2017

Kurz-Info: Abschaffung der "Mietvertragsgebühr" und weitere Neuerungen

Keine Mietvertragsgebühr/Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 10. November 2017 ist die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Wohnraum Geschichte! Die Abschaffung der sogenannten Mietvertragsgebühr für Wohnungen soll vor allem die Mieter, auf welche üblicherweise die Mietvertragsgebühr überwälzt wurde, entlasten. Bisher fiel eine Bestandvertragsgebühr/Mietvertragsgebühr i.H.v. 1% an, welche von der vertraglich vereinbarten Dauer und von der Höhe der Gegenleistung abhängig war. So war z.B. bei einer monatlichen Miete von 600 € und dreijähriger Mietdauer eine Mietvertragsgebühr gem. Gebührengesetz von 216 € zu entrichten. Zu beachten ist, dass die Bestandvertragsgebühr auf die Überlassung von Geschäftsräumen weiterhin besteht und somit einen Kostenfaktor darstellt. Ebenso kann die Bestandvertragsgebühr bei der Überlassung von gemischt genutzten Räumlichkeiten (teilweise geschäftlich und teilweise privat) noch eine Rolle spielen. Pensionsanpassung für 2018 Um eine Pensionserhöhung über der Inflationsrate sicherzustellen, werden Pensionen (inklusive Ausgleichszulage) bis zu einer Höhe von 1.500 € um 2,2% angepasst. Bei Pensionen zwischen 1.500 € und 2.000 € gibt es einen monatlichen Pauschalbetrag von 33 €. Weitergehend bis zu (Ruhe)Bezügen von 3.355 € wird die Inflation (i.H.v. 1,6%) abgegolten. Danach sinkt die Erhöhung linear ab und bei einer Pension von über 4.980 € gibt es überhaupt keine Aufstockung mehr. Änderungen bei der Notstandshilfe, indem die Anrechnung des Partnereinkommens gestrichen wird. Die Mittel zur Arbeitsmarktförderung für Behinderte sollen verdoppelt werden.

Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches Neues Jahr 2018

Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen sowie allen Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2018!

Neuerungen für ausländische Unternehmen im Schweizer Mehrwertsteuerrecht ab 1.1.2018

Mit 1.1.2018 werden die Mehrwertsteuer-Regelungen in der Schweiz für ausländische Unternehmer wesentlich verschärft. Dadurch sollen die mehrwertsteuerbedingten Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen abgebaut werden. Vorab eine Entwarnung - für reine Warenlieferungen von ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ändert sich nichts, sofern der ausländische Lieferant nicht als Importeur auftritt und die Einfuhrsteuer übernimmt. Umsatzsteuerlich befindet sich nämlich hier der Lieferort auch weiterhin im Ausland. Daher kommt es zu keiner relevanten Änderung. Anders jedoch bei ausländischen Unternehmen, die Lieferungen mit umsatzsteuerlichem Lieferort Schweiz durchführen. Bisher waren diese nur von der Schweizer Mehrwertsteuer befreit, wenn die steuerbaren Umsätze in der Schweiz und Liechtenstein zusammen 100.000 CHF unterschritten haben. Neu ab 1.1.2018 ist nun, dass die weltweiten Umsätze für die Begründung der Mehrwertsteuerpflicht maßgebend sind. Erbringt ein Unternehmer mit weltweiten steuerbaren Umsätzen über 100.000 CHF Lieferungen mit Lieferort Schweiz, hat sich der Unternehmer in der Schweiz zu registrieren und Mehrwertsteuer abzuführen. Ein Reverse Charge System für (sonstige) Leistungen, wie es in der Europäischen Union üblich ist, gibt es in der Schweiz nicht. Leistungen eines ausländischen Unternehmens an ein Schweizer Unternehmen mit Leistungsort Schweiz unterliegen der sogenannten Bezugsteuer. Mit dieser Bezugsteuer geht die Mehrwertsteuerschuld ähnlich wie beim Reverse Charge System auf den Leistungsempfänger über, wenn der leistende Unternehmer weder in der Schweiz ansässig noch umsatzsteuerlich registriert ist und es sich beim Leistungsempfänger um einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer handelt. Der ausländische Unternehmer muss sich also in diesen Fällen nicht in der Schweiz registrieren. Allerdings ist zu beachten, dass die Definition einer Leistung in der Schweiz deutlich enger gefasst wird als in Österreich. Vor allem im Bauhaupt und -nebengewerbe gibt es Unterschiede zur österreichischen Definition. Beispielsweise zählen reine Arbeitsleistungen (wie Reparaturen, Montagen und Reinigung an Anlagen) und das Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch nicht als Leistungen im Sinne des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes. Ebenso für Architektenleistungen mit Grundstücksbezug in der Schweiz und Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer bestehen Ausnahmeregelungen. Erzielt ein ausländisches Unternehmen in diesen Fällen mit solchen "Leistungen" in der Schweiz weniger als 100.000 CHF, aber weltweit mindestens 100.000 CHF Umsatz, wird es ab 1.1.2018 erstmals mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz.

Anwaltskosten der Tochter als außergewöhnliche Belastung beim Vater?

Ein Vater und gleichzeitig Sachwalter seiner aufgrund eines ärztlichen Kunstfehlers behinderten Tochter hatte Klage gegen die Krankenanstalt eingebracht und hatte die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Fraglich war nun, ob die Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung beim Vater in Abzug gebracht werden können. Um die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen außergewöhnliche Belastungen zunächst außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen. Zudem müssen diese die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Eine Belastung ist für den Steuerpflichtigen als zwangsläufig zu beurteilen, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind aber prinzipiell durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag abgegolten. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen. Der VwGH (GZ Ro 2016/13/0026 vom 26.7.2017) stellte zunächst einmal klar, dass die Tragung der Prozesskosten zur Durchsetzung eines krankheitsbedingten Sonderbedarfs eines Kindes für die unterhaltspflichtigen Eltern rechtlich verpflichtend ist. Strittig war jedoch in diesem speziellen Fall, ob die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen waren oder nicht. Die Finanz und das BFG gingen jeweils davon aus, dass die Prozessführung mangels existenzbedrohender Notlage nicht zwangsläufig sei. Darauf kommt es aber laut VwGH nicht an. Zwangsläufigkeit von Prozesskosten wird stets dann verneint, wenn die Prozessführung auf Tatsachen zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Dies war aber im vorliegenden Sachverhalt nicht gegeben. Da die Prozessführung konkret einen existentiell wichtigen Bereich des Lebens betrifft (lebenslange Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen), stellen die Kosten auch beim Vater selbst eine außergewöhnliche Belastung dar. Die Prozesskosten waren somit als außergewöhnliche Belastung absetzbar.

Online-Werbung weiterhin nicht von der Werbeabgabe erfasst

Der Verfassungsgerichtshof (GZ E 2025/2016-16 vom 12.10.2017) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Die Beschwerden waren gegen die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Während Werbeeinschaltungen in Druckwerken bzw. in Hörfunk und Fernsehen der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, ist die stark zunehmende Online-Werbung nicht von den Steuertatbeständen im Werbeabgabegesetz erfasst. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und sind deshalb an den VfGH herangetreten. Dieser hat allerdings festgehalten, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, für Werbung im Internet - anders als für Werbung in Printmedien oder Radio - keine Werbeabgabe zu verlangen. Die Online-Werbung mit einem geschätzten Volumen von jährlich über 800 Mio. € (etwa 20% vom gesamten Werbemarkt) ist daher weiterhin nicht von der Werbeab-gabe erfasst. Der Umstand, dass Online-Werbung in erheblichem Ausmaß vom Ausland aus erbracht wird, hat die Politik schon mehrmals an Änderungen der Gesetzeslage denken lassen. Zuletzt sah das Regierungsübereinkommen vor circa einem Jahr vor, dass die Online-Werbung steuerpflichtig werden soll (Verbreiterung der Besteuerungsbasis) und gleichzeitig der Steuersatz aufkommensneutral gesenkt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung diesbezüglich eine Änderung im Werbeabgabegesetz vornehmen wird.

Starke Verschärfungen durch die Datenschutz-Grundverordnung

Am 25. Mai 2018 wird die europäische Datenschutz-Grundverordnung Geltung erlangen, welche in Österreich durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 umgesetzt wurde. Bis dahin gelten noch die Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000. Die Notwendigkeit für Änderungen ist auch auf den stetig wachsenden Binnenmarkt und damit unionsweiten Austausch personenbezogener Daten zurückzuführen. Schließlich soll auch der raschen technologischen Entwicklung (Cloud Computing, Big Data, usw.) und den Herausforderungen durch die Globalisierung besser Rechnung getragen werden. Unternehmen sind gut beraten, die Maßnahmen für einen besseren Datenschutz entsprechend umzusetzen - auch weil sehr hohe Strafen drohen. Betroffen von den Neuregelungen sind Unternehmen (innerhalb der EU bzw. aus Drittstaaten, sofern sie Leistungen an EU-Bürger anbieten) bereits dann, wenn sie in irgendeiner Weise personenbezogene Daten verarbeiten, indem z.B. Kundendateien geführt werden, Rechnungen ausgestellt werden oder Lieferantendaten gespeichert werden. Immerhin wird es zukünftig keine Meldepflicht mehr bei der Datenschutzbehörde (Datenverabeitungsregister) geben. Das Recht auf Datenschutz ist ein Grundrecht, welches in Österreich im Verfassungsrang steht. Es ist nicht nur vom Staat, sondern auch unter Privaten einzuhalten - wesentlich ist dabei das Prinzip "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Dahinter verbirgt sich die strenge Maxime, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist und nur dann vorgenommen werden darf, wenn es das Gesetz (ausnahmsweise) erlaubt. Nachfolgend sind wesentliche Aspekte bzw. Neuerungen dargestellt. Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Durch passende technische und organisatorische Maßnahmen und Verfahren müssen die Rechte der betroffenen Personen geschützt werden. Datenschutzrechtliche Voreinstellungen sollen sicherstellen, dass nur jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich sind. Praktisch bedeutet dies, dass personenbezogene Daten (von Bewerbern, ehemaligen Mitarbeitern, Kunden, usw.) strenger geschützt werden müssen und auch gelöscht werden müssen, wenn der Verarbeitungszweck erfüllt ist. Zugleich muss mehr Transparenz gegenüber Aufsichtsbehörden, Kunden sowie Mitarbeitern sichergestellt werden. Insgesamt betrachtet müssen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Grundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz (d.h. die Datenverarbeitung muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein), Zweckbindung (im Vorhinein festgelegter eindeutiger und legitimer Zweck), Datenminimierung, Richtigkeit (es sollen nur sachlich richtige Daten verarbeitet werden - unrichtige Daten sind unverzüglich zu löschen bzw. zu berichtigen), Speicherbegrenzung sowie Integrität und Vertraulichkeit (die personenbezogenen Daten müssen vor unbefugter/unrechtmäßiger Verarbeitung und auch vor unbeabsichtigtem Verlust geschützt werden) erfüllt sein. Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten hat vergleichbar den derzeitigen DVR-Meldungen neben dem Zweck der Datenverarbeitung weitere Informationen zu enthalten wie z.B. die Beschreibung der Kategorien der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und der entsprechenden Daten (etwa Rechnungs- und Adressdaten von Kunden und Lieferanten). Ebenso muss das Verzeichnis die Empfängerkategorien der personenbezogenen Daten enthalten (z.B. Sozialversicherung, Finanzamt, Rechtsanwalt, Steuerberater, usw.) einschließlich der Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen. Das Verzeichnis wird durch die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien sowie eine Beschreibung der technischen und organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen vervollständigt. Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern sind von der Verpflichtung zur Führung solcher Verzeichnisse nur dann befreit, sofern die Datenverarbeitung kein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, die Verarbeitung nur gelegentlich erfolgt oder die Verarbeitung keine sensiblen Daten bzw. Daten über strafrechtliche Verurteilungen beinhaltet. Meldung von Datenschutzverletzungen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten müssen den nationalen Aufsichtsbehörden sowie der betroffenen Person möglichst rasch mitgeteilt werden. Ausnahmen davon gelten, sofern die Verletzung nicht zu einem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten führt. Datenschutzbeauftragter Für das Unternehmen muss verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, wenn die Kerntätigkeit des Unternehmens in Verarbeitungsvorgängen besteht, welche eine umfangreiche, regelmäßige und systematische Beobachtung von betroffenen Personen erforderlich macht oder etwa besonders sensible Daten über strafrechtliche Verurteilungen oder Straftaten verarbeitet werden. Bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten ist zu bedenken, dass die Person weisungsfrei ist, Kündigungsschutz genießt und uneingeschränkte Einsichtsrechte in die verarbeiteten Daten hat. Informationspflichten und Betroffenenrechte Vielfältige Informationen und Betroffenenrechte sind zeitnah zur Verfügung zu stellen bzw. zu erledigen. Davon umfasst sind etwa Auskunftsrechte (auch über die geplante Speicherdauer), das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung und auf "Vergessenwerden", das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, die Mitteilungspflicht bei Berichtigung, Löschung oder Einschränkung an alle Empfänger, das Recht auf Datenübertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht. Hohe Geldstrafen Die Verbesserungen beim Datenschutz bzw. die neuen Bestimmungen sind durch sehr hohe Geldbußen bei Verstößen begleitet. So können bei besonders schwerwiegenden Verstößen, z.B. bei Verletzung der Betroffenenrechte oder auch bei Nichtbefolgung einer Anweisung der Aufsichtsbehörde, Geldbußen bis zu 20 Mio. € bzw. bis zu 4% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes verhängt werden. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (z.B. bei Verletzung der Datensicherheitsvorschriften) beträgt die maximale Geldbuße immer noch 10 Mio. € bzw. 2% des weltweit erzielten Vorjahresumsatzes.

Maßnahmen vor Jahresende 2017 - Für alle Steuerpflichtigen

(Topf-)Sonderausgaben Die Absetzbarkeit der sogenannten Topfsonderausgaben wurde zuletzt stark eingeschränkt. Lediglich für vor dem 1.1.2016 abgeschlossene Versicherungsverträge (bzw. begonnene Sanierungsmaßnahmen oder aufgenommene Darlehen für Wohnraumsanierung) können die Topfsonderausgaben noch bis 2020 abgesetzt werden. Die im Rahmen dieser Höchstbeiträge (2.920 € zuzüglich weiterer 2.920 € für Alleinverdiener) geltend gemachten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steuermindernd aus. Bei einem Jahreseinkommen zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der absetzbare Betrag gleichmäßig bis auf den Pauschalbetrag von 60 €. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag und Kirchenbeitrag Folgende Sonderausgaben sind ohne Höchstbetrag unbeschränkt abzugsfähig: Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, bestimmte Renten und dauernde Lasten sowie Steuerberatungskosten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pauschalierte Steuerpflichtige können Steuerberatungskosten jedenfalls als Sonderausgaben absetzen. Kirchenbeiträge sind bis zu 400 € absetzbar und sollten für das Jahr 2017 bereits automatisch an das Finanzamt übermittelt werden. Spenden als Sonderausgaben An bestimmte Organisationen (Forschungseinrichtungen, öffentliche Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Einkommens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieblichen Bereich diesbezüglich Spenden als Betriebsausgaben abgesetzt, so verringert sich das Maximum bei den Sonderausgaben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mildtätige Organisationen, Tierschutzvereine und Tierheime (BMF-Liste) sowie an freiwillige Feuerwehren Steuern gespart werden. Die Obergrenze (aus betrieblichen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die im Jahr 2017 getätigten Spenden brauchen nicht mehr in die Arbeitnehmerveranlagung eingetragen werden, sondern werden von den Spendenorganisationen direkt an das Finanzamt gemeldet. Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zum 10. Lebensjahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die Abzugsfähigkeit beschränkt sich auf tatsächlich angefallene Betreuungskosten, welche allenfalls um den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu reduzieren sind. Die Kinderbetreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgen. Sollten Sie den Maximalbetrag noch nicht ausgeschöpft haben, kann durch eine Vorauszahlung ein steuerlicher Vorzieheffekt erzielt werden. KESt-Optimierung bei Wertpapieren Seit Einführung der "Kapitalbesteuerung neu" unterliegen neben Wertpapiererträgen auch Kursgewinne von Neubeständen - unabhängig von der Behaltedauer - der Besteuerung mit 27,5%. Im Ausgleich dazu werden regelmäßig Kursverluste automatisch gegengerechnet, sodass im Endeffekt der Saldo aus Erträgen ("Früchte" wie z.B. Dividenden und Anleihenzinsen), Kursgewinnen und Kursverlusten ("Stamm" aus Neubeständen) der 27,5%igen Besteuerung unterworfen wird. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Durch gezielte Realisierungen zum Jahresende hin kann die steuerliche Optimierung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo möglichst auf null zu stellen. So kann etwa die vorgezogene Verlustrealisation aus Aktienpositionen des Neubestands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus laufenden Erträgen oder Kursgewinnen vorliegt, da ja bei erwarteter positiver Kursentwicklung betriebswirtschaftlich neuerdings in dieses Papier investiert werden kann. Genauso können Kursgewinne verwirklicht werden, um einen bestehenden Verlustüberhang aus Veräußerungsverlusten zu nutzen. Zukunftsvorsorge - Bausparen - Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge Die 2017 geförderte private Zukunftsvorsorge im prämienbegünstigten Ausmaß von 2.742,98 € p.a. führt zur staatlichen Prämie von 4,25 % (116,58 €). Beim Bausparen gilt für 2017 eine staatliche Prämie von 18 € beim maximal geförderten Einzahlungsbetrag von 1.200 € (sofern der Bausparvertrag das gesamte Jahr aufrecht war).

Maßnahmen vor Jahresende 2017 - Für Arbeitnehmer

Werbungskosten noch vor Jahresende bezahlen Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit stehen, müssen noch vor dem 31.12.17 entrichtet werden, damit sie 2017 von der Steuer abgesetzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufsbedingte Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten. Werbungskosten sind entsprechend nachzuweisen (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) und nur zu berücksichtigen, sofern sie insgesamt 132 € (Werbungskostenpauschale) übersteigen. Arbeitnehmerveranlagung 2012 bzw. Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer Neben der Pflichtveranlagung (z.B. nicht-lohnsteuerpflichtige Einkünfte von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antragsveranlagung, aus der ein Steuerguthaben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist innerhalb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2012 läuft die Frist am 31.12.2017 ab. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Freibetragsbescheids noch nicht berücksichtigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeitnehmerveranlagung sind z.B. zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer, der Anspruch auf Negativsteuer bei geringen Bezügen, die Nichtberücksichtigung des Pendlerpauschales oder der unterjährige Wechsel des Arbeitgebers bzw. nichtganzjährige Beschäftigung. Wurden Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag samt Kinderzuschlag beim Arbeitgeber nicht entsprechend berücksichtigt, so kann eine nachträgliche Beantragung über die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) oder durch einen Erstattungsantrag mittels Formular E5 (wenn keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte vorliegen) erfolgen. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung Wurden im Jahr 2014 aufgrund einer Mehrfachversicherung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Beiträge entrichtet, ist ein Antrag auf Rückzahlung der Krankenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bis 31.12.17 möglich. Für Pensionsbeiträge ist die Rückerstattung an keine besondere Frist gebunden. Rückerstattete Beiträge sind im Jahr der Rücküberweisung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.

Maßnahmen vor Jahresende 2017 - Für Arbeitgeber

Lohnsteuer- und beitragsfreie Zuwendungen an Dienstnehmer (pro Dienstnehmer p.a.) Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachtsfeier) 365 €; Sachzuwendungen (z.B. Weihnachtsgeschenk) 186 €; Freiwillige soziale Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sowie zur Beseitigung von Katastrophenschäden; Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern zur Verfügung stellt (z.B. Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken, nicht aber ein vergünstigtes Fitnesscenter oder Garagenabstellplätze); Zukunftssicherung (z.B. Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) bis 300 €; Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz von bis zu 4,40 € pro Arbeitstag; Zuschuss für Kinderbetreuungskosten 1.000 €; Mitarbeiterrabatte auf Produkte des Unternehmens, die nicht höher als 20 % sind, führen zu keinem Sachbezug. Diese 20% sind eine Freigrenze, d.h. wird ein höherer Rabatt gewährt, liegt prinzipiell ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, von dem im gesamten Kalenderjahr nur 1.000 € (Freibetrag) steuerfrei sind; Mitarbeiterbeteiligung 3.000 €; ab 1. Jänner 2018 gibt es dann weiters auch die Möglichkeit der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu einem Wert von 4.500 € pro Jahr in steuer- und sozialversicherungsbefreiter Form. Voraussetzung ist, dass eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses treuhändig verwaltet.

Maßnahmen vor Jahresende 2017 - Für Unternehmer

Nicht zuletzt durch die Neuwahlen sind große steuerliche Änderungen im Jahr 2017 ausgeblieben. Der bevorstehende Jahreswechsel sollte dennoch wie jedes Jahr zum Anlass genommen werden, durch ein paar Maßnahmen noch Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Antrag auf Gruppenbesteuerung stellen Bei Kapitalgesellschaften kann durch die Bildung einer Unternehmensgruppe die Möglichkeit geschaffen werden, Gewinne und Verluste der einbezogenen Gesellschaften auszugleichen. Dies bietet mitunter erhebliche positive Steuereffekte. Voraussetzung sind die geforderte finanzielle Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50% und Mehrheit der Stimmrechte) seit Beginn des Wirtschaftsjahres sowie ein entsprechend beim Finanzamt eingebrachter Gruppenantrag. Bei allen Kapitalgesellschaften, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben (d.h. Bilanzstichtag 31.12.) ist der Gruppenantrag bis spätestens 31.12.2017 einzubringen, damit er noch Wirkung für die Veranlagung 2017 entfaltet. Gleiches gilt für die Aufnahme in eine bestehende Unternehmensgruppe (etwa weil eine neue Beteiligung am 1.1.2017 erworben wurde). Forschungsförderung - Forschungsprämie Die Forschungsprämie von 12% ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Überdies sind die Forschungsaufwendungen unabhängig von der Inanspruchnahme der Forschungsprämie steuerlich abzugsfähig. Die für die Prämie relevanten Forschungsaufwendungen können Personal- und Materialaufwendungen für F&E-Tätigkeiten, Gemeinkosten, Finanzierungskosten und unmittelbar der Forschung und Entwicklung dienende Investitionen (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) umfassen. Die Forschungsprämie ist für die Eigenforschung (diese muss im Inland erfolgen) der Höhe nach nicht gedeckelt. Für die Geltendmachung der Forschungsprämie ist die Vorlage eines positiven Gutachtens der FFG (Anforderung über FinanzOnline) erforderlich. Im Gegensatz dazu ist die Bemessungsgrundlage für Auftragsforschung - Voraussetzung ist wiederum, dass es sich um einen inländischen Auftragnehmer handelt - beim Auftraggeber auf 1.000.000 € begrenzt. Die Vorlage eines FFG-Gutachtens ist bei der Auftragsforschung nicht erforderlich. Ab 1.1.2018 wird die Forschungsprämie auf 14% erhöht, sodass u.U. ein zeitliches Verschieben von Forschungsaktivitäten in das Jahr 2018 überlegt werden sollte. Bei "schiefen" Wirtschaftsjahren (nicht Stichtag 31.12.) ist die Bemessungsgrundlage aliquot den Monaten 2017/18 zuzuordnen. Gewinnfreibetrag Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von 30.000 € steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 13% (somit 3.900 €) zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich. Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen bzw. seit 2017 neben Wohnbauanleihen wieder auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds (sofern auch zur Deckung von Pensionsrückstellungen geeignet). Die Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist beträgt jeweils 4 Jahre. Scheiden dem Betrieb gewidmete Wertpapiere vor dem Ablauf von 4 Jahren aus, so kann eine Ersatzbeschaffung durch Realinvestitionen erfolgen bzw. ist bei vorzeitiger Tilgung eine Wertpapierersatzanschaffung binnen 2 Monaten möglich. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu. Der Gewinnfreibetrag vermindert auch die GSVG-Bemessungsgrundlage und somit neben der Steuerbelastung auch die Sozialversicherungsbelastung. Der Gewinnfreibetrag wird für Gewinne ab 175.000 € reduziert und beträgt zwischen 175.000 € und 350.000 € 7%, zwischen 350.000 € und 580.000 € nur mehr 4,5%, für den darüber hinaus gehenden Teil der Gewinne entfällt der Freibetrag zur Gänze. Der Freibetrag beträgt daher maximal 45.350 €. Vorgezogene Investitionen (Halbjahresabschreibung) bzw. Zeitpunkt der Vorauszahlung/Vereinnahmung bei E-A-Rechnern Für Investitionen, die nach dem 30.6.2017 getätigt werden, kann unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte die halbe Jahres-AfA abgesetzt werden. Das Vorziehen von Investitionen spätestens in den Dezember 2017 kann daher Steuervorteile bringen. Geringwertige Wirtschaftsgüter (max. 400 €) können sofort zur Gänze abgesetzt werden. E-A-Rechner können grundsätzlich durch die Ausnutzung des Zufluss-, Abflussprinzips eine temporäre Verlagerung der Steuerpflicht erzielen. Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig! Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen. Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer Die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu 30.000 € möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Unternehmer, die Gefahr laufen diese Grenze im Jahr 2017 zu überschreiten, sollten - wenn für sie die Ist-Versteuerung gilt (z.B. bei vielen Freiberuflern) - den Zahlungseingang nach Möglichkeit erst 2018 vereinnahmen. Anderenfalls unterliegen auch die anderen bereits vereinnahmten Umsätze (nachträglich) der Umsatzsteuerpflicht. GSVG-Befreiung Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter 30.000 €, Einkünfte unter 5.108,40 €) können eine GSVG-Befreiung für 2016 bis 31. Dezember 2017 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wird eine Vorauszahlung von GSVG-Beiträgen dann anerkannt, wenn diese in ihrer Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung für das betreffende Jahr entsprechen. Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, können Sie durch Leistung einer freiwilligen Vorauszahlung den Gewinn reduzieren bzw. glätten und damit eventuell nachteilige Progressionssprünge vermeiden. Aufbewahrungspflichten Mit 31.12.17 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2010. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind. Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind 12 Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre. Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung des Grundstückes ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen. Abzugsfähigkeit von Spenden Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen sowie an Universitäten können bis zu einem Maximalbetrag von 10% des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres Betriebsausgabe sein. Zusätzlich und betragsmäßig unbegrenzt können auch Geld- und Sachspenden, die mit der Hilfestellung bei Katastrophenfällen zusammenhängen, geltend gemacht werden, sofern sie der Werbung dienen. Auch Spenden für mildtätige Zwecke, Tierschutz und an freiwillige Feuerwehren sind als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Wesentlich ist mitunter, dass die Spenden empfangende Organisation bzw. der Spendensammelverein in der BMF-Liste aufscheint und dass die Spende im Jahr 2017 geleistet wurde und nachgewiesen werden kann. Eine doppelte Berücksichtigung einer bestimmten Spende als Betriebsausgabe und als Sonderausgabe ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass betriebliche und private Spenden zusammen das Maximum von 10% des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten dürfen. Wertpapierdeckung bei Pensionsrückstellungen Zur Vermeidung von steuerlichen Strafzuschlägen müssen zum Ende des Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesenen steuerlichen Pensionsrückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein. Es sollte daher das Vorhandensein einer entsprechenden Bedeckung noch vor Jahresende überprüft werden. Energieabgabenrückvergütung Die Antragstellung für das Kalenderjahr 2012 hat bis spätestens 31.12.2017 zu erfolgen. Gerade für Dienstleistungsunternehmen mit hohem Energieverbrauch, die seit 2011 von der Energieabgabenrückvergütung ausgeschlossen waren, gibt es durch ein EuGH-Urteil aus dem Sommer 2016 wieder Chancen auf eine (rückwirkende) Erstattung. Das Finanzministerium wehrt sich allerdings weiterhin dagegen und hat eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, welcher seinerseits wiederum einen Vorlageantrag beim EuGH eingebracht hat. Zur Sicherung der Ansprüche sollten jedenfalls entsprechende Anträge gestellt werden. Investitionszuwachsprämie Während der Topf für die Investitionszuwachsprämie für KMU sowie Freiberufler bereits seit April 2017 ausgeschöpft ist (und damit auf einer Verlängerung des Programms für das Jahr 2018 gewartet werden muss), können Großunternehmen bis Ende 2017 noch entsprechende Anträge stellen. Großunternehmen sind Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder Unternehmen mit einem Umsatz von über 50 Mio. € und einer Bilanzsumme von über 43 Mio. €. Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen im Inland (ausgenommen Fahrzeuge, immaterielle Investitionen, Finanzanlagen oder Grundstücke) insoweit der Investitionszuwachs (Investitionsbetrag, der über die durchschnittliche Investitionstätigkeit der letzten drei Jahre hinausgeht) zumindest 500.000 € und maximal 10 Mio. € beträgt. Die Prämie beträgt 10% des Investitionszuwachses. Wichtig ist, dass die Antragstellung vor Durchführung des Projektes erfolgen muss. Die Umsetzung selbst muss binnen zwei Jahren nach Ausstellen des Fördervertrags stattfinden. Anträge können bei aws (austria wirtschaftsservice GmbH) und ÖHT (Österreichische Hotel- und Tourismusbank) gestellt werden.

Vignettenpreise für 2018 - Vignette erstmals auch digital verfügbar

Erwartungsgemäß werden die Preise für die Autobahnvignette 2018 wieder angehoben, diesmal um 1%. Im Einzelnen gelten für den Erwerb der Kirschrot farbigen Vignette für Kfz bis maximal 3,5 Tonnen Gesamtgewicht folgende Preise (inkl. USt): Einspurige Kfz Mehrspurige Kfz Jahresvignette 34,70 (34,40) € 87,30 (86,40) € 2-Monats-Vignette 13,10 (13,00) € 26,20 (25,90) € 10-Tages-Vignette 5,20 (5,10) € 9,00 (8,90) € Die 2018er-Vignette gilt vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. Jänner 2019. Die Vignette kann ab 8. November 2017 erstmals auch in digitaler Form entweder online (http://www.asfinag.at) oder über die ASFINAG-App "Unterwegs" erworben werden. Hinsichtlich Gültigkeitsdauer und Preise gibt es keinerlei Unterschiede zur analogen Version. Die digitale Version bietet einige Vorteile wie orts- und zeitunabhängigen Erwerb der Vignette, keinen zusätzlichen Aufwand bei Scheibenbruch sowie kein aufwändiges Kleben und Kratzen. Technisch betrachtet ist die digitale Vignette an das KfZ-Kennzeichen gebunden. Ob ein z.B. geborgtes oder gemietetes Fahrzeug über eine gültige Vignette verfügt, kann in der sogenannten "Vignettenevidenz" (öffentlich zugängliches Register) mittels Eingabe von Kennzeichen und Zulassungsstaat abgefragt werden (z.B. über das Smartphone). Vorteile ergeben sich auch für Besitzer von Wechselkennzeichen. Mit einem (Wechsel)Kennzeichen und zugehöriger digitaler Vignette können bis zu drei Fahrzeuge wechselnd auf Autobahnen und Schnellstraßen benützt werden.

Zeitpunkt des endgültigen Insolvenzverlustes erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Sogenannte "internationale Schachtelbeteiligungen" i.S.d. § 10 Abs. 2 KStG haben die Besonderheit, dass Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen grundsätzlich außer Ansatz bleiben, sofern nicht nach Abs. 3 zur Steuerpflicht der Beteiligung optiert wurde. Die Option zur Steuerpflicht muss bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für das Jahr der Anschaffung der internationalen Schachtelbeteiligung oder des Entstehens einer solchen Beteiligung durch die Anschaffung zusätzlicher Anteile, ausgeübt werden. Ausgenommen von der Steuerneutralität (sofern nicht optiert wurde) sind allerdings tatsächliche und endgültige Vermögensverluste durch den liquidations- oder insolvenzbedingten Untergang der ausländischen Körperschaft. Durch diese Ausnahme von der Steuerneutralität (daher Steuerwirksamkeit des Verlusts) sollen unbillige Härten vermieden werden. Allerdings sind diese Verluste um die steuerfreien Gewinnanteile der letzten fünf Wirtschaftsjahre vor dem Wirtschaftsjahr der Liquidationseröffnung bzw. des Eintritts der Insolvenz zu kürzen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/13/0042 vom 31.3.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt ein solch insolvenzbedingter Vermögensverlust anzunehmen ist und folglich steuerlich geltend gemacht werden kann. Wirtschaftlich kann es auch – so zumindest im vorliegenden Fall entsprechend der Ansicht der österreichischen GmbH mit der insolventen deutschen AG als Beteiligung – durchaus sein, dass der faktische Vermögensverlust bereits vor dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Verstärkt wurde diese (wirtschaftliche) Perspektive auch dadurch, dass die GmbH bereits die Haftsumme für die Beteiligung an der deutschen AG erhalten hatte. Der VwGH stellt jedoch klar, dass der relevante Gesetzeswortlaut ("tatsächliche und endgültige Vermögensverluste") auf jenen Zeitpunkt abstellt, welcher erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bzw. nach Abschluss der Liquidation sein kann. Erst nach Verteilung des Guthabens unter den Insolvenzgläubigern herrscht kein Abwicklungsbedarf mehr und der endgültige Vermögensverlust steht der Höhe nach fest.

Besteuerung sonstiger Bezüge ist beim Anrechnungshöchstbetrag zu berücksichtigen

Wird ein in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtiger gleichzeitig auch in einem anderen Land steuerpflichtig, droht grundsätzlich Doppelbesteuerung, da die im Ausland erzielten Einkünfte nicht nur dort, sondern auch in Österreich besteuert würden. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bieten hier Schutz und sehen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung je nach Abkommen entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode vor. Länder, mit denen Österreich die Anrechnungsmethode vereinbart hat, sind beispielsweise USA, Italien, Großbritannien, Japan etc. Bei dieser Methode können in Österreich ansässige Personen, welche in dem anderen Land ebenfalls (Quellen)Steuern zahlen, diese ausländischen Steuern auf die österreichische Steuer anrechnen lassen. Nur tatsächlich im Ausland bezahlte Steuern sind anrechenbar. Zudem müssen bestehende Steuervorteile im Ausland ausgenützt worden sein. Schließlich soll ein Verzicht auf derartige Steuervorteile im Quellenstaat nicht zu Lasten des österreichischen Fiskus gehen. Österreich deckelt in den meisten seiner DBA allerdings die Anrechnung der ausländischen Steuer und lässt sie nur bis zur Höhe jenes Teils der österreichischen Steuer zu, welcher auf die Auslandseinkünfte entfällt. Bei Einkünften aus mehreren Staaten ist überdies pro Land eine gesonderte Höchstbetragsberechnung vorzunehmen. Die Formel für den Anrechnungshöchstbetrag lautet: Einkommensteuer in Österreich x Auslandseinkünfte / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der österreichische Durchschnittssteuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. Es wird also nur so viel an ausländischer Steuer angerechnet, als österreichische Steuer auf die von der Anrechnung umfassten Auslandseinkünfte entfällt. Der VwGH hat sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0019 vom 27.6.2017) mit der Frage beschäftigt, ob auch der in Österreich zur Anwendung kommende fixe, begünstigte Steuersatz für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) in die Berechnung einzubeziehen ist. Ausgangspunkt ist dabei, dass es bei der Anrechnung der ausländischen Steuer nicht auf die speziellen Tarifregelungen des österreichischen Steuerrechts ankommen darf. Der VwGH stellte klar, dass bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags (und somit bei der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes) die gesamte österreichische Einkommensteuer (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Einkommen zu berücksichtigen sind. Die nun ergänzte Formel des VwGH zum Anrechnungshöchstbetrag lautet somit: Einkommensteuer in Österreich (Tarifsteuer plus fixe Besteuerung sonstiger Bezüge) x Auslandseinkünfte (ggf. inkl. fixbesteuerter ausländischer sonstiger Bezüge) / in Ö veranlagungspflichtiges Welteinkommen (inkl. sonstiger Bezüge) Im konkreten Fall kam es durch die erweiterte Berechnungsformel zu negativen Auswirkung für den Steuerpflichtigen, da sich der Durchschnittssteuersatz verringerte und somit weniger ausländische Steuer in Österreich angerechnet werden konnte. Dies liegt an der unwesentlich höheren Steuerbelastung durch die begünstigte Besteuerung der sonstigen Bezüge (fixe Besteuerung mit 6%) in Kombination mit der im Vergleich um die sonstigen Bezüge deutlich erhöhten Bemessungsgrundlage i.S.d. veranlagungspflichtigen Welteinkommens.

Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen durch das Multilaterale Instrument

Anfang Juni 2017 haben 68 Staaten, neben Österreich alle EU- und EWR-Staaten mit Ausnahme von Estland, in Paris das sogenannte Multilaterale Instrument (MLI) unterzeichnet. MLI steht für "Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting" und soll es ermöglichen, die im BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Projekt der OECD erarbeiteten Änderungsvorschläge rasch und relativ unkompliziert ins nationale Recht umzusetzen. Der große Vorteil besteht also darin, dass nicht jedes DBA (langwierig) bilateral neuverhandelt werden muss. Stattdessen geben die teilnehmenden Staaten bekannt, welche in dem MLI vorgesehenen bzw. möglichen Änderungen sie in ihren DBAs umsetzen möchten – bei Übereinstimmung mit dem anderen DBA-Staat kommt es dann zur (quasi automatischen) Änderung. In Österreich wurde das "Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (es handelt sich dabei wie bei DBAs üblich um einen Staatsvertrag) im Nationalrat und im Bundesrat beschlossen. Bedeutendes Ziel des mitunter durch das MLI durchgesetzten BEPS-Projekts ist, dass der Ort, an dem die steuerpflichtigen Gewinne eines Unternehmens ausgewiesen und besteuert werden, besser mit dem Ort übereinstimmt, an dem die Wirtschaftstätigkeit stattfindet sowie die Wertschöpfung erfolgt. Außerdem soll die Rechtssicherheit für international agierende Unternehmen erhöht werden, indem Doppelbesteuerungskonflikte verbindlich (z.B. durch die Aufnahme eines Schiedsverfahrens in die DBA) und vor allem schneller gelöst werden können. Es soll nicht nur Doppelbesteuerung verhindert werden, sondern auch durch aggressive Steuerplanung und Abkommensmissbrauch hervorgerufene doppelte Nichtbesteuerung. Österreich hat derzeit mit rund 90 Staaten ein DBA abgeschlossen; durch das MLI sollen nun in 38 DBAs Änderungen vorgenommen werden (z.B. in den DBAs mit Deutschland, China, Frankreich, Spanien, Türkei, Russland, usw.). Das MLI ist vergleichbar einem DBA aufgebaut – bedeutende Elemente sind etwa Hybride Gestaltungen, Missbrauch von Doppelbesteuerungsabkommen, Verhinderung der Begründung von Betriebsstätten, Verbesserung von Streitbeilegungsmechanismen und Schiedsgerichtsverfahren. Österreich hat sich dazu entschlossen, den vorgeschlagenen Mindeststandard an Änderungen durch das MLI zu übernehmen. Dieser umfasst uA das Ziel der Bekämpfung der Nichtbesteuerung im Rahmen der Auslegung des Abkommens wie auch die Verhinderung von Abkommensmissbrauch. Hierbei hat sich Österreich für den sogenannten "Principal Purpose Test" entschieden, welcher DBA-Begünstigungen für Transaktionen versagt, wenn deren Hauptzweck in dem ausschließlichen Erlangen solcher Begünstigungen liegt. Die Umsetzung anderer Änderungen in österreichische DBAs hängt davon ab, ob der andere Vertragsstaat auch gewillt ist, seine DBAs dahingehend zu verändern. Es handelt sich dabei z.B. um das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats bei bestimmten Qualifikationskonflikten zur Vermeidung doppelter Nichtbesteuerung, die Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten gelegene Betriebsstätten, Gegenberichtigungsverpflichtungen für Verrechnungspreise und Schiedsverfahren mangels Einigung im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach drei Jahren. Nicht umsetzen mittels MLI möchte Österreich (d.h. Österreich hat Vorbehalte dagegen) etwa Änderungen i.Z.m. hybriden Gestaltungen oder bei der Aufteilung von Verträgen zur Betriebsstättenvermeidung. Nicht nur im Rahmen des MLI selbst, sondern auch danach haben die teilnehmenden Staaten vollste Flexibilität hinsichtlich möglicher Veränderungen an ihren Doppelbesteuerungsabkommen – auch etwa durch (traditionelle) bilaterale Verhandlungen zu einem späteren Zeitpunkt. Die vollständige Umsetzung des MLI in den einzelnen DBAs wird voraussichtlich 2019 bzw. 2020 vollzogen sein. Es wird dann auch zu einer Änderung des OECD-Musterabkommens – gleichsam als Schablone für DBA – gekommen sein. Bis dahin ist es bei Sachverhalten drohender Doppelbesteuerung wichtig, nicht nur das noch aktuelle DBA zu konsultieren, sondern auch die übereinstimmenden bzw. unterschiedlichen Punkte der beiden Staaten aus dem MLI zu berücksichtigen

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2018 veröffentlicht

Die Höhe der Unterhaltsleistungen für Kinder als Folge einer Trennung der Eltern basiert regelmäßig auf einem gerichtlichen Urteil oder Vergleich bzw. einer behördlichen Festsetzung. In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange (relevant für Unterhaltsabsetzbetrag) unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2018 heranzuziehen (Beträge in  € pro Monat): Altersgruppe 2018 2017 0 bis 3 Jahre 204,- 200,- 3 bis 6 Jahre 262,- 257,- 6 bis 10 Jahre 337,- 331,- 10 bis 15 Jahre 385,- 378,- 15 bis 19 Jahre 454,- 446,- 19 bis 28 Jahre 569,- 558,- Für die Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrages von 29,20 € (1. Kind)/43,80 € (2. Kind)/58,40 € (3. und jedes weitere Kind) gilt in diesem Fall Folgendes: Liegen weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn die vereinbarte Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß erfüllt wird und die Regelbedarfsätze nicht unterschritten werden.

Erhöhte Lebenserhaltungskosten durch Bulimie als außergewöhnliche Belastung

Der Gesetzgeber knüpft bei der steuerlichen Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung an die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies dürfen die Aufwendungen nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Typischerweise davon ausgenommen sind Belastungen dann, wenn sie Aufwendungen der privaten Lebensführung sind. Allerdings können auch solche ansonsten nicht steuermindernde Aufwendungen gerade dann abgezogen werden, wenn die Bedingungen für eine außergewöhnliche Belastung erfüllt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0023 vom 31.5.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch Bulimie (Brechattacken) bedingte, höhere Lebenserhaltungskosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen können. Die im konkreten Fall höheren Aufwendungen sind nicht nur durch Medikamente oder den Mehrbedarf an Hygieneartikeln begründet, sondern auch durch den erhöhten Konsum an Nahrungsmitteln. Schließlich muss aufgrund von ständigen Erbrechens ein Vielfaches an Nahrungsmitteln konsumiert werden, um dem Körper denselben lebensnotwendigen Nährwert zuführen zu können. Während das Finanzamt die notwendige Außergewöhnlichkeit mit dem Hinweis, dass jeder Mensch essen müsse und somit Ausgaben für Lebensmittel nichts Außergewöhnliches seien, abstritt, sah der VwGH diese Voraussetzung für die außergewöhnliche Belastung als erfüllt an. Durch ein medizinisches Fachgutachten konnte überdies die krankheitsbedingte Verursachung der Mehraufwendungen nachgewiesen werden. Die Kriterien für eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung eines Selbstbehalts waren somit erfüllt.

Sozialversicherungswerte 2018

Unter Berücksichtigung der Aufwertungszahl von 1,029 betragen die Sozialversicherungswerte für 2018 voraussichtlich (in €): 20182017Geringfügigkeitsgrenze monatlich438,05425,70Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberabgabe monatlich657,08638,55Höchstbeitragsgrundlage täglich171,00166,00Höchstbeitragsgrundlage monatlich (laufender Bezug)5.130,004.980,00Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (echte und freie Dienstnehmer)10.260,009.960,00Höchstbeitragsgrundlage monatlich für freie Dienstnehmer (ohne Sonderzahlungen)5.985,005.810,00 Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.

Sind die Zustellkosten für "Essen auf Rädern" eine außergewöhnliche Belastung?

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung sorgt nach wie vor für Kontroversen. Nachdem der VwGH bereits entschieden hat, dass die Kosten für "Essen auf Rädern" grundsätzlich nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führen können - es sei nämlich nicht außergewöhnlich, in Gaststätten zu essen - kam das Bundesfinanzgericht, noch dazu am selben Tag (!), nunmehr zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen. Das BFG Feldkirch (GZ RV/1100719/2016 vom 25. April 2017) fällte eine für die Steuerpflichtigen positive Entscheidung. Im konkreten Fall wurde einem unheilbar kranken und alleinstehenden Mann ermöglicht, auch durch die regelmäßige Inanspruchnahme von "Essen auf Rädern", weiterhin in seiner Wohnung zu leben. Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der Belastung sowie eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit waren gegeben und so kam das BFG zum Schluss, dass zwar nicht die Kosten für das Essen selbst, jedoch die Zustellkosten für "Essen auf Rädern" als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Die Aufwendungen für die eigene Verpflegung sind typische Kosten für die Lebensführung und bereits durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums steuerlich berücksichtigt. Hingegen entschied das BFG Wien (GZ RV/7103409/2016 vom 25. April 2017) in einem ähnlich gelagerten Fall wieder anders bzw. wie bereits der VwGH und verneinte auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zustellkosten. Die Verpflegung mit "Essen auf Rädern" sei demnach im vorliegenden Fall (einer 92-Jährigen) zwar durch die Krankheit und Behinderung bedingt als zwangsläufig anzusehen. Jedoch fehlt es mit dem Verweis auf die Einnahme von Mahlzeiten in Gaststätten an dem Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Daran ändert auch nicht, dass im konkreten Fall die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus sondern zuhause konsumiert wurden. Die Uneinigkeit zwischen VwGH und BFG und sogar innerhalb des BFG führt zu Rechtsunsicherheit. Fest steht jedenfalls, dass die Verpflegungskomponente bei Mahlzeitdiensten wie"Essen auf Rädern" keinesfalls als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden kann.

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurde Ende Juni im Nationalrat beschlossen und Anfang Juli im Bundesrat genehmigt. Mit dem Gesetz werden wesentliche Teile der 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, welche mit dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung unionsweit die verbindliche Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vorsieht. In dem Register - die Registerbehörde ist beim BMF eingerichtet - sind die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften (somit auch von komplexen Konzernstrukturen), anderen juristischen Personen und von bestimmten Trusts einzutragen. Als Ausgangsbasis dient das von der Statistik Austria betriebene Unternehmensregister, in dem bereits die Daten des Firmenbuchs, Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene enthalten sind. Grundsätzlich ist jeder (österreichische) bzw. relevante Rechtsträger selbst verpflichtet, die notwendigen Daten an die Registerbehörde zu melden. Es ist davon auszugehen, dass das (österreichische) Register rund 350.000 Rechtsträger enthalten wird - neben AGs und GmbHs z.B. auch Kommanditgesellschaften, Sparkassen, Vereine i.S.d. Vereinsgesetzes, Privatstiftungen und vom Inland aus verwaltete Trusts. Die wichtigsten Punkte des WiEReG sind nachfolgend dargestellt. Meldung Der Definition im WiEReG folgend müssen die Rechtsträger selbst ihre(n) wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen. Die Meldung der Daten erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at/) und umfasst Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit. Die Meldung kann auch durch Parteienvertreter wie Steuerberater, Rechtsanwälte usw. vorgenommen werden. Die erstmalige Meldung hat bis spätestens 1. Juni 2018 zu erfolgen. Danach ist bei neuen Rechtsträgern binnen vier Wochen nach Eintragung in das entsprechende Stammregister (z.B. Firmenbuch) zu melden bzw. ebenso innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis einer Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers. Um ihrer Sorgfaltspflicht gerecht zu werden, müssen die Rechtsträger zumindest jährlich prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Das WiEReG sieht auch Befreiungen von der Meldeverpflichtung vor. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die bereits z.B. im Firmenbuch vorhandenen Informationen zur Bestimmung des wirtschaftlichen Eigentümers herangezogen und die Daten automationsunterstützt in das Register übernommen. Wirtschaftlicher Eigentümer Bei dem wirtschaftlichen Eigentümer i.S.d. Registergesetzes handelt es sich um eine eigenständige Definition aus der 4. Geldwäscherichtlinie, die nicht mit dem Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers im Steuerrecht übereinstimmen muss. Der wirtschaftliche Eigentümer kann immer nur eine natürliche Person sein, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften ist der wirtschaftliche Eigentümer typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass er einen ausreichenden Anteil an Aktien oder eine ausreichende Beteiligung an der Gesellschaft hat, über ausreichende Stimmrechte verfügt oder Kontrolle auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann. Im Endeffekt können natürliche Personen direkt oder indirekt (Beteiligung über eine oder mehrere Ebenen an der Gesellschaft) wirtschaftliche Eigentümer sein. Einsichtnahme Einsicht in das Register haben neben bestimmten Behörden auch Berufsgruppen, welche besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden unterliegen. Dies sind beispielsweise Banken und Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler usw. Darüber hinaus kann jede weitere Person einen Antrag auf Einsicht stellen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Strafbestimmungen Damit eine möglichst hohe Meldequote sichergestellt wird, sind neben Zwangsstrafen gem. BAO hohe Strafbestimmungen bei Nichtmeldung vorgesehen. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Meldungen stellen Finanzvergehen dar und können bei Vorsatz eine Höchststrafe von bis zu 200.000 € nach sich ziehen (bei grober Fahrlässigkeit bis zu 100.000 €). Darüber hinaus werden Trusts, welche sich nicht in das Register eintragen lassen, dadurch gestraft, dass sie keine neuen Geschäftsbeziehungen begründen können und keine neuen Bankverbindungen eröffnen können. Dies deshalb, da der Geschäftspartner sich im Vorfeld nachweislich vergewissern muss, dass der Trust im Register eingetragen ist. Schließlich wird auch die vorsätzlich unbefugte Einsichtnahme in das Register mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 € bestraft.

Frist für Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2016

Am 30. September 2017 endet die Frist für österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2016 in den EU-Mitgliedstaaten zurückholen wollen. Die Anträge sind dabei elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Die österreichische Finanzverwaltung prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Zulässigkeit und leitet diesen an den zuständigen Mitgliedstaat weiter. Eine Vorlage der Originalbelege (bzw. Kopien davon) ist im elektronischen Verfahren nicht vorgesehen, außer das erstattende Land fordert dies gesondert an. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab einem Rechnungsbetrag von 1.000 € (bei Kraftstoffrechnungen ab 250 €) die Vorlage von Rechnungskopien verlangen. Die Bearbeitung des Antrags ist vom Erstattungsstaat grundsätzlich innerhalb von vier Monaten durchzuführen. Bei einer Anforderung von zusätzlichen Informationen verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Erstattungszeitraum muss grundsätzlich mindestens 3 Monate und maximal ein Kalenderjahr umfassen - weniger als 3 Monate dürfen nur beantragt werden, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres (z.B. November und Dezember) handelt. Neben dem Erstattungszeitraum sind auch noch davon abhängige Mindesterstattungsbeträge zu beachten. Bei einem Kalenderjahr gelten 50 € und bei 3 Monaten 400 € als Mindestbeträge. Wenngleich Frist und Antragsmodus für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind, ist zu beachten, dass regelmäßig von Land zu Land unterschiedliche steuerliche Bestimmungen hinsichtlich Art und Ausmaß der Vorsteuerrückerstattung vorliegen können. Beschränkungen betreffen dabei regelmäßig u.a. Verpflegungs- und Bewirtungsaufwendungen, Repräsentationskosten, PKW-Aufwendungen usw. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die ausländischen Behörden manchmal beglaubigte Übersetzungen von Rechnungen und Verträgen verlangen und deshalb immer die Höhe der zu erstattenden Summe im Auge behalten werden sollte. Schwierigkeiten können auch vereinzelt bei der rechtzeitigen (elektronischen) Zustellung von Ergänzungsersuchen bzw. Bescheiden auftreten.