2011

Highlights aus dem Umsatzsteuerprotokoll 2011

Im jüngst veröffentlichten Umsatzsteuerprotokoll (28.9.2011, BMF-010219/0225-VI/4/2011) hat die Finanzverwaltung wiederum zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Umsatzsteuer Stellung genommen: Wohnungsvermietung an eine unterhaltsberechtigte Person Grundsätzlich werden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen steuerlich anerkannt, wenn diese zu fremdüblichen Konditionen abgeschlossen werden. Im Falle der Vermietung an eine unterhaltsberechtigte Person (z.B. studierendes Kind) gilt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. Die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar. Es können daher weder Vorsteuern geltend gemacht noch Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Keine Steuerbefreiung für Privatlehrer bei überwiegend organisatorischen Tätigkeiten Unter die Befreiung fallen Umsätze aus der Unterrichtserteilung an öffentlichen Schulen, (umsatzsteuerbefreiten) Privatschulen und schulähnlichen Einrichtungen. Organisatorische Tätigkeiten fallen jedoch nur unter die Befreiung, wenn sie von untergeordnetem Ausmaß sind und sich unmittelbar auf die Unterrichtstätigkeit beziehen (z.B. Vervielfältigung von Präsentationsunterlagen). Andere organisatorische Aktivitäten (z.B. zeitliche Einteilung, Absprache mit anderen Vortragenden, Reservierung von Räumlichkeiten) stellen eigenständige Tätigkeiten dar. Das dafür erhaltene Entgelt kann nach Ansicht der Finanzverwaltung daher nicht unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 11 lit b UStG fallen. Umsätze eines Heilmasseurs Heilmasseure i.S.d. „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes MMHmG“ erbringen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ärztlichen Leistungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG und sind daher nicht umsatzsteuerbefreit während die Leistungen von Physiotherapeuten (MTD-Gesetz) hingegen unter die Umsatzsteuerbefreiung fallen. Diese Unterscheidung ist den Ausführungen im Umsatzsteuerprotokoll folgend deshalb gerechtfertigt, da Physiotherapeuten eine gegenüber den Heilmasseuren inhaltlich und zeitlich deutlich umfassendere Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie zu absolvieren haben, eine Diplomprüfung (einschließlich Diplomarbeit) ablegen müssen oder an einer österreichischen Fachhochschule einen Bakkalaureatsstudiengang erfolgreich abschließen müssen. Zeitschriftenabo mit Online-Anteil Ist mit einem Zeitschriftenabo automatisch auch ein Online-Zugang verbunden und hat der Kunde keine Möglichkeit, nur eines der beiden Produkte zu wählen, so liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung dennoch keine einheitliche Leistung vor. Dies führt dazu, dass der Pauschalpreis umsatzsteuerlich in einen 10%igen (Zeitschrift) und 20%igen (Onlinezugang) Teil getrennt werden muss. Als mögliche Aufteilungsschlüssel werden der Marktwert der Leistungen oder das Verhältnis der Kosten angesehen. Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung Die Finanzverwaltung äußert hierzu die Meinung, dass die Vermietung einer Ferienwohnung keine Beherbergungsleistung sondern eine Vermietung von Grundstücken darstellt. Im konkreten Fall wurde diese Sichtweise damit begründet, dass das Fehlen einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von Strom nach dem Verbrauch sowie die gesonderte Entgeltsverrechnung für die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern umsatzsteuerlich gegen eine Beherbergung sprechen. Dies führt dazu, dass die Bereitstellung von Strom, Bettwäsche und Handtüchern als selbständige Leistungen angesehen werden und daher dem Normalsteuersatz von 20% unterworfen werden. Insgesamt wirft diese Sichtweise einige Fragen auf. Unklar ist beispielweise ob im Falle eines Pauschalpreises ebenfalls eine Aufteilung zu erfolgen hat bzw. ob dann nicht auch die Bereitstellung von Möbeln dem 20%igen Steuersatz zu unterwerfen wäre (im Protokoll wird dies aufgrund von Unwesentlichkeit nicht als eigenständige Leistung behandelt). Umtausch einer Heizungsanlage bei Wohnungseigentumsgemeinschaften § 10 Abs. 2 Z 4 lit d UStG sieht für die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft (an denen Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen) die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% vor. Wird eine technisch funktionstüchtige Ölheizung auf eine Gasheizung umgestellt, so stellt dies eine grundsätzlich begünstigte Erhaltungsmaßnahme dar, wobei die Abgrenzung zwischen Herstellung (nicht begünstigt) und Erhaltung nicht nach ertragsteuerlichen sondern nach mietrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen hat. Der 10%ige Steuersatz ist aber nur insoweit zulässig, als die Maßnahme nicht der Lieferung von Wärme (immer 20%) zuzuordnen ist. Praktisch wird daher der ermäßigte Steuersatz wohl nur auf Heizungsteile zur Anwendung kommen, die zur Aufbereitung von Warmwasser dienen. Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld bei Krankenkassenersätzen Ärztlich verordnete Hörgeräte, deren Kosten zum Teil von Krankenkassen übernommen werden, werden oftmals vom Patienten bei speziellen Fachgeschäften bezogen. Diese kassieren vom Patienten i.d.R. den Selbstbehalt und rechnen den übrigen Betrag direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Fraglich war, wann die Steuerschuld für die Aufzahlung durch den Kunden und für den Krankenkassenersatz entsteht. Soweit der Überlassung von Hörgeräten ein sozialversicherungsrechtlicher Sachleistungsanspruch zu Grunde liegt, stellen die Zahlungen der Patienten Anzahlungen (Besteuerung im Zeitpunkt der Vereinnahmung) dar. Die Steuerschuld für die Lieferung an die Krankenkasse entsteht mit Genehmigung des Hörgeräts.

Kinderbetreuungskosten - reicht eine 8-stündige Ausbildung als Nachweis für die pädagogische Qualifikation der Betreuungsperson?

Wir haben bereits in früheren Ausgaben (KI 08/11 und 09/11) über Besonderheiten und Änderungen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten berichtet. Die letzten Änderungen bewirkten tendenziell Verbesserungen für die Steuerpflichtigen. Eine aktuelle Entscheidung des UFS Wien (GZ RV/1801-W/11 vom 11.10.2011) führt nun jedoch wieder zu einer Verunsicherung der Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Fall wurde die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten durch nahe Angehörige, die über eine (nur) 8-stündige Ausbildung für Babysitter verfügten, sowohl vom Finanzamt als auch vom UFS verneint. Der UFS ist somit in diesem Punkt nicht dem Erlass des BMF vom 28.7.2011 (siehe KI 09/11) gefolgt. Laut BMF-Erlass muss die Betreuungsperson zumindest über eine 8-stündige Kinderbetreuungsausbildung verfügen, um als „pädagogisch qualifiziert“ zu gelten. Im vorliegenden Fall wurden laut UFS darüber hinaus auch die steuerlichen Erfordernisse für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht erfüllt. Bei solchen Vereinbarungen ist regelmäßig darauf zu achten, dass sie dem Fremdvergleich entsprechen, nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Trotz dieser UFS-Entscheidung ist davon auszugehen, dass sich die Finanzämter bei der Beurteilung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Normalfall am aktuellen BMF-Erlass orientieren und 8-stündige Ausbildungskurse als Nachweis der pädagogischen Qualifikation der Betreuungsperson akzeptieren. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung informieren.

(Punktuelle) Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2012

Mitte November 2011 wurde das Budgetbegleitgesetz 2012 vom Nationalrat beschlossen. Die Endfassung bringt auch Änderungen im Bezug auf die „Kapitalbesteuerung Neu“ mit sich. Nachfolgend werden wichtige Veränderungen bzw. Neuerungen dargestellt. Sie treten grundsätzlich mit 1. Jänner 2012 ein. Einkommensteuergesetz Automatischer Verlustausgleich im Privatvermögen Wie schon in der KI 6/2011 berichtet, tritt der automatische KESt-Abzug in den Fällen der „Vermögenszuwachsbesteuerung“ ab 1. April 2012 in Kraft. Bisher war vorgesehen, lediglich die Gewinne aus dem Vermögenszuwachs mit der 25%igen KESt zu belasten. Die KESt wird von der Bank in einem automatisierten Verfahren zum Abzug gebracht und an das Finanzamt abgeführt. Die Verluste mussten nach der bisherigen Regelung im Veranlagungsweg geltend gemacht werden. Ab dem 1. Jänner 2013 werden nun die Banken zusätzlich verpflichtet, einen laufenden Verlustausgleich vorzunehmen. Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen vorteilhaft, da die Verluste sofort berücksichtigt werden und nicht erst zeitverzögert nach erfolgter Veranlagung. Der Verlustausgleich gilt für alle Depots, welche bei ein- und dergleichen Bank bestehen. Ein Verlustausgleich zwischen Depots bei unterschiedlichen Kreditinstituten ist demnach nicht vorgesehen - hier bleibt dem Steuerpflichtigen wiederum nur der Weg über die Veranlagung. Für den Übergangszeitraum von 1. April 2012 bis 31. Dezember 2012 ist die Bank nicht verpflichtet einen laufenden Verlustausgleich durchzuführen. Sie muss jedoch bis zum 30. April 2013 eine nachträgliche Verlustverrechnung vornehmen. Neuerung bei den begünstigten Spendenempfängern Die Regelung der steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen an in Österreich ansässige Einrichtungen mit Forschungs- und Lehraufgaben wurde im Juni 2011 vom EuGH als EU-rechtswidrig qualifiziert. Nunmehr sind alle Einrichtungen begünstigt, die ihren Sitz in einem EU-Staat oder in einem Drittland, mit dem ein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, haben und einer begünstigten inländischen Einrichtung entsprechen. Zudem wurde nun auch die Internationale Anti-Korruptions-Akademie in den Kreis der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen. Doch keine Ausdehnung bei Auftragsforschung Im Begutachtungsentwurf zum Budgetbegleitgesetz 2012 war noch vorgesehen, die Deckelung der Aufwendungen bei Auftragsforschung zur Geltendmachung der Forschungsprämie aufzuheben. Im endgültigen Gesetzeswortlaut findet sich diese Änderung jedoch nicht mehr. Folglich sind auch weiterhin bei Auftragsforschung die Aufwendungen mit maximal 100.000 € beschränkt. Partielle Wiedereinführung des Alleinverdienerabsetzbetrags – Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrags Mit Jahresbeginn 2011 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag für Steuerpflichtige ohne Kinderbetreuungspflichten abgeschafft und als Ausgleich bei Pensionseinkünften unter 13.100 € der Pensionistenabesetzbetrag im gleichen Ausmaß erhöht. Da allerdings der Alleinverdienerabsetzbetrag im Bereich der Topfsonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen Vorteile bringt, konnte es durch den Wegfall zu Benachteiligungen kommen. Das Budgetbegleitgesetz 2012 korrigiert diese Schlechterstellung, indem unter bestimmten Bedingungen erhöhte Sonderausgaben auch dann geltend gemacht werden können, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht. Der Pensionistenabsetzbetrag i.H.v. 764 € steht in Zukunft Pensionisten mit einem steuerpflichtigen Einkommen von bis zu 19.930 € pro Jahr zu – bisher war die Grenze bei 13.100 €. Voraussetzung dafür ist, dass das jährliche Einkommen des Ehepartners nicht 2.200 € übersteigt. Körperschaftsteuergesetz Erweiterung der Besteuerung von Kapitaleinkünften bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften Mit der Änderung wurde die Steuerpflicht bei inländischen Körperschaften öffentlichen Rechts sowie KÖSt-befreiten Körperschaften auf sämtliche Kapitaleinkünfte erweitert. Ursache dafür war der nicht gewünschte negative Anreiz zu Investitionen in bisher nicht besteuerte Einkünfte aus z.B. riskanten nichtverbrieften Derivaten. Allerdings sind Einkünfte aus Wohnbauförderungsdarlehen der Länder von der Steuerpflicht ausgenommen. Grunderwerbsteuergesetz Grundstückszuwendungen an Stiftungen Liegenschaftsbezogene Zuwendungen an Stiftungen waren bisher mit dem begünstigten Stiftungseingangssteuersatz von 2,5% besteuert. Zukünftig und aufgrund der Einstufung der grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig, sind diese Vorgänge direkt im Grunderwerbsteuergesetz geregelt, wobei ein Steuersatz von 3,5% zur Anwendung gelangt. Bei unentgeltlichen Grundstückserwerben durch die Stiftung oder wenn der Wert der Gegenleistung unter dem halben gemeinen Wert liegt, kommt es zukünftig zu einem erhöhten Steuersatz von 6%. Diese 6% entsprechen der Grunderwerbsteuer von 3,5% sowie einem Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer in Höhe von 2,5%. Die nunmehrige Regelung im (österreichischen) Grunderwerbsteuergesetz führt dazu, dass die Zuwendung ausländischer Grundstücke zukünftig keiner Besteuerung in Österreich unterliegt.

Vorsteuerabzug bei Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken durch eine Privatstiftung

Die Vermietung und Verpachtung ist mit 10% umsatzsteuerpflichtig sofern eine unternehmerische Tätigkeit gegeben ist und die Vermietung zu Wohnzwecken erfolgt. Der VwGH (GZ 2008/13/0046 vom 19.10.2011) hatte sich unlängst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vermietung (zu Wohnzwecken) durch eine Privatstiftung an den Begünstigten eine unternehmerische Tätigkeit bei dieser darstellt. Sofern umsatzsteuerpflichtige Vermietung vorliegt, kann nämlich auch die mit der Errichtung bzw. Renovierung der Immobilie zusammenhängende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Im vorliegenden Fall hat der Erststifter und nachfolgende Begünstigte der Stiftung eine Immobilie gestiftet, welche von der Privatstiftung umfassend renoviert und dann an den Begünstigten (Erststifter und Ehefrau) vermietet wurde. Der VwGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Vermietung eines einzelnen Objekts bei der Privatstiftung eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und folglich den Vorsteuerabzug rechtfertigt. Konkret war besondere Brisanz geboten, da eine sehr aufwendige Renovierung vorlag und in Folge eine Luxuswohnung von der Privatstiftung an den Begünstigten vermietet wurde. Wie schon in einer früheren Entscheidung hat der VwGH erkannt, dass die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung eine unternehmerische Tätigkeit darstellen kann. Wesentliche Voraussetzung ist allerdings, dass es sich dabei nicht bloß um den begünstigten Zweck der Stiftung handelt, sondern dass eine wirtschaftliche Tätigkeit bei der Privatstiftung vorliegt. Die Beurteilung ist dabei anhand eines Vergleichs zwischen den Umständen vorzunehmen, unter denen das Wohngebäude dem Stifter überlassen wird, und den Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Merkmal zu, ob eine marktkonforme Vermietung gegeben ist. Es ist auf den Fremdvergleichsgrundsatz abzustellen und nicht von Vornherein Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug zu verneinen, bloß weil es sich um die Vermietung eines Luxusobjekts von der Privatstiftung an den Begünstigten handelt und eine missbräuchliche Praxis angenommen werden könnte. Die weiteren Folgen dieses spektakulären Erkenntnisses sind abzuwarten – ebenso interessant sind die möglichen Konsequenzen für Gestaltungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter, sofern die hier zwischen Privatstiftung und Begünstigtem vorliegende Gestaltung steuerlich Anerkennung findet.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind mit jährlich 200 € begrenzt (Erhöhung auf 400 € ab 2012). Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Vorjahreseinkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen (BMF-Liste) Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Vorjahreseinkommens. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Spenden an Tierschutzvereine wie auch an Tierheime sind erst ab 2012 steuerlich abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2011 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungs-kosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen (siehe auch KI 09/11). Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2011 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.313,36 € p.a. führt zu einer staatlichen Prämie von 8,5 % (196,64 €). Beim Bausparen gilt für 2011 eine staatliche Prämie von 36 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 €. Besteuerung von Kapitalvermögen – Vorsicht bei Aktienverkäufen vor dem 1. April 2012 Die „neue“ Besteuerung von Substanzgewinnen aus Wertpapieren im Privatvermögen – sie ist ja z.B. auf Aktien anzuwenden, welche nach dem 31.12.2010 erworben wie auch auf Anleihen, die nach dem 30.9.2011 gekauft werden – sieht vor, dass bei gewinnbringendem Verkauf nach dem 1. April 2012 25% vom Kursgewinn einbehalten werden („Wertpapier KESt“). Mit der Verschiebung auf den 1. April 2012 wurde auch die Spekulationsbesteuerung bis zu diesem Zeitpunkt ausgedehnt. Im Gegensatz zur Situation vor der „Kapitalbesteuerung neu“ ist die Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Aktien nicht 1 Jahr, sondern unter Umständen länger (z.B. 1 Jahr und 3 Monate bei Kauf am 1.1.2011 und Verkauf am 31.3.2012). Da innerhalb dieser Spekulationsfrist die Kursgewinne zum normalen Tarif versteuert werden (Maximalsteuerbelastung 50%) sollten Wertpapierverkäufe immer dahingehend überdacht werden, ob nicht ein Abwarten bis zum 1. April 2012 sinnvoll ist. Aus steuerlichen Gründen ist ein Abwarten und die Besteuerung mit 25% jedenfalls empfehlenswert (siehe dazu auch KI 06/11). Bei Spekulationsgeschäften gilt die Freigrenze von 440 € pro Jahr.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.11 entrichtet werden, damit sie 2011 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2006 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2006 läuft die Frist am 31.12.2011 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2008 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.11 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €. Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €. Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden. Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze). Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €. Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €. Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können. Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 500 €. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%. Lehrlingsförderungen Für ab dem 27.6.08 abgeschlossene Lehrverhältnisse gelten verschiedne Lehrlingsförderungen, welche eine steuerfreie Basisförderung, den Blum-Bonus II für die Schaffung von Lehrstellen sowie eine Qualitätsförderung (z.B. bei erfolgreicher Absolvierung eines Praxistests) umfassen.

Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel - Für Unternehmer

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste (auch ausländische) der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung ist die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.11 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2011 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2011 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsförderung im Jahr 2011 ist gegenüber Vorjahren vereinfacht, da es nur noch eine Forschungsprämie von 10% gibt, nicht aber mehr verschiedene Forschungsfreibeträge. Die Forschungsprämie ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) betraglich nicht gedeckelt. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber mit 100.000 € begrenzt (Aufhebung der Deckelung ab 2012 geplant). Gewinnfreibetrag Als Nachfolgebegünstigung für den Freibetrag für investierte Gewinne gibt es seit 2010 den Gewinnfreibetrag. Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes (maximal 100.000 € pro Jahr). Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. bestimmte Wertpapiere (insbesondere Anleihen und Anleihenfonds) und erfordern eine Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.11 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2011 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.488,24 €) können eine GSVG-Befreiung für 2011 bis 31. Dezember 2011 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.11 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2004. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten etc. können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des vorangegangen Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2011 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Vorjahresgewinns nicht überschreiten dürfen.

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 bringt u.a. Aus für Inhaberaktien und Vereinfachungen bei Umgründungen

Für rund 1.600 Aktiengesellschaften in Österreich bringt das mit 1.8.2011 in Kraft getretene Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2011) einen Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit den Aktienkategorien. Bisher konnten Aktiengesellschaften frei wählen, ob sie Inhaber- oder Namensaktien (oder beides) ausgeben möchten. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und können anonym übertragen werden, während bei Namensaktien durch Führung eines Aktienbuchs jederzeit die Aktionäre namentlich bekannt sind. Zunehmend verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche bringen nun das Aus für Inhaberaktien bei nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften. Bis zum 31.12.2013 müssen diese daher die Satzung anpassen und einen Tausch von Inhaberaktien gegen Namensaktien vornehmen. Im von der Gesellschaft zu führenden Aktienbuch ist zusätzlich zu den bisherigen Angaben auch die Kontoverbindung des Aktionärs einzutragen, wodurch die Transparenz von Geldflüssen sichergestellt werden soll. Börsenotierte Aktiengesellschaften können weiterhin Inhaberaktien ausgeben. Künftig müssen bei diesen der Umstand der Börsenotierung sowie die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen sein. Bei bestehenden Aktiengesellschaften ist diese Eintragung bis zum 31.12.2012 nachzuholen. Neben dieser Änderung bei den Aktienkategorien bringt das GesRÄG 2011 aber auch einige Erleichterungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen: Bei Verschmelzungen einer 100%igen Tochter- auf ihre Muttergesellschaft entfällt künftig die Notwendigkeit einer Beschlussfassung über die Verschmelzung in der Hauptversammlung der Tochter. Auf einen Verschmelzungsbericht (Vorstand) sowie einen Bericht des Aufsichtsrats kann verzichtet werden. Verschmelzungsvertrag und Spaltungsplan, die bisher einen Monat vor der Hauptversammlung beim Firmenbuch eingereicht und im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlich werden mussten, können nunmehr in der Ediktsdatei veröffentlich werden. Alle Umgründungsunterlagen bzw. sonstigen Informationen der Aktionäre können nunmehr auf der Website zu Verfügung gestellt werden. Durchsetzbarkeit des Sicherstellungsanspruchs bei der Spaltung: durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger erhalten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherstellung. Hingegen wurden die bisherigen Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Sacheinlagen- bzw. Gründungsprüfung im Zuge von Verschmelzungs- und Spaltungsvorgängen aufgehoben.

Periodenübergreifende Fehlerkorrektur auch für bereits verjährte Zeiträume möglich

Die Komplexität des Steuerrechts bringt es mit sich, dass bei der Einschätzung von Sachverhalten Fehler passieren können und beispielsweise eine falsche Abschreibungsdauer gewählt wird oder es zu einer ungerechtfertigten (oder zu frühen) Passivierung einer Rückstellung kommt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.3.2011 (GZ 2008/13/0024) betont, dass bei einer späteren Fehlerkorrektur dem Grundsatz der Periodenbesteuerung zu folgen und der Fehler in allen betroffenen Jahren zu korrigieren ist. Eine periodenfremde Fehlerberichtigung („steuerliches Nachholverbot“) – etwa in Form der Aussetzung von Abschreibungen, da früher zu hohe Abschreibungen geltend gemacht wurden – ist hingegen nicht zulässig. Wenn eine Korrektur im „Wurzeljahr“, welches jenes Jahr der Fehleinschätzung ist, aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung nicht mehr möglich ist, führt dies zu Vor- oder Nachteilen für den Steuerpflichtigen und entspricht damit nicht dem Grundsatz der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitprinzip. Mit Schaffung des § 293c BAO, der seit 1. September 2011 in Kraft ist, wird die (periodenübergreifende) Fehlerkorrektur auch auf bereits verjährte Zeiträume ausgedehnt und zwar insoweit, als die Wurzel des Fehlers innerhalb der absoluten Verjährung liegt. Die absolute Verjährung erstreckt sich auf zehn Jahre ab Entstehen des Abgabenanspruchs. Die Korrektur erfolgt auf Antrag bzw. von Amts wegen. Eine weitere Voraussetzung dafür ist, dass der zu korrigierende Fehler – wie z.B. eine falsch gewählte Abschreibungsdauer – Auswirkungen auf nachfolgende Jahre hat. Es ist allerdings nicht notwendig, dass die Doppel- bzw. Nichtbesteuerung bereits eingetreten ist. Die neue Bestimmung der periodenübergreifenden Fehlerkorrektur beschränkt sich nicht nur auf das Ertragsteuerrecht, sondern z.B. auch auf veranlagte Verkehrsteuern.

Pensionistenabsetzbetrag bei ausländischer Pension

Unbeschränkt steuerpflichtigen Pensionsbeziehern steht ein Pensionistenabsetzbetrag von jährlich 400 € zu. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 € und 25.000 € auf Null. Gemäß einer aktuellen Entscheidung des UFS Innsbruck (GZ RV/0132-I/09 vom 10.8.2011) steht der Absetzbetrag auch dann zu, wenn eine Steuerpflichtige eine ausländische Pension bezieht, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt ist (d.h. für die in Österreich gar keine Steuern anfallen). Im konkreten Fall bezog eine Frau eine deutsche Pension und hatte in Österreich lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der UFS stellte dabei die ausländische Pension einer inländischen gleich und gewährte daher der Steuerpflichtigen den Pensionistenabsetzbetrag, wodurch sich die für die Vermietungseinkünfte zu zahlende Steuer entsprechend verringerte. Nach Auffassung des UFS ist die Höhe der ausländischen Pension auch für die Einschleifregelung heranzuziehen; im Falle des Überschreitens der Grenze von 25.000 € würde daher kein Pensionistenabsetzbetrag mehr gewährt werden. In gleicher Weise ist nach Ansicht des UFS auch bei der Frage vorzugehen, ob bei geringen in Österreich zu versteuernden Einkünften eine Negativsteuer für den Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist. Auch hier sind die ausländischen Pensionsbezüge für Berechnungszwecke inländischen Einkünften gleichzustellen.

UFS: zumindest 40% Privatanteil auch bei PC-Nutzung durch einen Programmierer

Wird in einem privaten Haushalt ein PC angeschafft, weil er für die Ausübung der selbständigen bzw. der unselbständigen Tätigkeit notwendig ist, so können die Anschaffungskosten entweder über die Nutzungsdauer verteilt oder bei geringwertigen Wirtschaftsgütern (z.B. Netbook) sofort steuerlich abgesetzt werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von dem Ausmaß der beruflichen Nutzung abhängen bzw. jedenfalls auch ein entsprechender Privatanteil anzunehmen ist. Die Vermutung der Privatnutzung eines Computers (selbst oder durch andere) in den eigenen vier Wänden beruht nämlich nicht nur auf der hohen PC-Dichte in Privathaushalten, sondern auch auf den nunmehr weitläufigen Möglichkeiten der privaten Nutzung, nicht zuletzt als Informations- und Kommunikationsmedium. Der UFS hat unlängst in seiner Entscheidung vom 23.8.2011 (GZ RV/0491-F/09) selbst bei einem hauptberuflichen Programmierer einen Privatanteil von zumindest 40% für den im Privathaushalt angeschafften Computer angenommen. Die angegebene steuerliche Geltendmachung von 100% - 60% für die Programmiertätigkeit zuhause und 40% im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Italienischkursleiter – und folglich gar keine Privatnutzung, konnte nicht konkret nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Der UFS stützte seine Überzeugung einer privaten PC-Nutzung auch auf den Umstand, dass der Programmierer per Internetrecherche auch als sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) zugehörig eingeordnet werden konnte und er dazu noch bei den Kosten für Internet selbst einen Privatanteil von 40% ausgeschieden hat. Neben der Höhe des auszuscheidenden Privatanteils ist häufig noch interessant, ob in einem Privathaushalt die Anschaffungskosten von einem PC und zusätzlich von einem Notebook steuerlich geltend gemacht werden können. Sofern dies bei bestimmten Tätigkeiten unzweifelhaft sinnvoll ist und die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann, ist dies früheren VwGH- und UFS-Meinungen folgend möglich. Zu bedenken ist freilich, dass die bisher in der Praxis weitgehend akzeptierte 60%ige berufliche Nutzung eines PCs nun strenger hinterfragt werden könnte, wenn selbst bei einem Programmierer ein Privatanteil von 40% ausgeschieden wurde.

Erhöhung Kategoriemietzinse seit 1.9.2011

Durch die Überschreitung des 5%igen Schwellenwerts seit der letzten Anhebung (1.9.2008) der Kategoriemietzinse wurden diese neu festgesetzt. Die erhöhten Werte stellen sich in Abhängigkeit der Kategorie der Wohnung wie folgt dar: Kategorie bisher je m2 Nutzfläche (€) neuer Tarif je m2 Nutzfläche (€) A 3,08 3,25 B 2,31 2,44 C 1,54 1,62 D brauchbar 1,54 1,62 D 0,77 0,81 Diese Kategoriemietzinse gelten insbesondere für viele (bestehende) Mietverhältnisse in Altbauten, die zwischen 1982 und 1994 eingegangen wurden.

Fortbildungskosten für Schulung mit allgemeinen Wirtschaftsthemen abzugsfähig?

Nachdem wir in der August-Ausgabe über die Nichtanerkennung der Kosten für eine Mediationsausbildung eines Finanzbeamten berichtet haben, geht es diesmal um die Frage, wie berufsspezifisch Weiterbildungsmaßnahmen sein müssen, um steuerlich Berücksichtigung zu finden. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten bzw. im betrieblichen Bereich als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie dem einkommensteuerrechtlichen Begriff der Ausbildung, der Umschulung oder der Fortbildung entsprechen: Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung überhaupt erst möglich machen. Die Abzugsfähigkeit ist hierbei jedoch nur gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse i.Z.m. der Tätigkeit stehen und bei dieser Tätigkeit auch verwertet werden können. Umschulungskosten sind abzugsfähig, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Als Fortbildung zählen Schulungen, welche für den bereits ausgeübten Beruf nützlich sind. Es muss vor allem eine Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im jeweiligen Beruf im Vordergrund stehen, sodass den laufenden beruflichen Anforderungen entsprochen wird. Bei Bildungsmaßnahmen zum Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (z.B. EDV-Kurse, Computerführerschein, Buchhaltungskurse) ist stets von einem Zusammenhang mit der Tätigkeit auszugehen. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig (z.B. Ski- oder Schwimmkurs für Turnlehrer). Wenn jedoch die Bildungsmaßnahmen sowohl berufsspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung abdecken, ist zusätzlich zur beruflichen Veranlassung noch die berufliche Notwendigkeit erforderlich, um eine steuerliche Absetzbarkeit zu ermöglichen. Ein Indiz für diese Notwendigkeit kann z.B. eine teilweise Kostentragung durch den Arbeitgeber darstellen. Jedoch muss im Einzelfall die berufliche Notwendigkeit anhand der Lehrinhalte überprüft werden - entscheidend ist dabei auch, ob es sich um eine auf die jeweilige Berufsgruppe zugeschnittene Ausbildung handelt oder ob der Inhalt so generell gefasst ist, dass auch andere Berufsgruppen von dem Angebot angesprochen werden. Der UFS hatte unlängst (GZ RV/0307-K/09 vom 4.3.2011) über die Werbungskosten einer Bauamtsleiterin zu entscheiden, welche die Kosten für ein Seminar mit dem Titel „Geld und Leben - Wirtschaftskompetenz entwickeln“ als Werbungskosten absetzen wollte. Es handelte sich um ein Seminar über allgemeine Wirtschaftsthemen, gesellschaftliche Fragen sowie die Erweiterung der sozialen und persönlichen Kompetenz. Als Zielgruppe wurden Frauen mit Führungsverantwortung in wirtschaftlichen, politischen, sozialen und kirchlichen Organisationen adressiert. Da es sich um ein Seminar zur Abdeckung sowohl der beruflichen als auch der privaten Bedürfnisse (Persönlichkeitsentwicklung) handelte, musste die Notwendigkeit für die jeweilige Berufsgruppe anhand des Lehrinhalts geprüft werden. Der UFS hat im vorliegenden Fall entschieden, dass keine Ausbildung für eine berufsspezifische Gruppe vorliegt, sondern eine Vermittlung von Allgemeinwissen überwiegt, welche einen speziellen beruflichen Bezug vermissen lässt. Eine einwandfreie Trennung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Teil war ebenfalls nicht durchführbar, weshalb der Gesamtbetrag der Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Keine Werbungskosten / Betriebsausgaben bei unentgeltlicher Geschäftsführung

Bei vielen GmbHs kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Geschäftsführungstätigkeit selbst durch den oder die Gesellschafter erfolgt (sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer). Aus verschiedenen Gründen kann es dabei sein, dass der Gesellschafter für die von ihm ausgeübte Geschäftstätigkeit kein gesondertes Entgelt bekommt. Mit der Geschäftsführung im Zusammenhang stehende Kosten (z.B. Reisekosten, Computer, Büromaterial usw.), die vom Gesellschafter-Geschäftsführer selbst getragen werden, können nach Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0234 vom 6.7.2011) nicht steuerlich geltend gemacht werden, da mit der unentgeltlichen Tätigkeit keine Einkunftsquelle verbunden ist. Die Ausgaben stehen nach Auffassung des VwGH im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen und sind aufgrund der Endbesteuerungswirkung der KESt auf Ausschüttungserträge auch bei dieser Einkunftsquelle nicht abzugsfähig. Das Erkenntnis des VwGH bekräftigt indirekt auch die von der Finanzverwaltung bisher schon ablehnende Haltung zur steuerlichen Erfassung von Nutzungseinlagen (unentgeltliche Geschäftsführungstätigkeit, zinslose Kapitalgewährung, unentgeltliche Bereitstellung von im Privatvermögen befindlichen Liegenschaften usw.) durch Gesellschafter. Die steuerliche Irrelevanz bedingt, dass weder bei der Gesellschaft eine fiktive Ausgabe anzusetzen ist noch beim Gesellschafter eine fiktive Einnahme zu versteuern ist. Das Instrument der Nutzungseinlage kann u.a. zur Gewinnverlagerung in die Kapitalgesellschaft verwendet werden. Interessant können derartige Gestaltungen insbesondere in Konstellationen sein, in denen in der Kapitalgesellschaft bei ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen noch steuerliche Verlustvorträge aus Vorjahren vorhanden sind. Der „Abtausch“ eines Geschäftsführerentgelts gegen höhere Ausschüttungen kann dann erhebliche steuerliche Vorteile (25%ige Steuerbelastung aus der KESt anstatt bis zu 50%-Steuersatz auf Geschäftsführerbezüge) bringen. Darüber eignen sich derartige Gestaltungen bis zu einem gewissen Grad auch für eine (zulässige) Bilanzpolitik. Durch Verzicht auf ein Geschäftsführungsentgelt wird das operative Ergebnis entlastet. Ausschüttungen stammen dann aus dem Bilanzgewinn und schlagen sich in der Gewinn- und Verlustrechnung nur als erfolgsneutrale Verminderung des Bilanzgewinns nieder.

Erhöhung Gerichtsgebühren seit August 2011

Mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wurden die Gerichtsgebühren auf Basis der gesetzlich vorgesehenen Valorisierungsregelung mit 1. 8. 2011 indexbedingt erhöht. Davon betroffen sind u.a. die Gerichtsgebühren für Zivilprozesse, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, Pflegeschafts- und Unterhaltsprozesse, Verlassenschaften, Grundbuchssachen, Firmenbuchangelegenheiten oder Beglaubigungen. Die neuen Gebühren sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde (z.B. Konkursanträge ab 1.8.2011, nicht aber für zuvor eingebrachte und noch nicht abgeschlossene Konkursanträge).

Anpassung Vignettenpreise für 2012

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2012 wieder angehoben. Im Einzelnen gilt für den Erwerb der petrolfarbenen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgendes (Preise inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 31,00 (30,50) € 77,80 (76,50) € 2-Monatsvignette 11,70 (11,50) € 23,40 (23,00) € 10-Tagesvignette 4,60 (4,50) € 8,00 (7,90) €

Steuertermine für Herabsetzungsanträge und Anspruchsverzinsung

Wie jedes Jahr gilt es folgende Fristen zum 30.September 2011 bzw. ab 1.Oktober 2011 zu beachten: Bis spätestens 30. September 2011 können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen 2011 für Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Wesentliche Bestandteile eines Antrags sind die schlüssige Begründung der gewünschten Herabsetzung der Vorauszahlung sowie eine Prognoserechnung, in der das voraussichtliche Einkommen nachgewiesen werden kann. Um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2011 oder Anspruchszinsen zu vermeiden, sollte die Prognoserechnung jedenfalls realistisch gestaltet sein. Stichwort Anspruchszinsen: mit 1. Oktober 2011 beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten ESt- oder KSt-Ansprüche des Veranlagungsjahres 2010 Anspruchszinsen zu laufen. Der Anspruchszinssatz beläuft sich auf 2,88 %, da er mit 2 % über dem Basiszinssatz festgesetzt ist. Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, welche durch die spätere Bezahlung der Nachforderung bzw. durch das spätere Wirksamwerden der Gutschrift in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstehen. Der Problematik der Nachforderungszinsen (negative Anspruchsverzinsung) kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1. Oktober (2011) eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird. Wurde dies bislang verabsäumt, so tritt trotzdem keine Belastung ein, so lange die Nachforderungszinsen 50 € nicht übersteigen. Folglich ist es unter Umständen ratsam, noch vor Ablauf des vor allem von der erwarteten Nachforderung abhängigen „zinsenfreien Zeitraums“ eine entsprechende Zahlung an das Finanzamt zu leisten (Bezeichnung „E 1-12/2010“ bzw. „K 1-12/2010“). Dennoch anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Anspruchszinsen können auch Gutschriftszinsen sein, welche nicht steuerpflichtig sind. Schließlich ist noch zu beachten, dass durch (zu) hohe Vorauszahlungen keine Zinsen lukriert werden können, da Guthaben wie Rückstände auf dem Abgabenkonto von der Verzinsung ausgenommen sind.

Normverbrauchsabgabe bei Wohnmobilen

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) stellt einen zusätzlichen Kostenfaktor dar. Gleichzeitig beinhaltet sie aber auch eine Lenkungsmaßnahme zur Verteuerung von Kraftfahrzeugen mit hohen Verbrauchswerten. Sie fällt beim Kauf von Neufahrzeugen in Österreich an wie auch beim Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Ausland. Da es bei Wohnmobilen (Reisemobilen) in der Vergangenheit oftmals zu unterschiedlichen Auslegungen in punkto NoVA gekommen ist, soll nun durch einen kürzlich ergangenen BMF Erlass eine einheitliche Vorgehensweise erreicht werden. Da in den Genehmigungsdokumenten von Wohnmobilen keine Verbrauchsangaben enthalten sind, ist die Höhe der NoVA in Abhängigkeit von dem Wohnmobiltyp zu ermitteln. Es ist dabei zwischen Campingbussen (Kastenwagen) einerseits und Alkovenmodellen, teil- und vollintegrierten Fahrzeugen andererseits, zu unterscheiden. Da bei Campingbussen eine starke Ähnlichkeit zu einem Kombifahrzeug besteht, sind für die NoVA-Ermittlung die Verbrauchswerte dieser Kombimodelle heranzuziehen (Campingbusse unterliegen auch einem dem Kombifahrzeug vergleichbaren Genehmigungsverfahren). Bei Alkovenmodellen, teil- und vollintegrierten Fahrzeugen kommt es zu einem Aufschlag von 15% auf den Verbrauchswert, welcher dem vergleichbaren Kombifahrzeug zugrunde liegt.

Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2011

Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2010 per 30.9.2011 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Es ist außerdem zu beachten, dass seit 1. Jänner 2011 bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung Zwangsstrafen drohen. Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.