2014

Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung noch vor Jahresende schützt vor Beitragszuschlag

Für Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ende des Jahres 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller. Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2014) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.743,72 € (Wert für 2014) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen, z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld, vorliegt. In den verbleibenden Wochen des alten Jahres sollte der voraussichtliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit für das Jahr 2014 berechnet und abgeschätzt werden. Sofern sich dabei herausstellt, dass die entsprechenden Grenzen überschritten werden, sollte eine Anmeldung bei der GSVG noch vor Jahresende erfolgen! Dies deshalb, da seit dem Jahr 2012 die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.

Mini One Stop Shop (MOSS) bis zum Jahresende beantragen

Die ab 1.1.2015 geltenden Leistungsortregelungen bei der Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer können für die leistenden Unternehmer zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da sie sich möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Bekanntermaßen gilt mit Jahreswechsel bei Rundfunk-, Telekommunikations- und Fernsehleistungen der Wohnsitz des Leistungsempfängers als umsatzsteuerlicher Leistungsort (bisher war dies der Unternehmerort). Unter die betroffenen Leistungen fallen u.a. Mobilfunkdienste (inklusive SMS und VoIP), die Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung, die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung, die Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen und Datenbanken, die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen sowie die Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen. In Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Dienstleistungen gelten für die Bestimmung des Ansässigkeitsorts des Leistungsempfängers folgende Vereinfachungsregelungen. Erfordert der Empfang der Leistung die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers (z.B. Telefonzellen, WLAN-Hot-Spots oder Internetcafés) so gilt die Vermutung, dass der Leistungsempfänger an diesem Ort ansässig ist. Bei Leistungen über Festnetzanschluss gilt der Ort des Anschlusses als Empfängerort. Bei Leistungserbringung über mobile Netzwerke ist der Ländercode der SIM-Karte relevant. Sofern der Empfang der Leistungen einen Decoder, eine Programm- oder Satellitenkarte benötigt, gilt als Vermutung für den Empfängerort der Standort des Gerätes bzw. der Karte. Ist dieser Ort nicht bekannt, so wird die Adresse, an welche die Programm- oder Satellitenkarte versendet wurde, als Empfängerort vermutet. Für Unternehmen, die solche Leistungen in EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie weder Sitz noch Betriebsstätte haben, wird ein Mini One Stop Shop (MOSS) eingerichtet. Dieser dient als zentrale Anlaufstelle für Steuererklärungen und Steuerzahlungen und führt dazu, dass sich die Unternehmer nicht in jedem EU-Mitgliedsstaat extra registrieren lassen müssen. Österreichische Unternehmer können sich zum MOSS elektronisch über FinanzOnline registrieren. Sofern MOSS ab 1.1.2015 bereits verwendet werden soll, ist der Antrag auf Registrierung bis spätestens 31.12.2014 abzugeben. Die MOSS-Steuererklärungen müssen elektronisch über FinanzOnline bis zum 20. Tage des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats eingereicht werden. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Über MOSS können nur Leistungen erfasst werden, die der Unternehmer in Mitgliedstaaten erbringt, in denen er weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebsstätte hat. Ansonsten hat die Meldung der lokalen Umsätze im Rahmen der regulären Steuererklärung zu erfolgen.

Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014

Ende September wurde der Ministerialentwurf zum Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) veröffentlicht. Nach einigen kleineren Anpassungen liegt nunmehr eine Regierungsvorlage vor, welche im Dezember zur Beschlussfassung gelangen soll. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist für jene Geschäftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2015 beginnen (somit bei Regelbilanzstichtag Jahresabschluss zum 31.12.2016). Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick: Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze: Kodifizierung des Grundsatzes der Wesentlichkeit und des wirtschaftlichen Gehalts, wobei diese Begriffe in der Praxis ohnehin schon weitgehend etabliert sind. Änderung der Größenklassen: Die Grenzen für die einzelnen Größenklassen werden leicht angehoben und um die Kategorie der „Kleinstgesellschaften“ (sogenannte Micros) erweitert:   Bilanzsumme Mio. € Umsatzerlöse Mio. € Arbeitnehmer Anzahl Kleine Gesellschaften alt: 4,84 neu: 5 alt: 9,68 neu: 10 alt: 50 neu: 50 Kleinstgesell-schaften (NEU) 350.000 € 700.000 € 10 Mittelgroße Gesellschaften alt: 19,25 neu: 20 alt: 38,5 neu: 40 alt: 250 neu: 250 Kleinstgesellschaften brauchen keinen Anhang aufstellen. Weiters ist für diese der Strafrahmen für Zwangsstrafen generell halbiert. Apropos Zwangstrafen: für die Dauer von Insolvenzverfahren sollen keine Zwangsstrafen verhängt werden. Vorgaben zur Abschreibungsdauer eines Firmenwertes: Sofern die Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat die Abschreibung über 10 Jahre zu erfolgen (gilt nicht für bereits bilanzierte Firmenwerte). Eine Zuschreibung nach einer außerplanmäßigen Abschreibung ist nicht zulässig. Die Nutzungsdauer ist im Anhang anzugeben. Bilanzposten der unversteuerten Rücklagen wird abgeschafft: Die Position der unversteuerten Rücklagen (§ 205 UGB) wird ersatzlos gestrichen. Bestehende unversteuerte Rücklagen sollen unmittelbar in die Gewinnrücklage eingestellt werden. Damit verbundene (passive) Steuerlatzen werden durch Bildung einer Rückstellung berücksichtigt. Zuschreibung bei Finanzanlagen (§ 204 UGB): Das Wahlrecht auf Zuschreibungen zu verzichten, wenn der niedrigere Wert auch steuerlich beibehalten werden kann, entfällt künftig (Zuschreibungspflicht bei Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung). Steuerlich gibt es eine Übergangsregelung, welche die Einstellung des Zuschreibungsbetrags in eine (außerbilanzielle) unversteuerte Rücklage ermöglicht. Herstellungskosten von Sachanlagen und Vorräten: Hier ist eine Harmonisierung mit den steuerlichen Bewertungsansätzen vorgesehen. Dadurch besteht künftig eine bilanzielle Aktivierungspflicht (bisher Wahlrecht) für angemessene fixe und variable Gemeinkosten. Disagio: Durch eine Änderung in § 198 Abs. 7 UGB wird künftig eine Aktivierungspflicht (bisher Wahlrecht) für ein Disagio normiert. Ein Disagio liegt vor, wenn der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher ist als ihr Auszahlungsbetrag. Bewertung von Rückstellungen: Rückstellungen sind künftig mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen (bisher Rückzahlungsbetrag), welcher bestmöglich zu schätzen ist. Bei der Bewertung sind auch Sachleistungsverpflichtungen zu berücksichtigen wie auch künftige Kostensteigerungen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit einem marktüblichen Zinssatz abzuzinsen. Sozialverpflichtungen (Abfertigungs-, Jubiläums- und Pensionsrückstellungen) sind entweder nach versicherungsmathematischen Grundsätzen oder alternativ pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer Restlaufzeit von 15 Jahren zu ermitteln. Die steuerlichen Sonderregelungen gelten weiterhin. Soweit aufgrund der geänderten Bewertung von langfristigen Verpflichtungen, welche die Bildung einer Rückstellung erforderlich machen, eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag über längstens fünf Jahre gleichmäßig verteilt nachzuholen. Latente Steuern: Angleichung an das international übliche „liability concept“ (bilanzorientiert) anstatt wie bisher Orientierung an der Gewinn- und Verlustrechnung. Wesentlich ist, dass es für mittelgroße und große Gesellschaft künftig zu einer Aktivierungspflicht kommt (bisher Wahlrecht). Für aktive latente Steuern auf Verlustvorträge besteht ein Aktivierungswahlrecht (bisher Aktivierungsverbot), wenn überzeugende substantielle Hinweise vorliegen, dass ausreichendes zu versteuerndes Ergebnis in Zukunft vorliegen wird. Kein außerordentliches Ergebnis mehr: In Anlehnung an die internationalen Rechungslegungsbestimmungen soll der Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfallen. Dafür sind dazu Angaben im Anhang zu machen. Gliederung Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung: Hier kommt es zu keinen fundamentalen Änderungen. Neben dem Entfall der unversteuerten Rücklagen sind eigene Anteile künftig als Minusposten im Eigenkapital zu zeigen. Das „EGT“ wird künftig als „Ergebnis vor Steuern“ bezeichnet. Konzernabschlüsse: Anhebung der Schwellenwerte für die Ausnahme von der Konsolidierung für mittlere Gruppen (Nettomethode: 20 Mio. € Bilanzsumme statt bisher 17,5 Mio. € und 40 Mio. € Umsatzerlöse statt bisher 35 Mio. €; bei der Bruttomethode: 24 Mio. € Bilanzsumme statt bisher 21 Mio. € und 24 Mio. € Umsatzerlöse statt bisher 35 Mio. €). Weiters wird bei neuen Erstkonsolidierungen die Buchwertmethode abgeschafft. Bei der Equity-Methode wird die in der Praxis ohnehin nicht allzu sehr verbreitete Kapitalanteilsmethode abgeschafft. Anhang: Die Angabepflichten im Anhang werden neu geregelt. Vor allem bei kleinen Gesellschaften werden die Angaben gestrafft. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften kommen allerdings zum Teil zusätzliche Angaben hinzu. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Frohe Weihnachten!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2015!

Neuerungen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) in ihrer bisherigen Form beruhte weitgehend auf der Stammfassung des ABGB aus dem Jahr 1811. Eine Reform war also schon längst überfällig und wurde nun am 22. Oktober 2014 durch das GesbR-Reformgesetz im Nationalrat beschlossen. Soviel vorab - an dem Grundgerüst der GesbR hat sich wenig geändert. Die Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses soll wie bisher grundsätzlich den Parteien des Gesellschaftsvertrags obliegen. Somit hat auch die „GesbR-Neu“ keine eigene Rechtspersönlichkeit und wie bisher muss zwischen einer im Rechtsverkehr auftretenden Außengesellschaft und einer bloßen Innengesellschaft (Prototyp: stille Gesellschaft) unterschieden werden. Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens oder führen die Gesellschafter einen gemeinsamen Gesellschaftsnamen, so gilt nun eine gesetzliche Vermutung, dass die Gesellschafter eine Außengesellschaft vereinbaren wollten. Da keine Rechtspersönlichkeit besteht, kann die GesbR auch kein Vermögen besitzen. Das Vermögen wird also weiterhin den Gesellschaftern persönlich zugeordnet und dies entweder mittels ideellem Miteigentum aller Gesellschafter oder als Alleineigentum eines Gesellschafters. Forderungen der Gesellschaft dienen der gemeinsamen Zweckverfolgung und stehen allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Zu einer wesentlichen Änderung kam es im Zuge der Reform bei der Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis der Gesellschaft. An Stelle der bisherigen Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip soll nun bei gewöhnlichen Geschäften jeder Gesellschafter allein vertreten dürfen. Als Kontrolle steht dafür jedem Gesellschafter ein Widerspruchsrecht zu. Für außergewöhnliche Geschäfte gilt in der neuen Fassung das Einstimmigkeitsprinzip. Blockaden einzelner Gesellschafter können nur durch Zustimmungsklagen bereinigt werden. Hinsichtlich Ausschüttung und Entnahmen wurden weitgehend die bei der OG bestehenden Regelungen übernommen. Im Verhältnis zu Dritten gilt die Vertretung der Gesellschaft so weit wie die Geschäftsführungsbefugnis. Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt wie bisher unbeschränkt und solidarisch. Die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG soll durch die Einführung einer Gesamtrechtsnachfolge nun erleichtert werden. Eine GesbR muss bei Überschreiten der Schwellenwerte für die Rechnungslegung (mehr als 700.000 € Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren oder mehr als 1.000.000 € Umsatz in einem Geschäftsjahr) in eine OG oder KG umgewandelt werden und ins Firmenbuch eingetragen werden. Die Herabsetzung dieser Grenze auf 500.000 €, wie dies in der Diskussion im Gesetzwerdungsprozess gefordert war, wurde im Endeffekt doch nicht umgesetzt. Aus steuerlicher Sicht wird eine GesbR nur anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend in Erscheinung tritt. Die Gesellschafter sind dann, wie in einer OG oder KG, als Mitunternehmer anzusehen, wenn sie Unternehmerinitiative entfalten und Unternehmerrisiko eingehen. Handelt es sich um eine reine Innengesellschaft, dann ist der nach außen in Erscheinung tretende Gesellschafter in der Regel nur dann Mitunternehmer, wenn er am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt ist. Die neue Fassung tritt großteils ab 1.1.2015 in Kraft und ist somit jedenfalls für neu gebildete GesbRs anzuwenden. Für Altgesellschaften, die vor dem 1.1.2015 gegründet wurden, treten die neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2016 in Kraft, sofern nicht zuvor ein Gesellschafter erklärt, dass er die alten Regelungen beibehalten möchte.

Maßnahmen vor Jahresende 2014 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.14 entrichtet werden, damit sie 2014 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2009 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2009 läuft die Frist am 31.12.2014 ab. Mittels Antragsveranlagung können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2011 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.14 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Maßnahmen vor Jahresende 2014 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Mitarbeiterbeteiligung 1.460 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz. Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 € pro Arbeitstag, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in direkter Umgebung verwendet werden können; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 €. Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie Bei innerbetrieblicher Aus- und Fortbildung können 20% der Aufwendungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zusätzlich steht ein Bildungsfreibetrag von 20% der externen Bildungskosten (Kurs- und Seminargebühren, Skripten, nicht jedoch Kosten für Verpflegung und Unterbringung) zur Verfügung. Alternativ zum Bildungsfreibetrag gibt es eine Bildungsprämie i.H.v. 6%.

Maßnahmen vor Jahresende 2014 - Für Unternehmer

Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2014 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2014 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2014 erworben wurde). Aufbauend auf einer EuGH-Entscheidung können auch die Ergebnisse inländischer Enkelgesellschaften (Zwischengesellschaft im Gemeinschaftsgebiet) dem Gruppenträger zugerechnet werden. Ausländische Gruppenmitglieder können nach einer im Jahr 2014 erfolgten Gesetzesänderung nur noch dann einbezogen werden, wenn diese in EU-Mitgliedstaaten oder in Staaten mit umfassender Amtshilfe ansässig sind. Bereits bestehende Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, scheiden mit Stichtag 1. Jänner 2015 aus der Gruppe aus. Die bereits zugerechneten Verluste dieser Mitglieder sind in den Jahren 2015 bis 2017 zu je einem Drittel nachzuversteuern. Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 10% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungsaufwendungen und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) betraglich nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) (Anforderung über Finanz-Online) erforderlich. Für das Gutachten werden seitens der FFG keine Kosten verrechnet. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung – Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. nunmehr Wohnbauanleihen (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus), nicht mehr (zumindest temporär) aber Wertpapiere wie z.B. Anleihen. Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. In früheren Jahren angeschaffte Wertpapiere bleiben weiterhin über die Mindestbehaltedauer von vier Jahren nachversteuerungshängig. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wohnbauanleihen vor dem Ablauf von vier Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. innerhalb von zwei Monaten auch durch eine Wohnbauanleihenersatzbeschaffung. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Seit der Veranlagung 2013 wird der Gewinnfreibetrag für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%; für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Gewinnfreibetrag zur Gänze. In Summe beträgt der Freibetrag daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2014 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2014 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte „stehen gelassene Forderungen“, welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Unternehmer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2014 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2015 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 4.743,72 €) können eine GSVG-Befreiung für 2014 bis 31. Dezember 2014 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahre (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.14 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2007. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Keinesfalls sollen Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2014 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe (siehe dazu die Ausführungen im Bereich „Für alle Steuerpflichtigen“) ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2009 hat bis spätestens 31.12.2014 zu erfolgen.

Maßnahmen vor Jahresende 2014 - Für alle Steuerpflichtigen

Sonderausgaben – Topfsonderausgaben Die Absetzbarkeit ist mit einem Höchstbetrag von 2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener sowie insgesamt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen insbesondere Ausgaben für Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen, Ausgaben für Wohnraumsanierung sowie für die Anschaffung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag überdies gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich (siehe dazu die Ausführungen in der Rubrik „Für Unternehmer“) diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Spenden müssen gegebenenfalls mittels Einzahlungsbeleg nachgewiesen werden. Außergewöhnliche Belastungen Damit der Selbstbehalt überstiegen wird, kann es sinnvoll sein, Zahlungen noch in das Jahr 2014 vorzuziehen (z.B. für Krankheitskosten, Einbau eines behindertengerechten Bades). Unterhaltskosten sind nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Bei Katastrophenschäden entfällt der Selbstbehalt. Ausländische Einkünfte sind bei der Einkommensermittlung sowohl für die Höhe der Topfsonderausgaben als auch der außergewöhnlichen Belastung mitbestimmend. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche gegebenenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein Vorzieheffekt bei der steuerlichen Absetzbarkeit erzielt werden. Zukunftsvorsorge – Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2014 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.495,12 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (106,04 €). Beim Bausparen gilt für 2014 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war). Handwerkerbonus – Renovierungen noch vor Jahresende durchführen lassen Um den Handwerkerbonus für das Jahr 2014 in Anspruch nehmen zu können – maximal 600 € für die Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung eines Wohnobjekts in Österreich – müssen die Arbeitsleistungen bis zum 31.12.14 durchgeführt werden. Der Förderantrag kann bis Ende Februar 2015 gestellt werden. Ein Vorziehen von geplanten Renovierungsarbeiten kann sich somit auszahlen. Vorsicht: der Handwerkerbonus wird nach dem Prinzip „first-come, first-served“ vergeben. KESt-Optimierung bei Wertpapieren Seit Einführung der „Kapitalbesteuerung neu“ unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen – unabhängig von der Behaltedauer – der Besteuerung mit 25%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegen gerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten („Stamm“ aus Neubeständen) der 25%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen.

Sozialversicherungswerte 2015

Die Sozialversicherungswerte für 2015 (in €) betragen voraussichtlich: 2015 2014 Geringfügigkeitsgrenze täglich 31,17 30,35 Geringfügigkeitsgrenze monatlich 405,98 395,31 Grenzwert für pauschalierte Dienst-geberabgabe 608,97 592,97 Höchstbeitragsgrundlage täglich 155,00 151,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug) 4.650,00 4.530,00 Höchstbeitragsgrundlage (jährlich)für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer) 9.300,00 9.060,00 Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen) 5.425,00 5.285,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. Wie bereits in der KI 05/14 berichtet, wurde der Beitrag zur Unfallversicherung mit Juli 2014 auf 1,30% gesenkt – der IESG-Beitrag beläuft sich ab dem Beitragsjahr 2015 auf 0,45% anstelle von bisher 0,55%.

IESG-Beiträge für Vorstandsmitglieder - Rückerstattung beantragen

Nach einer Entscheidung des OGH (GZ 8ObS3/14w vom 24.3.2014) haben Vorstände einer Aktiengesellschaft bei einer Insolvenz keinen Anspruch auf ein Insolvenzentgelt. Begründet wird dies damit, dass Personen, die rechtlich oder faktisch eine Unternehmerfunktion gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern ausüben, nicht vom Schutz nach den Bestimmungen des IESG (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz) umfasst sind. Bei Aktiengesellschaften kommt diese Arbeitgeberfunktion dem Vorstand zu. Lohnsteuerpflichtige Vorstandsmitglieder wurden bis dato bei den Sozialversicherungsbeiträgen jedoch wie normale Dienstnehmer behandelt. Aus diesem Grund war bisher auch ein IESG-Beitrag in Höhe von 0,55% des Bruttoentgelts vom Dienstgeber zu entrichten. Als Reaktion auf die Entscheidung des OGH haben die Gebietskrankenkassen nunmehr bestätigt, dass künftig kein IESG-Beitrag bei lohnsteuerpflichtigen Vorstandsmitgliedern mehr anfällt. Für die letzten fünf Jahre (Verjährungsfrist) kann dementsprechend ein Rückforderungsantrag gestellt werden. Im Schnitt sollte der Rückforderungsanspruch je Vorstandsmitglied immerhin 330 € pro Jahr betragen. Für fünf Jahre ergibt sich demzufolge ein Rückforderungsanspruch in der Größenordnung von 1.650 €. Eine analoge Anwendung der Bestimmung auf Geschäftsführer bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aufgrund von echten oder freien Dienstverhältnissen dem ASVG unterliegen, ist allerdings nicht möglich.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2015 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2015 heranzuziehen (Beträge in € pro Monat): Altersgruppe 2015 2014 0 bis 3 Jahre 197,- 194,- 3 bis 6 Jahre 253,- 249,- 6 bis 10 Jahre 326,- 320,- 10 bis 15 Jahre 372,- 366,- 15 bis 19 Jahre 439,- 431,- 19 bis 28 Jahre 550,- 540,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Anpassung Vignettenpreise für 2015

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2015 wieder angehoben. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der azurblauen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 33,60 (32,90) € 84,40 (82,70) € 2-Monatsvignette 12,70 (12,40) € 25,30 (24,80) € 10-Tagesvignette 5,00 (4,90) € 8,70 (8,50) € Die 2015er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Jänner 2016.

Verwendungszweck auf Spendenbestätigung ist kein Hindernis für steuerliche Abzugsfähigkeit

Geldspenden an mildtätige Einrichtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort Spendenliste) steuerlich absetzbar und können im betrieblichen Bereich als Betriebsausgabe oder im privaten Bereich als Sonderausgabe unter Beachtung der 10%-Grenze in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dem Merkmal der Freiwilligkeit der Zahlung entsprechend darf mit der Spende keine Gegenleistung (kein Entgeltcharakter) verbunden sein. Davon ist z.B. bei einer Versteigerung für begünstigte Zwecke auszugehen, wo der „Spende“ eine direkte Gegenleistung gegenübersteht. Eine Spende ist selbst dann nicht abzugsfähig, wenn die Gegenleistung geringer als der gespendete Betrag ist. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102170/2011 vom 12.5.2014) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der auf der Spendenbestätigung dargestellte Verwendungszweck eine Gegenleistung darstellt und somit die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spende zu verwehren ist. Konkret ging es um die freiwillige Zahlung für die Lernbegleitung eines Schülers mit nachteiligem familiären Hintergrund. Der die Lernbegleitung (Lerntraining) organisierende soziale Verein lässt den Spendern die Wahl, ob das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet werden soll oder ob die Spende dort eingesetzt wird, wo sie am dringendsten gebraucht wird. Der Spender wurde auf der Spendenbestätigung darüber informiert, dass das Geld für die Lernbegleitung eines namentlich genannten Schülers aufgewendet werde, wobei es sich dabei um ein dem Spender unbekanntes Kind aus sozial sehr schwachen Verhältnissen handelte. Da der Spender im vorliegenden Fall weder Mitglied noch Fördermitglied des Vereins war, lagen auch keine steuerlich unbeachtlichen echten oder unechten Mitgliedsbeiträge vor. Das BFG erkannte die Spende als Sonderausgabe an, da aus der Bestätigung des Verwendungszwecks des Geldes nicht auf das Vorliegen einer Gegenleistung geschlossen werden könne. Die Versagung der Spendenbegünstigung bei der Widmung von Geldern könne auch nicht aus dem Gesetzestext abgeleitet werden – überdies würde dies der Intention der steuerlichen Begünstigung von Spenden widersprechen.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer einer Stiftung?

Einer Privatstiftung wird vom Stifter Vermögen gewidmet, damit diese einen vom Stifter bestimmten Zweck erfüllt. Da eine Privatstiftung - im Gegensatz etwa zu einer GmbH - keine Eigentümer hat, gehört das gewidmete Vermögen in der Regel nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung. Bei der Gründung bestellt der Stifter einen Stiftungsvorstand, welcher die “Geschäftsführung” und die Erfüllung des Stiftungszwecks übernimmt. Die Privatstiftung ist ein vom Stifter unabhängiges Steuersubjekt, welches der Körperschaftsteuer unterliegt. Auch die Finanzverwaltung hat diese Trennung von Stiftung und Stifter prinzipiell anzuerkennen und somit steuerliche Vor- und Nachteile (der Stiftung) auch der Stiftung zuzurechnen und umgekehrt. In Extremfällen, wenn nämlich der Stifter und nicht der Stiftungsvorstand die wirtschaftlichen Geschicke der Stiftung de facto wie ein Eigentümer weiterhin leitet, erkennt die Finanzverwaltung die Stiftung jedoch nicht an und rechnet steuerlich das Vermögen weiterhin dem Stifter zu. In einem Erkenntnis ging es dem VwGH unlängst (GZ 2010/13/0105 vom 25. Juni 2014) genau um diese Frage: Eine Stifterin widmete Zinshäuser einer Stiftung, wobei für diese Zinshäuser ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein lebenslanges Fruchtgenussrecht zugunsten der Stifterin vereinbart wurden. Als die Stifterin die Stiftung später widerrufen hat, argumentierte sie, dass sie weiterhin wirtschaftliche Eigentümerin der Zinshäuser geblieben sei und somit bei Widerruf keine Rückübertragung stattgefunden habe und demnach auch keine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung notwendig sei. Der UFS bestätigte in zweiter Instanz diese Rechtsauffassung und argumentierte, dass die Stifterin weiterhin durch die vertragliche Gestaltung (Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot) eine eigentümerähnliche Stellung gehabt habe und gar nie eine Vermögensübertragung an die Stiftung stattgefunden habe. Der VwGH kam in seinem Erkenntnis jedoch zu einer gegenteiligen Beurteilung. Die alleinige Kombination eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit einem Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften begründen. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. Da dieses Risiko in der Sphäre der Stiftung als zivilrechtlicher Eigentümerin erblickt wurde, ging der VwGH auch von einer wirtschaftlichen Übertragung der Liegenschaften an die Stiftung aus. Außerdem verneinte der VwGH das Argument, dass durch das Widerrufsrecht in der Stiftungserklärung eine eigentümerähnliche Stellung bestehe, da dies gegen das steuerliche Trennungsprinzip spricht. Da nach einer Übertragung auch wieder eine Rückübertragung zu erfolgen hat, war bei Widerruf der Stiftung eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung gegeben.

Taggeld auch bei (Dienst)Reisen ohne Nächtigung als Werbungskosten

Es ist weitverbreitete Praxis, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Dienstreisen entsprechend Taggelder steuerfrei auszahlt, selbst wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist. Werden jedoch Kosten für eine beruflich bedingte Reise nicht vom Arbeitgeber erstattet, so können sie als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Von einer solchen (Dienst)Reise ist – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zahlt oder der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend macht - dann auszugehen wenn sich der Arbeitnehmer mindestens 25km von dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als drei Stunden vorliegt. Neben den Kosten für die Nächtigung können auch Kosten für den Verpflegungsmehraufwand durch Taggelder abgegolten werden. Sinn und Zweck von solchen Taggeldern bzw. Tagesdiäten ist es, den Verpflegungsmehraufwand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in der bereisten Gegend jedenfalls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleichtert auch die Abgrenzung bei der Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands, da unter dieser Betragsgrenze liegende Kosten ohne Nachweis angesetzt werden können, höhere jedoch nicht steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100333/2013 vom 4.6.2014) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Vertreter einer Handelsgesellschaft für die Bundesländer Tirol, Vorarlberg und Salzburg zuständig war und in einem ersten Arbeitsjahr Reiserouten absolvierte, auf denen er an einem Tag bis zu acht Kunden in verschiedenen Orten besuchte. Seine Reisen dauerten üblicherweise 10 bis 12 Stunden und erfolgten teilweise mit, aber auch ohne Nächtigung. Die Kosten für die beruflich bedingten Fahrten wurden nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sodass der Vertreter Werbungskosten ansetzte. Während bei Dienstreisen mit Nächtigung die zusätzliche Geltendmachung des Verpflegungsmehraufwands als Werbungskosten unbestritten ist, sieht das bei Taggeldern für Reisen ohne Nächtigung ganz anders aus. Grund dafür sind ältere VwGH-Erkenntnisse (GZ 95/14/0156 vom 28.1.1997 und GZ 95/14/0013 vom 30.10.2001), denen zufolge Taggeld nicht als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn sich der Steuerpflichtige nur während des Tages am Tätigkeitsort aufhält. Ein Mehraufwand für Verpflegung durch Unkenntnis der lokalen Gastronomie könne nämlich bei „Tagesreisen“ durch entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln verhindert werden. Auf die Tagesreisen des in einem sehr großen geografischen Gebiet agierenden Vertreters können der Ansicht des BFG folgend die Lösungsvorschläge des VwGH jedoch keine Anwendung finden. Unter Berücksichtigung der sehr unterschiedlichen und lange dauernden Tagesrouten kann es dem Vertreter nämlich nicht zugemutet werden, seine nachvollziehbare Unkenntnis über die lokale Gastronomie durch die zeitliche Planung und Verlagerung von Mahlzeiten - etwa an den Beginn oder das Ende seiner Reise – oder durch die Mitnahme von Lebensmitteln auszugleichen, sodass kein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Demnach können auch bei beruflich bedingten Reisen ohne Nächtigung Taggelder als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn aufgrund der besonderen Umstände keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen und somit ein Verpflegungsmehraufwand unvermeidbar ist.

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses des Pendlerpauschales bei Nutzung eines Firmenautos

Eine jüngst ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (GZ RV/5100744/2014 vom 30.6.2014) hatte die Frage zum Gegenstand, ob der Ausschluss des Pendlerpauschales seit 1.5.2013 bei Arbeitnehmern, denen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ein Firmenauto zur Verfügung gestellt wird, verfassungswidrig erscheint. Hintergrund der Fragestellung ist, dass Pendler mit eigenem Auto unter Umständen zusätzlich zum Verkehrsabsetzbetrag auch ein Pendlerpauschale bzw. den Pendler-Euro absetzen können, während Arbeitnehmer mit Firmenauto lediglich den Verkehrsabsetzbetrag haben, jedoch einen Sachbezug für das Firmenauto versteuern müssen. Im gegenständlichen Fall wurde in der Lohnverrechnung für das Firmenauto zwar ein Sachbezug besteuert, gleichzeitig jedoch auch das Pendlerpauschale bzw. der Pendler-Euro geltend gemacht. Diese Vorgehensweise wurde vom Finanzamt mit dem Verweis auf den gesetzlich geregelten Ausschluss des Pendlerpauschales bei Bereitstellung eines Firmenautos für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nicht anerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung an das BFG zur Entscheidung weitergeleitet. Das BFG sieht in den Regelungen keine Ungleichbehandlung, zumal Arbeitnehmer mit Firmenautos in der Regel geringere Kosten zu tragen haben als Arbeitnehmer mit eigenem PKW. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachbezug sich lediglich von den Anschaffungskosten des Autos bemisst und die Betriebskosten (welche in der Regel vom Arbeitgeber getragen werden) nicht in Form eines Zuschlages zum Sachbezugswert berücksichtigt werden. Es bestehen daher für das BFG keine Gründe, einen Antrag zu einem Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren gemäß Art. 119 B-VG bzw. Art. 140 B-VG oder zu einer Aufhebung der Bestimmungen im EStG bzw. in der Sachbezugswerte-VO wegen Verfassungswidrigkeit zu stellen.

Befreiung von der Elektrizitätsabgabe für Verbrauch aus eigener Erzeugung mit erneuerbaren Energiequellen

Mit der im Juli beschlossenen Novellierung des Elektrizitätsabgabegesetzes wird nunmehr der Eigenverbrauch aus selbst erzeugter elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen bis zu einem Ausmaß von 25.000 kWh/Jahr von der Elektrizitätsabgabe (15 Cent je kWh) befreit. Ziel der Erweiterung der Befreiung ist die Förderung der umweltfreundlichen Energieerzeugung. Der Wert von 25.000 kWh/Jahr ist als Freibetrag geregelt, so dass bei einem Mehrverbrauch lediglich dieser besteuert wird. Bisher gab es eine Freigrenze - unabhängig vom eingesetzten Energieträger - von lediglich 5.000 kWh/Jahr. Als begünstigte erneuerbare Energiequellen gelten dabei vor allem die Photovoltaik, Wasser, Biogas und Windenergie. Zur Inanspruchnahme dieses Freibetrages ist allerdings eine Messung der selbst verbrauchten Menge elektrischer Energie erforderlich. Eine Messung ist nur dann nicht notwendig, wenn die tatsächlich mögliche maximale Erzeugungsmenge der Anlage pro Jahr die Grenze von 25.000 kWh nicht erreicht. Dabei ist von der anlagenspezifischen Höchstleistung auszugehen und auf die maximale Erzeugungsmenge pro Jahr umzurechnen. Parallel zum neuen Freibetrag besteht auch die bisherige Freigrenze von 5.000 kWh/Jahr weiter, die auch für den Verbrauch aus eigener Energieerzeugung mit anderen Energieträgern gilt. Die Befreiung wird im Zuge der Jahresveranlagung in Abzug gebracht und bezieht sich auf alle Anlagen eines Betriebs. Eine Verwaltungsvereinfachung wurde auch in Bezug auf Bagatellmengen eingeführt. Ist der monatlich zu entrichtende Steuerbetrag nicht höher als 50 €, so ist die Steuer nicht monatsweise zu entrichten, sondern im Zuge der Jahreserklärung.

Ausbildung zum Coach bei einem Lehrer unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig

Gerade bei Aufwendungen, die auch zur Förderung der Persönlichkeit geeignet sind, legt die Finanzverwaltung regelmäßig einen strengen Maßstab an die steuerliche Abzugsfähigkeit, zumal Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0068 vom 26.6.2014) mit den Kosten einer Coaching-Ausbildung bei einem Lehrer an einer Höheren Technischen Lehranstalt befasst. Dabei kam der VwGH zu dem Schluss, dass das Berufsbild des Lehrers über die Aufgabe der reinen Wissensvermittlung hinaus auch persönlichkeitsbildende Komponenten beinhaltet. Um den darin und allgemein im Lehrberuf gelegenen Anforderungen zu genügen und auch um einer erfolgreichen Wissensvermittlung gerecht zu werden, sind einschlägige psychologische Kenntnisse sinnvoll. Eine Coaching-Ausbildung ist in erster Linie auf die Arbeit mit Dritten (Schülern) und deren Begleitung zur Erweiterung deren persönlicher Kompetenzen ausgerichtet und vermittelt Kenntnisse auf den Gebieten des Einzel-, Gruppen- und Teamcoachings. Nur vereinzelt waren Kursinhalte feststellbar, die von der Zielsetzung her ausschließlich auf eine Bereicherung der Persönlichkeit des Kursteilnehmers hindeuten. Art und Umfang dieser Module waren jedoch nach Ansicht des VwGH von untergeordneter Bedeutung, so dass insgesamt die Geltendmachung der Ausbildungskosten (Kursteilnahmegebühren und Fahrtspesen) als Werbungskosten zulässig ist.

BMF-Erlass zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung

Nachdem der VwGH im Mai 2013 zu einer bedeutsamen Entscheidung in punkto grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellung gekommen ist, hat nunmehr das BMF in einem Erlass (BMF-010221/0362-VI/8/2014 vom 12. Juni 2014) diese Rechtsprechung umgesetzt und konkretisiert. Die VwGH-Entscheidung besagt, dass der abkommensrechtliche Begriff „Arbeitgeber“ gem. Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen nach wirtschaftlichem Verständnis auszulegen ist. Es kommt also aus österreichischer Perspektive für das Besteuerungsrecht an den unselbständigen Einkünften des überlassenen Arbeitnehmers nicht darauf an, wer der formale Arbeitgeber ist bzw. die Arbeitnehmervergütung auszahlt, sondern wer sie wirtschaftlich tragen muss. Während die österreichische Finanzverwaltung früher grundsätzlich der Ansicht war, dass bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung für die Bestimmung des Arbeitgebers i.S.d. DBA an zivilrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Merkmale anzuknüpfen sei, führt das Abstellen auf den wirtschaftlichen Arbeitgeber nunmehr dazu, dass dem Beschäftiger (Gestellungsnehmer) und nicht mehr dem Überlasser die Arbeitgebereigenschaft zukommt. In Folge zeigt die 183-Tage-Regelung nur mehr in Ausnahmefällen Wirkung – regelmäßig kommt dem Tätigkeitsstaat (Beschäftigerstaat) das Besteuerungsrecht zu. Von Bedeutung ist, dass sich der Erlass ausschließlich auf das zwischenstaatliche Steuerrecht bezieht und auch nur auf reine Passivleistungen (d.h. die klassische Arbeitskräfteüberlassung) anzuwenden ist. Folglich ist der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff nicht für Aktivleistungen maßgebend – eine solche Aktivleistung ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer für mehrere Wochen zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entsendet wird, um dort die Umsetzung einer weltweiten Marketingstrategie zu überwachen. In „Outbound-Fällen“ (Entsendung eines österreichischen Arbeitnehmers ins Ausland) stellt Österreich die auf die Überlassungstätigkeit entfallenden Einkünfte des Dienstnehmers zur Besteuerung im Tätigkeitsstaat frei (unter Progressionsvorbehalt), sofern auch der andere Staat der wirtschaftlichen Auslegung des Arbeitgeberbegriffs folgt und von seinem Besteuerungsrecht ausgeht. Für die Steuerfreistellung in Österreich sollte aus Dokumentationszwecken ein Besteuerungsnachweis des Beschäftigerstaats vorgelegt werden. Alternativ kann dem Erlass folgend auch dann in Österreich eine Steuerfreistellung erreicht werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich durch Anwendung des ausländischen nationalen Rechts keine Besteuerung ergibt. Bei Arbeitskräfteüberlassungen nach Österreich (“Inbound-Fälle“) spielt die tatsächliche Dauer nunmehr ebenso keine Rolle. Das Besteuerungsrecht Österreichs an dem entsprechenden Gehalt für den entsendeten Arbeitnehmer kann entweder durch die Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug oder durch die Einbehaltung und Abfuhr einer 20%igen Abzugsteuer auf die Gestellungsvergütung erfüllt werden (d.h. der österreichische Beschäftiger überweist nur 80% an den ausländischen Überlasser). Die Abzugsteuer gilt grundsätzlich gleichermaßen für die gewerbliche Überlassung von Personal (zwischen fremden Dritten) wie auch für Arbeitskräfteüberlassung im Konzern. Immerhin sieht der Erlass vor, dass bei der Arbeitskräfteüberlassung im Konzern bestimmte Teile der Gestellungsvergütung, wie etwa Lohnnebenkosten, Gemeinkosten und Gewinnaufschlag, aus der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer auszuscheiden sind. Schließlich behandelt der Erlass noch die grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung im Verhältnis zu Deutschland. Durch die nunmehr diametral geänderte Ansicht Österreichs kommt es zur Übereinstimmung mit Deutschland dahingehend, dass die 183-Tage-Regelung nur für die gewerbsmäßige Arbeitskräfteüberlassung gelten soll. Für sonstige Formen der Personalüberlassung, wie etwa im Konzern, gilt, dass das beschäftigende Unternehmen als Arbeitgeber im Sinne des DBA anzusehen ist und daher die Dauer der Überlassung für das Besteuerungsrecht keine Rolle spielt. Positiv ist, dass es durch die geänderte Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung hin zum wirtschaftlichen Arbeitgeber vermutlich zu weniger Qualifikationskonflikten mit anderen Staaten kommen wird. Allerdings ist durch die Eindämmung der 183-Tage-Regelung als Toleranzregelung für kurzfristige Arbeitskräfteüberlassungen sowie durch zusätzliche Nachweispflichten ein erhöhter administrativer Aufwand für den Steuerpflichtigen zu erwarten.