode) 21 42 bis 250 Konsolidierte Jahresabschlüsse (Nettomethode) 17,5 35 bis 250 Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren  überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden (Beobachtungszeitraum). Die Anhebung der Schwellenwerte ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen. Der Beobachtungszeitraum gilt rückwirkend. War daher eine Gesellschaft in den Jahren 2006 und 2007 unter Bedachtnahme auf die neuen Größenmerkmale als kleine GmbH einzustufen, fällt bereits 2008 die Pflicht zur Abschlussprüfung weg.

Geltendmachung von Werbungskosten für Zweitnotebook und für Telefon

Ausgaben für Arbeitsmittel können von Dienstnehmern grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Computer ist als Arbeitsmittel dann geeignet, wenn dessen Einsatz für eine bestimmte Tätigkeit unzweifelhaft sinnvoll ist. Der VwGH hat nunmehr entschieden, dass ein Notebook zusätzlich zu einem Standgerät beruflich erforderlich sein kann, da dieses mobil einsetzbar ist (VwGH vom 28.5.2008, 2006/15/0125). Die berufliche Notwendigkeit der Anschaffung eines zweiten Standgerätes hat der VwGH jedoch verneint (VwGH vom 28.5.2002, 96/14/0093). Die jährliche Abschreibung des Notebooks kann somit - regelmäßig unter Abzug eines Privatanteiles - einkünftemindernd angesetzt werden. Laut Ansicht der Finanzverwaltung (LStR, Rz 339) hat der Privatanteil bei Computern mindestens 40% zu betragen. Eine niedrigere private Nutzung ist im Einzelfall nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat der VwGH entschieden, dass beruflich veranlasste Telefonkosten als Werbungskosten angesetzt werden können, wenn der Dienstnehmer das Ausmaß des beruflichen Anteiles glaubhaft machen kann. Ein Einzelgesprächsnachweis ist hierfür nicht erforderlich.

Steuerliche Begünstigungen für Künstler

Umsatzsteuer Ermäßigter Steuersatz Das Umsatzsteuergesetz sieht in § 10 Abs. 2 Z 5 eine Steuerbegünstigung für Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler vor. Für solche Umsätze ermäßigt sich die Steuer auf 10%. Als Künstler gilt derjenige, der aufgrund künstlerischer Begabung in einem anerkannten Kunstfach eigenschöpferisch tätig ist. Bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung wird das Vorliegen einer künstlerischen Begabung regelmäßig anzunehmen sein. Steuerlich begünstigt sind nur Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler. Umsätze aus nicht künstlerischer Tätigkeit (z.B. aus Vorträgen) sowie aus Hilfsgeschäften sind nicht begünstigt. Eine Tätigkeit ist dann als künstlerisch anzusehen, wenn sie nach Prinzipien erfolgt, die für ein umfassendes Kunstfach charakteristisch sind. Keine künstlerische Tätigkeit üben u.a. Artisten, Humoristen, Filmproduzenten, Landschaftsarchitekten und Möbeldesigner aus. Basispauschalierung Sofern die Vorjahresumsätze nicht mehr als 220.000 € betrugen, können Künstler die Basispauschalierung bei der Vorsteuer in Anspruch nehmen. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge können dabei mit einem Durchschnittssatz von 1,8% der Umsätze (maximal 3.960 € p.a.) angesetzt werden. Zusätzlich können u.a. auch noch Vorsteuerbeträge für Fremdleistungen sowie für bestimmte Investitionen geltend gemacht werden.  Branchenpauschalierung Zusätzlich gibt es noch eine eigene Branchenpauschalierung für Künstler, die anstelle der Basispauschalierung angewendet werden kann. Unter der Voraussetzung, dass keine Bücher geführt werden, kann als Vorsteuer ein Betrag in Höhe von 1,44% der Umsätze (maximal 1.047 € p.a.) angesetzt werden. Dieser Durchschnittsbetrag deckt u.a. Vorsteuerbeträge für technische Hilfsmittel, Kleidung, Kosmetika, Tagesgelder, Arbeitszimmer, Telefon und Fachliteratur ab. Da für die Branchenpauschalierung keine Umsatzgrenze existiert, kann deren Inanspruchnahme u.a. dann sinnvoll sein, wenn die Basispauschalierung aufgrund zu hoher Vorjahresumsätze nicht angewendet werden kann. Darüber hinaus hängt die Vorteilhaftigkeit der Branchenpauschlierung gegenüber der Basispauschalierung davon ab, in welcher Höhe Vorsteuerbeträge angefallen sind, die zusätzlich zur jeweiligen Pauschalierung angesetzt werden können. Bindungsfristen Die Inanspruchnahme der Basis- bzw. Branchenpauschalierung ist dem Finanzamt bis zur Rechtskraft des Bescheides schriftlich mitzuteilen. Diese Erklärung bindet den Künstler für mindestens zwei Kalenderjahre. Ein Wechsel von der Basis- zur Branchenpauschalierung oder umgekehrt bindet den Künstler neuerlich für zwei Kalenderjahre. Entscheidet sich der Abgabepflichtige, von der Basis- bzw. Branchenpauschalierung abzugehen und die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig. Einkommensteuer Basispauschalierung Die Betriebsausgaben von Künstlern können mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass keine Bücher geführt werden und dass die Vorjahresumsätze nicht 220.000 € überstiegen haben. Der Durchschnittssatz beträgt 12% der Umsätze (maximal 26.400 € p.a.). Zusätzlich können u.a. Ausgaben für Fremdleistungen und Pflichtversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wurde die Basispauschalierung in Anspruch genommen und wird in weiterer Folge davon abgegangen, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels Basispauschalierung frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig. Branchenpauschalierung Auch für Zwecke der Einkommensteuer ist eine Branchenpauschalierung für Künstler vorgesehen. Die Betriebsausgaben können aufgrund dieser Regelung in Höhe von 12% der Umsätze (maximal 8.725 € p.a.) angesetzt werden. Eine Umsatzgrenze besteht im Gegensatz zur Basispauschalierung nicht. Die Pauschalierung umfasst jene Betriebsausgaben, für die Vorsteuerbeträge im Rahmen der Branchenpauschalierung mit einem Durchschnittssatz geltend gemacht werden können. Der Katalog der Betriebsausgaben, die zusätzlich abgesetzt werden können, ist weiter als bei der Basispauschalierung und umfasst u.a. Ausgaben für Musikinstrumente, Material für Kunstwerke, Aus- und Fortbildungskosten sowie Fahrt- und Nächtigungskosten. Werbungskostenpauschalierung Sind Artisten, Schauspieler oder Musiker nichtselbständig tätig, können die Werbungskosten pauschal in Höhe von 5% der Bezüge (maximal 2.628 € p.a.) angesetzt werden. Gewinnrücktrag Erzielt ein selbständig tätiger Künstler in einem Kalenderjahr positive Einkünfte, kann dieser Gewinn auf Antrag auf das aktuelle Jahr sowie auf die zwei vorangegangenen Jahre aufgeteilt werden. Eine solche Verteilung führt in der Regel zu einer Gewinnglättung und somit zu Steuervorteilen aufgrund eines Progressionsausgleichs.

Kürzere Nutzungsdauer bei vermieteten Gebäuden - keine Bindung der Finanz an Sachverständigengutachten

Bei vermieteten Gebäuden beträgt der AfA-Satz unabhängig von der Nutzung durch den Mieter grundsätzlich 1,5% p.a. (= Nutzungsdauer von rd. 67 Jahren) bzw. bei vor 1915 erbauten Gebäuden 2%. Ein höherer AfA-Satz ist - auch bei gebraucht angeschafften Gebäuden - nur dann möglich, wenn auf Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten untermauerte kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen werden kann. Die Finanzverwaltung ist allerdings nicht an das Gutachten gebunden, sondern hat sich mit diesem im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu befassen. Sie ist dabei nach Auffassung des UFS (GZ RV/0602-W/06 vom 2.7.2008) nicht verpflichtet, ein Gegengutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Da die Finanzverwaltung kürzeren Nutzungsdauern generell kritisch gegenübersteht, sollte das Gutachten jedenfalls überzeugend gestaltet sein und speziell auf das gegenständliche Objekt eingehen. Allgemeine Beschreibungen, nicht nachvollziehbare Behauptungen und nicht begründete Schlussfolgerungen sind in der Regel nicht ausreichend bzw sogar kontraproduktiv. Die Praxis zeigt, dass bei der Textierung des Gutachtens Vorsicht geboten ist. Einzelne Formulierungen wie zB „normaler Bau- und Erhaltungszustand“ werden von der Finanz mitunter auch isoliert als Begründung für die Angemessenheit der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauer herangezogen.

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2008 für Steuerrückstände 2007

Mit 1. Oktober 2008 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veranlagten ESt- und KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2007 Anspruchszinsen zu laufen. Die Zinsen betragen 5,7% p.a. und werden erst dann belastet, wenn sie 50 € übersteigen. Daraus errechnet sich ein zinsenfreier Zeitraum nach der Formel (49,99 x  365) / (0,057 x erwartete Nachzahlung). Sollen die Anspruchszinsen vermieden werden, ist eine Anzahlung unter der Bezeichnung "E 1-12/2007" bzw. "K 1-12/2007" zu entrichten. Eine rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung kann das Entstehen von Zinsen nicht mit Sicherheit vermeiden, da die Verzögerung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen geht. Für Steuerguthaben gilt übrigens ebenfalls der Zinssatz von 5,7% und stellt somit eine attraktive Verzinsung dar. Durch hohe Anzahlungen können jedoch keine Zinsen lukriert werden. Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig; Gutschriftszinsen sind nicht ertragsteuerpflichtig.

Änderungen durch den Körperschaftsteuerrichtlinien - Wartungserlass 2007

Durch den Wartungserlass vom 18.6.2008 haben sich u.a. folgende Änderungen bzw. Klarstellungen zur Verwaltungspraxis ergeben: Luxusgüter als Betriebsvermögen Die Anschaffung oder Herstellung von Luxusgütern, die nicht betrieblich veranlasst ist, ist laut Judikatur nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen. Der VwGH hat diese Auffassung in den letzten Jahren durch weitere Erkenntnisse präzisiert. Im Zusammenhang mit der Überlassung einer Immobilie an einen Gesellschafter liegt dann außerbetriebliches Vermögen vor, wenn die Liegenschaft in ihrer Erscheinung für die private Nutzung durch den Gesellschafter bestimmt ist, da sie besonders repräsentativ oder speziell auf dessen Wohnbedürfnisse ausgelegt ist. Kann die Immobilie jedoch jederzeit im betrieblichen Geschehen der Kapitalgesellschaft, etwa durch Vermietung, eingesetzt werden, spricht nichts gegen eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Eine allfällige Differenz zum fremdüblichen Mietzins führt in diesem Fall zu einer verdeckten Ausschüttung. Forderungsverzicht von Gesellschaftern Rz 684 der KStR stellt nunmehr klar, dass der gesellschaftsrechtlich veranlasste Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft hinsichtlich des werthaltigen Teils der Forderung eine Einlage darstellt. Der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung ist als Forderungsausfall steuerwirksam. Internationale Schachtelbeteiligungen Eine internationale Schachtelbeteiligung liegt u.a. dann vor, wenn Anteile entweder an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, oder an einer anderen ausländischen Körperschaft i.S.d. Anlage 2 zum EStG gehalten werden. Anteile an ausländischen Personengesellschaften stellen daher auch dann keine internationale Schachtelbeteiligung dar, wenn die Gesellschaft nach ausländischem Steuerrecht der Körperschaftsteuer unterliegt. Selbst die Tatsache, dass eine ausländische Gesellschaft, die einer inländischen Personengesellschaft vergleichbar ist, in der Anlage 2 zum EStG angeführt ist, führt nicht dazu, dass Gewinnausschüttungen als steuerbefreite Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen zu qualifizieren sind. Mindestkörperschaftsteuerpflicht für ausländische Kapitalgesellschaften Eine Kapitalgesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet wurde, kann zwar einer österreichischen vergleichbar sein, sie stellt aber formalrechtlich keine Kapitalgesellschaft dar. Solche Gesellschaften mit ausländischem Sitz unterliegen jedoch dennoch der österreichischen Mindestkörperschaftsteuerpflicht, wenn sie wegen einer inländischen Geschäftsleitung unbeschränkt steuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit auch für ausländische Kapitalgesellschaften eine Pflicht zur Abfuhr der Mindestkörperschaftsteuer bestehen. Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt pro Jahr 1.750 € bei einer GmbH bzw. 3.500 € bei einer AG. Ausländische Gruppenmitglieder Ausländische Gruppenmitglieder müssen den Gruppenantrag nicht unterfertigen. Sollte eine Unterfertigung dennoch vorliegen, ist dies rein informativ und wirkt sich nicht auf die Gruppenbildung aus. Bei der Verlustermittlung von ausländischen Gruppenmitgliedern kann ein Forschungsfreibetrag bei Körperschaften, die in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat ansässig sind, grundsätzlich berücksichtigt werden. Forschungsprämien können von ausländischen Gruppenmitgliedern jedoch nicht geltend gemacht werden, da selbständige ausländische Rechtspersönlichkeiten nicht dem österreichischen Steuerrecht unterliegen. Unternehmensgruppen und Liebhaberei Die Grundsätze der Liebhaberei sind laut Rechtsprechung auch für den Bereich der Körperschaftsteuer zu beachten. Liebhabereiverluste sind daher für die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens unbeachtlich. Der Verlustausgleich ist auch innerhalb einer Unternehmensgruppe ausgeschlossen, wenn einzelne Betriebe oder Betätigungen von Gruppenmitgliedern oder Gruppenträgern als Liebhaberei zu beurteilen sind. Gewinnermittlung von Genossenschaften - Optionserklärung Genossenschaften sind seit dem BBG 2007 nur mehr dann Körperschaften i.S.d. § 7 Abs. 3 KStG, wenn sie nach § 189 UGB zur Rechnungslegung verpflichtet sind. Genossenschaften können jedoch bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht durch eine Optionserklärung die Gewinnermittlung nach § 5 EStG beibehalten. Die Option ist mittels Antrag in der Körperschaft-steuererklärung des Jahres des Wegfalls der Rechnungslegungspflicht auszuüben. Die Option bindet die Genossenschaft bis zu einem allfälligen Widerruf in einer kommenden Körperschaftsteuererklärung.

Kein Halbsteuersatz bei Veräußerung nach Einstellung der Erwerbstätigkeit

Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes oder der Abschichtung eines Mitunternehmeranteils sind u.a. dann begünstigt (halber Durchschnittssteuersatz), wenn der Betrieb mehr als sieben Jahre bestanden hat und wegen der Einstellung der Erwerbstätigkeit veräußert wird. Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige auch das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. gestorben oder erwerbsunfähig sein. Unlängst hat der VwGH (4.6.2008, 2003/13/077) entschieden, dass die Veräußerung einer kapitalistischen (d.h. kein Mitwirken im Betrieb) atypisch stillen Beteiligung mehrere Jahre nach Einstellung der unselbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht unter die begünstige Halbsatzbesteuerung fällt, weil durch die Veräußerung keine Erwerbstätigkeit eingestellt wurde. Anzumerken ist, dass die Geltendmachung anderer Begünstigungen (Freibetrag oder Verteilung auf drei Jahre) davon nicht berührt wird. Ausdrücklich offen gelassen hat der VwGH, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer bloß „kapitalistischen“ Beteiligung in zeitlicher Verbindung mit der Einstellung einer anderen Erwerbstätigkeit (dazu zählen auch die unselbständige Erwerbstätigkeit oder eine andere selbständige Betätigung) dem Hälftesteuersatz unterliegen kann. Nach herrschender Verwaltungspraxis (Rz 7321 EStR) ist dies der Fall, wenn die Beteiligung innerhalb eines Sechsmonatszeitraumes nach Beendigung der (anderen) Erwerbstätigkeit veräußert wird.